- Urteil vom 22. Januar 1897 in Sachen
Bank in St. Gallen gegen von Haberler.
A. Durch Urteil vom 10. November 1896 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist ge
schützt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei im Sinne
des Anhanges, wie er von der Beklagten im Vermittlungsvor
stande, in I. Prozeßeingabe und laut Rezeß vor Kantonsgericht
abgegeben worden sei, abzuweisen. In der heutigen Hauptver
handlung erneuert der Anwalt der Berufungsklägerin diesen An
trag. Der Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 21. Februar 1887 hat Erzherzog Johann von Öster
reich durch den Freiherrn Oberst von Meu hengen der Aktien
gesellschaft Bank in St. Gallen Wertpapiere in bedeutendem
Betrage zur Aufbewahrung übergeben, wogegen die Bank ihm
einen auf den Namen lautenden Depositenschein ausstellte. Dieser
Depositenschein nimmt auf die anderseitig abgedruckten Bedin
gungen Bezug, deren Art, 2 Abs. 1 dahin lautet: Die Aus
lieferung eines Depositums erfolgt gegen Rückgabe des quittierten
Depositenscheines an den Deponenten oder an einen von ihm
hiezu genügend Bevollmächtigten. Wenn die Auslieferung nur
für kurze Zeit verlangt wird, so kann dies gegen einfache Rück
gabe des Depositenscheines geschehen. In der Folge fanden ver
schiedene Anderungen im Bestande des Depositums statt, worübe
neue, bezw. modifizierte Depositenscheine, zuletzt, wie es scheint,
am 8. Januar 1890, ausgestellt wurden. In einem Brief vom
- September 1889 fragte Erzherzog Johann die Bank u. a. an,
ob irgend Jemand sich um den Bestand seines in St. Gallen
deponierten Vermögens erkundigt habe, und verband damit das
Gesuch, vorkommenden Falls Auskunft zu verweigern, und auch
die untergeordneten Beamten in diesem Sinne anzuweisen. Im
Jahr 1889 verzichtete Erzherzog Johann auf sein Recht, als
Prinz des kaiserl. österreichischen Hauses öffentlich angesehen und
behandelt zu werden, und nahm mit Bewilligung des Kaisers
von Österreich den bürgerlichen Namen Johann Orth an. Am
- Januar 1890 stellte er in Birstein (Landgerichtsbezirk Hanau,
Oberlandgerichtskreis Kassel) dem Dr. Franz Ritter von Haberler,
Hof und Gerichtsadvokaten in Wien, in Ersetzung einer bereits
früher, am 24. Januar 1889, in Pola ausgestellten Vollmacht,
eine sehr umfassende Vertretungsvollmacht aus. Dieselbe ermächtigt
den Bevollmächtigten u. a., den Machtgeber in allen Rechts
und politischen Angelegenheiten zu vertreten, Gelder und Geldes
wert zu erheben und darüber rechtsgiltig zu quittieren, Zahlungen
zu leisten, alle Arten von Erklärungen abzugeben, Amortisierungen
zu bewirken, überhaupt alles vorzukehren, was er für notwendig
und nützlich erachten wird. Die Unterschrift des Johann Orth
auf dieser Vollmacht ist durch das kgl. preußische Amtsgericht
Birstein beglaubigt. Im Jahr 1890 erwarb Johann Orth das
Schiff St. Margarethe ; dasselbe segelte am 11. Juni 1890
befrachtet von La Plata ab, ohne den Bestimmungshafen Val
paraiso zu erreichen. Es ist seither weder über das Schicksal des
Schiffes, noch über dasjenige des Johann Orth, von welchem
angenommen wird, er habe sich bei Abfahrt von La Plata mit
seiner ihm inzwischen angetrauten Gemahlin an Bord des Schiffes
befunden, sichere Kunde eingegangen. Seit März oder April 1891
sandte die Bank in St. Gallen, welche bis dahin ihre Konto
kurrentauszüge an Johann Orth adressiert hatte, dieselben zu
dessen Handen an Hrn. Dr. Ritter von Haberler, sie hat auch,
wie diese Kontokorrentauszüge zeigen, seither auf Rechnung des
Kontokorrents Zahlungen an den Ritter von Haberler und an
Dritte gemacht. In einer Verbalnote des österreichischen Mini
steriums des Außern vom 1. März 1894 an die schweizerische
Gesandtschaft in Wien wird erklärt, daß eine Todeserklärung des
verschollenen Johann Orth nicht vorgenommen worden sei, daß
eine solche auch kaum vor der in Al. 2 des 24 a. b. G. B.
bestimmten Frist von 30 Jahren erwirkt werden könnte, daß
jedoch der Hof und Gerichtsadvokat Dr. Ritter von Haberler
als Bevollmächtigter des genannten Johann Orth ausgewiesen
sei. Eine spätere Verbalnote der gleichen Stelle vom 19. Oktober
1896 bestätigt, daß an der in der Note vom 1. März 1894
gekennzeichneten Sachlage sich nichts geändert habe. Am 10. Sep
tember 1896 erhob nunmehr Dr. von Haberler als Bevoll
mächtigter seiner k. u. k. Hoheit Erzherzog Johann (Johann
Orth) beim Vermittleramt St. Gallen Klage gegen die Aktien
gesellschaft Bank in St. Gallen dahin, die Beklagte sei pflichtig,
das gesamte bei ihr von Erzherzog Johann (Johann Orth)
deponierte Vermögen in dem durch die Buchaufschriebe der Bank
sich ergebenden Bestande an Wertschriften und Baarschaft, unter
Mortisikation des bezüglichen Depositenscheines au den Kläger
herauszugeben. Die Beklagte bestritt die Klage, sie gab in dem
oben Fakt. B eitierten Anhang die Erklärung ab, daß sie bereit
sei, das Depositum gegen Rückgabe des quittierten Depositen
scheines an den Berechtigten auszuliefern, sie könne jedoch den
Kläger Dr. von Haberler nicht als solchen anerkennen, und
müsse daher den gerichtlichen Entscheid anrufen, an wen und
unter Erfüllung welcher Formalitäten die Auslieferung erfolgen
dürfe. Die Sache wurde daher an die Gerichte, und zwar, auf
Begehren der Parteien unter Umgehung der ersten Instanz, direkt
an das Kantonsgericht St. Gallen gewiesen. Vor diesem Ge
richtshofe führte der Kläger im Wesentlichen aus: Kraft der
formell beweiskräftigen Vollmachtsurkunde vom 9. Januar 1890
sei er zur Erhebung des Depositums ermächtigt. Die Vollmacht
sei nicht erloschen. Denn weder sei der Tod des Johann Orth
nachgewiesen, noch eine Todeserklärung erfolgt. In Statusfragen
sei das heimatliche (österreichische) Recht maßgebend; nach dem
selben bestehe eine Lebensvermutung bis zum Erlaß einer Todes
erklärung, und sei der Tag, an welchem letztere rechtskräftig werde,
als Sterbetag anzusehen ( 24, 278 a. b. G. B.). Die Voll
macht sei auch nicht durch Inkrafttreten eines gesetzlichen Reprä
sentationsverhältnisses erloschen. Die Anwendung des st. gallischen
Vormundschaftsgesetzes sei ausgeschlossen und nach dem maß
gebenden österreichischen Recht sei ein Abwesenheitskurator nicht
bestellt worden. Der Verlust des Depositenscheines als Schuld
urkunde habe zur Folge, daß dessen Mortifikation erfolgen müsse,
Hiefür sei das Recht des Wohnortes des Schuldners, also das
schweizerische Obligationenrecht maßgebend. Nach diesem sei der
Depositenschein als Namenpapier gemäß Art. 105 Abs. 1 zu
mortifizieren. Über den Umfang des Depositums und die Pflicht
zur Rückzahlung desselben an den Berechtigten seien die Parteien
einig. Dagegen brachte die Beklagte an: Der Kläger sei zum
Rückzug des Depositums nicht berechtigt. Denn zunächst
werde die Achtheit der Unterschrift und der Beglaubigung der
von ihm vorgelegten Vollmacht zur Zeit bestritten, und sodann
enthalte die Vollmacht, speziell angesichts des Briefes des Johann
Orth vom 1. September 1889 keine unzweideutige Ermächtigung
zu einem mit den Intentionen des Vollmachtgebers im Wider
spruch stehenden Rückzug des Depositums (Art. 1006, 1007 des
österreichischen a. b. G. B.). Abgesehen hievon habe die Voll
macht gegenwärtig angesichts der notorischen Verschollenheit des
Johann Orth keine Gültigkeit mehr, da an Stelle eines Ver
schollenen nicht ein Anwalt mit einer gewöhnlichen Anwalts
vollmacht, sondern nur ein curator absentis klagen könne. Für
den Fall, daß Kläger zur Rücknahme des Depositums an sich
legitimiert erscheinen sollte, solle das Gericht feststellen, unter
welchen Modalitäten diese Rückgabe erfolgen dürfe und müsse.
2. In erster Linie muß geprüft werden, inwieweit das Bun
desgericht zur Beurteilung der Berufung kompetent ist. Da der
gesetzliche Streitwert gegeben ist, so hängt dies davon ab, ob in
der Sache eidgenössisches Recht anwendbar ist. Nun kann einem
Zweifel nicht unterliegen, daß der eingeklagte Anspruch selbst,
d. h. der Anspruch des Johann Orth auf Rückgabe, des der
Bank anvertrauten Depositums, dem eidgenössischen Recht untersteht.
Denn der Hinterlegungsvertrag, auf welchen diese Forderung sich
stützt, ist in der Schweiz abgeschlossen worden, und war dort,
wo der Aufbewahrer (die Bank) seinen Sitz hat, zu erfüllen, er
wird also vom schweizerischen Rechte beyerrscht. Das Bundesge
richt ist daher grundsätzlich kompetent. Dies schließt indessen nicht
aus, daß einzelne, für die Endentscheidung präjudizielle Rechts
fragen nach ausländischem oder nach kantonalem Recht zu ent
scheiden sind, und das Bundesgericht also hinsichtlich deren Lösung
an das Erkenntniß der Vorinstanz gebunden ist.
3. Dies ist in der That in mehrfachen Beziehungen der Fall.
Die Beklagte bestreitet nämlich nicht, dem Johann Orth, oder
seinem legitimierten Rechtsnachfolger oder Stellvertreter zur
Herausgabe der Hinterlage gegen Rückgabe des Depositenscheines
verpflichtet zu sein, sondern sie bestreitet in erster Linie einerseits,
daß Namens des Johann Orth überhaupt noch geklagt werden
könne, dieser noch parteifähig sei, da er durch den Tod die Rechts
fähigkeit verloren habe, und andrerseits, daß der als Bevollmäch
tigter des Johann Orth klagende Dr. von Haberler befugt sei,
den Anspruch aus dem Hinterlegungsvertrag Namens des Johann
Orth geltend zu machen. In letzter Linie wird sodann die Ein
wendung erhoben, daß auch Johann Orth selbst, oder ein ge
hörig legitimierter Rechtsnachfolger oder Stellvertreter desselben
die Herausgabe des Depositums nur gegen Rückgabe des Depo
sitenscheines verlangen könnte, und das Begehren gestellt, das
Gericht möchte entscheiden, unter Beobachtung welcher Formali
täten die Herausgabe des Depositums zu erfolgen habe.
4. Hinsichtlich der Frage der Parteifähigkeit des Johann Orth
d. h. der dieselbe bedingenden Rechtsfähigkeit nun ist keinenfalls
eidgenössisches Recht maßgebend. Einen Beweis für den Tod des
Johann Orth hat die beklagte Partei nicht geführt und auch
(übrigens gewiß mit Recht) nicht anerboten. Die Sachlage ist
also die, daß über Leben oder Tod des Johann Orth keine Ge
wißheit besteht, sondern Ungewißheit herrscht. Sein Tod mag
nach den Umständen als wahrscheinlich erscheinen, bewiesen ist er
jedenfalls nicht. Die Frage aber, ob ein Verschollener, über dessen
Leben und Tod keine Gewißheit besteht, rechtlich als fortlebend
zu betrachten sei, ist auch dann, wenn sie für Rechtsverhältnisse
des Obligationenrechtes in Betracht kommt, keine Frage des
Obligationenrechtes, sondern grundsätzlich eine solche des Personen
rechtes. Denn es kommen für deren Beantwortung die Rechts
sätze über Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit, also Rechtssätze
nicht des Obligationenrechtes, sondern des Personenrechtes zur
Anwendung. Die Entscheidung der Vorinstanz, daß für diese
Frage österreichisches Recht maßgebend sei, und daß nach diesem
Johann Orth rechtlich als fortlebend betrachtet werden müsse,
entzieht sich also der Nachprüfung des Bundesgerichtes, da für
dieselbe nicht eidgenössisches Recht gilt. Übrigens ist die Annahme
der Vorinstanz, es komme hiefür österreichisches Recht zur An
wendung, nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechtes
richtig. Denn anwendbar erscheint, nach diesen Grundsätzen, das
für das Personalstatut des Verschollenen maßgebende Recht. Dieses
ist aber in casu zweifellos österreichisches Recht, da der Ver
schollene sowohl österreichischer Staatsangehöriger war, als auch
in Österreich seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte, sein Perso
nalstatut sich also nach österreichischem Rechte beurteilt, mag man
für dasselbe das Recht der Heimat oder dasjenige des Wohnsitzes
als maßgebend erachten.
- In Bezug auf die weitere Frage, ob der klagende Bevoll
mächtigte Dr. von Haberler zur Geltendmachung des streitigen
Anspruches Namens des Johann Orth befugt sei, ist zu bemer
ken: Nachdem, wie ausgeführt, davon auszugehen ist, es sei
Johann Orth rechtlich als fortlebend zu behandeln, kann selbst
verständlich davon keine Rede sein, daß die Vollmacht wegen
Todes des Vollmachtgebers erloschen wäre. Ob für denselben,
wegen seiner langen Abwesenheit, ein curator absentis hätte be
stellt werden sollen, beurteilt sich, da es sich dabei um eine Frage
des Vormundschaftsrechtes handelt, nicht nach dem eidgenössischen
Obligationenrecht, sondern nach dem, in Gemäßheit des kantonalen
st. gallischen Rechtes hiefür örtlich maßgebenden Vormundschafts
rechte. Die Vorinstanz hat angenommen, es sei dies das öster
reichische Recht, und nach diesem sei die Bestellung eines curator
absentis nicht erforderlich gewesen, da der Verschollene einen
ordentlichen Sachwalter zurückgelassen habe. Diese Entscheidung
entzieht sich, da sie nicht auf der Anwendung eidgenössischen
Rechtes beruht, der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Es kann
sich also für die Befugniß des Dr. v. Haberler, als Stellvertreter
des Johann Orth den streitigen Anspruch geltend zu machen, da
die Achtheit der Vollmacht vom 9. Januar 1890 prozessualisch
festgestellt ist, nur noch darum handeln, ob diese Vollmacht, ihrem
Inhalte nach, ihn hiezu ermächtige. Nun ist die Vollmachts
urkunde in preußischem Staatsgebiete unterzeichnet worden; nichts
destoweniger kann indessen wohl keinem Zweifel unterliegen, daß
der Vollmachtsvertrag zwischen Johann Orth und seinem Bevoll
mächtigten nicht dem preußischen, sondern dem österreichischen
Rechte untersteht, denn derselbe ist zwischen österreichischen An
gehörigen und Einwohnern, speziell zur Ausführung durch einen
österreichischen Bevollmächtigten von seinem österreichischen Wohn
sitze aus, abgeschlossen, und es ist offenbar nur zufälligerweise
die Vollmachtsurkunde außerhalb des österreichischen Staatsge
bietes unterzeichnet worden. Nun nimmi die Vorinstanz an, nach
österreichischem Rechte ermächtige diese Vollmacht den Bevoll
mächtigten zum Rückzug des Depositums bei der Beklagten.
Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen.
Ist dieselbe richtig, so scheint klar zu sein, daß dann jedenfalls
der Vollmachtgeber oder sein Rechtsnachfolger eine an den Be
vollmächtigten geschehene Leistung ohne weiteres gegen sich gelten
lassen müssen. Daran festzuhalten ist jedenfalls, daß der Voll
machtgeber durch den Bevollmächtigten insoweit gültig vertreten
wird, als dieser nach dem den Vollmachtvertrag beherrschenden
Rechte hiezu befugt ist. Es braucht also im vorliegenden Falle
nicht untersucht zu werden, wie sich die Sache bei Anwendung
eidgenössischen Rechts verhalten würde, und braucht auch auf die
Frage nicht eingetreten zu werden, ob für Beurteilung des In
haltes einer Vollmacht nicht auch das Recht des Landes, in
welchem der Bevollmächtigte als Stellvertreter des Vollmacht
gebers gehandelt hat, dann in Betracht komme, wenn dieses Recht
der Vollmacht einen weitergehenden Inhalt beilegt, als das Recht,
welchem der der Vollmacht zu Grunde liegende Vertrag unter
steht. Übrigens mag bemerkt werden, daß die in Rede stehende
Entscheidung der Vorinstanz sachlich auch bei Anwendung des
eidgenössischen Obligationenrechtes (wie des österreichischen Rechts)
als richtig erscheint. Die Vollmacht vom 9. Januar 1890 ist
nicht, wie die Beklagte gemeint hat, eine gewöhnliche Advokaten
vollmacht, sondern eine sehr weitgehende Vollmacht zur Ver
mögensverwaltung, sie ermächtigt den Bevollmächtigten, ohne jede
örtliche oder ziffermäßige Beschränkung u. a. zur Erhebung von
Geld oder Geldeswert, also gewiß auch zum Rückzug des streiti
gen Depositums. Der Brief des Vollmachtgebers vom 1. Sep
tember 1889 ist durchaus nicht geeignet, den Inhalt dieser, zudem
später ausgestellten, Vollmacht in irgend welcher Weise einzu
schränken, und kann sich auf Personen, welche sich als Bevoll
mächtigte des Schreibers ausweisen, überhaupt nicht beziehen.
- Danach kann sich denn nur noch fragen, ob die Klage des
halb abzuweisen sei, weil der Depositenschein nicht zurückgegeben
werden kann, und nicht gerichtlich amortisiert ist. Diese Frage
ist unzweifelhaft nach eidgenössischem Recht zu beurteilen, sie ist
aber unbedenklich zu verneinen. Der Depositenschein ist Namen
papier, weder vollkommenes, noch auch nur ein unvollkommenes,
sog. hinkendes Inhaberpapier, er lautet auch nicht an Ordre,
fondern ist vielmehr einfach auf den Namen des Hinterlegers
ausgestellt, und es erfolgt nach den Bestimmungen der aufge
druckten Bedingungen die Auslieferung des Depositums an den
Deponenten oder einen von ihm hiezu genügend Bevollmächtigten.
Er ist also weder Inhaber noch indossables Papier, sondern ein
gewöhnliches Namenpapier, welches, wie übrigens schon seine
äußere Form zeigt, gar nicht zur Cirkulation bestimmt ist. Aller
dings enthalten die aufgedruckten Bedingungen die Vorschrift, die
Auslieferung des Depositums erfolge gegen die Rückgabe des
quittierten Depositenscheines. Allein diese Klausel stempelt den
Depositenschein nicht zum Wertpapier, bei welchem der Schuldner
nur gegen Rückgabe der Urkunde oder gegen ein dieselbe ver
tretendes, auch gegen Dritte wirksames gerichtliches Amortisations
dekret zur Erfüllung verpflichtet ist. Vielmehr anerkennt das
Obligationenrecht als Wertpapiere, bei welchen dies zutrifft, wie
das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Hauert gegen
Zürcher Kantonalbank vom 21. Juni 1884 (Amtl. Samml. der
bundesger. Entsch., Bd. X, S. 281 ff.) ausgesprochen hat, (ab
gesehen von den dem kantonalen Rechte vorbehaltenen grundver
sicherten Papieren) nur Wechsel, Ordre oder Inhaberpapiere.
Für alle übrigen verbrieften Forderungen gilt nach dem Obli
gationenrecht einfach die Regel des Art. 105 Abs. 1 dieses Ge
setzes, wonach, wenn der Gläubiger behauptet, der Schuldschein
sei abhanden gekommen, der Schuldner bei der Zahlungsleistung
fordern kann, daß der Gläubiger die Entkräftung des Schuld
scheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder
beglaubigten Urkunde erkläre. Die erwähnte Klausel des Depo
sitenscheines enthält in der That, gegenüber dem gemeinen Rechte
der verbrieften Forderungen, wonach gemäß Art. 102 O. R.
der Schuldner bei gänzlicher Tilgung der Schuld die Rückgabe
des Schuldscheines verlangen kann, kaum etwas außergewöhnliches.
Es hat denn auch die Anwendung von Art. 105 Abs. 1 O. R.
auf den fraglichen Depositenschein keinerlei Gefährdung des
Schuldners zur Folge, da die Forderung aus dem Scheine eben
nur nach den gewöhnlichen Regeln der Cession übertragbar ist.
Daß der Gläubiger die Behauptung, der Schuldschein sei ab
handen gekommen, persönlich aufstellen müsse, nicht auch sein
Stellvertreter diese Behauptung in seinem Namen aufstellen
könne, ist offenbar unrichtig, denn es gehört ja die Aufstellung
dieser Behauptung zur Geltendmachung desjenigen Anspruchs zu
dem der Stellvertreter befugt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
10. November 1896 in allen Teilen bestätigt.