Art. 67 Abs. 2 OG; Art. 243–244 OR; form of appeal and contractual exclusion of warranty: an appeal declaration must contain the required modification requests, failing which the appeal is ineffective; an unsigned supplementary filing within time does not remedy the defect. Contractual warranty and damages exclusions are valid if clearly agreed and extend to all sold items covered by the contract, unless the seller fraudulently concealed defects. Mere failure to achieve the expected performance, or later repair efforts, does not establish fraud.
eine Widerklage auf Bezahlung einer Entschädigung im Betrage von 3000 Fr. Zur Begründung dieser Widerklage führte er aus: Es habe sich herausgestellt, daß das Lokomobil nicht (wie von den Klägern zugesichert worden sei) genügend Kraft habe ent wickeln können, und Kläger sei daher genötigt gewesen, dasselbe nach wenigen Monaten wieder zurückzunehmen. Die Montagear beiten haben vom 13. März bis 5. September 1894 gedauert, während die Kläger in ihrem Briefe vom 21. April 1893 erklärt hätten, die Montage solle in 3 4 Tagen fertig sein. Da die Montage so lange gedauert, und die Dampfmaschine bei weitem nicht die genügende Kraft zum Betriebe der Ziegelpresse geliefert habe, sei nicht das geleistet worden, was Kläger brieflich und durch Katalog versprochen hätten. Gerade die gangbarste Sorte (Querbacksteine), welche aber am meisten Kraft erforderte, habe die Dampfmaschine jeweilen zum Stehen gebracht. In Anbetracht, daß 300,000 Backsteine nicht, bezw. weniger haben gemacht wer den können, als versprochen worden sei, erscheine die Schaden ersatzklage als begründet. Beide kantonalen Instanzen haben die Schadenersatzpflicht der Kläger und Widerbeklagten grundsätzlich bejaht. Die zweite Instanz führt hierüber im Wesentlichen aus: Das dem Beklagten und Widerkläger gelieferte Lokomobil sei nicht aus der Fabrik der Kläger und Widerbeklagten hervorgegangen, sondern von denselben gelegentlich von der Maschinenfabrik Win terthur erworben worden. Aus der Korrespondenz, welche die Widerbeklagten mit dem Widerkläger hinsichtlich dieses Lokomobils geführt haben, gehe deutlich hervor, daß die Widerbeklagten dem Widerkläger vor Lieferung und Abschluß des Kaufes die weit gehendste Garantie für die Leistungsfähigkeit desselben zugesichert haben. Nach ihren eigenen Ausführungen haben sie versprochen, dem Widerkläger ein Lokomobil zu stellen, mit dem er im Stande sein sollte, per Stunde 700 Stück Ziegel anzufertigen. Daß jedoch die Leistungsfähigkeit des gelieferten Lokomobils weit hinter den Zusicherungen zurückgestanden sei, werde nicht bestritten; auch stehe fest, daß Widerbeklagte es unterlassen haben, vor Lieferung des Lokomobils mit dem verlangten, und vom Widerkläger zuge schickten Lehm Proben vorzunehmen, ein Fehler, der offenbar nicht zum Nachteil des Widerklägers, sondern der Widerbeklagten ge reichen müsse. Im Vertrage vom 30. November 1893 sei nun allerdings auf die im Katalog angeführten Bedingungen hinge wiesen, und seien dieselben vom Widerkläger als rechtsverbindlich anerkannt worden. Jene Bedingungen beziehen sich aber nur auf die im Katalog aufgezeichneten, in der eigenen Fabrik der Wider beklagten erstellten Maschinen, wie Ziegelmaschinen, Vorsatzplatten, Steinpressen, Transmissionen, und nicht auch auf solche, welche nicht aus der eigenen Fabrik stammen, sondern aus dritter Hand, wie dies im vorliegenden Falle geschehen sei. Daß die Widerbeklag ten die Auffassung und auch das Gefühl gehabt haben, für das abgegebene Versprechen aufkommen zu müssen, sei von ihnen am deutlichsten durch die vielen und lange andauernden Anstrengungen dokumentiert worden, die sie aufgewendet haben, um das Lokomo bil in betriebsfähigen und den zugesicherten Leistungen entsprechen den Zustand zu setzen. Diese Umstände zusammengehalten, recht fertige es sich, die Widerbeklagten für den dem Widerkläger entstandenen bedeutenden Schaden prinzipiell haftbar zu erklären. Das Maß des Schadens wurde nach freiem richterlichen Ermessen auf 1600 Fr. festgesetzt und die widerbeklagte Partei demnach verurteilt, nach Abrechnung ihrer anerkannten Forderung von 874 Fr. 50 Cts. noch 725 Fr. 50 Cts. an den Widerkläger herauszubezahlen. 2. In erster Linie, und zwar von Amtes wegen ist zu prüfen, ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Was nun die Statthaftigkeit der Berufung, d. h. die materiellen Voraussetzungen derselben anbetrifft, so sind diese unzweifelhaft vorhanden, indem der gesetzliche Streitwert er reicht wird, und die Streitsache nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen ist. Die Berufungsfrist sodann ist von beiden Beru fungsklägern eingehalten worden; dagegen genügt zwar die Beru fungserklärung der Kläger und Widerbeklagten, nicht aber diejenige des Beklagten und Widerklägers der gesetzlichen Form, indem die letztere die in Art. 67, Abs. 2, O. G. vorgeschriebenen Abände rungsanträge nicht enthält. Wie das Bundesgericht in konstanter Praxis ausgesprochen hat, zieht dieser Mangel die Unwirksamkeit der Berufung nach sich (A. S. der bg. Entsch. XX, S. 387 und 394, E. 2; XXI, S. 432 und S. 651, E. 2). Die Eingabe
vom 17. Dezember, welche noch innerhalb der Berufungsfrist ein gereicht wurde, enthält dann allerdings die Abänderungsanträge des Beklagten und Widerklägers; allein diese Eingabe ist nicht unterzeichnet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Berufung des Beklagten und Widerklägers ist somit, da sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt wurde, verwirkt. 3. In der Sache selbst handelt es sich nur noch um die 2 derklage, deren gänzliche Abweisung von den Klägern und Wider beklagten verlangt wird. Mit derselben verlangt Widerkläger von den Widerbeklagten Ersatz des Schadens, welcher ihm nach seiner Behauptung durch die Lieferung fehlerhafter Ware, nämlich eines den zugesicherten Eigenschaften nicht entsprechenden Lokomobils, verursacht worden ist. Frägt es sich, ob diese Klage grundsätzlich begründet sei, so ist zu bemerken: Nach Art. 243, O. R. hat der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften, als auch dafür Gewähr zu leisten, daß die Kaufsache nicht solche Mängel habe, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Die Gewährspflicht kann jedoch durch vertragliche Vereinbarung gültig ausgeschlossen oder beschränkt werden, sofern der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel nicht arglistig verschwiegen hat. Im vorliegenden Falle ist nun die Gewährspflicht, die der Widerkläger dem Widerbeklagten gegenüber geltend macht, im Kaufvertrage ausdrücklich wegbedungen worden, indem die in dem Katalog der Widerbeklagten enthaltenen gedruckten Lieferungsbedingungen im Vertrage vom 30. November 1893 von den Parteien als beid seitig gültig und rechtsverbindlich anerkannt worden sind, in wel chem die Widerbeklagten erklären, sie leisten auf keinen Fall eine Entschädigung, welche aus Stillstand während der Reparatur, oder daher abgeleitet werden könnte, daß eine Maschine der Ga rantie nicht entspreche. Der Wiverkläger hat zwar behauptet, den Katalog, welcher diese Bedingungen enthält, nicht erhalten zu haben, allein in dem Briefe der Widerbeklagten vom 28. Februar 1893 wird der fragliche Katalog als Beilage aufgezählt, und der Widerkläger hat auf denselben geantwortet, ohne eine Reklamation zu erheben. Auf die Ausführung in der Triplik, mit welcher die Widerbeklagten diese Thatsache konstatierten, hat der Widerkläger in der Quadruplik seine Behauptung sodann nicht mehr festgehalten, und die Vorinstanz stellt denn auch thatsächlich fest, daß er den Katalog wirklich erhalten habe. Unrichtig ist die Annahme der Vorinstanz, daß die Wegbedingung der Gewährspflicht sich nur auf die im Geschäft der Widerbeklagten fabrizierten Maschinen beziehe; eine solche Einschränkung enthalten die im Katalog auf geführten Lieferungsbedingungen nicht; wenn daher die Parteien beim Abschlusse des Vertrages vom 30. November 1893 jene Bedingungen vorbehaltlos als beidseitig verbindlichen Vertrags inhalt bezeichnet haben, so müssen dieselben für alle Kaufsgegen stände gelten, gleichviel, ob es sich um eigene Fabrikate der Wider beklagten, oder um fremde handle, also auch für das Lokomobil, welches die Widerbeklagten nicht selbst erstellt, sondern aus der Maschinenfabrik Winterthur bezogen hatten. 4. Ist aber die Haftbarkeit für Schaden, welche der Wider kläger mit seiner Widerklage geltend macht, vertraglich wegbedun gen worden, so ist dieser Klage das Fundament entzogen, soferi die Wegbedingung der Haftbarkeit nicht als ungültig erklärt werden muß. Letzteres könnte nach Art. 244 O. R. nur dann der Fall sein, wenn Widerbeklagte dem Widerkläger die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hätten, allein hiervon ist keine Rede. In der Rekursantwort hat Widerkläger allerdings behauptet, die Mängel seien vor Vertragsabschluß arglistig verschwiegen worden, und Widerbeklagte haben überdies den Widerkläger nach Ablieferung der Maschine durch die langwierigen Proben arglistig getäuscht. Auf diese Basis ist jedoch die Widerklage vor den kantonalen Gerichten gar nicht gestellt worden, und es ist deshalb die Ein rede der Arglist in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr zu hören. Diese Einrede wäre übrigens auch materiell durchaus un begründet, da die vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß die Widerbeklagten den Widerkläger über die Eigen schaften der streitigen Maschine getäuscht haben. Die Thatsache allein, daß die Erwartungen, welche die Widerbeklagten beim Wi derkläger über die Leistungsfähigkeit der Maschine erweckten, sich nicht erfüllt haben, genügt selbstverständlich nicht zu der Annahme einer absichtlichen Täuschung; wie es anderseits auch offenbar rechtsirrtümlich ist, wenn die Vorinstanz ausführt, die Wider
beklagten hätten ihr Schuldbewußtsein dadurch selbst kund gegeben, daß sie sich mehrere Monate hindurch bemühten, die Kraft des Lokomobils zu erhöhen. Die Widerklage muß hienach, dem Antrag der Widerbeklagten gemäß, abgewiesen werden, und es könnte so mit von Gutheißung der Berufung des Widerklägers, abgesehen von ihrem formellen Mangel, auch aus materiellen Gründen keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: