Art. 561 OR; binding effect of an assumption of a partner's private debt by a collective or limited partnership: the managing partners may bind the company only by acts that can objectively fall within the company purpose. An assumption is not enforceable where, in substance, it merely replaces a partner's required capital contribution with company funds and thereby defeats the intended strengthening of the partnership capital. If the creditor knows the true purpose of the transaction and that it prejudices the komanditists, he acts contrary to good faith and cannot derive rights from the instrument; exceptio doli is available.
Es steht Ihnen frei, den Zeitpunkt zu bestimmen, wo die Umschreibung dieses Betrages in eine Kommandit Einlage statt findet und zwar auf der Basis, wie bei den andern Komman ditären Weber und Müller. Falls Sie vor Eintreten in ein Kommanditär Verhältniß noch weitere Einzahlungen leisten, so kommen für diese gleiche Verzinsung und gleicher Gewinn-Anteil wie bei den ersten 14,000 Fr. zur Anwendung. Da sich der Geschäftsgang der Firma und das Verhältniß unter den Gesellschaftern ungünstig gestalteten, trat die Gesellschaft schon am 22. Oktober 1895 in Liquidation. Mittelst Zahlungs befehls vom 20. Januar 1896 forderte Kläger an Schoch, Gruban Cie. in Liquidation 4000 Fr. sammt Zins zu 5 seit 10. Januar 1895 und 10,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 10. April 1895; der Zahlungsbefehl gibt als Grund der Forderung an: Darlehn vom 10. Januar und 10. April 1895 sowie schriftliche Schuldanerkennung vom 10. April 1895. Nachdem Kläger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen worden war, machte er die Forderung gegen die beklagte Firma beim Handelsgericht des Kantons Aargau geltend; er brachte zur Begründung derselben im wesentlichen vor: Im Jahre 1894 habe ihn Gruban ersucht, ihm behufs Beschaffung seiner Ge schäftseinlage finanziell behülflich zu sein, und Kläger habe ge glaubt, dies um so unbedenklicher thun zu dürfen, als Gruban ihm vorgegeben habe, er besitze noch ein Guthaben von 5000 Mark an seinem frühern Prinzipal in Leipzig, und werde von seinem Bruder oder Schwager wenigstens 20,000 Mark erhalten. Am 10. Januar 1895 habe Kläger dem Gruban baare 4000 Fr. gegeben, die soført in dem Nutzen der beklagten Firma verwendet worden seien. Nachher habe Gruban vom Kläger weitere 10,000 Fr. gewünscht, und Schoch habe sich einverstanden er klärt, daß Kläger sie gebe. Kläger habe jedoch erklärt, die 10,000 Fr. nur unter der Bedingung zu geben, daß die Firma sich ihm für alle 14,000 Fr. sammt 5 % Zins haftbar erkläre. Schoch und Gruban seien einverstanden gewesen, Kläger habe die 10,000 Fr. gegeben, die auch für die Firma verwendet wor den seien, und habe von der Firma Schoch, Gruban Cie., d. h. von den beiden haftbaren und unterschriftberechtigten Associés die Verpflichtung vom 10. April 1895 erhalten. Nach dieser Urkunde seien die 14,000 Fr. zwar als Geschäftseinlage Grubans bucht, allein es gehe aus derselben hervor, daß die Firma dafür sammt Zins zu 5 % haftbar erklärt habe. Das Handels gericht des Kantons Aargau hat die Klage, entsprechend dem Antrag der Beklagten, gänzlich abgewiesen, indem es im wesent lichen ausführte: Die Behauptung des Klägers, daß er das Darlehn von 10,000 Fr. an Gruban nur unter der Bedingung einer Schuldübernahme seitens der Firma gegeben habe, finde in den Akten keine Bestätigung. Gegenteils müsse insbesondere aus den Feststellungen, wie sie in der gegen Schoch und Gruban wegen Betrugs eingeleiteten Untersuchung gemacht worden seien geschlossen werden, daß Kläger an den verschiedenen Konferenzen, die vor und bei der Gründung der Firma unter den Gesell schaftern stattfanden, die bedingungslose Zusicherung gegeben habe, dem Gruban Geldunterstützung gewähren zu wollen, damit dieser seine vertragliche Einlage leisten könne. Gruban sage in der Untersuchung des bestimmtesten aus, Kläger habe in den Kon ferenzen bezüglich der 14,000 Fr. erklärt, daß er sie ihm, dem Gruban, gebe, und die Firma nicht dafür haften solle. Er Gruban, habe den Betrag nie anders, denn als seine persönliche Einlage aufgefaßt. Zu verweisen sei auch auf die Aussage des Buchhalters Groß, daß Kläger dem Gruban persönlich die 14,000 Fr. geliehen habe, und nicht der Firma. Durch die von den beiden Kollektivgesellschaftern am 10. April 1895 Namens der Firma eingegangene Schuldübernahme sei die Firma nicht verpflichtet worden. Es habe sich in concreto nicht schlechthin um die Übernahme einer Privatschuld Grubans durch die Gesell schaft gehandelt, sondern die Abmachung vom 10. April 1895 habe ihrem eigentlichen Inhalt nach die Umwandlung der Einlage eines Gesellschafters, für welche dieser persönlich und ausschließlich seinem Darlehnsgeber gehaftet habe, in eine Schuld der Gesell schaft gegenüber dem Darlehnsgeber bedeutet. Eine solche Um wandlung der von einem Gesellschafter zu leistenden Einlage in eine Gesellschaftsschuld erscheine durch den Zweck der Gesellschaft als geradezu ausgeschlossen, und vermöge daher für die Gesell
schaft keinerlei rechtliche Verpflichtung zu begründen. Wollte in dessen auch angenommen werden, daß die Übernahme jener Ver pflichtung durch den Zweck der Gesellschaft nicht ausgeschlossen gewesen sei, so falle dagegen in Betracht, daß Kläger sich dem Zustandekommen der Verpflichtung in bösem Glauben be funden habe. Durch die Aussagen Schochs und Grubans, und übrigens auch durch die eigenen Angaben des Klägers in der genannten Strafuntersuchung, sei erstellt, daß Kläger bei der Gründung der Gesellschaft in hervorragender Weise mitgewirkt, den verschiedenen Konferenzen beigewohnt, sich insbesondere um die Beschaffung der erforderlichen finanziellen Grundlage interes siert und überhaupt die leitende Rolle übernommen habe. Auch späterhin habe er sich wiederholt Einblick in den Geschäftsgang der Firma verschafft, und Einsicht von den Büchern 2c. genommen, so daß er ohne Zweifel die Verhältnisse der Gesellschaft sowohl, als der einzelnen Gesellschafter, insbesondere Grubans, genau gekannt habe. In den Konferenzen habe er stets in Aussicht gestellt, daß er Gruban finanziell unterstützen werde, damit dieser seine Einiage leisten könne, und er sei sich auch, wie aus dem Wortlaut der Verpflichtung vom 10. April 1895 und aus seinen eigenen Angaben hervorgehe, vollständig darüber klar gewesen, daß die 14,000 Fr., welche er Gruban geliehen, als Einlage des letztern im Geschäft verwendet werden sollten. Unter allen Um ständen habe Kläger wissen müssen, daß ihm für den Betrag des an Gruban zum Zwecke der Einlage gegebenen Darlehns nur letzterer persönlich, nicht auch die Gesellschaft haftbar sein könne. Da aber Kläger die bestehende Sachlage gekannt habe und sich bewußt gewesen sei, die 14,000 Fr. dem Gruban als Einlage geliehen zu haben, so habe er auch einsehen müssen, daß die Aus stellung der Verpflichtung eine unzulässige Benachteiligung der Kommanditäre herbeiführe, daß die aktiven Gesellschafter diesen gegenüber geradezu einen Vertrauensmißbrauch begangen haben, und überhaupt die ganze Handlungsweise eine unrechtmäßige ge wesen sei, indem ihm Vorteile zugesichert worden seien, auf welche er einen Anspruch jedenfalls nur unter der Voraussetzung hätte erheben können, daß alle Gesellschafter einverstanden gewesen wären. Wenn er sich, trotz aller Einsicht in den Sachverhalt, die Verpflichtung ausstellen ließ, so habe er den Kommanditären gegenüber wider Treu und Glauben gehandelt. Die von den Be klagten erhobene exceptio doli erweise sich folglich als begründet. 2. Nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wie auch der eigenen Sachdarstellung des Klägers in seiner Klage schrift, besteht darüber kein Zweifel, daß Kläger die 14,000 Fr. welche er mit gegenwärtiger Klage von der in Liquidation befind lichen Kommanditgesellschaft Schoch, Gruban Cie, førdert, nicht dieser Gesellschaft, sondern dem Gruban persönlich als Darlehen gegeben hat, und daß dann allerdings die genannte Summe von Gruban an die Gesellschaft einbezahlt worden ist, aber als Ge schäftseinlage Grubans, zu welcher dieser laut Gesellschaftsvertrag verpflichtet war. Aus der Hingabe der 14,000 Fr. an den Ge sellschafter Gruban erwuchs darnach dem Kläger eine Forderung nur an Gruban persönlich, nicht auch an die Gesellschaft. Damit letztere für Rückzahlung des Darlehns haftbar wurde, bedurfte es seitens derselben eines besondern Verpflichtungsaktes. Der Rechts grund für die behauptete Rückzahlungspflicht der Beklagten kann daher nur in der Schuldübernahme der letzteren gefunden werden, für welche sich Kläger auf das am 10. April 1895 an ihn ge richtete Schreiben Schochs und Grubans beruft. In diesem Schreiben haben die beiden Genannten in der That Namens der Gesellschaft die Darlehensschuld Grubans gegenüber dem Kläger kumulativ übernommen. Da dieselben unbestrittenermaßen zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter waren, galten sie dem Kläger gegenüber zur Übernahme dieser Schuld Namens der Gesellschaft als ermächtigt, sofern darin ein Geschäft lag, das, wenn auch nur in abstracto, im Gesellschaftszweck begründet sein konnte. Denn die Vertretungsbefugniß des geschäftsführenden Anteilhabers einer Kollektiv oder Kommanditgesellschaft erstreckt sich nach Art. 561 O. R. nicht bloß, wie diejenige des Hand lungsbevollmächtigten, auf diejenigen Geschäfte, welche der Betrieb des von der Gesellschaft geführten Gewerbes gewöhnlich mit sich bringt, sondern auf alle Rechtshandlungen und Geschäfte, welche überhaupt im Interesse des Gesellschaftszweckes liegen können, also auch auf solche, die, wenn auch außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegend, doch möglicherweise in dem Zweck
der Gesellschaft begründet, d. h. durch denselben nicht ausge schlossen sind (s. Entsch. des Bundesgerichtes i. S. Schweizer gegen Härtsch vom 19. Juni 1896, Amtl. Samml. XXII, S. 595). Nun soll allerdings nicht gesagt werden, daß die Über nahme einer Privatschuld eines Gesellschafters durch die Gesell schaft von vornherein als mit dem Zweck der Gesellschaft unter keinen Umständen vereinbar erscheine. Allein im vorliegenden Falle mußte es für den Kläger außer Zweifel stehen, daß die Schuld übernahme, welche Schoch und Gruban ihm gegenüber Namens der Gesellschaft eingiengen, unmöglich im Zwecke der Gesellschaft liegen könne, sondern demselben geradezu widerspreche. Denn es handelte sich dabei im Grunde lediglich darum, den Beitrag, den der Gesellschafter Gruban an das Gesellschaftskapital hätte leisten sollen, aus den Mitteln der Gesellschaft selbst zu beschaffen, wo durch der Zuwachs am Gesellschaftskapital, also am Deckungs kapital für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, der durch die Einlage Grubans hätte erfolgen sollen, paralysiert wurde. Daß dieser Effekt der Schuldübernahme dem Kläger nicht entgangen war, und er also wußte, daß durch die genannte Rechtshandlung der geschäftsführenden Gesellschafter den Interessen der Gesellschaft direkt entgegen gearbeitet werde, steht nach den eigenen Angaben des Klägers und den obstehend angeführten aktenmäßigen Fest stellungen der Vorinstanz außer Zweifel. Wie bereits bemerkt wurde, steht fest, daß Kläger dem Gruban die 14,000 Fr. zum Zwecke geliehen hat, damit derselbe mit dieser Summe seine Geschäftseinlage mache. Aus dem Inhalt der Schuldübernahms urkunde selbst mußte Kläger ferner entnehmen, daß die betreffende Summe dem Gruban wirklich als Geschäftseinlage gutgeschrieben worden sei, und konnte sich deshalb auch nicht verhehlen, daß die Übernahme der Darlehnsschuld, welche Gruban zum Zwecke seiner Einlage eingegangen war, einfach auf eine Täuschung der Kommanditäre hinauslief, indem dieselben in den Glauben ver setzt wurden, die Einlage sei effektiv vorhanden, während es sich in That und Wahrheit um einen Kredit der Gesellschaft selbst handelte. Daß die beiden geschäftsführenden Gesellschafter zu einem Geschäfte, wie die streitige Schuldübernahme, ermächtigt gewesen seien, konnte Kläger also unmöglich annehmen; er mußte vielmehr einsehen, daß dieselben damit ihre Vertretungsbefugniß zum Nach teil der Kommanditäre und der Gesellschaft überhaupt mißbrauch ten. Wenn er trotzdem, in voller Kenntniß des Sachverhaltes, sich die Verpflichtung Namens der Gesellschaft ausstellen ließ, so handelte er ebenfalls gegen Treu und Glauben, und kann deshalb aus dieser Rechtshandlung keine Rechte für sich ableiten. Seine gegen die Firma gerichtete Klage muß daher in Übereinstimmung mit dem Urteil der Vorinstanz abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Aargau vom 30. November 1896 in allen Teilen bestätigt.