- Urteil vom 3. Februar 1897 in Sachen Störi.
A. Am 18. August 1896 gab das Waisenamt Glarus Riedern
dem Bäcker Samuel Bräm, als Vormund der noch nicht 16jähri
gen Tochter des verstorbenen Heinrich Störi, die Weisung, das
Mädchen, das nach dem Tode des Vaters im Einverständnisse mit
seiner Mutter und seinem Vormunde den Austritt aus der evan
gelischen Landeskirche erklärt hatte, und zur evangelischen Gemein
schaft übergetreten war, wieder dem Religionsunterricht der evan
gelischen Landeskirche zuzuführen. Gegen diese Weisung erhob der
Vormund der Anna Störi Beschwerde beim Regierungsrate des
Kantons Glarus unter Berufung auf Art. 49, Ziff. 3, der
Bundesverfassung. Durch Schlußnahme vom 1. Oktober 1896
wies jedoch der Regierungsrat die Beschwerde ab, weil die Ver
fügung über die religiöse Erziehung eines noch nicht 16 Jahre
alten Kindes nach Art. 49, Ziff. 3, der Bundesverfassung dem
Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt zukomme,
und weil nach glarnerischem Vormundschaftsrechte ( 196 des
bürgerlichen Gesetzbuches) die Obervormundschaft in erster In
stanz von dem Waisenamte der politischen Gemeinde, in der der
Bevogtete seinen Wohnsitz hat, in zweiter Instanz von der
Armen und Vormundschaftsdirektion resp. vom Regierungsrat
ausgeübt werde, welche Befugnisse auch die Obsorge für die
Person des Mündels in sich schließe. Danach stehe also die
Leitung des Vormundschaftswesens den Vormundschaftsbehör
den zu, und der Vogt sei ihr vollziehendes Organ. Dieser
habe für die geistige und körperliche Wohlfahrt des Vögtlings
nach Kräften zu sorgen, insbesondere sei er den Minderjährigen
gegenüber verpflichtet, für die gute Erziehung, für religiöse und
sittliche Entwickelung und für eine der Fähigkeit, dem Vermögen
und den sonstigen Verhältnissen angemessene Berufsbildung wie
ein Vater zu sorgen ( 190 leg. cit.), wobei er, wie in allen
andern das Vormundschaftswesen beschlagenden Fragen, die An
leitungen der Vormundschaftsbehörden zu befolgen habe, während
anderseits die Beaufsichtigung der Vögte in allen ihren Verrich
tungen, Erteilung von Weisungen und Aufträgen an dieselben
und die Überwachung des Vollzugs dem Waisenamt speziell zur
Pflicht gemacht sei ( 189 litt. b und e ibidem). Daraus, wie
auch aus der Bestimmung in Art. 13 des Bundesgesetzes über
die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen ergebe sich, daß
nicht der Vormund allein als Inhaber der vormundschaftlichen
Gewalt zu betrachten sei; das Waisenamt Glarus Riedern
deshalb zur Erteilung der angefochtenen Weisung kompetent ge
wesen und es sei diese zu schützen.
B. Mit Eingabe vom 12., der Post übergeben den 18. No
vember 1896, rekurrierten gegen diesen Bescheid die Mutter der
Anna Störi und ihr Vormund, Bäcker Bräm, an das Bundes
gericht. Unter Verweisung auf einen Artikel in der Glarner
Zeitung vom 9. Oktober 1896 und unter Berufung auf die in der
Bundesverfassung enthaltene Garantie der Glaubensfreiheit bean
tragen sie, es sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und das
Kind Störi bei seinem Übertritt zur evangelischen Gemeinschaft
zu schützen. In thatsächlicher Beziehung wird bemerkt, daß sowohl
die Mutter als der verstorbene Vater der Anna Störi während
vieler Jahre der evangelischen Gemeinschaft angehört hätten und daß
letzterer auch nach dem Ritus dieser Gesellschaft beerdigt worden
sei, obschon derselbe es unterlassen habe, ausdrücklich seinen Aus
tritt aus der evangelischen Landeskirche zu erklären. In rechtlicher
Beziehung sodann wird (in dem erwähnten Zeitungsartikel) her
vorgehoben, daß Art. 13 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen nur interkantonale Fälle betreffe,
daß dem Waisenamt bloß ein Aufsichtsrecht über die Amts
führung des Vormundes zustehe ( 196 des bürgerlichen Gesetz
buches), woraus folge, daß dasselbe nur dann befugt sei, Rechts
handlungen des Vormundes die Genehmigung zu versagen oder ihm
Weisungen zu erteilen, wenn er durch seine Handlungsweise die
okonomischen oder sittlichen Interessen des Mündels gefährde oder
vernachlässige, was im vorliegenden Falle zweifellos nicht zutreffe,
und daß durch 161 des bürgerlichen Gesetzbuches das Recht
der Erziehung der Kinder, somit auch das Recht der Verfügung über
ihre religiöse Erziehung der Mutter zuerkannt sei. Der Regierungs
rat erwidert in thatsächlicher Beziehung, daß der Vater der Anna
Störi bis zu seinem Tode Mitglied der Glarner Landeskirche ge
wesen sei und das Kind während dessen Lebzeiten auch den Reli
gionsunterricht dieser Kirche besucht habe. Den rechtlichen Er
örterungen der Rekurrenten hält der Regierungsrat entgegen:
Wenn im angefochtenen Entscheide Art. 13 des Bundesgesetzes
über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen an
gerufen worden sei, so sei dies lediglich zu dem Zwecke geschehen,
um darzutun, daß auch nach der Bundesgesetzgebung im Streit
falle nicht dem Vormunde, sondern der Vormundschaftsbehörde der
endgültige Entscheid über die religiöse Erziehung eines Kindes
zustehe. Unrichtig sodann sei es, daß den Vormundschaftsbehörden
nur ein beschränktes Aufsichtsrecht zustehe. Ebenso sei die Be
rufung auf 161 des bürgerlichen Gesetzbuches unzutreffend,
da die Verfügung über die religiöse Erziehung durch Art. 49,
Ziff. 3 B. V. eben nicht der Mutter, sondern dem Inhaber der
väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt zugewiesen sei. Des
halb sei der Rekurs abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der in Art. 49, Abs. 1 der Bundesverfassung aufgestellte
Grundsatz der Glaubens und Gewissensfreiheit hat bezüglich der
religiösen Erziehung der Kinder in der Verfassung selbst eine
positiv rechtliche Ausgestaltung erfahren dahin, daß die Verfügung
hierüber bis zum erfüllten 16. Altersjahr der Kinder dem In
haber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt zusteht
(Absatz 3 des erwähnten Artikels). Danach ist einmal jede andere
Person oder Behörde von der Bestimmung über die religiöse Er
ziehung der Kinder bis zum Alter der Selbständigkeit ausge
schlossen. Ferner folgt daraus, daß dieser Zweig persönlicher Ob
sorge nicht von der Gesammtheit der Rechte und Pflichten, aus
denen die (persönliche) väterliche oder vormundschaftliche Gewalt
über die Kinder besteht, losgelöst und in andere Hände gelegt
werden darf. Daß die in Frage stehende Verfassungsbestimmung
so auszulegen ist, daß die religiöse Erziehung der Kinder von
einem Willen abhängig sein solle, und zwar von dem Willen
desjenigen, der im allgemeinen die persönliche Gewalt über die
selben ausübt, wird dadurch bestätigt, daß ein bei der Beratung
der Bundesverfassung im Ständerat gestellter Antrag auf Ersetzung
des Wortes väterlicher durch elterliche Gewalt nicht ange
nommen wurde (vergl. Protokoll, S. 379).
- Danach ist aber der Mutter als Mitinhaberin der elterlichen
Gewalt unter allen Umständen ein bestimmender Einfluß auf die
Frage der religiösen Erziehung der Kinder verwehrt, und könnte
ein solches Recht derselben höchstens dann Platz greifen, wenn
sie als Inhaberin der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt
sich darstellte. Ob letzteres zutreffe, bestimmt sich jedoch nach
kantonalem Rechte, und es ist das Bundesgericht an den daherigen
Entscheid einer kantonalen Behörde gebunden, sofern nicht etwa
dadurch selbst wieder ein verfassungsmäßiges Recht eines Bürgers
verletzt wird. Wenn nun der Regierungsrat von Glarus ausge
sprochen hat, daß die Rechte und Pflichten des Vaters gegenüber
den Kindern nicht auf die Mutter, sondern auf den bestellten
Vormund übergegangen seien, so kann hierin eine Verfassungs
verletzung nicht erblickt werden. Diesbezüglich wird bloß geltend
gemacht, daß das glarnerische Recht, speziell 161 des bürger
lichen Gesetzbuches, unrichtig angewendet worden sei. Allein dies
könnte zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides doch
nur dann führen, wenn der Regierungsrat in willkürlicher, dem
Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze mißachtender
Weise über klares Recht hinweggegangen wäre, was nicht gesagt
werden kann. Wohl erklärt der angeführte 161, daß, wenn der
Vater verstorben ist, die Mutter zunächst zur Erziehung der
Kinder berechtigt und verpflichtet sei. Unmittelbar daran schließt
sich jedoch die weitere Bestimmung, daß sie dabei durch den den
Kindern bestellten Vormund unterstützt werde. Die Mutter tritt
danach nicht oder doch nicht ausschließlich in die Rechte und
Pflichten des Vaters gegenüber den Kindern ein, sondern es wird
über diese zudem ein besonderer Vormund bestellt, dem nach 190
die Sorge für die geistige und körperliche Wohlfahrt des Vögt
lings übertragen und überdies die besondere Verpflichtung auferlegt
ist, für die gute Erziehung, sowie für religiöse und sittliche Ent
wicklung des Vögtlings wie ein Vater zu sorgen. Wenn daraus
der Regierungsrat geschlossen hat, daß im allgemeinen und damit
auch in der in Frage stehenden Richtung nicht die Mutter, son
dern der Vormuud an die Stelle des Vaters getreten sei, so liegt
hierin eine willkürliche Gesetzesauslegung nicht; vielmehr entspricht
der Entscheid vollständig dem Sinne des Art. 49, Ziff. 3 der
Bundesverfassung. Dann muß aber der Rekurs der Wittwe Störi
schon deshalb abgewiesen werden, weil ihr die Legitimation zur
Beschwerde wegen Verletzung des Art. 49, Ziffer 3 der Bundes
verfassung abgeht. Durch diese Bestimmung werden nur die Rechte
des Inhabers der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt ge
währleistet. Kommt der Wittwe Störi diese Eigenschaft nicht zu,
so kann sie sich auf Art. 49, Ziff. 3 der Bundesverfassung nicht
berufen.
3. Was den Rekurs des Vormundes der Anna Störi betrifft,
so hängt dessen Schicksal wiederum einzig von der Auslegung
kantonalen Rechtes ab. Hienach nämlich bestimmt es sich, ob der
Vormund als solcher oder ob eine demselben übergeordnete Be
hörde Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt sei. Auch hier
er enthält die Lösung, welche der Regierungsrat des Kantons
Glarus der Frage hat angedeihen lassen, eine verfassungsmäßig
anfechtbare Rechtsverweigerung zu Ungunsten des Rekurrenten
nicht. Denn in der That steht die Ordnung der Vormundschafts
pflege im kantonalen Civilgesetzbuch der Auffassung keineswegs ent
gegen, daß der Vormund nicht der Träger der vormundschaftlichen
Gewalt, sondern bloß das an die Weisungen der bestellten Vor
mundschaftsbehörde gebundene Organ dieser letztern sei (vergl. ins
besondere 198 litt. b leg. cit.). Dann steht aber auch dem
Vormunde ein selbständiges Rekursrecht wegen Verletzung des
Art. 49, Abs. 3 der Bundesverfassung nicht zu und muß auch
dessen Rekurs als unbegründet verworfen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.