Art. 50 and 55 OR; unfair competition through employee poaching and secret manufacturing know-how; mere solicitation of a competitor’s workers by higher wages is not, by itself, unlawful. A civil claim for damages requires proof of an actual unlawful act and of a resulting infringement; where the alleged conduct consists only in attempts to recruit workers and the appropriation of the trade secret has not yet occurred, liability is excluded. Trade secrecy may be protected as a subjective business interest, but only the completed or proven acquisition of the secret through improper means suffices to found compensation (consid. 3–5).
ger Bilder sei, das nur ihr näher bekannt und bisher noch Nie mandem dritten in gleicher Art und Weise gelungen sei. (Sach verständige.) 2. Die Behauptung über die Machinationen der Beklagten, die sie zum Zwecke unternommen haben, den Klägern die mit diesem Verfahren vertrauten Arbeiter wegzulocken, und durch sie das Verfahren bei ihnen einzuführen; enthalten in Klagartikel VIII bis XIX. (Zeugen., 3. Eventuell auch die Behauptung, daß die Löhne, die die Kläger vor dieser Verschwörung auszahlten, durchaus normale gewesen seien, enthalten in der Replik ad XXIV. (Lohnlisten und Sachverständige.) C. In der heutigen Verhandlung erneuert der klägerische An walt diese schriftlich gestellten Berufungsanträge. Der Anwalt der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nommen worden. Dann sei die Rede davon gewesen, was Hagen buch, Looser und Ruff bekommen sollten; ihre Forderungen seien von den Beklagten ohne weiteres angenommen worden. Müller habe den Hagenbuch auf die Seite genommen, und ihm bemerkt, er sei bereit, allen Forderungen zu entsprechen, die sie stellen würden. Am folgenden Tage habe Hagenbuch dem Ungricht mit geteilt, was die Beklagten ihm böten, und dieser habe sofort zu gesagt. Auch dem Bachmann sei die Offerte der Beklagten eröffnet worden, dieser habe sich einverstanden erklärt, wenn auch die an dern alle mitmachen. Es sei dann noch verabredet worden, Bach mann müsse weggehen ohne zu künden, Hagenbuch habe dabei erklärt, die Beklagten würden ihm den Lohnabzug schon vergüten. Bachmann habe den Beklagten geschrieben, welches Salär er for dere; am Tage darauf haben auch Hagenbuch, Looser, Ungricht und Ruff einen Kollektivbrief an die Beklagten unterzeichnet und versandt, der ihre Bedingungen enthalten habe. Schon am nächsten Tage habe Hagenbuch seinen Genossen die Antwort der Beklagten mitteilen können, wonach von diesen letztern alle gestellten Bedin gungen angenommen worden seien. Am 21. März habe dann Hr. Trüb, der Associé der beklagten Firma, mit den genannten Angestellten der Kläger in Zürich persönlich unterhandelt. Trüb habe dem Bachmann einen Vorschuß von 600 Fr. zur Zahlung seiner Schulden in Zürich gegeben, und sei auch mit Ungricht in's reine gekommen. Dem Looser und Ruff, welche am gleichen Tage den Klägern gekündet hatten, und von diesen unter Zusiche rung der ihrerseits verlangten Lohnerhöhung um Rücknahme der Kündigung ersucht worden seien, habe er ermuntert, ja fest zu bleiben. Von Ungricht und Bachmann seien darauf die Anstel lungsverträge mit den Beklagten unterzeichnet worden, laut wel chen Bachmann 2000 Fr. und Ungricht 500 Fr. Entschädigung hätten zahlen müssen, wenn sie die Stelle in Aarau nicht anträ ten. Am gleichen Tage haben die Kläger den Looser und Ruff neuerdings zu bleiben zu bestimmen versucht, jedoch ohne Erfolg. Nachdem Hagenbuch, Looser und Ruff zum zweitenmal in Aarau mit den Beklagten eine Zusammenkunft abgehalten, sei es den Klä gern am 23. März gelungen, den Looser und Ruff zur schriftlichen Erneuerung ihrer Anstellungsverträge zu bewegen. Am gleichen Tage seien Loofer und Ruff zu einer Zusammenkunft mit dem von Aarau hergekommenen Müller bestellt worden. Auch Hagen buch sei dabei gewesen, Ruff dagegen weggeblieben, Müller habe jedem noch mehr geboten, als die neuen Abmachungen mit den Klägern zusicherten. Gegen Photograph Bachmann seien die glei chen Verführungskünste angewendet worden. Schließlich haben alle Erschienenen dem Müller das Ehrenwort gegeben, bei ihm En gagement zu nehmen. Auf erneute Vorstellungen der Kläger seien dann Bachmann, Ungricht und Ruff doch bei diesen geblieben. Hagenbuch und Looser seien dagegen zu den Beklagten übergetre ten, wo sie zur Zeit noch im Geschäfte derselben arbeiten. Ganz zweifellos werde dort fortwährend versucht, das Photochromver fahren der Kläger in die Hand zu bekommen, und es müssen diese täglich darauf gefaßt sein, daß neue geheime Angriffe auf die Ehrlichkeit und Treue ihrer Arbeiter versucht werden, und daß es schließlich gelinge, ihnen das Verfahren abzustehlen, das für sie von außerordentlicher Bedeutung sei, und nach der Auffassung jedes ehrlichen Geschäftsmannes ihnen gehöre, weil sie es entdeckt und mit den größten Opfern an Zeit und Geld ausgebildet haben. An der Landesausstellung in Genf seien von den Beklagten bereits Bilder ausgestellt worden, die in auffallender Weise mit dem Namen Photochrom bezeichnet seien. Noch ein weiterer Angestellter r Kläger, der Photochrom Operateur Bachofen, sei von den Beklagten auf heimlichem Wege gewonnen worden. Looser habe mit demselben von Aarau aus häufig telephonisch verkehrt, und Bachofen sei wiederholt in's Geschäft nach Aarau gegangen und habe dort Anordnungen gegeben. Im weitern habe ein Angestell ter der Beklagten, Otto Nägeli, seinem bei den Klägern ange stellten Bruder Albert am 8. April 1896, also nach dem Übertritt des Looser und Hagenbuch, geschrieben, er solle ihm ein Fläschchen Guß (ein geheimes photochromisches Fabrikat) senden. Albert Nägeli habe freilich den Auftrag nicht besorgt, weil er sich alsbald gesagt habe, es handle sich um die heimliche Entführung der Ge heimsubstanz. Daß der Verführungsbrief von den Beklagten ver anlaßt worden sei, liege auf der Hand. Rechtlich stelle sich die Handlungsweise der Beklagten als eine absichtliche, widerrechtliche Schädigung der Kläger, als ein Akt illoyalster Konkurrenz dar,
und die Beklagten haben für den Schaden aufzukommen, den sie den Klägern schon zugefügt haben und noch zuzufügen drohen, und zwar im Sinne der Art. 50 und 55 O. R. Der den Klä gern von den Beklagten bereits zugefügte Schaden bestehe darin, daß die Kläger genötigt gewesen seien, vorab ihren Angestellten Ruff, Bachmann und Ungricht die Löhne bedeutend zu steigern um sie davon abzuhalten, den beiden Überläufern Hagenbuch und Looser nachzufolgen, und sodann, um sie gegen weitere Verführung zu schützen, allen Angestellten der Abteilung für Photochrom die Löhne zu erhöhen. Infolge dieser Lohnerhöhungen sei ihnen eine Mehrausgabe von 8528 Fr. pro Jahr erwachsen, was in vier Jahren schon eine Summe von 33,000 Fr. ausmache. Wenn es aber den Beklagten gelingen sollte, mit den aus dem klägerischen Geschäfte weggelockten Arbeitern und den doch noch heimlich bei gebrachten klägerischen Präparaten photochromische Bilder der klägerischen Art und Güte herzustellen, so würde sich der Schaden in viele hundert lausende von Franken belaufen. Es werden in dieser Richtung alle Rechte vorbehalten. Außer dem Ersatze des wirklich eingetretenen, bezw. allfällig noch eintretenden Schadens werde aber noch für widerrechtliche Kränkung eine Entschädigung verlangt. Die Beklagten haben die Kläger in ihren persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt; sie haben dieselben in ihrem recht mäßig, durch Fleiß, Geschicklichkeit und große Opfer erworbenen Besitz eines wertvollen, in der ganzen Welt als das ihrige bekann ten Verfahrens bedroht; sie umlauern die Kläger auf Schritt und Tritt, und verleiten ihre Arbeiter zur Untreue. Ein solches Ver fahren kränke und empöre den Verletzten. Er habe daher Anspruch uuf eine Entschädigung nach Art. 55 O. R. In Zusammenfas sung der Forderung aus dem wirklich schon entstandenen Schaden und für Genugthuung werde Verurteilung der Beklagten zur Be zahlung einer Gesammtentschädigung von 40,000 Fr. beantragt. 2. Das Handelsgericht hat diese Klage entsprechend dem An trage der Beklagten abgewiesen. Über die Frage, ob die Beklagten sich gegenüber den Klägern einer widerrechtlichen Handlung schul dig gemacht haben, spricht sich das Urteil nicht aus; in den Er wägungen desselben wird bemerkt, diese Frage brauche in casu nicht geprüft zu werden, da, wenn auch alles, was die Klage in dieser Richtung angebracht habe, als wahr angenommen werden wollte, der Gutheißung des klägerischen Anspruchs die Thatsache entgegenstünde, daß ein Vermögensschaden als Folge der Handlung der Beklagten nicht erwiesen und daher eine notwendige Voraus setzung für die Anwendbarkeit des Art. 50 O. R. nicht erfüllt sei. Auch der Thatbestand des Art. 55 O. R. sei nicht gegeben, da selbst nach Maßgabe der Klageanbringen sich nicht sagen ließe, daß die Handlungsweise der Beklagten vermocht hätte, die Kläger in ihrem Geschäftsverkehr, insbesondere aber in ihrem kaufmänni schen Ansehen bezw. in ihrem Kredit ernstlich zu verletzen. 3. In rechtlicher Beziehung ist den Klägern zuzugeben, daß in der unbefugten Aneignung eines Fabrikationsgeheimnisses zum Zwecke der eigenen Ausbeutung desselben eine nicht nur moralisch verwerfliche, sondern auch gegen das positive Recht verstoßende Handlung erblickt werden muß. Denn widerrechtlich ist jede Hand lung, welche entweder gegen eine Verbotsnorm des allgemeinen Rechts verstößt, oder ein subjektives Recht eines Dritten verletzt. Nun gehört es aber zum Individualrecht eines Gewerbetreibenden, die internen Verhältnisse seines Geschäfts dem unbefugten Einblick Dritter zu entziehen, und namentlich auch das von ihm etwa be obachtete besondere Verfahren bei der Herstellung seiner Fabrikate, auf welchem möglicherweise die ganze Prosperität seines Gewerbes beruht, als seine Spezialität geheim zu halten, dasselbe vor unbefug ter Kenntnißnahme Dritter und dadurch vor Nachahmung zu schützen Es bedeutet also einen Eingriff in ein subjektives Recht des Ge werbetreibenden, wenn ein Dritter durch unlautere Mittel sich in den Besitz des von ihm gehüteten Fabrikationsgeheimnisses setzt und begründet den Anspruch auf Schadenersatz, sofern der Ge werbetreibende dadurch in seiner Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt wird. Auf diesem Boden steht bekanntlich das französische Recht, welches den Verrat von Fabrikgeheimnissen seitens der Angestell ten unter Strafe stellt (Art. 418 c. p., s. auch Pouillet, Traité des marques de fabrique et de la concurrence déloyale, Nr. 766 ff., Simon, Die concurrence déloyale, S. 34), ebenso die neue deutsche Gesetzgebung über concurrence déloyale ( 9 und 10 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbetriebes vom 27. Mai 1896, Bachem und Rören, Kommentar zu diesem
Gesetz, S. 38 ff.). In gleichem Sinne hat sich auch eine Reihe deutscher Schriftsteller schon vor dem Erlaß dieses Spezialgesetzes erklärt (s. z. B. Ortloff in Buschs Archiv für Handels und Wechselrecht, Bd. 46, S. 329 ff.; Alexander Katz, Die unredliche Konkurrenz, S. 50 ff.; Scherer, Gutachten in den Verhandlungen des 23. deutschen Juristentages, Bd. I, S. 226 ff.). Wäre daher erwiesen, daß infolge Verlockung von Arbeitern der Kläger zum Diensteintritt bei den Beklagten, diese letztern sich die Geschäfts geheimnisse der klägerischen Firma, bezw. die Kenntnis des behaup teten geheimen Verfahrens angeeignet hätten, so würde hierin in der That eine rechtswidrige Handlung zu erblicken sein. Allein es mangelt in casu an dieser Voraussetzung. Daß es den Beklagten gelungen sei, sich durch Enthüllungen der beiden zu ihnen über getretenen Arbeiter in den Besitz des klägerischen Fabrikations geheimnisses zu setzen, kann nach der gegenwärtigen Aktenlage nicht angenommen werden. Die Kläger selbst gehen davon aus, daß es die Beklagten hiezu zur Zeit nicht gebracht haben, indem sie hervorheben, es sei bis jetzt Niemandem gelungen, Photochrom bilder herzustellen, welche der Vollkommenheit ihrer eigenen Er zeugnisse sich auch nur annähern würden, und weiterhin erklären, die von den Beklagten an der schweizerischen Landesausstellung pro duzierten Bilder erreichen die klägerischen noch nicht, obschon sie von den Überläufern besorgt worden seien, die Beklagten werden es jedoch noch soweit bringen, wenn sie den Klägern noch weitere geschickte, eingeschulte Arbeiter entführen können. Hieraus muß mit der Vorinstanz geschlossen werden, daß die Beklagten auf Grund der den Gegenstand gegenwärtiger Klage bildenden illoyalen Hand lungen noch nicht in den Besitz des klägerischen Fabrikgeheimnisses gelangt seien. 4. Danach gebricht es aber der Klage an einem wesentlichen Erfordernis. Denn in der Thatsache allein, daß die Beklagten Ar beiter der Kläger durch Versprechen höhern Lohnes zum Übertritt in ihr Geschäft veranlaßt haben, kann eine widerrechtliche Handlung nicht erblickt werden; es kann unter Umständen eine solche Hand lungsweise eines Konkurrenten vom Standpunkte des im Verkehr zu beobachtenden Anstandes aus als anstößig erscheinen; allein widerrechtlich ist sie nicht, sofern dabei nicht etwa unerlaubte Mit tel, wie Zwang, Drohung, ungerechte Herabwürdigung des Ge schäftes u. s. w. angewendet worden sind. Denn die Interessen seiner Mitbewerber ist der Konkurrent zu schonen nicht verpflichtet. Die Schädigung dieser Interessen vermag daher die Anwerbung von Arbeitern des Mitbewerbers für sich allein nicht zu einer rechtswidrigen Handlung zu stempeln. Daß nun aber die von den Beklagten unternommene Anwerbung klägerischer Arbeiter etwa wegen der dabei angewendeten Mittel eine Rechtswidrigkeit enthalte, kann nicht gesagt werden. Die Kläger behaupten allerdings, daß die Beklagten große Anstrengungen gemacht haben, um die betref fenden Arbeiter für ihr Geschäft zu gewinnen, daß sie zu diesem Zwecke häufig Zusammenkünfte mit denselben gepflogen, ihnen große Löhne versprochen und teilweise Vorschüsse gemacht haben. Daß die Beklagten jedoch durch Drohung, betrügliche Vorgaben oder andere unerlaubte Mittel ihren Zweck verfolgt hätten, wird von den Klägern selbst nicht behauptet. Selbst vom Standpunk der klägerischen Darstellung aus kann somit von einer widerrecht lichen Handlung der Beklagten nicht gesprochen werden und es erscheinen daher auch die Beweisanerbieten der Kläger über die von ihnen behaupteten Vorgänge bei der Anwerbung der klägeri schen Arbeiter als rechtlich unerheblich. Was insbesondere die Be hauptung anbetrifft, der Angestellte Nägeli sei zum Verrat eines geheimen Präparates verleitet worden, so kann auf das daherige Beweisanerbieten der Kläger schon aus dem Grunde nicht einge treten werden, weil nach ihrer eigenen Darstellung ein solcher Verrat nicht zur Ausführung gekommen ist, der bloße Versuch aber für sich allein zur Begründung eines civilrechtlichen Anspruchs nicht hinreichen würde. 5. Die Klage ist nach den vorstehenden Ausführungen abzu weisen, ohne daß weiter auf die von der Vorinstanz erörterte Frage eingetreten zu werden braucht, ob die Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen materiellen Schaden oder eine ernst liche Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen erlitten haben 6. Da somit das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau bestätigt werden muß, sind die Gerichtskosten dem Kläger aufzulegen. Von der Zusprechung einer Prozeßentschädigung an die Beklagten ist dagegen für die bundesgerichtliche Instanz abzu
sehen mit Rücksicht darauf, daß die von ihnen zugestandene An werbung klägerischer Arbeiter, wenn auch nicht als rechtswidrig, doch als mit guter Verkehrssitte unvereinbar bezeichnet werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 1896 in allen Teilen bestätigt.