Art. 110, 116 OR; contractual transfer of a manufacturing process with guarantee of usefulness is not a sale but a special form of service contract; the promisor is liable according to the agreed warranty for the promised utility and, upon partial failure, owes compensation assessed at the court's discretion. A later written acknowledgment of the warranty may bind a party that was only apparently a mediator in the original contract. Where the counterclaim does not reach the statutory value threshold and is not mutually exclusive with the main claim, the Federal Court cannot enter into it under Art. 60 Abs. 3 O.G. The assessment of whether the guaranteed result was achieved and of the amount of the reduction is a matter of fact and discretionary appraisal (consid. 3-5).
1894 bei Fleury Adam wegen des genannten neuen Schlichte verfahrens erhoben hatten (deren Inhalt jedoch in den Akten nicht festgestellt ist) antworteten diese am 6. gl. M.: Ihr Ge ehrtes vom 4. ct. ist in unserem Besitz, und geben wir Herrn Wendler davon sofort Bericht und veranlassen denselben gleich zeitig unverzüglich hieher zu kommen. Wir ersuchen Sie daher, sich noch kurze Zeit zu gedulden und inzwischen nach Ihrem alten Verfahren weiter zu schlichten. Wenn sich die Ihnen ge machten Versprechungen, die wir auf Grund von erhaltenen Attesten mit Ruhe machen durften, bei Ihnen nicht bewährten, so nehmen wir durchaus keinen Anstand, den bezahlten Betrag wieder zurückzuerstatten. Sobald Herr Wendler bei uns ange langt ist, werden wir nochmals bei Ihnen vorsprechen und die Angelegenheit mündlich mit Ihnen in's Reine bringen. Nachdem in der Folge von Wendler wiederholt Versuche bei den Klägern vorgenommen worden waren, schrieben diese am 5. November 1894 an Fleury Adam, daß sich das Wendler'sche Verfahren nur auf einer Maschine anwenden lasse, sie sehen sich daher veran laßt, 1400 Fr. von dem bezahlten Preise zurückzufordern, und würden, wenn die Beklagten hierauf nicht eintreten könnten, die Sache ganz fallen lassen, in diesem Falle aber auch Rücker stattung des ganzen bezahlten Betrages beanspruchen. Im Dezember 1895 gieng Wendler lauf neue Reklamationen nochmals zu den Klägern. Da die weitern Verhandlungen eine Einigung nicht zu Stande brachten, erhoben die Kläger beim aargauischen Handels Wendler Klage auf Rück gericht gegen Fleury Adam und erstattung der bezahlten 2000 Fr. sammt Zins zu 5 % seit 21. Juni 1894 und Ersatz eines Schadens im Betrage von 1200 Fr., welcher ihnen erwachsen sei durch Zulagen an die Arbeiter, die während der Anwendung des Wendler'schen Schlichte verfahrens haben gemacht werden müssen, und durch Minderwert der mit diesem Verfahren erzeugten Waren. Zur Begründung dieser Klage führten sie im wesentlichen an: Die von den Be klagten über die Eigenschaften des fraglichen Schlichteverfahrens gemachten Zusicherungen haben sich nicht erfüllt. Bei der sofort nach Empfang der Ware vorgenommenen Prüfung, d. h. bei der Verwendung der gelieferten Chemikalien nach den erhaltenen Re zepten habe sich ergeben, daß die garantierten Eigenschaften des Chemikals nicht vorhanden gewesen seien und es seien daher die erwarteten finanziellen Vorteile ausgeblieben. Statt der garan tierten Ersparnis an Arbeitslöhnen, Kohlen 2c., seien Mehrkosten eingetreten, auch seien vielfache Betriebsstörungen vorgekommen. Den Arbeitern haben Lohnzulagen gewährt werden müssen; die mit dem neuen Schlichteverfahren hergestellte Ware habe sich als schlecht erwiesen, so daß Kläger eine Einbuße von 1200 Fr. er litten haben. Um nicht weiter Schädigungen zu riskieren, habe die Anwendung des neuen Schlichteverfahrens eingestellt werden müssen. Die Versuche, welche alsdann die Beklagten selbst in der Weberei der Kläger anstellten, haben kein besseres Refultat er geben, trotzdem bei jedem Versuch die Rezepte geändert worden seien. Herr Fleury habe zugestehen müssen, daß die Zettel schlecht zu verarbeiten gewesen sein, wodurch selbstverständlich jede Er sparniß ausgeschlossen sei. Gemäß Art. 249 O. R. seien Kläger berechtigt, mit der actio redhibitoria den Kauf rückgängig zu machen, und Schadenersatz zu verlangen. In der Klagebeant wortung machten zunächst Fleury Adam geltend, sie stehen vollständig außerhalb des Vertrages und seien deshalb ganz grundlos eingeklagt. Nach dem Vertrage haben die Kläger das Verfahren des G. Wendler übernommen und Fleury Adam seien nur die Vermittler gewesen. Der Gegenwert sei denn auch dem Wendler ausbezahlt worden. Eine Garantie sei von Fleury Adam nicht übernommen worden. Im weitern brachten die Beklagten vor: Die Kläger haben ein Geheimniß gekauft. In einem solchen Falle sei die Wandelungsklage unzulässig, da das Geheimniß nicht zurückgegeben werden könne. Aber auch eine Klage auf Ersatz des Minderwertes, die übrigens nicht gestellt sei, wäre unzulässig, indem die Kläger wiederholt Waren bezogen und nichts davon zur Verfügung gestellt haben. Auch die angeb liche Garantie Wendlers sei keine solche, sondern eine bloße An preisung der Ware. Die Behauptung der Kläger über die an geblichen Mängel des Chemikals werde bestritten, ebenso die Be hauptung über den erlittenen Schaden. Die Kläger hätten nicht bei Fleury Adam, sondern bei Wendler reklamieren sollen, da nach dem Vertrag von ersteren nur das Chemikal zu beziehen ge
wesen, alles andere aber den Wendler angegangen sei. Übrigens sei jede Reklamation ausgeschlossen, da die Kläger es versäumt hätten, den Thatbestand sofort gehörig feststellen zu lassen. Ver neint werde auch, daß die Versuche der Beklagten ein schlechtes Resultat ergeben haben, und daß die Rezepte stets geändert worden seien. Wendler habe sich wiederholt zu den Klägern begeben, und jedesmal, wenn er das Verfahren in Anwendung gebracht habe, ei es ganz gut gegangen. Wenn die Kläger das Verfahren ein fach nicht lernen, so können die Beklagten nichts dafür. Im Februar 1895 habe Wendler auf Verlangen der Kläger bei der Aargauischen Kreditanstalt 3000 Fr. deponiert, und denselben die Verfügung darüber eingeräumt, wenn ein erneuter Versuch mißglücke. Er habe dann den Versuch sofort vorgenommen, der so vollständig gelungen sei, daß die Kläger die 3000 Fr. gar nie reklamiert und damit die Güte des Verfahrens anerkannt haben. Auch spätere Versuche, die Wendler auf Verlangen der Kläger gemacht habe, seien sehr gut und zur Zufriedenheit der Kläger ausgefallen. Die Klage wegen Nichterfüllung des Ver trages müsse auch deswegen abgewiesen werden, weil die Kläger die in Art. 122 O. R. vorgeschriebene Fristansetzung zur nach träglichen Erfüllung unterlassen haben. Mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage stellten die Beklagten widerklageweise das Rechtsbegehren, die Kläger seien zu verurteilen, dem Widerkläger Wendler, eventuell ihm und der Firma Fleury Adam 142 Fr. 95 Cts. für gelieferte Chemikalien zu bezahlen. Die Kläger be tritten diese Widerklageforderung, weil die bezogenen Chemikalien lediglich im Interesse der Vertragserfüllung seitens der Beklagten verwendet worden seien. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist hinsichtlich der Hauptklage vorhanden, da die Streitsache nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden, und der gesetzliche Streitwert gegeben ist. Bezüglich der Widerklage, welche den gesetzlichen Streitwert nicht erreicht, wäre die Berufung gemäß Art. 60 Abs. 3 O. G. nur zulässig, wenn die in Haupt und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander gegenseitig ausschlössen, also nicht neben einander ganz oder teilweise gutgeheißen werden könnten, ohne daß das Urteil mit sich selbst in Widerspruch geriete. Allein dies ist in casu nicht der Fall. Die mit der Widerklage geltend ge machte Kaufpreisforderung für gelieferte Chemikalien steht nicht in einem derartigen, engen Zusammenhang mit der Klageforderung, daß gefagt werden müßte, die gänzliche oder teilweise Gutheißung der letztern ziehe ohne weiteres die Abweisung der Widerklage als einfache logische Folge nach sich. Die beiden Ansprüche schließen nicht notwendig einander gegenseitig aus. Rücksichtlich der Wider klage ist daher die Berufung, wegen des mangelnden Streitwertes derselben, nicht zulässig. 3. Die von den Beklagten Fleury Adam erhobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation muß mit der Vorinstanz ver worfen werden. Wenn zwar für die Bestimmung der Ver tragsmeinung der Parteien einzig auf die Vertragsurkunde vom 21. Juni 1894 abgestellt werden müßte, so würden Fleury Adam mit Beziehung auf den erhobenen Klageanspruch allerdings nicht als passiv legitimiert erscheinen. Denn nach dem Wortlaut dieses Vertrages steht den Klägern als Gegenkontrahent bei Übertragung des streitigen Fabrikationsverfahrens der Beklagte Wendler, als der Erfinder desselben, gegenüber. Von ihm sollten die Kläger das Verfahren übernehmen, während Fleury Adam nach diesem Vertrag dabei nur soweit beteiligt erscheinen, als das bei dem Verfahren zur Verwendung kommende chemische Mittel von ihnen zu beziehen war. Die Lieferung dieses chemischen Mittels wae offenbar von den Parteien gemeint, wenn sie in dem Vertrag bemerkten, die Übernahme des Wendler'schen Schlichtever fahrens geschehe durch die Vermittlung von Fleury Adam. Von Wendler allein wird denn auch in dem Vertrage die Ga rantie für die mit seinem Verfahren zu erzielenden Erfolge ausgesprochen. Nun haben aber Fleury Adam in ihrem Schrei ben vom 6. August 1894 diese Garantie auch für ihre Person als verbindlich anerkannnt, indem sie nicht nur vorbehaltlos auf die wegen des Wendler'schen Verfahrens von den Klägern am 4. August erhobene Reklamation eingiengen, sondern ausdrücklich erklärten: Wenn sich die Ihnen gemachten Versprechungen, die wir auf Grund von erhaltenen Attesten mit Ruhe machen durften, bei Ihnen nicht bewährten, so nehmen wir durchaus keinen Anstand, Ihnen den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.
Weun Fleury Adam in diesem Briefe bemerkten, sie haben Wendler von der Reklamation sofort in Kenntniß gesetzt, so er klärt sich dies einfach daraus, daß eben Wendler der Erfinder war, und die nötigen Anleitungen zur Hebung allfälliger An stände bei Anwendung des Verfahrens deshalb von ihm zu er holen waren; aus dieser Bemerkung darf, angesichts des übrigen Inhaltes jenes Briefes, nicht etwa geschlossen werden, daß Fleury Adam die Kläger mit ihrer Reklamation an Wendler hätten verweisen und den Standpunkt einnehmen wollen, dieselbe gehe sie überhaupt nichts an. Haben aber Fleury Adam in diesem Briefe unzweideutig zu erkennen gegeben, daß sie zu der im Ver trage vom 21. Juni 1894 ausgesprochenen Garantie für die Tauglichkeit des Wendler'schen Schlichteverfahrens stehen, so haben dieselben den Klägern gegenüber gleich dem Beklagten Wendler die in jener Garantie zugesicherten Eigenschaften desselben zu ver treten, und ist somit ihre Legitimation zur Sache gegeben. 4. Der mit der Hauptklage verfolgte Anspruch ist von den Parteien und der Vorinstanz als ein solcher aus Kauf aufgefaßt und behandelt worden; allein mit Unrecht. Derselbe geht nicht etwa auf Rückerstattung des Kaufpreises für die Chemikalien oder irgend sonst eine von den Beklagten bezogenen Sache, sondern auf Rückerstattung des Entgeltes, das die Kläger für die Mittei lung des Geheimverfahrens entrichtet haben, und auf Schadenersatz wegen der Nachteile, die ihnen dadurch entstanden seien daß sich das Verfahren bei ihnen nicht bewährt habe. Der Vertrag, durch welchen die Kläger in den Besitz dieses Verfahrens gesetzt werden sollten, stellt sich nun aber rechtlich nicht als Kaufvertrag, son dern als eigentümliche Form des Dienstvertrages dar (s. Entsch. des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1890 in Sachen Altweg gegen Schetty und Söhne, Amtl. Samml. Band XVI, S. 406). Es ist keine Rede davon, daß durch den Vertrag vom 21. Juni 1894 den Klägern etwa ein Vermögensrecht an der Wendler'schen Erfin dung durch Übertragung eines allfälligen Patentes, hätte eingeräumt werden sollen. Was die Kläger durch jenen Vertrag erlangen sollten, war die Kenntniß dieser Erfindung, die Mitteilung des Verfahrens und die Anleitung zur Ausführung desselben. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag war also nicht auf die übertragung einer körperlichen oder unkörperlichen Sache zu vollem Rechte und Genuß gerichtet, sondern auf die Mitteilung gewerb licher Manipulationen, auf eine persönliche Dienstleistung that sächlicher Art. Seiner rechtlichen Natur nach stellt sich somit der gedachte Vertrag nicht als Kaufvertrag, sondern als eine be sondere Art des Dienstvertrages dar. Da in der Mitteilung eines Fabrikationsverfahrens für sich allein nicht die Übertragung einer Sache oder eines Rechtes zu voller rechtlicher und thatsächlicher Herrschaft, sondern eine persönliche Dienstleistung zu erblicken ist, beurteilt sich denn auch grundsätzlich die Frage, ob und in welchem Umfange derjenige, welcher sich zu einer solchen Mit teilung vertraglich verpflichtet hat, für die Tauglichkeit seiner Ver tragsleistung einzustehen habe, nach den Regeln über den Dienst vertrag, und nicht nach denjenigen über den Kauf. Dabei ist aber natürlich nicht ausgeschlossen, daß im einzelnen Falle für die Tauglichkeit des mitgeteilten Verfahrens eine Gewährspflicht, ähnlich der für den Kaufvertrag gesetzlich normierten, bestehen kann, sofern eine solche ausdrücklich übernommen wurde, oder deren Übernahme nach den Umständen als unter den Parteien stillschweigend vereinbart angenommen werden muß. Dies trifft denn auch im vorliegenden Falle zu, indem sich die Beklagten nicht nur zur Mitteilung des fraglichen Schlichteverfahrens ver pflichtet, sondern ausdrücklich Garantie für die Tauglichkeit dieses Verfahrens, d. h. dafür geleistet haben, daß damit durch Ersparniß von Schlichtematerialien, Arbeitslohn und Kohlen eine jährliche Okonomie in der Höhe des bezahlten Betrages, sowie ausgezeich netes Verarbeiten der Ketten auf den Webstühlen erzielt werde. Auf Grund dieser Garantie haften die Beklagten den Klägern für das Interesse, das diese an der Verwendung eines Schlichte verfahrens mit dem bezeichneten Nutzeffekt besitzen, und sind daher verpflichtet, beim Ausbleiben dieses Nutzeffektes gemäß Art. 110 und 116 O. R., den Klägern sowohl für den dadurch ent standenen positiven Schaden, als für die entgangenen Vorteile Ersatz zu leisten. 5. Über die Frage, ob die den Klägern gemachten Zusicherungen rücksichtlich der Tauglichkeit des fraglichen Schlichteverfahrens sich erfüllt haben, führt die Vorinstanz aus: Indem die Beklagten
zu neuen Versuchen jeweils wieder mitwirkten, haben sie zu er kennen gegeben, daß nach ihrer eigenen Ansicht die frühern Ver suche noch nicht die erforderliche Gewißheit darüber zu verschaffen vermocht haben, ob das Verfahren den gestellten Anforderungen bezw. der vertraglichen Garantie wirklich entspreche. Aus dem Umstande, daß die Versuche wiederholt stattgefunden haben, und während längerer Zeit fortgesetzt worden seien, und die Kläger schließlich die Annahme des Verfahrens des bestimmtesten ver weigert haben, gehe hervor, daß sich das Verfahren jedenfalls nicht in dem Maße zur Verwendung im Geschäftsbetrieb der Kläger geeignet habe, wie es, um den gegebenen Zusicherungen vollständig zu entsprechen, hätte der Fall sein müssen. Angesichts dieser Feststellung komme der Behauptung der Beklagten, daß die Kläger einmal, d. h. im Dezember 1895, vier Probezettel ver arbeitet, und damals mit dem Verfahren zufrieden gewesen seien, keine Erheblichkeit mehr zu. Daß das Verfahren an sich wertlos sei, lasse sich indessen nicht annehmen; gegen eine solche An nahme würden schon die zahlreichen von den Beklagten beige brachten Atteste sprechen. Allein die Anwendbarkeit des Mittels sei erfahrungsgemäß nicht unwesentlich von den Einrichtungen des einzelnen Geschäftes abhängig, und da diese verschieden seien, könne auch die Brauchbarkeit nicht für jedes Geschäft dieselbe sein. Immerhin sei von den Klägern in ihrem Brief vom 5. November 1894 selbst anerkannt worden, daß sie das Verfahren wenigstens für eine Maschine verwenden können. Daraus ergebe sich, daß das Verfahren für die Kläger nicht vollständig untäuglich sei. Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch des Ver hältnisses der anerkannten Tauglichkeit des Verfahrens zum Um fange des klägerischen Geschäftes, erscheine nach freiem richter lichem Ermessen eine Herabsetzung des Kaufpreises um 1000 Fr. als angemessen, und ei daher die Rückforderungsklage in diesem Betrage, jedoch ohne Zinsvergütung, gutzuheißen. An die in diesen Ausführungen enthaltene Feststellung, daß der den Klägern zugesicherte Nutzeffekt sich nur teilweise habe erzielen lassen, ist das Bundesgericht gebunden, da es sich dabei um die Entscheidung einer rein thatsächlichen Frage handelt. Daß diese Feststellung mit dem Inhalte der Akten im Widerspruch stehe, oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Akten materials beruhe, kann nicht gesagt werden, insbesondere liegt kein hinreichender Anhaltspunkt dafür vor, daß der konstatierte Mißerfolg etwa bloß auf ungeschickte Handhabung durch die Kläger zurückzuführen wäre. Was den Betrag des den Kläge zu vergütenden Interesses anbelangt, so ist derselbe gemäß Art. 116 Abs. 2 O. R. nach freiem richterlichem Ermessen, unter Würdi gung der Umstände festzusetzen. Dies ist seitens der Vorinstanz geschehen, ohne daß dabei wesentliche Faktoren ungenügend bezw. gar nicht gewürdigt, oder unwesentliche in rechtsirrtümlicher Weise als maßgebend betrachtet worden wären. In Betreff des von den Klägern geltend gemachten positiven Schadens insbesondere ist zu bemerken, daß es, wie die Vorinstanz hervorgehoben hat, an einer zureichenden Substanzierung der daherigen Klageforderung durch aus fehlt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: