Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 3. Februar 1897 in Sachen Fecht.
Julius Fecht ist im Juni 1896 durch das Bezirksgericht
Baden, weil er, ohne im Besitz einer taxpflichtigen Ausweiskarte
zu sein, Weinlieferungsbestellungen aufgenommen hatte, gestützt
auf das Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsrei
senden vom 24. Juni 1892, zu einer Buße und den Kosten
verfällt worden. Gemäß Verfügung der kantonalen Polizeidirektion
wurde sodann Fecht unter Berufung darauf, daß er nach dem
Thatbestande des angeführten Strafurteils zur Lösung einer tax
pflichtigen Ausweiskarte verpflichtet sei, aufgefordert, für das Jahr
1896, II. Semester, eine derartige Karte zu lösen. Eine Be
schwerde gegen diese Verfügung wurde vom Regierungsrate des
Kantons Aargau mit Schlußnahme vom 4. Dezember 1896 ab
gewiesen. Hiegegen erhob Fecht rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs beim Bundesgericht: Das Bundesgesetz vom 24. Juni
1892 kenne eine solche Folge der Übertretung, wie sie hier in
Anwendung gebracht werden wolle, nicht. Diese qualifiziere sich
als weitere Bestrafung des Rekurrenten und widerspreche dem
Grundsatz nulla poena sine lege. Auch hätte eine Bestrafung
nur durch den Richter vorgenommen werden können. Eventuell
werde geltend gemacht, daß Art. 39 der aargauischen Kantons
verfassung dem Regierungsrat nirgends die Befugnis zuweise, die
er sich in dem angefochtenen Beschlusse anmaße. Durch diesen
werde auch Art. 3 der Kantonsverfassung verletzt. Deshalb sei
derselbe aufzuheben. In der Vernehmlassung wird zunächst geltend
gemacht, daß das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses
nicht kompetent sei, da sich letzterer gegen die Auslegung und
Handhabung eines Bundesgesetzes richte (Art. 178, Ziff. 1 und
Art. 182 O. G.); im übrigen wird den Ausführungen des
Rekurrenten namentlich insofern entgegengetreten, als es sich nicht
um eine Strafe sondern um die, den Administrativbehörden
stehende Einforderung der Taxe für die Ausweiskarte handle,
deren Lösung der Rekurrent nach den einschlägigen Vorschriften
verpflichtet sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit der Rekurrent behauptet, daß er seinem verfassungs
mäßigen Richter entzogen worden sei, ist die Kompetenz des
Bundesgerichtes gegeben. Dagegen steht es allerdings diesem nicht
zu, zu untersuchen, ob, abgesehen hievon, durch den angefochtenen
Beschluß das Bundesgesetz über die Patenttaxen der Handelsrei
senden unrichtig angewendet worden sei. Dieses Gesetz wurde er
lassen in Ausführung des Art. 31 der Bundesverfassung, und
wenn schon Beschwerden wegen Verletzungen dieser Verfassungs
bestimmung als Administrativstreitigkeiten den politischen Behörden
zugewiesen sind, so gilt dies um so mehr für Beschwerden wegen
unrichtiger Anwendung eines in Ausführung jener Verfassungs
bestimmung erlassenen Bundesgesetzes (vergl. Art. 189, Ziff. 3
u. Al. 2 O. G
- Soweit vom Bundesgericht auf den Rekurs einzutreten ist,
erscheint derselbe völlig unbegründet. Abgesehen davon, daß durch
Art. 58 B. V. nicht die kantonalrechtlichen Bestimmungen über
die Kompetenzzuscheidung unter die Garantie der Verfassung ge
stellt, sondern lediglich den Bürgern dagegen Schutz gewährt wird,
daß sie nicht von einem Ausnahmegericht beurteilt werden, handelt
es sich zur Zeit lediglich um einen Akt der Verwaltung, den
Ausspruch nämlich, daß der Rekurrent für das II. Semester
1896 eine taxpflichtige Ausweiskarte zu lösen habe. Hiezu aber
war der Regierungsrat, kraft seiner Verwaltungs und Voll
ziehungsgewalt, jedenfalls kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten, soweit darin eine Ver
letzung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handels
reisenden behauptet wird. Im übrigen wird derselbe abgewiesen.
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