Art. 346 OR; employment contract with promised promotion on satisfactory performance; binding nature of the clause and damages for non-promotion. A contractual promise of promotion is enforceable when the advantage is sufficiently determinate, the parties intended to bind themselves, and the grant of the advantage depends on an objective criterion rather than on the employer's pure discretion. If the employer fails to prove non-fulfilment of the condition, non-promotion constitutes contractual breach justifying termination for cause and damages. The employee bears the burden of proving fulfilment of the condition; damages are assessed according to Art. 116 OR by comparing the contractual earnings with the actual or reasonably obtainable earnings, subject to equitable reduction for the employee's own improper conduct (consid. 2-5).
Die Beklagte und Widerklägerin beantragte in ihrer Berufungs schrift:
vom 15. März bis 20. April 1895, folgendermaßen: Vom 26. April bis 26. Juni 1895 habe er den vollen Gehalt als Aufseher für zwei Monate zu beanspruchen, also 400 Fr.; vom 26. Juni 1895 an die Differenz zwischen dem Lohne, den er bei der Beklagten als Aufseher hätte erhalten sollen, und dem, der ihm von Schwyzer bezahlt werde, d. h. 70 Fr. per Monat, für 18 Monate; dazu komme die Schwierigkeit, eine neue passende Stelle zu finden, angesichts des Art. 4 des Vertrages, wonach er nach seinem Austritte aus dem Geschäfte der Beklagten zwei Jahre lang die dort gewonnenen Kenntnisse nicht verwerten dürfe. Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen, dagegen die Widerklage gutzuheißen, in dem Sinne, daß der Kläger zur Be zahlung einer in das Ermessen des Richters gestellten Entschädi gung verpflichtet werde. Diesen Antrag begründete sie mit folgen den Ausführungen und Vorbringen: Art. 5, Abs. 2 des Ver trages sei keine sie verpflichtende vertragliche Bestimmung, enthalte vielmehr nur ein einseitiges Versprechen, dessen Erfüllung gänzlich in ihr Ermessen gestellt sei; die Thatsache, daß sie den Kläger nach Ablauf der 1½ Jahre nicht befördert habe, habe also keinen Vertragsbruch involviert, und der Austritt des Klägers sei daher ein unberechtigter, vertragswidriger gewesen, so daß nicht sie ihm, sondern er ihr schadenersatzpflichtig sei. Eventuell habe er die Be dingung für die Beförderung seinerseits nicht erfüllt und somit wiederum schuldhaft den Vertrag gebrochen. Ganz eventuell be stritt sie die Klage im Quantitativ. Die Vorinstanz ging bei ihrem eingangs mitgeteilten Erkenntnisse davon aus, Art. 5, (bs. 2 des Vertrages enthalte eine die Beklagte bindende Ver pflichtung; der Beklagten habe der Beweis dafür obgelegen, daß der Kläger die Bedingungen, unter denen ihm die Beförderung versprochen worden sei, nicht erfüllt habe; dieser Beweis sei durch das Beweisverfahren nicht hergestellt worden; die Nichterfüllung jener Bestimmung habe somit einen Vertragsbruch involviert, dieser den Kläger zum einseitigen Rücktritte berechtigt und die Beklagte zum Schatzenersatz verpflichtet. Immerhin falle auch dem Kläger ein gewisses Verschulden zur Last, indem er der Beklagten seinen Willen, vom Vertrage zurückzutreten, in inkorrekter Weise mit geteilt habe. Unter Würdigung aller Umstände scheine eine Scha denersatzsumme von 1200 Fr. als angemessen. 2. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 346, Abs. O. R.; er behauptet, die Beklagte habe sich ein vertragswidriges Verhalten zu Schulden kommen lassen, dadurch, daß sie ihn nach Ablauf der 1½ Jahre nicht befördert habe. Die Beklagte nimmt auch heute noch in erster Linie den Standpunkt ein, Art. 5, Abs. 2 des Vertrages sei nicht in dem vom Kläger angeführten Sinne zu interpretieren, vielmehr enthalte jene Bestimmung nur ein ein seitiges, unter einer reinen Potestativbedingung erteiltes Verspre chen der Beklagten; es habe ganz in ihrem Ermessen gelegen, darüber zu entscheiden, ob eine Beförderung stattfinden solle oder nicht, ob der Kläger die Bedingung erfüllt habe oder nicht; ein Anspruch auf Beförderung stehe dem Kläger nach dem Vertrags inhalte nicht zu. Es ist daher zunächst die Natur dieser Vertrags klausel zu untersuchen. Die Dienstverträge enthalten häufig eine Klausel, wonach der Dienstherr dem Dienstnehmer für den Fall, daß er zufrieden mit ihm sei, gewisse Vorteile verspricht, z. B. eine Gratifikation, Be förderung, Lohnerhöhung. Der Entscheid der Frage, ob eine der artige Klausel für den Versprechenden eine Verpflichtung, für den andern Teil eine Forderung begründe, hängt in erster Linie von den besondern Umständen des Falles und dem speziellen Wortlaute der betreffenden Klausel ab; doch kann im allgemeinen gesagt werden: Damit eine solche Klausel verpflichtend wirke, ist dreierlei erforderlich: erstens, daß das Objekt, der dem Arbeitnehmer zu gewährende Vorteil, genau bestimmt oder wenigstens bestimmbar sei, zweitens, daß die Parteien den Verpflichtungswillen gehabt haben, drittens, daß die Frage, ob die Vorteile gewährt werden sollen, nicht rein vom Belieben des Verpflichteten abhängen soll. Ersteres trifft nicht zu, wenn eine Gratifikation, eine Beförde rung, eine Gehaltsaufbesserung versprochen wird, ohne daß gesagt wäre, worin sie bestehen soll, und ohne daß dies den übrigen Umständen zu entnehmen wäre; in diesen Fällen handelt es sich um rein moralische, außerhalb des Rechtes stehende Verpflichtun gen. Anders verhält es sich dagegen, wenn genau und bestimmt gesagt ist, was als Gratifikation gegeben werde, was für eine Be förderung stattfinden, wie groß die Gehaltserhöhung sein solle. Allein auch in letzterem Falle muß das oben in zweiter Linie an
geführte Erfordernis, der Verpflichtungswille, hinzukommen, damit eine Verpflichtung begründet werde. Im Zusammenhange mit diesem zweiten steht das dritte Requisit; es darf nicht einzig und allein vom Willen des Verpflichteten abhängen, ob jene Besser stellung stattfinden soll oder nicht. In diesem Falle wäre die Ver pflichtung einer sog. reinen Potestativbedingung (condizione me ramente potestativa) unterworfen und deshalb ungültig; vgl. Windscheid, Pand. 93 (7. Aufl., Bd. II, S. 260 ff.); Regelsberger, Pand. I, 153, S. 566; c. civ. français, Art 1174; c. civ. ital., Art. 1162. Eine solche reine Potestativ bedingung nun liegt nach der in der gemeinrechtlichen, wie in der französischen Doktrin und Praxis allgemein verbreiteten Auf fassung nicht vor, wenn als Bedingung nicht der Wille des Ver pflichteten, sondern ein objektives äußeres Ereignis gesetzt ist, über dessen Eintritt oder Nichteintritt jeder Dritte, also auch z. B. der Richter, enischeiden kann; vgl. Demolombe, cours de Code Na poléon, Bd. XXV, Nr. 314 ff.; Zachariae, Handb. d. franz. Civilrechts, 8. Aufl., Bd. II, 282, Nr. 9 u. 10; Aubry Rau, cours de droit civil IV, p. 63 ss; Crome, Allge meiner Teil der mødernen französischen Privatrechtswissenschaft, S. 324; Sirey, codes annotés, Anm. zu Art. 1174, spez. Nr. 14; Dalloz, rec. 1891, I, p. 60 n. 3; Fuzier-Hermann, code civil annoté, III, p. ss, spez. Nr. 37; Borsari, com mentario III, 3305 und 3306; Regelsberger, Pand. a. a. O. Anm. 15. Ist es in letzterem Falle in das Ermessen des Verpflichteten gestellt, zu entscheiden, ob das Ereignis einge treten sei, d. h. ob die Bedingung erfüllt sei oder nicht, so ist unter diesem Ermessen im Zweifel dann, wenn der Wortlaut der Verpflichtung und die allgemeinen Umstände des Falles nicht da gegen sprechen, nicht das arbitrium merum, sondern das arbi trium boni viri zu verstehen, welches der Nachprüfung unter liegt. In Anwendung der entwickelten Grundsätze auf die in Frage stehende Vertragsklausel gelangt man zu folgenden Schlüssen: Daß das erste Erfordernis vorhanden ist, erhellt ohne weiteres. Die Art und Weise der Besserstellung sowie der Zeitpunkt der selben sind genau bestimmt, ebenso der Zeitraum, für welchen der Kläger in der höheren Stellung angestellt sein sollte. Was das zweite, den Verpflichtungswillen, betrifft, so haben die Vorinstanzen das Vorhandensein desselben angenommen, und nach wiederholten Entscheiden des Bundesgerichts ist die Feststellung des Partei willens eine thatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht gebunden ist, sofern sie nicht aktenwidrig oder rechtsirrtümlich ist (vgl. bundesger. Entsch., XXI, S. 151, 286, 1117). Von diesen Ausnahmegründen nun trifft keiner zu; gegenteils ist die Auf fassung der Vorinstanzen als die nach dem Inhalte der Akten einzig richtige anzusehen. Denn, wie die erste Instanz mit Recht hervorhebt, ist der Kläger nicht ein gewöhnlicher Arbeiter, sondern Elektrotechniker, der eine Stelle als ein theoretisch geschulter Arbeiter bei der Beklagten nur an Lehrling und gewöhnlicher nahm in der Voraussetzung, befördert zu werden; das Verspre chen, ihn zu befördern, bildete also für ihn geradezu das Motiv des Vertragsabschlusses. Dies mußte auch der Beklagten ohne weiteres klar sein. Endlich kommt dazu das Wort verspricht das eine Verpflichtung in sich schließt. Hieraus ergibt sich weiter hin, daß auch das dritte Requisit in casu vorhanden ist: Das ob die Dienstleistungen des Klägers Ermessen der Beklagten, durchaus zufriedenstellende waren, war nicht reine Willkür, viel mehr das arbitrium boni viri; diese Leistungen sind ein äußeres Ereignis, eine Handlung des Klägers, an welche ein objektiver Maßstab gelegt werden kann. Gerade der Wortlaut bei durchaus zufriedenstellenden Leistungen , im Gegensatze etwa zu wenn ich zufrieden bin objektiv gefaßt, spricht dafür, daß über die Frage, ob die Leistungen zufriedenstellende seien, nicht die Willkür der Beklagten entscheiden sollte. Der Fall unterscheidet sich gerade in diesem springenden Punkte von dem in den Entscheidungen des R. O. H. G., Bd. XVIII, S. 258, angeführten. 3. Begründete sonach jene Bestimmung eine bedingte Verpflich tung der Beklagten, so war es Sache des Klägers, den Eintritt dieser Bedingung nachzuweisen. Denn nach allgemeinen Rechts grundsätzen ruht bei einem bedingten Rechtsgeschäfte die Beweis last bezüglich des Eintrittes der Bedingung auf demjenigen, der einen Anspruch aus jenem Rechtsgeschäft herleitet. Dazu kommt, daß die Beweislast für das Vorhandensein eines wichtigen
Grundes zum Rücktritte vom Dienstvertrage im Sinne des Art. 346 O. R. denjenigen trifft, welcher denselben geltend macht (v. Entsch. d. B. G., Amtl. Samml., XV, S. 313 ff. Erw. 3: XIX, S. 316 Erw. 3). Die von den kantonalen Instanzen vor genommene Verteilung der Beweislast war also zweifelsohne un richtig. Es könnte sich daher fragen, ob nicht eine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Auflage, ein neues Beweisverfahren auf richtiger Grundlage durchzuführen, erfolgen sollte (Art. 64 und 82, Abs. 2 Org. Ges.); dies ist jedoch nicht notwendig, da die vom Kläger zu beweisenden Thatsachen schon nach der gegen wärtigen Aktenlage als festgestellt zu erachten sind. Die beklagte Gesellschaft hat nämlich auf gemachte Auflage hin vor Obergericht den Zeugenbeweis dafür anerboten, daß der Kläger seine Pflicht nicht gethan und berechtigten Anlaß zur Unzufriedenheit gegeben habe, und daß er deswegen vor dem 15. März 1895 getadelt worden sei; speziell dafür, daß er gegenüber dem Werkführer Witzig störrisch und ungehorsam gewesen sei, daß er während der Arbeitszeit häufig mit zwei Mitarbeitern geplaudert habe, daß er gefaulenzt habe, und ferner daß er die Aluminium Ofen nachge messen, die Maße notiert und die Ofen abgezeichnet habe. Von diesen dem Kläger gemachten Zulagen muß die letztgenannte von vorneherein als irrelevant bezeichnet werden, einerseits weil akten gemäß ist, daß der Direktor der beklagten Gesellschaft, Schindler, dieser Sache keine Bedeutung beigemessen hat, anderseits weil diese Thatsache nicht ausschließen könnte, daß die Leistungen des Klä gers durchaus zufriedenstellende gewesen seien, vielmehr in der selben allfällig eine spezielle Pflichtverletzung, ein Spezialdelikt, nämlich Verrat der Fabrikgeheimnisse, liegen würde; die Beklagte glaubte offenbar anfänglich, diesen Standpunkt einnehmen zu können, ist aber davon selber abgegangen. Im übrigen haben die Zeugenaussagen ergeben, daß die dem Kläger im Prozesse ge machten Vorwürfe durchaus unbegründete und stark übertriebene waren; das Plaudern mit dem Mitarbeiter Fuchs ist offenbar ohne Belang und hat auch nie zu ernstem Tadel Anlaß gegeben. Belastend sind für den Kläger einzig die Aussagen des Zeugen Witzig; allein die Vorinstanz bezeichnet diesen als befangen, und hieran ist das Bundesgericht gebunden, da dies eine Frage der dem kantonalen Richter zukoumenden freien Beweiswürdigung Die Beklagte hat also den ihr auferlegten Beweis nicht geleistet, gegenteils ergibt sich aus der Beweisaufnahme, daß dem Kläger gegenüber nie Anlaß zu Unzufriedenheit vorhanden war. Nun ist freilich zuzugeben, daß die Klausel strikte lautet ( durchaus zu friedenstellende Leistungen ), allein es widerspräche dem arbitrium boni viri, sie deshalb rigoros auslegen zu wollen. 4. Ist nach dem vorhergegangenen festgestellt, daß die Bedin gung, unter welcher der Kläger Anspruch auf Beförderung hatte, erfüllt war, so folgt daraus, in Verbindung mit dem in Erwä gung 2 ausgeführten, daß die Beklagte durch die Thatsache der Nichtbeförderung vertragsbrüchig geworden ist, der Kläger also einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Dienstvertrages Sinne des Art. 346 O. R. hatte. Es fragt sich weiterhin das weitere Verhalten des Klägers dem Gesetz entsprochen hat und als korrekt bezeichnet werden kann. Hierüber ist zu bemerken: Fraglich könnte zunächst scheinen, ob nicht der Kläger der Be klagten eine angemessene Frist im Sinne des Art. 122 O. R. hätte ansetzen sollen; dies ist jedoch zu verneinen, da hier das Vorgehen nach Art. 122 O. R. schon deshalb nicht nötig war, weil der Direktor der Beklagten dem Kläger deren Willen, ihn nicht zu befördern, schon am 14. April 1895 unzweideutig kund gegeben hatte. Nach Art. 346 O. R. hatte der Kläger klar und bestimmt seinen Rücktritt vom Vertrage zu erklären, wodurch der Vertrag ohne weiteres aufgehoben wurde, da zur Aufhebung des selben nicht etwa die vorherige Anrufung des Richters nötig war (vgl. Entsch. des B. G., Amtl. Samml., XV, S. 313 ff.; XIX, S. 863 f.). Diese Erklärung hat der Kläger allerdings abge geben, mit seinem Briefe vom 24. April 1895, so daß er dem Gesetze Genüge geleistet hat. Dagegen ist sein Verhalten am 31. März und von da an bis zum 24. April 1895 als ein durchaus inkorrektes zu bezeichnen; er hat dadurch, daß er in ganz unzulässiger, grober Weise die Annahme des Gehaltes vom 16. bis 31. März 1895 verweigerte, und trotz Anfrage des Direktors Schindler nicht in gehöriger Weise seine Beschwerden vorbrachte, vielmehr am 20. April einfach von der Arbeit weg blieb, feine Pflichten des Anstandes gegenüber dem Dienstherrn
verletzt, und dieses Verhalten muß bei der Ausmessung des Scha denersatzes in Berücksichtigung fallen (unten Erw. 5). 5. Nach dem Gesagten ist die Beklagte dem Kläger gemäß Art. 346 O. R., Abs. 3, erster Satz, prinzipiell zu vollem Schadenersatze verpflichtet. Die Ausmessung desselben hat nach Art. 116 eod. zu erfolgen, wonach das richterliche Ermessen unter Würdigung der Umstände zu entscheiden hat (der von der ersten kantonalen Instanz angerufene Satz 2 des Absatz 3 des Art. 346 trifft nicht zu, da er eine Regelung für den Fall, wo die Gründe für Aufhebung des Vertrages nicht in vertrags widrigem Verhalten des einen Teils liegen, also einen Gegensatz zu Satz 1 eod. enthält; vgl. Hafner, Komm. z. O. R., 2. Aufl. Art. 346, Nr. 7). Als Schaden erscheint nun gemäß der Praxis des Bundesgerichts (s. Entsch., Amtl. Samml., XVIII, S. 312 XIX, S. 320) die Differenz zwischen dem vertraglich verein barten Lohne während der Vertragsdauer und demjenigen, wel chen der Kläger mit seiner freigewordenen Arbeitskraft erwirbt, bezw. zu erwerben bei gutem Willen in der Lage war, wobei zu berücksichtigen ist, daß erfahrungsgemäß in der Regel ein ent lassener oder ausgetretener Arbeitnehmer nicht sofort eine neue Stelle finden kann. In concreto ist nun der erste Schadensfaktor die Zeit der völligen Arbeitslosigkeit vom 24. April bis 26. Juni 1895; hiefür ist dem Kläger der volle Gehalt, den er bei der Beklagten als Aufseher gehabt hätte, zu vergüten, d. h. 200 Fr. per Monat, zusammen 400 Fr.; der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger hätte bei ihr mit 130 Fr. monatlich weiter arbeiten können, fällt ohne weiteres dahin, da ihm dies eben nicht zuzumuten war, und daß er anderweitig, während dieser 2 Monate, hätte Arbeit sinden können, behauptet die Beklagte selbst nicht. In zweiter Linie kommt als Schadensfaktor in Betracht die Differenz zwischen dem Lohne, den er als Aufseher gehabt hätte, und demjenigen, den er wirklich hatte bis 15. September 1896; nun ist festgestellt, daß er während dieser Zeit einen Gehalt von 130 Fr. per Monat erhielt, also 70 Fr. weniger als nach Ver trag mit der Beklagten, in summa 14½ mal 70 Fr. 1015 Fr.; die Beklagte hat auch hier nicht bewiesen, daß der Kläger bei gutem Willen mehr zu erhalten in der Lage gewesen wäre. Der ganze ihm zu vergütende Schaden beläuft sich danach auf 1415 Fr.; hievon ist jedoch ein Abzug zu machen mit Rücksicht auf das in Erw. 4 in fine geschilderte inkorrekte Verhalten des Klägers, und als solcher scheinen 215 Fr. als angemessen. Es ist daher bezüg sich der Frage der Entschädigung die Entscheidung der Vorinstanz zu bestätigen, wobei natürlich auch heute noch der Kläger bis nach Ablauf der zwei Jahre seit seinem Austritt an Art. 4 des Vertrages gebunden ist, indem er einen 500 Fr. übersteigenden Schadenersatz schon vor erster Instanz nur für den Fall verlangt hat, als die Beklagte ihn von jener Verpflichtung nicht entbinde, und die Beklagte seine Befreiung nicht zugegeben hat. Bemerkt sei nur noch, daß diese Verpflichtung des Klägers, die er nach Aufhebung des Vertrages freiwillig auf sich genommen hat, nicht als weiterer Schadensfaktor in Betracht kommen kann, da sie nicht eine Folge der Nichterfüllung des Vertrages durch die Be klagte ist. 6. Die Widerklage fällt nach dem Gesagten ohne weiteres dahin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet erklärt, und demgemäß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaff hausen vom 15. Dezember 1896 in allen Teilen bestätigt.