Art. 5 lit. b Fabrikhaftpflichtgesetz; employer's duty of organization and supervision; contributory negligence of the worker in industrial accident cases. The undertaking must be arranged with ordinary safety precautions, and the employer may delegate work only to a sufficiently competent foreman; where a dangerous method is used without proper instruction or ensuring the safer method is available, employer fault may be found. However, if the worker recognizes the danger and, despite this, continues without seeking the employer's definitive instructions, contributory negligence is attributable by analogy to Art. 5 lit. b. The apportionment of fault and the arbitral assessment of damages are reviewed only within the limits of the binding factual findings.
etwa 24 Zentner schweren Querstein, sog. Stürzel, auf die beiden Eingangssäulen zu der Halle, die an den vorhergehenden Tagen versetzt worden waren, aufzulegen. Mit der Leitung der Arbeit war eben der verunglückte Stauffer betraut worden. Das Heben der Last wurde in der Weise bewerkstelligt, daß der Stein in eine eiserne Zange genommen und mittelst eines Differenzialkettenzuges aufgewunden wurde. Bevor derselbe jedoch an Ort und Stelle war, fiel er plötzlich aus der Höhe herunter und zerschlug ein Gerüst, auf dem sich Stauffer gerade befand, um das Einsetzen vorzubereiten. Dieser kam dabei zu Fall und wurde überdies zwischen den herabstürzenden Stein und eine Mauer eingeklemmt. Dabei erlitt er einen komplizierten Bruch des linken Unterschen kels, verschiedene Knochenbrüche am linken Fuß und eine ausge dehnte Quetschung der linken Hüft und Lendengegend mit großem Bluterguß unter der Haut. Bis zum 22. Januar 1895 wurde Stauffer in der Bezirkskrankenanstalt Burgdorf behandelt. Auch nachher noch war er während längerer Zeit gänzlich arbeitsun fähig, und die frühere Funktionsfähigkeit hat er überhaupt nicht wieder erlangt B. Mit Klagsvorladung vom 10./19. Oktober 1895 belangte Friedrich Stauffer den Emil Lüthi auf Entschädigung für die Folgen des am 31. Oktober 1894 erlittenen Unfalls gemäß Haftpflichtrecht. Im einzelnen forderte er ein: den Betrag des von der Bezirks krankenanstalt Burgdorf verlangten Pflegegeldes mit 145 Fr. 25 Cts., an Arztkosten 27 Fr. und an Apothekerkosten 90 Cts.; sodann eine Entschädigung für gänzliche Erwerbsunfähigkeit vom 31. Oktober 1894 bis 21. April 1895 700 Fr. 35 Cts. unter Abzug eines erhaltenen Vorschusses von 350 Fr., also 350 Fr. 35 Cts.; ferner Ersatz eines Verdienstausfalles von 50 % vom 22. April bis 1. Juli 1895; endlich angemessene, nach dem Er gebnis einer gerichtlichen Expertise festzusetzende Entschädigung für dauernde teilweise Erwerbsunfähigkeit. Der Unfall habe, wurde angebracht, abgesehen von einer anfänglich gänzlichen, dann um die Hälfte reduzierten Erwerbsunfähigkeit während der Heilungs periode, eine bleibende Invalidität zur Folge, indem das linke Bein um ca. 1 Cm. verkürzt und in seiner Gebrauchsfähigkeit beinträchtigt sei. Den daraus resultierenden Verdienstausfall be treffend, sei davon auszugehen, daß der Durchschnittstaglohn des Klägers bei 10 ½ Arbeitsstunden und 43 Cts. Stundenlohn per Tag 4 Fr. 83 Cts. betragen habe, daß aber ein Maurer oder Steinhauerpolier 6 7 Fr. im Tag oder mehr verdienen könne. steberdies falle in Betracht, daß der Unfall in einem Verschulden des Beklagten seine Ursache finde. Es wäre, wie letzterer selbst beim Aussöhnungsversuche zugestanden habe, technisch richtiger und ungefährlicher gewesen, wenn der herabgestürzte Stein statt in die Zange in Seile genommen worden wäre. Solche seien aber nicht genügend vorhanden gewesen. Zudem habe Lüthi ausdrück lich den Gebrauch der Zange angeordnet bezw. geduldet, indem er extra sog. Zangenbretter habe machen lassen und einem Arbeiter, den Stauffer zu ihm gesandt habe, um Seile zu holen, Weisung erteilt habe, die Arbeit sei mit der Zange zu machen. Der Be klagte bestritt den Anspruch, weil der Kläger den Unfall selbs verschuldet habe, während ihn seinerseits ein Verschulden nicht treffe. In letzterer Richtung wurden die bezüglichen Klagsanbrin gen verneint und selbständig angebracht: Zum Aufziehen mittelst Seilen sei genügend Material vorhanden gewesen. Selbst sodann sich mit dem Versetzen jenes Steines zu befassen, sei ihm, dem Beklagten nicht zuzumuten gewesen, da dies Sache der Poliere sei. Beklagter sei zudem damals mit dem Bau einer großen Fabrik anlage in Burgdorf beschäftigt gewesen. Das Selbstverschulden des Klägers werde darin erblickt: Stauffer habe als Polier wissen müssen, daß der Stein mittelst eines Strickes hätte emporgezogen werden sollen und daß es außerordentlich gefährlich sei, ihn mit telst der angewendeten Zange zu heben. Zudem habe Architekt Armin Stöcklin in Burgdorf, der den Bau als Mitglied der städtischen Baukommission überwacht habe, den Kläger mehrfach darauf aufmerksam gemacht, daß der Stein mittelst einer Schlaufe emporzuziehen sei. Auch die Mitarbeiter hätten ihn während der Ausführung der Arbeit, nachdem der Stein etwa 1 M. hoch ge høben worden sei, gewarnt fortzufahren, seien aber barsch abge wiesen worden. Uebrigens gehe aus der Klage selbst hervor, daß Stauffer sich der Gefahr bewußt gewesen sei, daß er vor dem Aufziehen noch einen Arbeiter auf ein benachbartes Gut nach Seilen ausgesandt habe. Der Beklagte bestritt ferner eventuell
auch in verschiedenen Punkten die Schadensberechnung: Der Tag lohn sei, da die durchschnittliche Arbeitszeit im Geschäfte der Beklagten höchstens 10 Stunden betrage, nur auf 4 Fr. 60 an zusetzen und das Pflegegeld für den Aufenthalt in der Bezirks krankenanstalt sei, was denn auch zugegeben wurde, bezahlt. Die Replik bewegte sich in der Hauptsache in Verneinungen. Selb ständig wurde gegenüber den Antwortanbringen bemerkt: Was die Warnungen der Mitarbeiter während des Aufziehens des Steines betreffe, so seien diese nicht mißachtet worden, sondern man habe gemeinsam beratschlagt und sei einstimmig zu dem Beschluß ge kommen, damit in gleicher Weise fortzufahren. Man habe sich dazu auch mit Rücksicht darauf entschlossen, daß der Beklagte wiederholt möglichste Beschleunigung der Arbeit anbefohlen habe. Die beiden kantonalen Instanzen hießen die Klage grundsätzlich gut, der bernische Appellations und Kassationshof laut seinem Urteil vom 22. September 1896 im wesentlichen aus folgenden Gründen: Was die Einrede des Selbstverschuldens betreffe, so sei vorerst nicht hergestellt, daß das Material, das dem Kläger zum Heben des Steines zur Verfügung stand, genügt hätte, um den selben mittelst Seilen statt mit der Zange aufzuziehen. Ferner gehe aus der Beweisführung auch nicht hervor, daß die vom Kläger angewandte Hebmethode gefährlich sei, daß Stauffer als Polier dieselbe überhaupt nicht hätte anwenden dürfen, wie denn auch sein Verhalten am Unglückstage und im Prozesse nicht da für angerufen werden könne, daß er selbst die Anwendung Zange für so gefährlich gehalten habe, daß er dieselbe unter nen Umständen hätte verwenden dürfen. Nur das könne gesagt werden, daß er, Kläger, die andere Methode selbst für die zweck mäßigere und weniger gefährliche gehalten habe. Richtig sei so dann, daß Architekt Stöcklin die Verwendung der Schlaufe, statt der Zange, empfohlen habe, und wahrscheinlich sei es, daß der Kläger diese Ermahnung vernommen habe. Allein damit habe Stöcklin nicht auf die Gefahr des Herabstürzens, sondern auf die Gefahr der Beschädigung des Steines aufmerksam machen wollen. Und was die Warnungen der Mitarbeiter vor und bei der Aus ührung der Arbeit betreffe, so seien diese nicht etwa in den Wind geschlagen worden, sondern es sei die Anwendung der Zange erst nach gepflogener Beratung mit den andern Arbeitern und unter Zustimmung derselben angeordnet worden. Trotzdem könne dem Kläger der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht erspart werden. Daß Küthi einen von Stauffer zu ihm gesandten Arbeiter die Verab folgung von Seilen verweigert oder gar absolut befohlen hätte, bei der Hebung des Steines die Zange zu verwenden, sei nicht erwiesen. Auch darin, daß Lüthi für den fraglichen Stein passende Zangenbretter bestellt habe, liege nicht eine so strikte Weisung, bei der Hebung desselben nur diese Bretter und die Zange zu ver wenden, daß Stauffer sich unbedingt an dieselbe hätte gebunden halten müssen, wie er denn auch vorher die Säulen, für die von Lüthi ebenfalls besondere Zangenbretter bestellt worden seien, trotz dem mit Seilen gehoben habe. Unter diesen Umständen und da Stauffer gewußt habe, daß es richtiger und weniger gefährlich sei, statt mit der Zange mit Seilen das Heben des Steines zu bewerkstelligen, wäre es seine Pflicht gewesen, den Bauunterneh mer hierauf aufmerksam zu machen und seine Weisung einzuholen. Da er dies nicht gethan, so müsse ihm ein Teil der Schuld an dem Unfalle beigemessen werden, wie dies Art. 5, litt. b des Haft pflichtgesetzes für einen ähnlichen Fall ausdrücklich statuiere. Wenn dann auch Lüthi wiederholt auf möglichste Beschleunigung des Baues der Leichenhalle gedrängt habe, so sei dies für Stauffer kein genügender Grund gewesen, die gebotene Mitteilung an jenen zu unterlassen, und gegen bessere Einsicht die Hebung des Steines mit der Zange anzuordnen, da die Arbeit nur für geringe Zeit hätte unterbrochen werden müssen und es sich überdies um eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen gehandelt habe. Immerhin lasse dieser Umstand das Verschulden Stauffers in einem mildern Lichte erscheinen, in welcher Beziehung weiterhin in Betracht falle, daß der Beklagte durch die Bestellung von Zangen brettern doch auf die Verwendung der Zange hingewiesen, daß Stauffer die Anwendung dieser Methode erst nach gepflogener Beratung und im Einverständnis mit seinen Mitarbeitern ange ordnet habe, und daß ihm deshalb die Gefahr wohl nicht so groß habe erscheinen mögen, wie sie wirklich gewesen sei. Zudem gehe aus dem Gesagten hervor, daß den Beklagten ein Mitverschulden an dem Unfalle treffe. Nachdem er selbst durch Bestellung der
Zangenbretter auf die Verwendung der Zange hingewiesen, wäre es seine Pflicht gewesen, bei der Hebung des Steines zugegen zu sein und zuzusehen, ob es auf die angegebene Weise gehe. Nach den Experten pflege der Bauunternehmer über eine solche Arbeit, wie das Versetzen eines derartigen Stückes, mit dem Polier in der Regel vorher Rücksprache zu nehmen; und vorliegend sei ein indernis dafür nicht vorhanden gewesen. Denn wenn auch Lüthi seine Hauptaufmerksamkeit einem Fabrikbau, den er gleichzeitig in Arbeit gehabt, zugewendet habe, so sei er doch fast alle Tage auf dem Bauplatz der Leichenhalle gekommen und habe, zumal da die Hebung des Steines schon am Vorabend des Unfalltages vorbe reitet worden sei, Gelegenheit gehabt, die anzuwendende Methode mit Stauffer zu besprechen. Er habe diesem die Leitung der Arbeit um so weniger überlassen dürfen, als er denselben nicht wie einen fertigen Polier bezahlt habe. Jedenfalls hätte er unter solchen Umständen durch Lieferung des nötigen Materials dafür sorgen sollen, daß die sichere Methode angewendet werden konnte. Bei Würdigung aller dieser Umstände erscheine es richtig, ungefähr gleiche Schuld der Parteien anzunehmen, wobei immerhin die Schuld des Beklagten überwiege. Das Quantitativ der Entschädi gung betreffend sodann bemerkte der Appellations und Kassations hof: Parteien seien einig, daß der Kläger an Heilungs und erpflegungskosten nur noch 15 Fr. 90 Cts. zu fordern habe. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit habe 172 Tage gedauert, wo von 141 Arbeitstage seien. Der Taglohn des Klägers sei nach der Beweisführung auf 4 Fr. 60 Cts. (10 Stunden zu 46 Cts.) anzusetzen. Auf die 141 Tage gänzlicher Arbeitsunfähigkeit ent sielen somit 648 Fr. 60 Cts. Davon kommen in Abzug: der er haltene Vorschuß mit 350 Fr. und der auf 83 Fr. zu bemessende Betrag der Kosten des Unterhaltes während der Spitalbehand lung, da sich Stauffer in dieser Zeit nicht selbst habe verköstigen müssen. Während 73 Tagen sodann sei Kläger nur zur Hälfte arbeitsfähig gewesen. Der Verdienstausfall für die 60 hierauf entfallenden Arbeitstage mache 138 Fr. aus. Die bleibende Ver minderung der Erwerbsfähigkeit sodann sei nach dem medizinischen Experten in Verbindung mit den Ansichtsäußerungen der techni schen Experten über die künftige Eignung des Klägers zur Ver sehung der Stelle eines Poliers auf ½ anzuschlagen. Das Jah reseinkommen sei nach einem Taglohn von 4 Fr. 71½ Cts. zu berechnen. Es feien nämlich 10¼ tägliche Arbeitsstunden einzu setzen, weil dies in Geschäften, wie das des Beklagten, der Nor malarbeitstag sei. Der jährliche Ausfall betrage sonach rund 235 Fr. Bei Berechnung der Jahresrente sei auf das Alter ab zustellen, das Kläger am 1. Juli 1895 hatte, da er für die Zeit bis dahin besonders entschädigt würde. Damals sei Stauffer 33 Jahre alt gewesen. Einer Jahresrente von 235 Fr. würde bei diesem Alter ein Kapital von 4172 Fr. 89 Cts. entsprechen. Davon die üblichen 20 % abgezogen, verblieben 3341 Fr. 33 Cts. Der Gesamtschaden, der dem Kläger entstanden sei, belaufe sich somit auf 3694 Fr. 93 Cts. Davon habe der Beklagte etwas mehr als die Hälfte oder rund 2000 Fr. zu tragen, wozu noch die unbezahlten Heilungskosten mit 15 Fr. 90 Cts. kommen. Dem gemäß wurde erkannt: Dem Kläger Friedrich Stauffer ist sein Klagsbegehren zugesprochen im Betrage von 2015 Fr. 90 Cts. zinsbar à 5% seit dem Tage der Zustellung der Klage an den Beklagten Emil Lüthi. C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt und heute durch seinen Anwalt wiederholen lassen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zange bewerkstelligen bezw. fortsetzen wolle. Danach hat aber der Beklagte der fraglichen Arbeit nicht diejenige Aufmerksamkeit zu gewendet, die er ihr nach ihrer Wichtigkeit und nach ihrer Schwie rigkeit zuwenden mußte. Hätte er gethan, was in seiner Pflicht lag, so wäre es wahrscheinlich nicht dazu gekommen, daß die ge fährlichere Methode der Ausführung angewendet wurde, und es muß deshalb der Unfall, der auf die Anwendung dieses Verfah rens zurückzuführen ist, dem Beklagten zur Schuld angerechnet werden. Immerhin trifft, wie die Vorinstanz richtig ausführt, den Kläger selbst auch ein Verschulden. Dieser war sich jedenfalls be wußt, daß die Anwendung der Zange gefährlicher und weniger zweckmäßig sei, als die Verwendung von Seilen. Das Verhalten am Unglückstag und auch die Zugeständnisse im Prozesse lassen hierüber keinen Zweifel. Mit Recht folgert aber die Vorinstanz hieraus, daß der Kläger unter solchen Umständen dem Beklagten hätte Mitteilung machen und von ihm desinitive Weisung hätte einholen sollen; und in zutreffender Weise führt sie weiter aus, daß man es hier mit einem ähnlichen Falle zu thun habe, wie dem in Art. 5, litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehenen, dem Fall nämlich, daß dem Arbeiter ein Teil der Schuld zuzu messen ist, wenn er einen Mangel der Einrichtungen, durch den der Unfall herbeigeführt worden ist, entdeckt hat, ohne davon sei nem Vorgesetzten oder dem Betriebsunternehmer Kenntnis gegeben zu haben. Wenn es übrigens auch mit Rücksicht darauf, daß dem Kläger Beschleunigung der Arbeit anbefohlen war, daß ihm zur Anwendung des andern Verfahrens die nötigen Hilfsmittel nicht zu Gebote standen und daß der Meister selbst durch Bestellung von angepaßten Zangenbrettern seine Ansicht über die anzuwen dende Methode deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dem Stauffer nachgesehen werden möchte, daß er den Versuch unternahm, den Stein mit der Zange zu heben, ist es denn doch nicht zu ent schuldigen, daß er davon nicht abstand, nachdem er von dem Ar beiter Aebi darauf aufmerksam gemacht worden war, daß die Zange beim Heben des Steines auf einen ersten Absatz hinunter gerutscht sei. Und mag immerhin, wie bei Beginn der Arbeit, so auch in jenem Momente, von sämmtlichen Arbeitern Rat gehalten worden sein, ob man in gleicher Weise weiterfahren wolle, und mögen ferner auch die andern sich hiemit einverstanden erklärt haben, so muß doch nach den Aussagen namentlich von Aebi und Martegani angenommen werden, daß dabei Stauffer seine Autorität als Vorarbeiter, zum Teil sogar in etwas brüsker Weise, zur Geltung gebracht und so, wie es übrigens in seiner Stellung lag, den Ausschlag gegeben hat. Damit hat er aber auch eine erhöhte Verantwortlichkeit übernommen und kann er sich nicht durch den Hinweis darauf stützen, daß man allgemein ein verstanden gewesen sei, daß auf gleiche Art die Arbeit fortgesetzt werde. Eine Schuld ist somit in der That auch dem Kläger bei zumessen. Immerhin erscheint diejenige des Beklagten als die über wiegende, was bei Verteilung des durch den Unfall entstandenen Schadens zu berücksichtigen ist. 2. Was nun die Festsetzung der Entschädigung anbelangt, so ist das Bundesgericht an die Fixierung der einzelnen thatsächlichen Elemente der Schadensberechnung gebunden, da keine der bekann ten Ausnahmen zutrifft. Dagegen ist bei der auf Grund dieser Faktoren vorzunehmenden Schadensarbitrierung das Bundesgericht frei. Eine eigene Berechnung führt aber zu ungefähr dem näm lichen Schlußergebnis, so daß einfach an diesem festzuhalten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers werden verworfen und das angefochtene Urteil des Ap pellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 22. Sep tember 1896 wird in allen Teilen bestätigt.