Art. 288 SchKG; voidability of a debtor’s transfer made to secure marital property; effect of cantonal marital-property protection rules. A legal act is voidable when the debtor performs it with the recognizable intent to prejudice creditors or to favor one creditor over others. This applies even where the act serves to secure the wife’s marital property and even if cantonal law authorizes or requires such security, provided the transaction in fact diminishes the debtor’s patrimony to the detriment of creditors. The decisive elements are the debtor’s insolvency or resulting insolvency and the other party’s recognizable awareness of the creditor-prejudicial purpose (consid. 1-4).
zur Ergreifung dieses Rechtsmittels anbetrifft, so lautet die Voll machtsurkunde, welche demselben von den Eheleuten Herzog ausgestellt worden ist, ausdrücklich auf Besorgung dieser Streit sache in allen Instanzen, also auch vor Bundesgericht. Zu dem ist von demselben noch eine speziell für die Berufung an das Bundesgericht ausgestellte Vollmacht zu den Akten gebracht worden. Die Einreden, mit welchen die Berufungsbe klagten ihren Antrag begründen, daß auf die Sache nicht einzu treten sei, erscheinen somit nicht als stichhaltig. 2. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Rechts mittels der Berufung sind vorhanden. Die Berufung ist recht zeitig und in richtiger Form eingelegt. Da es sich in casu um eine Anfechtungsklage handelt, ist in der Sache eidge nössisches Recht anwendbar; ebenso ist der gesetzliche Streit wert gegeben. Die klägerische Forderung, um deren Befriedigung willen diese Klage angehoben worden ist, erreicht allerdings den gesetzlichen Streitwert von mindestens 2000 Fr. nicht. Allein Ansprecher ist in Wirklichkeit nicht die Klagepartei, sondern die Beklagte; den Streitgegenstand bildet der von dieser letztern be anspruchte, in die Pfändungsurkunde vom 20. März 1895 auf genommene Anteil an einem Nutznießungsguthaben, der von ihrem Ehemanne abgetreten worden war. Dieser Anteil ist daher maßgebend für die Bestimmung des Streitwertes. Der selbe beträgt unbestrittenermaßen 3333 Fr. 33 Cts., und es ist somit der gesetzliche Streitwert gegeben. 3. In der Sache selbst ergibt sich aus den Akten und den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz: Die Kläger be trieben den in Luzern wohnhaften Ehemann der Beklagten, welcher im Oktober 1894 mit seinen Kreditoren einen Nach laßvertrag abgeschlossen hatte, für eine Forderung im Betrage von circa 410 Fr., Zins und Kosten inbegriffen, und erwirkten am 20. März 1895 die Pfändungsurkunde. Unter Ziff. 13 dieser Urkunde wurde den Klägern ein Anteil des Schuldners am Nutznießungsguthaben der Witwe Herzog Emmenegger ge pfändet, bestehend in zwei Gülten an Jakob Herzog in Luzern vom 9. und 10. März 1891, jede à 5000 Fr., eingelegt in der Depositalkasse Münster. Des Schuldners Anteil an diesem Nutznießungsguthaben wurde vom Betreibungsamt auf 3070 Fr. geschätzt, beträgt aber laut übereinstimmender Angabe der Par teien 3333 Fr. 33 Cts. Der gleiche Anteil wurde den Klägern gepfändet am 30. April 1895 für einen Forderungsbetrag (mit Zins und Kosten) von circa 54 Fr. Am 7. März 1895 hatte die Beklagte, in Erneuerung eines bereits am 27. De zember 1894 gestellten Gesuches beim Waisenrat Münster be antragt, derselbe möchte nach 18 des ehelichen Vormund schaftsgesetzes ihren Ehemann anhalten, daß er das von ihr laut Frauengutsinventar bezogene Frauenvermögen im Betrag von 4534 Fr. durch Abtretung des genannten, ihm am Nutznie ßungsgut der Witwe Herzog Emmenegger zustehenden Anteils zurückerstatte. Der Waisenrat beschloß, dem Gesuche zu ent sprechen, da der Ehemann sich mit demselben einverstanden er kläre, und sich nach eingeholten Informationen über die Ver hältnisse der Familie Herzog ergeben habe, daß dem benannten Frauenguthaben, sofern dasselbe nicht gesichert werde, wirklich Gefahr drohe. Am gleichen Tage (7. März 1895) unterzeichnete der Ehemann Herzog eine Urkunde, laut welcher er der Beklagten als Ersatz für das von ihr bezogenen Frauenvermögen, be stehend laut Frauengutsinventar vom 22. November 1891 in 4534 Fr. seinen Anteil von 3333 Fr. 33 Cts. am Nutz nießungsguthaben seiner Mutter, Witwe Magdalena Herzog Emmenegger, herrührend aus dem Nachlaß des Vaters Jakob Herzog sel. eigentümlich abtrat. Gestützt auf diese Abtretungs urkunde beanspruchte die Beklagte den den Klägern gepfändeten Anteil an dem genannten Guthaben, worauf diese, im Besitze eines provisorischen Verlustscheines, beim Bezirksgericht Luzern das Rechtsbegehren stellten, der sub Ziff. 13 der Pfändungs urkunde vom 20. März 1895 näher bezeichnete Anteil Nutz nießungsguthaben sei als zur Pfändungsmasse gehörig zu er klären. Dieses Rechtsbegehren wurde von den kantonalen Instanzen übereinstimmend mit im wesentlichen folgender Begründung gut geheißen: Aus der Aktenlage, insbesondere der Verhandlung vor Armen und Waisenrat Münster vom 7. März 1895, und der Betreibung der Kläger sei zu schließen, daß der Ehe mann der Beklagten, der als Eisenbahnarbeiter einen sehr beschei
denen Verdienst habe, im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung bereits überschuldet gewesen sei, und daß die Beklagte zur kriti schen Zeit die ungünstige Vermögenslage ihres Ehemannes wohl gekannt habe; für die letztere Annahme bilden die Gesuche der Beklagten vom 27. Dezember 1894 und 7. März 1895 um Sicherung des Frauenvermögens die besten Beweise. 18 des Gesetzes über die eheliche Vormundschaft bestimme nun aller dings, der Heimatgemeinderat solle, wenn begründete Besorgnis obwalte, daß dem Frauenvermögen Verlust drohe, auf Verlangen der Ehefrau, oder von sich aus, immerhin nach Anhörung des Ehemannes, verfügen, daß das Frauenvermögen zurückerstattet oder so viel wie möglich gesichert werde. Allein diese Sicher stellung müsse als unzulässig erachtet werden, wenn dieselbe eine Verkürzung der Gläubiger zur Folge habe, und dies treffe im vorliegenden Falle zu, da die Kläger bei allseitiger Beschützung der erfolgten Abtretung für ihre Forderung nur zum kleinern Teil bezahlt werden. Mit Rücksicht hierauf, und da das eid genössische Recht dem kantonalen Recht vorgehe, könne die Ab tretung nicht beschützt werden. Die in Art. 287 Ziff. 2 und 3 des Sch. u. K. Ges. genannten Anfechtungsgründe seien vor handen, zumal die Abtretung eines Anteils Nutznießungs guthaben nicht als übliches Zahlungsmittel aufgefaßt werden könne, und die Forderung der Ehefrau für bezogenes Frauen gut ordentlicher Weise erst fällig werde mit Aufhören der ehe lichen Vormundschaft, während zur Zeit der Abtretung die Vor mundschaft des Ehemannes der Beklagten nicht aufgehoben ge wesen sei. Aber auch die Voraussetzung des Art. 288 des Sch. u. K. Ges. treffe nach dem Gesagten hier zu. Speziell auch die Thatsache, daß Jakob Herzog ohne weiteres sich mit der von seiner Ehefrau begehrten Sicherstellung einverstanden erklärt habe, lasse darauf schließen, daß er die Rechtshandlung, in der für die Beklagte erkennbaren Absicht vorgenommen habe, dieselbe zum Nachteil anderer Gläubiger zu begünstigen. 4. Die Umstände, unter welchen die Abtretung vom 7. März 1895 stattfand, lassen keinen Zweifel darüber bestehen, daß die selbe zu dem einzigen Zwecke erfolgt ist, die Beklagte gegenüber den andern Gläubigern ihres Ehemannes zu begünstigen, und es liegt auf der Hand, daß die Beklagte selbst über diesen Zweck vollständig im klaren war. Aus den Pfändungsurkunden vom Ver 20. März und 6. April 1895 und dem provisorischen lustschein der Kläger ergibt sich, daß das übrige Vermögen des Ehemannes der Beklagten zur Befriedigung der klägerischen For derungen nicht ausreichte, derselbe also durch die Abtretung that sächlich insolvent wurde. Da die Vermögensverhältnisse des selben während der kurzen Zeit, die zwischen der Vornahme der Abtretung und der Pfändung lag, offenbar die nämlichen geblieben waren, kann einem begründeten Zweifel nicht unter liegen, daß der Ehemann der Beklagten genau wußte, daß er durch die Abtretung an die Beklagte die Kläger in ihren Gläu bigerrechten verkürze. Es ist also nicht zu bestreiten, daß der zum Zwecke der Sicherstellung des Frauengutes vorgenommenen Abtretung die Absicht der Begünstigung der Beklagten, zum Nachteil der andern Kreditoren, zu Grunde lag; daß diese Ab sicht der Beklagten selbst so wenig fremd war, wie ihrem Ehe manne, ergibt sich daraus, daß sie, wie thatsächlich in unan fechtbarer Weise von der Vorinstanz festgestellt worden ist, in Kenntniß der Vermögenslage ihres Ehemannes, die Sicher stellung ihres Frauengutes, gestützt auf 18 des kantonalen Gesetzes, über die eheliche Vormundschaft, betrieben hat, also mit der Begründung, daß dasselbe gefährdet sei. Damit ist aber die Anfechtbarkeit der Abtretung nach Art. 288 des Sch. u. K. Ges. gegeben. Denn Art. 288 cit. erklärt schlechthin alle Rechts handlungen als anfechtbar, welche der Schuldner in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläu biger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil an derer zu begünstigen. Rechtshandlungen des Schuldners, bei welchen diese Voraussetzungen zutreffen, werden nach dem be stimmten Wortlaute des genannten Artikels ohne Ausnahme als anfechtbar erklärt. Sofern die Sicherstellung des Frauengutes durch den Ehemann in der dem andern Teile erkennbaren Absicht erfolgt ist, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder die Ehefrau zum Nachteile der andern Gläubiger zu begünstigen, liegt daher ein nach Art. 288 cit. anfechtbares Rechtsgeschäft vor, selbst dann, wenn der Ehemann zur Sicherstellung gesetzlich verpflichtet
ist. Aus diesen Gründen muß somit die Entscheidung der Vor instanz bestätigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.