Art. 3 Fabrikhaftpflichtgesetz; proof of occupational disease and causation in factory liability claims. A plaintiff invoking liability for an internal disease must establish with sufficient certainty that he contracted a specific Berufskrankheit through the factory operation. Mere possibility of exposure, isolated medical suspicions, or non-typical symptoms are insufficient where court-appointed experts cannot confirm prior intoxication and the decisive clinical signs are absent or contradictory. If the existence of the occupational disease itself remains uncertain, the alleged present disability cannot be treated as exclusively caused by factory work (consid. 1-3).
beiden Berichten war beigefügt, Simulation sei nach genauer Be obachtung ausgeschlossen. B. Wegen dieser Erkrankung erhob Bachmann einen Entschädi gungsanspruch an die schweiz. Eidgenossenschaft und klagte den selben, da letztere ihn nicht anerkennen wollte, mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1895 vor Bundesgericht ein. Die Rechtsbegehren gehen dahin:
Erwerbsunfähigkeit mit Für den Fall, daß bei Vornahme der gerichtlichen Expertise die Folgen der Krankheit nicht sicher ermittelt werden könnten, sei überdies Rektifikation des Urteils gemäß Art. 8 Fabrikhaftpflicht gesetz vorzubehalten. C. Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft, schloß in ihrer Antwort auf kostenfällige Abweisung der Klage des Bach mann: Vorerst wird bestritten, daß dieser an Bleivergiftung er krankt sei und selbständig den diesbezüglichen Anbringen der Klage gegenüber behauptet: In Hinsicht auf die vorhandenen Schutz richtungen (insbesondere Ventilatoren) und bei der Art, wie die Bleidrahtpresse bedient werde, sei eine Erkrankung eines dabei beschäftigten Arbeiters beinahe ausgeschlossen. Allfällige ungün stige Einflüsse müßten zudem auch andere in der gleichen Fabrik räumlichkeit beschäftigte Arbeiter treffen; noch niemals aber seien solche Erkrankungen vorgekommen. Sogar bei den in besonderm Raum mit der eigentlichen Bleigießerei beschäftigten Arbeitern, die seit langen Jahren stets neben offenen Bleikesseln mit flüssigem Blei arbeiteten, hätten sich niemals Erscheinungen von Bleivergif tung gezeigt. Auf die Zeugnisse sodann, die dem Bachmann bei und kurz nach seinem Eintritt in die Fabrik über seinen Gesund heitszustand zum Zweck der Aufnahme in zwei Krankenkassen aus gestellt worden seien, könne kein wesentliches Gewicht gelegt wer den, da die Untersuchung, die bei solchen Anlässen vorgenommen werde, gewöhnlich nicht sehr eingehend und sorgfältig vorgenom men zu werden pflege. Wie es thatsächlich mit seinem Gesund heitszustand bestellt gewesen sei, ergebe sich aus einem Berichte des Präsidenten der Fabrik Krankenkasse vom 18. Januar 1895. Danach sei er häufig krank gewesen, und zwar meistens infolge seines unsinnigen Laufens von Amsoldingen nach der Fabrik und umgekehrt; an Bleivergiftung sei er früher niemals behandelt worden, wohl aber habe er die Krankenkasse auszubeuten versucht indem er nicht nur länger als nötig zu Hause geblieben sei, son
dern hier auch gearbeitet habe, wie dem Präsidenten der Kranken kasse vom Vater und Schwager des Klägers selbst im Frühjahr 1894 hinterbracht worden sei. Die Krankheiten, an denen Bach mann, während er an der Bleidrahtpresse beschäftigt gewesen sei, nach den bezüglichen ärztlichen Zeugnissen gelitten habe, rechtfer tigen für sich allein den Schluß auf Bleiintorikation nicht; die selben seien vielmehr eher auf dessen ungeeignete Lebensweise zu rückzuführen. Verneint werden dann auch die behaupteten Folgen der Krankheit, insbesondere daß Bachmann neurasthenisch sei. Endlich wird auch die Schadenaufstellung in verschiedenen Punkten bemängelt. D. In der Replik werden die selbständigen Anbringen der Ant wort bestritten und speziell gegenüber der Behauptung, daß in der Munitionsfabrik noch keine Bleivergiftungen vorgekommen seien, bemerkt, daß vor etwa Jahresfrist ein Nebenarbeiter des Klägers, Kropf, an einer im Dienste der Beklagten acquirierten Bleivergif tung gestorben sei. E. Die Beweisführung über die bestrittenen Thatsachen ergab im wesentlichen folgendes Resultat:
kann er sich bald beruhigen. Die Schleimhäute sind nicht anä misch. Die Zunge ist rein, an den Rändern des Zahnfleisches läßt sich nicht der geringste Bleisaum nachweisen. Lungen und Herz geben bei der Perkussion und Auskultation vollkommen normale Verhältnisse. Auch die Untersuchung des Abdomens er gibt nichts Abnormes. Der Bauch ist nicht aufgetrieben, auf Druck nirgends schmerzhaft, Leber und Milz sind nicht ver größert. Die auf der medizinischen Klinik vorgenommene ge nauere Untersuchung des Magenchemismus hat ein normales Resultat gegeben. Der Urin ist von normaler Farbe, frei von Eiweiß und Zucker. Von Seite des Nervensystems ist obfektiv nichts nachweisbar. Die Augenbewegungen sind normal, ebenso auch die Sehschärfe. Die Untersuchung mittelst des Perimeters ergibt keine Einengung des Gesichtsfeldes und keine Ermüdbarkeit. Nir gends sind Lähmungserscheinungen zu konstatieren. Die Hautsen sibilität ist normal, ebenso die Haut und Sehnenreflexe. Kurz objektiv läßt sich nichts nachweisen, und die Klagen des Patien ten reduzieren sich auf besagte Schmerzen im Kopf und Nacken, sowie auf die Schwäche in den Beinen. Die Untersuchung liefere gegenwärtig, antworteten dann die Experten auf besondere Frage, keine sichern Zeichen einer bestehenden Bleivergiftung; er habe gegenwärtig keine Kolikanfälle, keine Lähmungen, keinen Blei saum an den Rändern des Zahnfleisches; allerdings seien dies keine konstanten Erscheinungen, deren Abwesenheit Bleivergiftung auszuschließen gestatten würde, aber auf solche Symptome sei man angewiesen, um eine Blutvergiftung direkt nachzuweisen. Gegen wärtig leide Bachmann, heißt es auf eine weitere Frage, nur noch an Kopf und Rückenschmerzen und allgemeiner Müdigkeit, na mentlich in den Beinen; die Nervenschwäche scheine keine hoch gradige zu sein; von Melancholie und Tobsucht sei nichts zu kon statieren gewesen, wie er selbst jede Spur von Geistesstörung leugne. Die gegenwärtig bestehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit wird sodann auf 40 % geschätzt und beigefügt, daß völlige Her stellung der Arbeitsfähigkeit nach der Erledigung des Prozesses nicht ausgeschlossen scheine. 3. Betreffend die Frage, ob Bachmann früher an Bleivergiftung gelitten habe und ob sein jetziger krankhafter Zustand hierauf zu rückzuführen sei: die Möglichkeit, daß Kläger bei seiner Beschäfti gung an Bleivergiftung erkranken konnte, nehmen die medizini schen Experten an, obschon der technische Sachverständige erklärte, daß Bleidämpfe nicht entstehen und keine Versetzung der Luft mit Bleioxyd haltenden Staubpartikelchen stattfinde und daß auch gute Ventilatoren vorhanden seien; sie bemerken diesbezüglich: Auch die guten Ventilationseinrichtungen schließen die Möglichkeit der Vergiftung nicht aus. Bei seiner Arbeit mußte Bachmann oft metallisches Blei und Bleiabfälle in die Hände nehmen und diese wiederholte Berührung und Beschmutzung der Hände mit Blei genügt, um eine Bleivergiftung hervorzurufen. Verunreinigung der Hände mit Blei spielt überhaupt bei der Entstehung der be ruflichen Bleivergiftungen eine mindestens ebenso große Rolle wie die Einatmung von Bleidampf und Bleistaub. Daß andere Arbeiter Jahre lang die gleiche Arbeit verrichtet haben, ohne zu erkranken, beweist nichts. Abgesehen davon, daß nicht alle Arbei ter gleich sorgfältig die Reinigung der Hände, namentlich vor dem Essen besorgen, muß man noch mit einer gewissen Prädis position, mit einer erhöhten Empfindlichkeit gegen die Wirkungen des Giftes rechnen. In Buchdruckereien ist es schon vorgekom men, daß ein Setzer infolge der Berührung der Typen an siche rer Bleivergiftung erkrankte, während sämtliche andern Arbeiter gesund blieben. Der Behauptung der Beklagten gegenüber, es seien bisher in der Fabrik keine Bleivergiftungen vorgekommen, hat Werkführer Hottinger bezeugt, daß in den 80er Jahren ein Arbeiter Kropf, der an der frühern, allerdings anders konstruier ten Bleipresse gearbeitet habe, pensioniert worden und gestorben sei, und zwar sei derselbe bleikrank gewesen. Darüber aber, ob thatsächlich Bachmann an Bleivergiftung gelitten habe, bemerken die medizinischen Sachverständigen: Die Schmerzen, an denen Bachmann seit 1889 gelitten habe (Schulterblatt und Nacken schmerzen, Ischias und Gelenkschmerzen) kommen so oft ohne Bleivergiftung vor, daß kein Grund sei, dieselben mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Bleivergiftung zurückzuführen; sie kön nen davon herrühren, können aber auch andere Ursachen haben. Ob Bachmann früher Symptome von Bleivergiftung dargeboten habe, könne nicht mehr entschieden werden; er soll einige Male
kolikartige Bauchschmerzen gehabt haben; in der am 11. März 1895 aufgenommenen Krankengeschichte der medizinischen Klinik des Inselspitals heiße es wörtlich: Kein Bleisaum, während aller dings nach den Berichten von Dr. Deucher eine Spur von Blei saum beim Eintritt in das Spital vorhanden gewesen wäre; man stehe da vor Widersprüchen und gegenwärtig sei es unmöglich, diese Frage zu lösen. Die Ursachen des jetzigen nervösen Zustan des sodann könnten nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Wenn keine charakteristischen Merkmale einer stattgehabten Bleiintoxi kation nachweisbar seien, so könne man natürlich auch nicht be haupten, daß zwischen Bleieinwirkung und den jetzigen Beschwer den ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, wenn auch nicht geleugnet werden könne, daß Bleivergiftung sie hervorgerufen haben mögen. Und später betonen die Experten nochmals die Unmög lichkeit, Bleivergiftung als sichere und alleinige Ursache des be stehenden Übels festzustellen. F. Im heutigen Vorstande wiederholten die Parteianwälte die schriftlich gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Beklagte bestreitet ihre Haftpflicht deshalb, weil der Klä ger nicht dargethan habe, daß er sich beim Betriebe der Fabrik eine Krankheit im Sinne des Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zugezogen habe, und daß sein jetziger Zustand auf eine derartige Erkrankung zurückzuführen sei. Sie hat zudem diesbezüglich den Gegenbeweis angetreten, indem sie eine Erkrankung des Klägers an Bleivergiftung als beinahe ausgeschlossen hinstellt, was sie daraus folgern will, daß in den Fabrikräumlichkeiten viele und mustergültige Schutzvorrichtungen vorhanden, und daß weder un ter den in den gleichen Räumlichkeiten beschäftigten, noch bei den in der eigentlichen Bleigießerei beschäftigten Arbeitern je Bleiver giftungen vorgekommen seien. Allein abgesehen davon, daß letztere Behauptung sich nicht erwahrt hat, indem nach dem Zeugnis des Werkführers Hottinger in den 80er Jahren ein Arbeiter Namens Kropf, der damals die allerdings anders konstruierte Blei presse bedient hatte, an Bleivergiftung erkrankt ist, erklären die medizinischen Sachverständigen mit aller Deutlichkeit, daß die Möglichkeit, daß Bachmann bei seiner Arbeit an Bleivergiftung erkranken konnte, keineswegs auszuschließen sei, und wenn sie auch beifügen, daß dabei gewisse individuelle Momente von Bedeutung sein können, nämlich das größere oder geringere Maß von Rein lichkeit, das die Arbeiter aufwenden und eine eventuelle Prädispo sition, so mag es fraglich sein, ob im einzelnen Falle beim Vor handensein von solchen besondern Umständen die Fabrik von ihre Haftpflicht sich befreien könne; allein es müßten dann dieselben zum mindesten speziell nachgewiesen werden, was vorliegend nicht zutrifft. Anderseits kann aber auch der dem Kläger auffallende Hauptbeweis nicht als erbracht angesehen werden. Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes verlangt von demjenigen, der wegen einer innern Erkrankung gegen den Fabrikunternehmer einen Haftpflicht anspruch erhebt, ausdrücklich den Nachweis dafür, daß man es mit einer spezisischen, ausschließlich durch den Betrieb der Fabrik hervorgerufenen, Berufskrankheit zu thun habe. Danach darf es jedenfalls mit dem dem Kläger obliegenden Beweise für das Vor handensein einer auf den Betrieb zurückzuführenden Berufskrank heit nicht leicht genommen werden. Gerade in dem entscheidenden Punkte mangelt es nun aber an einem hinlänglichen Beweise. Zwar fehlt es in den Akten nicht an Anhaltspunkten dafür, daß Bachmanns Organismus wirklich durch die Einwirkung des Bleis, womit er jahrelang fast ununterbrochen zu schaffen hatte, gelitten habe. Zunächst muß auffallen, daß der Kläger, der bei seinem Eintritt in die Fabrik völlig gesund war, nach einer ge wissen Zeit nicht nur während der Arbeit öfters von Unwohlsein befallen wurde, das nach der Aussage des Zeugen Rychner spe ziell in Bauchschmerzen bestanden zu haben scheint, sondern auch wegen ernsterer Erkrankungen, insbesondere wegen Rheumatismus u. dergl. mehrfach gänzlich von der Arbeit ausbleiben mußte. Ohne weiters erklärten sodann die Arzte Fankhauser und Schmid im Dezember 1894 und Januar 1895, Bachmanns Zustand sei eine Folge von Bleivergiftung. Und beim Eintritt in das Insel spital in Bern wäre nach den Berichten von Dr. Deucher ein charakteristisches Zeichen dieser Krankheit, der Bleisaum an den Zahnfleischrändern, noch leicht angedeutet gewesen, während aller dings, wie die Experten mitteilen, die damals aufgenommene Krankengeschichte ausdrücklich hervorhebt: Kein Bleisaum
Allein anderseits erklären die medizinischen Experten, deren Sach unde völlig außer Zweifel steht, daß die Untersuchung des Bach mann gegenwärtig keine sichern Zeichen einer bestehenden Blei vergiftung liefern, und daß nicht mehr entschieden werden könne, ob derselbe früher derartige Erscheinungen dargeboten habe. Dieses Urteil der Sachverständigen fällt um so mehr in's Gewicht, als denselben das gesamte Aktenmaterial, insbesondere auch die Zeug nisse der Arzte Fankhauser, Schmid und Deucher, vorgelegen ha ben. Daß sie dabei über die Zeugnisse der beiden ersten Arzte hinweggegangen sind, erklärt sich wohl daraus, daß darin keines der typischen Merkmale der Bleivergiftung, auf die man nach den Experten angewiesen ist, um eine solche direkt nachzuweisen, Ko likanfälle, Lähmungen, Bleisaum an den Rändern des Zahnflei sches, konstatiert ist, sondern nur in allgemeiner Weise die Dia gnose auf jene Erkrankung gestellt wird. Und daß den Berichten von Dr. Deucher uicht allzugroßer Wert beigelegt wurde, ist eben falls erklärlich, da dieselben nach ihrer vorsichtigen und übrigens zum Teil sich nicht völlig deckenden Formulierung für das Vor handensein eines Bleisaums doch nicht einen durchaus sichern Beweis liefern. So bleibt also unter allen Umständen über die entscheidende Thatfrage eine Unsicherheit zurück, die es nicht zuläßt, daß der dem Kläger nach Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ob liegende Beweis dafür als geleistet angesehen werde, daß derselbe beim Betriebe der Fabrik an Bleivergiftung erkrankt sei. Dann kann aber natürlich, wie übrigens auch die Experten bemerken, auch davon keine Rede sein, daß der jetzige krankhafte Zustand ausschließlich vom Betriebe der Fabrik herrühre, und es ist deshalb die Klage mangels Nachweises einer ausschlißlich beim Betriebe acquirierten Berufskrankheit abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.