Art. 269 SchKG; late-discovered bankruptcy assets; supervisory competence; effect of a prior judgment; A post-closure liquidation under Art. 269 SchKG is admissible only for assets discovered after the bankruptcy has closed. Assets that existed and were known, or could have been known, during the proceedings cannot later be brought into the estate through this exceptional procedure, regardless of why they were not previously realized. A prior judgment between third parties does not preclude the estate from asserting a claim, but it also does not transform a non-qualifying item into a late-discovered asset. The supervisory authorities are competent to decide whether the bankruptcy administration must assert or cede such a claim; the civil courts decide the substantive entitlement only after the estate has validly claimed the asset.
rückgetreten, nachdem Labhart ihnen gegenüber erklärt hatte, daß er sich an der Zinsberechnung von 3000 Fr. anrechnen lasse: a. 30 Fr. für die unterm 30. Oktober a. c. stattgehabte Saal benutzung b. denjenigen Mietzinsbetrag, den die Konkursmasse Steiner dem Beklagten aus einer während der ersten Hälfte des laufen den Jahres (vom 15. September 1895 an gezählt) allfällig stattfindenden Vermietung und Übergabe derselben Räumlichkeiten zukommen läßt. Labhart hatte nämlich nach Ausbruch des Konkurses über seinen Mieter Steiner die Mietsräumlichkeiten zu einem besondern Anlaß einem Dritten hingeliehen und dafür einen Entgelt von 30 Fr. erhalten. Am 3. Dezember 1895 sodann schloß er mit Jakob Kästli und Gebhard Bürkler in Rorschach eine Übereinkunft, wonach er diesen die Räumlichkeiten im Seehof für die Abhaltung besonderer Anläße bis zum 28. Februar 1896 gegen eine Entschädigung von 800 Fr. zur Benützung überließ. Auf diesen Betrag erhob nun I. Wick gemäß der von Labhart im Einspruchsprozesse abgegebenen Erklärung Anspruch und klagte denselben mit Prozeßeingabe vom 10. Juni 1896 gerichtlich ein. In unterer und laut Urteil vom 6. November 1896 auch in oberer Instanz wurde seine Klage gutgeheißen, indem angenommen wurde, die 800 Fr. seien ein den Gläubigern Wick und Hierl aus ihrer Anfechtung des Kollokationsplanes erwachsener Prozeßgewinn, der in erster Linie den Einspruchsklägern bezw. da Hierl für seine Forderung befriedigt sei dem Wick zufalle. Diese Auf fassung, wurde im oberinstanzlichen Urteil beigefügt, habe offenbar auch die Konkursverwaltung geteilt, der einerseits vermöge der Stellung des Konkursbeamten als Gerichtsschreiber von Rorschach der am 29. November 1895 vollzogenen Rückzug der Kollokations klage, und anderseits nach allen Thatumständen die Vermietung des Seehofes an Kästli und Bürkler bekannt gewesen sei und welche trotzdem weder bei der Aufstellung der Verteilungsliste, noch bei der Auszahlung der Konkursdividende an Labhart im Februar 1896 den Betrag von 800 Fr. und 30 Fr. in Abrech nung gebracht, noch auch seither jemals für die Masse reklamiert habe; wonach denn auch die Einrede des Labhart, die 800 Fr. bildeten ein nachträglich eingegangenes Massaaktivum, das nach Art. 269 bezw. 260 des Betreibungsgesetzes zu behandeln und ür die ganze Masse zu liquidieren sei, sich als unstichhaltig er weise. II. Am 14. November 1896 stellte Johann Hanimann Eb neter in Norschach, namens der Firma Röthlisberger Cie. in Bern, des J. Brugger in Berlingen, des F. Stauder, Metzgers in Rorschach und von A. Wittas Erben daselbst an das dortige Konkursamt das Ansuchen, es möchten die 800 Fr., die Labhart von seinen Mietern Bürkler und Kästli bezogen hatte, als Eigen tum der Konkursmasse des Andreas Steiner herausverlangt, even tuell es möchte ihnen der Anspruch gemäß Art. 260 des Betrei bungsgesetzes abgetreten werden. Mit diesem Gesuche wurden jedoch die Petenten abgewiesen, mit der Begründung, daß der betreffende Betrag durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen dem I. Wick in München zuerkannt sei, und daß derselbe deshalb nicht als neues Vermögensobjekt gemäß Art. 269 des Betreibungsgesetzes zur Masse gezogen werden könne. Hiegegen beschwerte sich Johann Hanimann, namens der genannten Gläubiger, bei der untern und, nachdem er von dieser abgewiesen worden war, bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde, erhielt aber auch von dieser gemäß Zuschrift vom 30. November 1896 abschlägigen Bescheid: Die Beschwerde des Stauder und von Wittas Erben sei schon wegen Verspätung nicht zu hören, da diese Gläubiger, die in Rorschach wohnten, vom Mietvertrage zwischen Labhart und Kästli und Bürkler vom 3. Dezember 1895, sowie von den im Winter 1895/96 im Seehof stattgehabten Anlässen Kenntnis und deshalb jedenfalls vor Anfang November 1896 Anlaß gehabt hätten, das Begehren auf Inmassaziehung der 800 Fr. zu stellen. Die Be schwerde erscheine aber überhaupt auch als materiell unbegründet, weil durch das kantonsgerichtliche Urteil vom 6. November 1896 der Eigentumsanspruch des I. Wick als begründet erklärt und die Einrede, es bilden die 800 Fr. ein nachträglich entdecktes Massa aktivum, verworfen worden sei, und weil diese Begründung auch von der Aufsichtsbehörde als zutreffend und ausschlaggebend be trachtet werde. Überdies sei darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob ein Gegenstand ein Massaaktivum sei oder nicht, an und für sich eine eivilrechtliche sei und deshalb im Falle der Bestreitung nicht
von der Aufsichtsbehörde, sondern durch den Richter zu entscheiden sei. Die Beschwerdeführer müßten deshalb ihren Anspruch gericht lich geltend machen, so daß auch von diesem Gesichtspunkte aus ihre Beschwerde abgewiesen werden müsse. III. Gegen diesen Entscheid hat I. Hanimann, namens der mehrgenannten Gläubiger, rechtzeitig an das Bundesgericht rekur riert und das Begehren gestellt: Es seien die fraglichen 800 Fr. nicht als Prozeßerfolg aus dem am 4. November 1895 durch die Kläger Wick und Hierl begonnenen und am 29. gleichen Monates fallen gelassenen Kollokationsstreites anzusehen und habe die Konkursverwaltung (bezw. das Konkursamt) Rorschach diese Summe nachträglich herauszufordern gemäß Art. 269 B. G. und unter die Steinerschen Konkursgläubiger insgesamt zu ver teilen, eventuell diese letztern auf Kosten der Petenten (Rekurren ten) durch Cirkulare oder öffentliche Bekanntmachung zu einer Beschlußversammlung über diese 800 Fr. zu veranlassen, even tualissime den Anspruch darauf an die Rekurrenten im Sinne von Art. 260 B. G. abzutreten. Die Kompetenz betreffend wird bemerkt, daß die Frage, was nach durchgeführtem Kollokationspro zesse als Prozeßgewinn zu betrachten und wie die vorhandenen Ak tiven zu verteilen seien, durch die Vollstreckungs bezw. Aufsichts behörden zu entscheiden sei. So hätten vorliegend auch diese und nicht die Gerichte darüber zu erkennen, ob die 800 Fr. wirklich als Prozeßgewinn der anfechtenden Gläubiger zu betrachten, oder ob sie nicht unter die Gläubiger des Konkurses insgesamt zu verteilen, bezw. an die dafür sich anmeldenden Gläubiger abzutre ten seien. In der Sache sodann wird zur Begründung der letztern Auffassung davon ausgegangen, daß dem Vermieter Labhart für die Zeit, für die ihm der Mietzins aus der Konkursmasse Stei ner entrichtet worden sei, d. h. für ein halbes Jahr vom 15. Sep tember 1895 an, kein Recht zugestanden sei, über die Miets räumlichkeiten zu verfügen, daß vielmehr die Konkursmasse an Stelle des Kridars in dessen Rechte eingetreten sei, und daß deshalb auch ihr ausschließlich die Befugnisse zugestanden seien, die Mietssache weiter zu begeben. Demgemäß habe sie ein Recht auf die Erträgnisse der Liegenschaft während des betreffenden hal ben Jahres, und es bilde der im Streite liegende Mietzins ein Konkursaktivum, dessen rechtzeitige Heranziehung zur Liquidation Steiner von der Konkursverwaltung übersehen worden und des halb nachträglich zu vollziehen sei. Labhart habe demnach auch nicht etwa zu Gunsten einzelner Gläubiger auf den betreffenden Ertrag verzichten können, und ebensowenig liege ein Verzicht der Masse vor, da die Konkursverwaltung die Thatsache der Vermie tung des Seehofes den Konkursgläubigern nicht zur Kenntnis gebracht habe. Speziell gegenüber der Begründung des angefoch tenen Entscheides wird bemerkt: a. Betreffs Verspätung: Weder das Recht zur nachträglichen Admassierung von Konkursaktiven gemäß Art. 269 des Betrei bungsgesetzes, noch das Recht des einzelnen Gläubigers, deren Abtretung zu verlangen, sei an eine gesetzliche Verwirkungsfrist gebunden. b. Betreffend den Prozeß Wick gegen Labhart: Das Urteil vom 6. November 1896 habe nur Recht zwischen Parteien ge schaffen und berühre die Rechte der Konkursmasse nicht. Ob ferner der behauptete Anspruch bestehe, gehe das Konkursamt nichts an; es stehe jedem Konkursgläubiger frei, sich einen bloß in seiner Einbildung bestehenden Anspruch der Masse abtreten zu lassen. Übrigens sei das kantonsgerichtliche Urteil von inkompetenter Stelle erlassen und sachlich unrichtig, was in einem allfälligen Prozesse der Rekurrenten gegen Labhart geltend gemacht werden würde. Für den Rekursgegner J. Wick schließt in einer Vernehmlassung vom 17. Dezember 1896 Dr. Holenstein in St. Gallen auf Ab weisung des Rekurses von Röthlisberger Cie. und Mithaften, indem er hauptsächlich darauf abstellt, daß die streitigen 800 Fr. als ein durch die Kollokationsklage dem Massagläubiger Labhart abgerungener Prozeßgewinn zu betrachten seien, und daß die Re kurrenten, die von der Weitervermietung und Benützung des See hofes im Winter 1895/96 Kenntniß gehabt hätten, während der Dauer des Konkurses gegen diese Art und Weise der Vermögens verwaltung hätten Beschwerde führen sollen und nicht erst lange nach der Konkurserledigung. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
den, ob ein Gegenstand ein Massaaktivum bilde oder nicht, so ist allerdings richtig, daß das Urteil darüber, ob der Masse ein An spruch zustehe oder nicht, falls dieser bestritten wird, Gerichtssache ist. Allein nicht diese Frage steht heute zum Entscheide. Sondern es handelt sich vorerst darum, ob der Konkursbeamte als Vertre ter der Masse ein Aktivum für diese ansprechen, bezw. eine For derung für diese geltend machen oder den Rekurrenten als Kon kursgläubigern abtreten solle oder nicht. Danach hat man es anderseits auch nicht etwa, wie die Rekurrenten annehmen, mit einer Überprüfung der auf Grund des ursprünglichen oder abge änderten Kollokationsplanes vorzunehmenden Verleilung der vor handenen Aktiven zu thun; vielmehr fragt es sich, ob ein bis jetzt noch nicht zur Masse gezogenes Vermögensstück für dieselbe beansprucht werden soll. Der Entscheid darüber aber, ob der Kon kursbeamte im Interesse der sämtlichen oder der rekurrierenden Gläubiger in diesem Sinne thätig zu werden habe, steht zweifellos den Aufsichtsbehörden zu; und zwar bildet die Entscheidungsnor da der Konkurs Steiner geschlossen ist, Art. 269 des Betreibungs gesetzes, der die Behandlung neu entdeckter, zur Masse gehörender Vermögensstücke regelt. Erst wenn der Konkursbeamte von sich aus oder auf Weisung der Aufsichtsbehörde solche Vermögensstücke zur Masse gezogen hat, kann demjenigen gegenüber, der die An prüche derselben bestreitet, die Frage entstehen, ob man es mit einem Massaaktivum zu thun habe oder nicht, eine Frage, die dann allerdings durch die Gerichte zu entscheiden wäre, die aber diesen von den Rekurrenten erst vorgelegt werden könnte, wenn sie, worauf das gegenwärtige Verfahren abzielt, in die bezüglichen Rechte der Masse eingewiesen worden wären. 2. Ebensowenig kann in der Weise das kantonsgerichtliche Ur teil vom 6. November 1896, das sich in gewissem Sinne über die Berechtigung auf den Ertrag des Mietsobjektes im Winter 1895/96 im Belaufe von 800 Fr. ausgesprochen hat, den Rekur renten entgegengehalten werden, daß gesagt wird, es seien dadurch die 800 Fr. dem Rekursgegner Wick zuerkannt worden. Denn jenes Urteil schuf nur zwischen den Prozeßparteien Recht, und der Masse Steiner oder ihren Rechtsnachfolgern bleibt es unbe nommen, die 800 Fr. für sich zu beanspruchen, bezw. den näm lichen Betrag auch ihrerseits von Labhart einzufordern, falls sie nach den Vorschriften des Konkursrechtes dazu legitimiert erschei nen. Ob dem Antrage der Rekurrenten zu entsprechen sei, hängt somit einzig davon ab, ob die Voraussetzungen des Art. 269 des Betreibungsgesetzes vorliegen, ob also der Anspruch an Labhart auf Auszahlung der 800 Fr. wirklich ein neu entdecktes Vermö gensstück sei, das zur Masse gehört hätte, aber nicht zu derselben gezogen worden ist, wobei von vornherein Übereinstimmung da rüber herrscht, daß man es jedenfalls mit einem zweifelhaften Anspruch im Sinne des Absatzes 3 des Art. 269 zu thun hat. 3. Ob nun der Masse durch Eintritt in den Mietvertrag des Schuldners ein von diesem abgeleitetes oder durch Kollokation und Ausweisung des Mietzinses für ein halbes Jahr, vom 15. September 1895 an, ein selbständiges Recht auf Benützung der von Labhart gemieteten Räumlichkeiten entstanden und ob und unter welchem Rechtstitel sie demgemäß befugt wäre, den Betrag von 800 Fr., den Labhart als Gegenwert für die Überlassung der Mietsache während jener Zeit bezogen hat, für sich zu bean spruchen, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn auch diese Fragen zu bejahen wären, und somit angenommen werden müßte, daß die Masse es unterlassen habe, ein Aktivum, das ihr eigentlich zuge standen wäre, an sich zu ziehen, so geht es doch nicht an, dies nun nachträglich, nach Schluß des Verfahrens anzuordnen. Die in Art. 269 des Betreibungsgesetzes vorgesehene nachträgliche Liqui dation von Konkursaktiven ist ein ausnahmsweises Verfahren, das nur in Anwendung zu kommen hat, wenn es sich um Ver mögensstücke handelt, die erst nach Schluß des Konkursverfahrens entdeckt worden sind. Auf Aktiven dagegen, die schon während der Dauer des Konkurses vorhanden waren und von deren Bestehen sowohl die Konkursverwaltung, als die Konkursgläubiger Kennt nis hatten oder haben konnten, treffen die Vorschriften in Art. 269 des Betreibungsgesetzes nicht zu. Solche Vermögensstücke können, aus welchem Grunde immer es unterlassen worden sein mag, sie zur Masse zu ziehen, nicht in dem daselbst normierten, besondern Verfahren nachträglich liquidiert werden. Vorliegend waren nun aber der Konkursverwaltung alle die Umstände bekannt, die ein Recht der Masse auf die Erträgnisse des Mietsobjektes zu be
gründen vermochten, und insbesondere war sie in der Lage, schon vor Schluß des Konkurses einen allfälligen Anspruch auf Aus händigung der von Labhart bezogenen 800 Fr. als Aktivum ein zustellen. Ebenso lagen diese Verhältnisse für die einzelnen Kon kursgläubiger offen. Der fragliche Anspruch stellt sich somit nicht als neu entdecktes Vermögensobjekt dar und es muß deshalb das Begehren der Rekurrenten in Übereinstimmung mit den Vorin stanzen abgewiesen werden, ohne daß des nähern auf die Ausfüh rungen derselben eingetreten zu werden braucht. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.