Art. 13, 15, 21, 238, 243, 253, 255, 256 SchKG; private sale of bankruptcy assets; later creditor ratification: supervisory authorities are empowered not only to decide complaints, but also ex officio to order the measures required by law and the circumstances. A private sale effected without prior creditor consent is not necessarily void; the missing approval may, where no mandatory rule stands in the way, be given subsequently by the creditors’ meeting. The principle of creditor sovereignty and the interests of the estate permit curing the defect by later ratification when this better serves the creditors (consid. 3-4).
III. Gegen diese Verfügung hat namens des Franz Kaiser Notar Bandi in Büren mit Eingabe vom 17./18. Dezember 1896 an das Bundesgericht rekurriert, mit folgender wesentlicher Be gründung: Es stehe der kantonalen Aufsichtsbehörde, die hier als Richter fungiere, nicht zu, durch amtliche Verfügungen die Gele genheit zu schaffen, daß Mängel einer konkursamtlichen Verhand lung, die eben den Gegenstand einer Beschwerde bildeten, gehoben werden. Die Aufsichtsbehörde sei zum Entscheid darüber angerufen worden, ob der freihändige Verkauf nicht deshalb hinfällig sei, weil die Gläubiger darüber nicht Beschluß gefaßt hätten; und nun könne sie nicht, indem sie von sich aus die gerügten Mängel hebe, die Beschwerde zu einer gegenstandslosen machen. Zudem gehe es, wie sich aus Art. 238 und 256 des Betreibungsgesetzes ergebe, nicht an, daß nachträglich die Gläubigerversammlung über einen vollzogenen freihändigen Verkauf befragt werde, es hätte dies viel mehr vor der Verwertung geschehen müssen. Es habe somit die Aufsichtsbehörde durch die Verfügung vom 28. November 1896 ihre Aufgabe überschritten und gleichzeitig positiven Gesetzesvor schriften, namentlich denjenigen über Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse, zuwidergehandelt. Demgemäß wird beantragt: es möchten diese Verfügungen der bernischen kantonalen Aufsichts behörde aufgehoben werden. Beigefügt ist, daß Rekurrent von diesen Verfügungen durch die Einladung zur Gläubigerver sammlung, die ihm am 9. Dezember zugegangen sei, Kenntnis erhalten habe, und daß er seinen Standpunkt, wonach er der Er steigerer der Druckerei sei, keineswegs preisgebe. Inzwischen hatte am 15. Dezember 1896, gemäß der Weisung der kantonalen Auf sichtsbehörde eine Gläubigerversammlung stattgefunden und es war von derselben der Kaufvertrag zwischen dem Konkursverwalter und W. F. Rüegg vom 7. Juli 1896 genehmigt worden. Durch Entscheid vom 30. Dezember 1896 hob hierauf die kantonale Aufsichtsbehörde denjenigen der untern Aufsichtsbehörde, vom 17. August 1896, von Amtes wegen auf, weil dieselbe zur Be handlung der Sache nicht kompetent gewesen sei, wies dann aber von sich aus die Beschwerde des Kaiser betreffend Nichthingabe der Druckereieinrichtung an der Steigerung vom 6. Juli 1896 und betreffend den Verkauf derselben aus freier Hand ab, letzteres im merhin nicht, ohne daß dem Konkursverwalter das Inkorrekte nes Vorgehens vorgehalten wurde, das die Behörde darin erblickte, daß nicht vor Abschluß des Kaufvertrages die Gläubigerversamm lung darüber befragt worden sei. Speziell den freihändigen Ver kauf betreffend wurde ausgeführt, daß derselbe nicht absolut nichtig gewesen sei, und daß der Mangel, der ihm anhaftete, nach allge meinem Rechtsgrundsatze durch nachträgliche Genehmigung des Geschäfts seitens der Gläubigerversammlung habe gehoben werden können. Ob nun die Aufsichtsbehörde den mangelhaften Kauf einfach aufheben oder aber es einer einzuberufenden Gläubiger versammlung überlassen solle, ob sie denselben genehmigen wolle oder nicht, sei eine Frage der Angemessenheit, bei deren Lösung das Interesse der Gläubiger den Ausschlag geben müsse. Vorlie gend sei es im Interesse nicht nur des Zehnder, sondern auch der übrigen Konkursgläubiger gelegen, daß der Kaufvertrag mit Rüegg aufrecht erhalten bleibe, was dann des nähern entwickelt wird. Von solchen Erwägungen geleitet, sei die Verfügung vom 28. Novem ber erlassen worden, die dann zur Genehmigung des Kaufvertra ges durch die Gläubigerversammlung geführt habe. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember hat sich die kantonale Auf sichtsbehörde begnügt, auf die teilweise eben wiedergegebenen Erörterungen in ihrem Entscheide vom gleichen Tage zu verweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der Rekurs richtet sich einzig gegen die Verfügung der kan tonalen Aufsichtsbehörde vom 28. November 1896, die sich auf den vom Konkursverwalter vorgenommenen freihändigen Verkauf der Druckereieinrichtung an W. F. Rüegg bezog und darauf ab zielte, der Gläubigerversammlung Gelegenheit zu geben, den Man gel, an dem nach Ansicht der Aufsichtsbehörde dieser Kaufvertrag litt, zu heben. Daß es sich zur Zeit lediglich um diese Verfügung handelt, ergibt sich nicht nur daraus, daß der Rekurrent den ei gentlichen Beschwerdeentscheid nicht abwartete, sondern geht auch aus der Rekursbegründung, und dann namentlich aus der Be merkung hervor, daß Rekurrent seinen Standpunkt, daß er Er steigerer der betreffenden Gegenstände geworden sei, nicht preisgebe. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, daß es bloß auf einer un genauen Ausdrucksweise beruht, wenn im Rekursantrage gesagt wird, es seien diese Verfügungen (in der Mehrzahl) aufzuheben.
Daß von der angefochtenen Weisung der Aufsichtsbehörde der Rekurrent erst durch die Einladung zur Gläubigerversammlung Kenntnis erhalten habe, ist nach der Art, wie in der Sache ver fahren wurde, durchaus wahrscheinlich; ebenso erscheint die ge nauere Angabe des Datums 9. Dezember glaubwürdig. Da ferner auch die kantonale Aufsichtsbehörde gegen die die rechtzei tige Erhebung des Rekurses betreffenden Anbringen des Rekur renten keinerlei Einspruch erhoben hat, sø darf denselben unbedenk lich Glauben beigemessen werden, und es ist deshalb auf den Rekurs materiell einzutreten.
Die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 28. No vember wird zunächst aus dem formellen Gesichtspunkte angefoch ten, daß es dieser Behörde lediglich zugestanden sei, über die bestrittene Frage der Gültigkeit des freihändigen Verkaufs nach der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkte der Beschwerdeerhebung darbot, zu entscheiden, und daß dieselbe dadurch, daß sie selbst in das Verfahren eingegriffen und damit eine neue Situation schaffen habe, bei der die Beschwerde nunmehr gegenstandslos scheine, über die Schranken ihrer Kompetenz hinausgegangen Diese Ansicht beruht jedoch auf einer unrichtigen Auffassung über die Stellung und die Aufgabe der Aufsichtsbehörden überhaupt. Diese sind nicht bloß dazu eingesetzt, um über die ihnen auf dem Beschwerdewege vorgelegten Fragen des Betreibungs und Kon ursrechtes ihren Bescheid abzugeben, sondern sie sind auch dazu berufen, über die Geschäftsführung der Vollstreckungsorgane hin sichtlich der Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit im allgemeinen, wie in besondern Fällen, eine Aufsicht auszuüben (vergl. Art. 13 und 15 des Betreibungsgesetzes). Diese Aufsichtsbefugnis, für deren Ausübung im Einzelfalle gewöhnlich ebenfalls die Beschwerde eines Beteiligten den Anlaß bilden wird, bringt es mit sich, daß die Behörde auch selbstthätig in das Verfahren eingreifen und dasjenige anordnen kann, was ihrer Ansicht nach durch die in erster Linie zu amtlicher Thätigkeit im Betreibungs und Kon kurswesen berufenen Beamten oder Behörden hätte angeordnet werden sollen. Bei Ausübung dieser Befugnis aber sind die Auf sichtsbehörden naturgemäß nicht unbedingt an die Begehren der beschwerdeführenden Partei gebunden; sondern es werden überhaupt diejenigen Maßnahmen als die richtigen sich darstellen, durch die ein ungesetzliches Verfahren wieder in die gesetzliche Bahn geleitet wird, oder, wenn die Gesetzmäßigkeit nicht in Frage steht, diejeni gen, durch welche die Interessen aller Beteiligten am besten ge wahrt werden. Ohne eine solche Kompetenz wäre die Kontrolle, die die Aufsichtsbehörden über die Vollstreckungsorgane zu üben haben, nicht nur eine schwerfälligere, sondern auch in vielen Fällen eine unwirksame, während doch die Art, wie im Betreibungsgesetz die Aufsicht organisiert und das Verfahren geordnet ist, leicht den Zweck erkennen läßt, daß durch diese Kontrolle möglichst rasch und in zweckmäßigster Weise ungesetzlichen oder unangemessenen Verfügungen der untern Organe soll entgegengetreten werden können. Hiefür spricht namentlich auch die Fassung von Art. 21 des Betreibungsgesetzes, wo den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht nur die Befugnis zum Abspruch über die Begründetheit einer Beschwerde, sondern auch die Kompetenz eingeräumt ist, von sich aus diejenigen Verfügungen zu treffen, die ihrer Ansicht nach dem Gesetze und der Sachlage entsprechen. Demgemäß ist aber vorlie gend die kantonale Aufsichtsbehörde über den Rahmen ihrer Kom petenz nicht hinausgegangen, wenn sie sich nicht damit begnügte, auszusprechen, daß der Konkursverwalter inkorrekter Weise, ohne zuvor die Gläubiger zu befragen, zum Verkauf der betreffenden Druckereieinrichtung aus freier Hand geschritten sei, sondern weiter ging und eine Anordnung traf, die sie für geeignet hielt, die Gültigkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages herbeizuführen, dessen Aufrechterhaltung nach ihrer Ansicht im Interesse der sämtlichen Konkursgläubiger lag (vergl. hiezu den Entscheid des Bundesrates i. S. Thaler, Archiv III, Nr. 127).
Freilich könnte nun die Verfügung vom 28. November nicht geschützt werden, wenn sie, wie der Rekurrent weiter behauptet, materiell gegen das Gesetz verstoßen würde, was angenommen werden müßte, wenn wirklich eine nachträgliche Genehmigung des freihändigen Verkaufes, worauf ja die Verfügung abzielt, gesetz widrig wäre. Allein auch hievon kann keine Rede sein. Freilich ist die Beschlußfassung über einen freihändigen Verkauf von Ge genständen, die in die Konkursmasse fallen, für die Regel (vergl. Art. 243 des Betreibungsgesetzes) der Gläubigerversammlung vor behalten (Art. 238 und 256 des Betreibungsgesetzes), und liegt es ferner schon im Interesse eines geordneten Verfahrens, daß die
Beschlußfassung der Veräußerung vorangehe. Immerhin ist weder vom Standpunkt des Erwerbers, noch von demjenigen der beim Konkurse selbst interessierten Personen aus abzusehen weshalb nicht die für die Gültigkeit eines freihändigen Verkaufes erforder liche Zustimmung der Gläubiger nicht auch nachträglich sollte er teilt werden können. Der Grundsatz der Souveränität der Gläu bigerversammlung, der auf diesem Gebiete des Konkursverfahrens in so weitgehendem Maße im Gesetze anerkannt sist (vergl. außer den citierten Art. 238 und 256 die Art. 253 und 255 des Be treibungsgesetzes, sowie ferner die Anmerkung 2 zu Art. 253 im Kommentar von Weber und Brüstlein), würde durch die Vernei nung der Frage in unnötiger Weise durchbrochen. Auch darf doch die Voreiligkeit des Konkursverwalters im Abschlusse eines frei händigen Kaufvertrages nicht in der Weise zum Nachteil der Gläubiger ausschlagen, daß diese nun nicht den Kauf, wenn er für sie günstig erscheint, genehmigen und damit den Mangel heben könnten, der vom konkursrechtlichen Standpunkte aus dem Vertrage anhaftete. Somit ist auch materiell die angefochtene Verfügung vom 28. November 1896 nicht gesetzwidrig; im Gegenteil bezweckte sie gerade, ein gesetzliches Erfordernis für die Gültigkeit des frei händigen Verkaufes nachträglich zu erfüllen, und es muß deshalb der gegen jene Verfügung gerichtete Rekurs auch in dieser Rich tung als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt Der Rekurs wird abgewiesen.