- Entscheid vom 2. Februar 1897 in Sachen Frehner.
I. Jakob Frehner in Herisau erließ am 6. November 1896 an
Dr. Schmidt in St. Gallen einen Zahlungsbefehl für 3936 Fr.
75 Cts.
II. In einem Schreiben vom gleichen Tage an das Betreibungs
amt St. Gallen erwiderte Schmidt:
Auf den heute erhaltenen Zahlungsbefehl im Betrage von
3926 Fr. 75 Cts., Gläubiger Frehner, Gärtner, Herisau, schlage
ich Recht vor.
Ich anerkenne ca. 1500 Fr. und bestreite die Richtigkeit der
Differenz von ca. 2400 Fr.
Das Betreibungsamt übermittelte am 10. November dem
Vertreter des Gläubigers das Doppel des Zahlungsbefehls.
Darin ist unter Rechtsvorschlag folgende Notiz angebracht:
Ich anerkenne ca. 1500 Fr. und bestreite die Richtigkeit der
Differenz von ca. 2400 Fr. sig. Dr. Schmidt.
III. Unter Berufung auf Art. 74, Abs. 2 des Betreibungs
gesetzes verlangte Frehner von der erstinstanzlichen Aufsichtsbe
hörde die Aufhebung des Rechtsvorschlages. Die angerufene Be
hörde erklärte den Rekurs begründet.
IV. Schmidt verlangte von der kantonalen Aufsichtsbehörde
Aufhebung dieser Verfügung und wurde dabei geschützt. Dem
Entscheid der obern kantonalen Instanz sind folgende Erwägungen
zu entnehmen: Es sei auf den Wortlaut der vom Schuldner ein
gegebenen Rechtsvorschlagserklärung, nicht aber auf eine für den
Gläubiger bestimmte und von diesem Wortlaute abweichende Kopie
nahme des Betreibungsamtes abzustellen. In der Erklärung des
Schuldners sei nun der bestimmte Wille zum Ausdruck gelangt,
Recht vorzuschlagen, wie es denn auch dort heiße: Ich schlage
Recht vor. Dieser Wille sei nicht aufgehoben durch den Satz:
Ich anerkenne circa 1200 Fr. und bestreite die Richtigkeit der
Differenz von circa 2700 Fr. Mit dieser Erklärung, welche
nach dem ganzen Zusammenhang als Motivierung des Schluß
satzes erscheine, nach Art. 75 des Betreibungsgesetzes aber für
den Schuldner nicht verbindlich sei, stelle letzterer allerdings nicht
grundsätzlich jede Schuldpflicht in Abrede; er lasse vermuten, er
sei dem Gläubiger etwas schuldig, allein er befinde sich in der
Unmöglichkeit, zu beurteilen, wie viel er schulde. Auf Grund
dieser Unmöglichkeit wolle der Betriebene die genaue Fixierung
dieses Betrages weiterer Unterhandlung der Parteien beziehungs
weise dem Richterspruche vorbehalten. Darnach müsse der Rechts
vorschlag im Sinne des Art. 74 des Betreibungsgesetzes als
gültig betrachtet werden. Im Zweifel sei ein Rechtsvorschlag als
erfolgt anzusehen (Archiv II, 126; III, 93).
V. Dieser Entscheid wurde von Frehner an die Schuldbe
treibungs und Konkurskammer weitergezogen. Das Begehren
des Rekurrenten geht auf Ungültigkeitserklärung des Rechts
vorschlages: Selbstverständlich sei kein anderer als der vom Be
triebenen dem Amte zugestellte Rechtsvorschlag maßgebend. In
demselben werde zuerst der Rechtsvorschlag angemeldet, dann aber
dem Willen des Schuldners, in welchem Umfange er das Recht
vorschlagen wolle, klar und deutlich Ausdruck gegeben. Mit Un
recht werde in der angefochtenen Entscheidung behauptet, Schmidt
sei nicht in der Lage gewesen, bestimmt zu erklären, welchen Be
trag er schulde. Die angeführten Entscheidungen des Bundesrates
passen nicht auf den vorliegenden Fall. Es wäre Sache des
Schuldners gewesen, den bestrittenen Betrag genau anzugeben,
widrigenfalls nach Art. 74, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes der
Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu betrachten sei. Dem Betrei
bungsamte könne nicht zugemutet werden, einen Rechtsvorschlag
an den Schuldner zur Korrektur zurückzuweisen. Die Abweisung
des Rekurses wäre gleichbedeutend mit einer völligen Außerkraft
setzung des Art. 74, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes.
VI. In seiner Vernehmlassung erklärt sich Schmidt damit
einverstanden, daß nur derjenige Rechtsvorschlag in Betracht fallen
könne, welcher dem Betreibungsamte eingegeben worden ist. Nun
enthalte dieser vorliegend in seinem zweiten Absatze lediglich eine
Motivierung. Dieselbe sei aber auf den Rechtsvorschlag selbst,
der sich gegen die ganze Forderung richtet, durchaus ohne Einfluß.
Der Nachsatz wolle durchaus nicht besagen, es werde für circa
2400 Fr. Rechtsvorschlag erhoben, sondern es gehe aus dem
selben hervor, daß eben, weil die Verhältnisse so liegen, wie im
Nachsatze bemerkt wird, zur Zeit die ganze Forderung bestritten
wird. Der Gläubiger fordere im ganzen 3926 Fr. 75 Cts.;
der Schuldner anerkenne im ganzen nur 1500 Fr. und nicht
etwa an den 3926 Fr. 75 Cts. Die Forderung sei also im
ganzen, nicht etwa bloß teilweise bestritten. Die beiden Forderungen
seien zwei völlig verschiedene. Die kleinere sei nicht etwa in der
größern enthalten. Diese Ausführungen stützen sich auf bundes
rätliche Entscheide (S. Archiv II, 126; III, 93 und namentlich
V, 1: Rekurse Paganini und Heer). Vorliegend handle es sich
um den ganz gleichen Fall, wie im Rekurse Heer.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung.
- Die Vorinstanz sowohl als die Parteien nehmen überein
stimmend an, daß zur Beurteilung der Gültigkeit des ergangenen
Rechtsvorschlages lediglich diejenige Erklärung in Betracht fallen
könne, welche dem Betreibungsamte vom Schuldner Schmidt
übermittelt worden ist. Diese Annahme erscheint auch als zu
treffend. Nach Art. 78 des Betreibungsgesetzes, welcher die Be
treibung als durch den Rechtsvorschlag eingestellt erklärt, erscheint
der vom Schuldner ausgehende Bestreitungsakt als entscheidend.
- Diejenige Erklärung, auf welche demnach abzustellen ist, lautet:
Auf den heute erhaltenen Zahlungsbefehl im Betrage von
3926 Fr. 75 Cts., Gläubiger Frehner, Gärtner, Herisau,
schlage ich Recht vor.
Ich anerkenne circa 1500 Fr. und bestreite die Richtigkeit
der Differenz von circa 2400 Fr.
- Es entsteht die Frage, welche Tragweite dieser Erklärung
beizumessen ist. Insbesondere fragt es sich, ob durch den Nachsatz
derselben die Eingabe des Schuldners zu einer bloß teilweisen
Bestreitung der Forderung wird und, da der bestrittene Betrag
dabei nicht genau angegeben ist, ob der Rechtsvorschlag gemäß
Art. 74 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes als nicht erfolgt betrachtet
werden soll.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist vorerst auf die Aus
legung zu verweisen, welche die erwähnte Gesetzesbestimmung
durch die Praxis des Bundesrates erfahren hat (Archiv II, 126
III, 93; IV, 11; V, 1). Im jüngsten dieser von der frühern
Aufsichtsbehörde abgegebenen Entscheide wird von ihr selbst er
klärt, daß durch jene Praxis die Anwendbarkeit des Art. 74,
Abs. 2 auf die Fälle eingeschränkt worden sei, in denen die Be
streitung als solche und nicht bloß die ihr beigefügte Begründung
ein Zugeständnis des Schuldners enthält, er bestreite die Forderung
nicht ganz, sondern nur teilweise.
Das Bundesgericht sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Inter
pretation des Art. 74, Abs. 2 hier abzugehen. Das Gesetz for
dert zur Gültigkeit des Rechtsvorschlages (abgesehen von der
Wechselbetreibung, Art. 178, Abs. 3) keine Begründung (siehe
Art. 75). Wenn der Schuldner also sich damit begnügt, einfach,
ohne Beifügung eines Grundes, zu erklären, er erhebe Rechts
vorschlag, so ist der Rechtsvorschlag gültig und wirksam. Daran
kann es nun nichts ändern, wenn der Schuldner seiner Er
klärung, er erhebe Rechtsvorschlag, eine Begründung beifügt, und
zwar auch dann nicht, wenn sich aus dieser Begründung ergiebt,
daß der Schuldner das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen
ihm und dem betreibenden Gläubiger nicht schlechthin zu bestreiten
gedenkt. Der Thatbestand einer bloß teilweisen Bestreitung der
Forderung im Sinne des Art. 74, Abs. 2 liegt in einer derar
tigen Erklärung noch nicht. Derselbe ist vielmehr nur dann ge
geben, wenn aus der Erklärung des Schuldners sich ergiebt,
dieser bestreite nicht, daß die Forderung teilweise als eine liquide
im Wege des Rechtstriebes realisierbare, bestehe, wenn also die
Erhebung des Rechtsvorschlages die Erklärung des Schuld
ners, daß er dem Gläubiger das Recht bestreite, gegen ihn auf
dem Betreibungswege vorzugehen, und Recht vorschlage, also ge
richtliches Verfahren verlange, sich nur auf einen Teil der
Forderung beziehen kann. Dieser Art ist nun die vom Schuldner
im vorliegenden Fall abgegebene Erklärung nicht. Hier kann die
Erklärung des Schuldners vielmehr sehr wohl dahin aufgefaßt
werden, er bestreite, daß dem betreibenden Gläubiger gegenwärtig
eine liquide Forderung zu irgendwelchem Betrage zustehe, wobei
er immerhin nicht in Abrede stellen wolle, daß es dem Gläubiger
gelingen könne, im Prozesse eine Forderung von größerem oder
geringerem Betrage liquid zu stellen. Diese Auffassung und über
haupt eine enge Auslegung des Art. 74, Abs. 2 rechtfertigt sich
um so mehr, als die Sanktion dieser Gesetzesbestimmung, bei
weiter Interpretation derselben, im allgemeinen eher den redlichen
Schuldner, der sich seinem Gläubiger gegenüber zu einer Aus
einandersetzung herbeiläßt, als den trölerischen, welcher uneinläßlich
und schroff Recht vorschlägt, treffen würde.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
erkannt:
kammer
Der Rekurs wird abgewiesen und es hat beim Entscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörde sein Bewenden.