SchKG arts. 92 and 93; supervisory complaint against seizure of an asset alleged to be unattachable: supervisory authorities must examine as a preliminary question whether the seized object is subject to attachment, even when unattachability is invoked from civil-law norms outside the SchKG, unless the law expressly reserves the judicial route. The statutory list of unattachable assets in arts. 92 and 93 SchKG is not exhaustive; however, civil-law unattachability requires a norm that truly excludes creditor recourse. A redemption right which, by the applicable civil code provision, may be entered into by heirs and enforcement creditors is not a purely personal right immune from seizure. Historical interpretation and the former enforcement regime may confirm that such a right is attachable by creditors in attachment and bankruptcy alike.
barkeit aus einer Vorschrift des Betreibungsgesetzes selbst herleite, oder ob er sich auf einen außerhalb desselben geltenden Rechtssatz stütze, ist gleichgültig. Die Aufsichtsbehörden haben, soweit nicht der Rechtsweg vorbehalten ist, über die richtige Anwendung der sämtlichen Normen des Betreibungsrechtes zu wachen, ob diese in einer gesetzlichen Bestimmung ihren positiven Ausdruck gefunden haben oder nicht. Dazu gehört aber zweifellos der Satz, daß nur solche Gegenstände gepfändet werden dürfen, die nicht von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind. Dies ist die allgemeine Schranke, die der Betreibungsbeamte bei der Vornahme einer Pfändung zu be achten hat, und wenn er darüber hinweg geht, so macht er sich einer Widerhandlung gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen schuldig, gegen die auf dem Beschwerdewege Remedur gesucht werden kann. Wenn daher der Beschwerdeführer behauptete, daß das mit Beschlag belegte Wiederlosungsrecht unpfändbar und deshalb die Pfändung ungültig sei, so hatte hierüber die Aufsichtsbehörde zu erkennen, und sie konnte sich dieser Pflicht nicht durch Verweisung desselben an die Gerichte entschlagen. 2. Trotzdem kann der Rekurs nicht geschützt werden, da mate riell der Standpunkt des Rekurrenten unhaltbar ist. Zwar wird zuzugeben sein, daß die Art. 92 und 93 des Betreibungsgesetzes nicht in abschließender Weise alle unpfändbaren Gegenstände auf zählen, sondern nur diejenigen, die im wesentlichen aus öffent lich rechtlichen Gründen, um dem Schuldner ein Minimum von Existenzmitteln zu gewähren, von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind, und daß es daneben auch noch andere unpfändbare Gegen stände gibt, solche nämlich, denen nach Mitgabe anderer, insbe sondere civilrechtlicher Bestimmungen diese Eigenschaft zukommt (so auch Reichel in der Zeitschrift des Schweizerischen Juristen vereins, Bd. XXXV, S. 55 ff.). Ein solcher, kraft eivilrechtlicher Anordnung dem Zugriff der Gläubiger entzogener Vermögens gegenstand ist nun aber das bernische Wiederlosungsrecht nicht Satzung 816 des bernischen Civilgesetzbuches behält die Geltend machung dieses Rechts und damit den Genuß der damit verknüpf ten wirtschaftlichen Vorteile nicht den Berechtigten ausschließlich vor, sondern läßt ausdrücklich einen Eintritt der Noterben, sowie der Geltstagsgläubiger in dasselbe zu. Da nun nach früherem bernischen Rechte der Geltstag bei Zahlungsunfähigkeit des Schuld ners die gewöhnliche Art der Zahlungsexekution war, und da insbesondere jeder Gläubiger, der darthat, daß beim Schuldner weder Bezahlung, noch Pfänder zu finden seien, die Verhängung des Geltstages erwirken konnte ( 553 des aufgehobenen berni schen Vollziehungsverfahrens), so darf unbedenklich angenommen werden, daß die in Satzung 816 den Geltstagsgläubigern einge räumte Befugnis der Beschlagnahme des Wiederlosungsrechts ihres Schuldners, nunmehr bei der veränderten Gestalt des Zwangs liquidationsverfahrens, sämtlichen betreibenden Gläubigern, ob nun die Betreibung auf Pfändung, oder Konkurs gerichtet sei, zustehe. Die angefochtene Pfändung erscheint daher materiell begründet, womit freilich die allerdings gegebenen Falles gerichtlich zu ent scheidende Frage nicht präjudiziert wird, ob vielleicht der Wieder losungsverpflichtete sich der Ausübung dieses Rechts seitens eines andern, als des ursprünglichen Berechtigten, widersetzen könne. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.