Art. 46 Abs. 1, 66 und 80 Abs. 2 SchKG; interkantonale Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Forderungen; Art. 46 Abs. 1 SchKG ist jedoch teleologisch dahin einzuschränken, dass er auf Steuer- und andere öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber einem ausserhalb des Forderungskantons domizilierten Schuldner nicht anwendbar ist, soweit sonst die Vollstreckung vereitelt würde. Für solche Forderungen bleibt die Betreibung im Entstehungskanton zulässig. Die Zustellung an einen vom Schuldner bezeichneten Vertreter ist nach Art. 66 SchKG gültig. Unterlassene rechtzeitige Anfechtung des Zahlungsbefehls schliesst die spätere Rüge der örtlichen Zuständigkeit aus (consid. 1-4).
das dortige Betreibungsamt unterm 9. Februar 1897 dem Bloch unter der gleichen Adresse, Hauptstraße 280 in Birsfelden, eine Pfändungsankündigung zu. Diese wurde zu Handen des Schuld ners dem Wirte zum Bären daselbst abgegeben, der sie dann an erstern gelangen ließ. II. Unterm 13. Februar 1897 beschwerte sich namens des Bloch Advokat Dr. Fischer in Basel bei der kantonalen Aufsichtsbehörde von Basellandschaft gegen das Betreibungsamt Arlesheim, weil dieses zur Betreibung nicht zuständig gewesen sei und weil eine gesetzmäßige Zustellung der Pfändungsankündigung nicht stattge funden habe; es sei demnach die angekündete und seither vollzogene Pfändung gesetzwidrig. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, indem sie im wesentlichen ausführte: a. Betreffend die Form der Zustellung der Pfändungsankündigung: Aus einem Schreiben des Postbureau Birsfelden gehe hervor, daß Philipp Bloch, als ihm der Zahlungsbefehl für die Staatssteuer durch den Briefträger angelegt wurde, diesen angewiesen habe, den gel ben Zettel (die Pfändungsankündigung) dem Eigentümer des Gasthofes zum Bären abzugeben, welcher Weisung der Briefträger nachgekommen sei. Demnach sei die Zustellung nach Art. 66, er stem Absatz des Betreibungsgesetzes erfolgt. b. Betreffend den Be treibungsort: Art. 46 des Betreibungsgesetzes beziehe sich nicht auf die im öffentlichen Rechte begründeten Steuerforderungen, die, wie das Bundesgericht in Sachen der Aktienmühle Bafel und Augst am 3. März 1896 ausgesprochen habe, ohne Rücksicht auf das Domizil des Schuldners, in dem Kanton vollstreckt werden könn ten, in dem sie aufgelegt worden sind. III. Diesen Entscheid hat namens des Bloch Dr. Alfred Fischer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Er stellt den An trag, es sei die vom Gemeinderat Birsfelden für eine Steuerfor derung von 198 Fr. 50 Cts. eingeleitete Betreibung (Nr. 16,990) als ungesetzlich aufzuheben und stützt denselben auf die bereits vor der kantonalen Aufsichtsbehörde geltend gemachten Gründe, denen er im wesentlichen mit Rücksicht auf den Vorentscheid folgendes beifügt: a. Betreffend die Form der Zustellung: Es werde bestritten, daß der Schuldner den Bärenwirt zu Birsfelden mit der Ent gegennahme von Betreibungsurkunden beauftragt und dem Post beamten entsprechende Weisung erteilt habe. b. Betreffend den Betreibungsort: Wenn auch in Sachen der Aktienmühle Basel und Augst vom Bundesgericht erkannt worden sei, daß Art. 46 des Betreibungsgesetzes sich ebenso wie Art. 59 der Bundesverfassung nur auf privatrechtliche Ansprüche beziehe, während die Exekution von Forderungen öffentlich rechtlicher Na tur dem kantonalen Rechte unterworfen bleibe, so könne doch von einer feststehenden bundesrechtlichen Praxis noch nicht gesprochen werden. Jene Auffassung stehe nun aber im Widerspruch mit den Bestimmungen des Betreibungsgesetzes. Abgesehen davon, daß die im Entwurf vom 23. Februar 1886 vorgesehene Anlehnung an den Art. 59 der Bundesverfassung im letzten Entwurfe, gewiß nicht ohne Absicht, fallen gelassen worden sei, müsse män sich doch fragen, wieso der Gesetzgeber dazu gekommen sein sollte, in Art. 43 genauere Vorschriften über die Art der Betreibung bei Steuer forderungen zu treffen, wenn das Exekutionsverfahren für solche Ansprüche vom kantonalen Rechte beherrscht sein sollte. Jedenfalls aber könnte sich die Zwangsvollstreckung öffentlich rechtlicher An sprüche nur dann nach kantonalem Rechte richten, wenn darüber besondere kantonale Bestimmungen bestünden, oder wenn doch we nigstens das eidgenössische Betreibungsgesetz für kantonalrechtliche Schuldexekutionen für anwendbar erklärt wäre, was für Baselland nicht zutreffe. Und das gehe doch nicht an, daß die Kantone das eidgenössische Betreibungsgesetz ohne irgend einen Erlaß für kan tonalrechtliche Betreibungen verwendeten, soweit es eben passe, und wo es nicht mehr ausreiche, durch Willkürakte ersetzten. Ebenso wenig gehe es an, daß die unter eidgenössischer Aufsicht stehenden Betreibungsämter solche kantonalrechtlichen Betreibungen anneh men und zur Ausführung bringen, die in ihrem ganzen Verfah ren den Bestimmungen des eidgenössischen Betreibungsgesetzes Hohn sprechen. Die gegenteilige Auffassung würde einen Zustand völliger Rechtslosigkeit schaffen: die Einheit des Betreibungsortes falle dahin und ein eidgenössischer Rechtsschutz gegen die doppelte Be treibung sei nicht denkbar. Alle diese Konsequenzen müßten Unhaltbarkeit der Annahme, daß neben dem eidgenössischen ein tantonales Betreibungsrecht bestehe und weiter zur Überzeugung führen, daß das Betreibungsgesetz die Exekution aller Arten von Geldforderungen erschöpfend regeln wollte. Und wenn der Gesetz geber den Art. 46 nicht auch für Forderungen öffentlich rechtlicher
Natur hätte gelten lassen wollen, so hätte er doch kaum unter lassen, dies ausdrücklich festzusetzen, wie er auch über die Art der Betreibung spezielle Normen aufgestellt habe. Was endlich den Einwand betreffe, daß Steuerforderungen des Nachbarkantons im Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen nicht auf dem Wege der Rechtsöffnung exequiert werden könnten, so sei darauf zu bemer ken, daß doch der Verfolgung im gewöhnlichen Civilprozeßverfahren nichts entgegenstehe für den Fall, daß eine Realisierung im eige nen Kanton durch Arrestlegung, wie es der Kanton Baselstadt zu machen pflege, nicht möglich sein sollte. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
haben, daß diese für überflüssig gehalten wurde. Daß man ohne anderes annahm, es solle sich das Betreibungsgesetz auch auf öf fentlich rechtliche Forderungen beziehen, wird übrigens dadurch erhärtet, daß im Schoße der nationalrätlichen Kommission der Antrag gestellt, aber allerdings abgelehnt wurde, es seien die Steuerforderungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für das letzte Jahr zu privilegieren (vergl. den gedruckten Proto kollauszug, S. 72). 3. Nichtsdestoweniger ist daran festzuhalten, daß Art. 46, Al. 1 des Betreibungsgesetzes, wo als ordentlicher Betreibungsort der Wohnsitz des Schuldners bezeichnet ist, für Forderungen öffentlich rechtlicher Natur nicht gilt, soweit es sich wenigstens um inter kantonale Verhältnisse, d. h. um Forderungen eines Kantons oder einer Gemeinde an einen außerhalb des betreffenden Kantons do mizilierten Schuldner handelt. Zwar spricht die allgemeine Fassung der Bestimmung gegen die Zulassung einer derartigen Ausnahme. Der an sich klare Wortlaut einer Gesetzesvorschrift kann jedoch für deren Auslegung dann nicht ohne weiteres maßgebend sein, wenn sich nach Mitgabe anderer Vorschriften des nämlichen Ge setzes, in die sich eine einzelne Bestimmung doch organisch einfügen muß, daraus Konsequenzen ergeben würden, die mit dem Zwecke des Gesetzes oder mit den Anforderungen einer geordneten Rechts pflege überhaupt im Widerspruch stehen. Dies trifft aber im vor liegenden Falle zu. Da nämlich nach Art. 80, Alinea 2, gestützt auf die über öffentlich rechtliche Verpflichtungen (Steuern u. s. f.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane nur innerhalb des Kantonsgebiets, in dem sie erlassen worden sind, Rechtsöffnung verlangt werden kann, so würde eine derartige For derung gegenüber einem nicht im Kantone domizilierten Schuldner, der dieselbe bestreiten würde, wenn nicht immer, so doch sehr oft überhaupt nicht nur zur Exekution gebracht werden können, wenn diese am Wohnsitze des Schuldners nachgesucht werden müßte. Denn den Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung zu beseitigen, wäre dem Gläubiger nach der erwähnten Bestimmung in Art. 80, Alinea 2 des Betreibungsgesetzes verwehrt, und der vom Re kurrenten empfohlene Ausweg, die Forderung im gewöhnlichen Civilprozeßverfahren zur Anerkennung zu bringen, wird, in der Regel wenigstens, blos bis zu einer Inkompetenzerklärung der Civil (oder Administrativ ) Behörden des Wohnsitzkantons führen. Die daß solche Forderungen einem nicht im Kanton Konsequenz domizilierten, renitenten Schuldner gegenüber überhaupt nicht exe quiert werden könnten, läßt sich nur vermeiden, und ein Einklang zwischen den Vorschriften des Art. 46, Alinea 1 und Art. 80, Alinea 2 des Betreibungsgesetzes wird nur erzielt, wenn ange nommen wird, daß sich die erstere Bestimmung auf die Eintrei bung von derartigen Forderungen gegenüber einem außerhalb des Kantons domizilierten Schuldner überhaupt nicht beziehe. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß dieser Annahme gewisse Bedenken entgegen stehen; namentlich wird dadurch eine Ausnahme von dem sonst im Gesetze im allgemeinen zur Anwendung gebrachten Grund satze der Einheitlichkeit des Verfahrens geschaffen. Anderseits aber kann für die Richtigkeit derselben auf die Genesis der Bestimmung in Art. 46, Alinea 1 verwiesen werden. Letztere lautete im bundes rätlichen Entwurfe vom 23. Februar 1886 (Art. 55, Alinea 1): Für persönliche Ansprachen an einen aufrecht stehenden, in der Schweiz wohnenden Schuldner ist das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamte des Wohnortes des Schuldners anzubringen. Schon nach der Formulierung ist die Anlehnung der Bestimmung an Art. 59 der Bundesverfassung in die Augen springend. Man wollte also im Betreibungsgesetz den Gerichtsstand des Wohnortes des Schuld.ners für die Eintreibung von Forderungen im gleichen Um fange festsetzen, wie er in der Bundesverfassung bereits statuiert war Und es erklärte denn auch der Bundesrat in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurfe (Seite 60) diesbezüglich: Die Vorschriften über Gerichtsstand und Kompetenz (Art. 55 ff.) schließen sich genau an das Bundesrecht und die bisherige staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden in diesem Gebiete an. Die bundesrechtliche Praxis ging nun aber, und geht heute noch dahin, daß sich der Schuldner öffentlich rechtlicher Forderungen auf die in Art. 52 der Bundesverfassung ausgesprochene Garantie des Gerichtsstandes des Wohnsitzes nicht berufen könne, daß vielmehr ein jeder Kanion befugt sei, derartige Forderungen auf seinem Gebiete zur Aner kennung und zur Realisierung zu bringen (vergl. z. B. bundes gerichtliche Entscheide in Sachen Holliger, Amtliche Sammlung Bd. X, S. 458; in Sachen Siegwart, Amtliche Sammlung, Bd. XVII, S. 364 und in Sachen Meyer, Amtliche Sammlung,
Bd. XVIII, S. 28). Bezieht sich aber danach Art. 59 der Bun desverfassung nur auf privatrechtliche Forderungen, so konnte auch dem daran sich anschließenden Art. 55, Alinea 1 des bundesrätlichen Entwurfes zum Betreibungsgesetz eine weitergehende Bedeutung nicht beigemessen werden wollen. Allerdings ist nun die ursprüng liche Fassung der in Frage stehenden Bestimmung nicht beibehal ten, sondern es ist dieser eine allgemeine mit Art. 59 der Bundes verfassung sich nicht mehr deckende Redaktion gegeben worden. Allein der Grund der Änderung lag nicht in der Absicht, der Bestimmung einen weitern Inhalt zu verleihen, sondern in dem Bestreben, die Ausdrucksweise klarer zu gestalten (siehe das gedruckte Protokoll der ständerätlichen Kommission, S. 70). Um so unbe denklicher darf nach diesen Vorgängen erklärt werden, daß Art. 46, Alinea 1 des Betreibungsgesetzes auf die Eintreibung öffentlich recht licher Forderungen gegenüber einem außerhalb des Kantons domizi lierten Schuldner nicht zutreffe, und daß diese Bestimmung nicht verletzt ist, wenn für eine derartige Forderung die Betreibung im Kanton, wo sie entstanden ist, angehoben wird. Es erscheint somit der Rekurs, soweit er auf eine Verletzung der erwähnten Gesetzes bestimmung abstellt, in der That auch materiell als unbegründet. 4. Die Beschwerde wegen unrichtiger Zustellungsart ist durch die Vorinstanz deshalb abgewiesen worden, weil der Schuldner den Wirt zum Bären in Birsfelden zur Abnahme der Pfändungs urkunde an seiner Stelle besonders bezeichnet habe. Durch diese thatsächliche Feststellung ist die Frage auch für das Bundesgericht erledigt. Denn die bloße Bestreitung derselben durch den Rekurren ten vermag eine Überprüfung durch die oberste Instanz nicht zu rechtfertigen, und sobald davon ausgegangen wird, so hat die Zu stellung nach Art. 66 des Betreibungsgesetzes gültig an den be stellten Vertreter erfolgen können. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.