Art. 4 BV; cantonal promulgation of statutes and regulations; equality before the law and forest-police restrictions. The Federal Court holds that the meaning and internal validity of a cantonal promulgation act, including whether it confers legal force on regulations contained in the official collection, is a question of cantonal law generally not subject to federal review absent arbitrariness. Equality before the law is not infringed where differentiated treatment rests on materially different factual situations; forest owners may be subjected to permit requirements for timber cutting and export in order to protect forests, even if timber traders are not bound by the same rule, because the latter are not in the same position as producers (consid. 3-4).
b. in Anwendung des 1 Lemma 2 der genannten Ver ordnung vom 7. Januar 1824, 19 litt. b der Verordnung vom 26. Oktober 1853, sowie der Art. 368 und 468 St. V. verurteilt: polizeilich zu 16 Mal 6 Fr. Buße, gleich 96 Fr., sowie zu den Kosten gegenüber dem Staat. Diesem Urteile liegen im wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Daß Bürki sich durch den Kahlschlag seiner Waldparzelle zum Handel und zur Ausfuhr aus dem Kanton ohne vorherige Einholung einer bezüglichen Bewilligung der Forstdirektion der Widerhandlung gegen 1, Abs. 2 der Polizeivorschriften über Holzschläge und Flößungen vom 7. Januar 1824 schuldig ge macht habe, werde vom Angeschuldigten nicht in Abrede gestellt. Fraglich sei nur, ob die Bestimmungen, welchen Bürki zuwider gehandelt, weil mit Art. 31 B. V. im Widerspruch stehend, unanwendbar seien. Die Polizeivorschriften vom 7. Januar 1824 und 26. Oktober 1853 hätten den Zweck, die freie Dispositions befugniß der Gemeinden, Rechtsamebesitzer und Partikularen über ihren Waldbesitz aus Gründen der Forstpolizei nach gewissen Richtungen hin einzuschränken, um einer Entwaldung des Landes
vorzubeugen. Da nun die Gefahr einer Entwaldung naturgemäß bei den Holzschlägen zum Zwecke des Holzhandels am größten sei und diese Gefahr mit dem Umfange des Absatzgebietes für den Holzhandel wachse, so bestimme 1, Abs. 2 der Polizeivor schriften vom 7. Januar 1824, daß Partikulare für Holz schläge zum Zwecke des Handels und der Ausfuhr aus dem Kanton eine vorherige Holzschlagsbewilligung einzuholen haben. Diese im vorliegenden Falle in Betracht fallende Bestimmung unterstelle mithin lediglich die Holzschläge zum angeführten Zwecke einer forstpolizeilichen Kontrolle im Interesse des Wald schutzes, während der Handel selbst mit dem nach eingeholter Bewilligung geschlagenen Holze durch dieselbe in keiner Weise berührt werde. Daß nun derartige Einschränkungen der Dispo sitionsbefugnis über den Waldbesitz aus forstpolizeilichen Gründen dem Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit nicht wider sprechen, liege auf der Hand, Ähnliche Bestimmungen enthalte das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 (Art. 11 und 13). Die Frage, ob die vorliegend anzuwendenden Polizei vorschriften über Holzschläge mit dem Art. 31 B. V. im Wider spruch stehen, sei demnach zu verneinen. III. Bürki hat beim Bundesgericht die Aufhebung des Ent scheides der Polizeikammer beantragt. Seine Ausführungen sind wesentlich folgende: Die Polizeivorschriften, auf welche sich das Urteil stütze, stehen im Widerspruch mit Art. 31 B. V. Bürki habe denn auch deshalb beim Bundesrate Beschwerde eingereicht. Der ge nannte Entscheid enthalte aber noch eine Verletzung anderweitiger Rechte der Bürger: Nach den genannten Polizeivorschriften dürfe der waldbesitzende Partikular sein Holz nicht ohne Be willigung außerhalb des Kantons führen, wohl aber dasselbe einem im Kanton Bern domizilierten Holzhändler verkaufen Ob nun letzterer das Holz innerhalb oder außerhalb des Kan tonsgebietes verwende, sei gleichgültig. Er sei ja nicht wald besitzender Partikular und werde von der Bestimmung des 1, Abs. 2 der Polizeivorschriften vom 7. Januar 1824 nicht berührt. Hierin liege eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze und eine Verletzung von Art. 4 B. V. (s. Entscheid des Bun desrates vom 3. April 1877; von Salis, Schweizerisches Bundesrecht, II, Nr. 537). Im übrigen seien die Polizeivor schriften vom 7. Januar 1824 nicht von der gesetzgebenden Behörde, dem Großen Rat, sondern von der Verwaltungsbe hörde, dem Kleinen Rat, erlassen worden und hätten somit niemals Gesetzeskraft erlangt. Ebenso verhalte es sich mit den Polizeivorschriften vom 26. Oktober 1853. Die Promulgations verordnung vom 9. April 1862 und das Dekret vom 17. De zember 1862 seien nicht geeignet gewesen, den Erlaß einer Ver waltungsbehörde zu einem allgemein geltenden Staatsgesetz zu erheben und ihm Gesetzeskraft zu verschaffen, wie der bernische Regierungsrat in einem frühern Falle angenommen habe (Ent scheidung des B. Ger. vom 7. November 1890 in Sachen G. Lüthi). 1862 habe es sich darum gehandelt, festzustellen, was fortan noch zu Recht bestehen solle, nicht aber darum, regierungs rätliche Verordnungen zu Staatsgesetzen zu erheben. Die Polizei verordnung sollte durch Aufnahme in die revidierte Sammlung der Gesetze, Dekrete und Verordnungen auch fernerhin als zu Recht bestehend anerkannt sein, aber als Verordnung und nicht als Gesetz. Indem der Richter die Polizeivorschriften von 1824 und 1853, welche niemals Gesetzeskraft erlangt haben, zur Anwendung brachte, habe er die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger verletzt. IV. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Polizeikammer Abweisung des Rekurses und bemerkt dabei namentlich solgendes: Der Zweck der dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Bestimmungen über Holzschläge schließe selbstverständlich die An wendung auf andere als waldbesitzende Personen aus. Bedürfe demnach der Holzhändler, welcher gekauftes Holz aus dem Kan ton ausführe, hiezu der für den Waldbesitzer vorgeschriebenen Bewilligung nicht, so liege darin keine laut Art. 4 B. V. un zulässige, ungleiche Behandlung (vgl. Bundesgerichtliche Entsch. VI, S. 33 ff.). Bezüglich der Frage, ob die Polizeivorschriften von 1824 und 1853 vom Standpunkte des kantonalen Staats rechtes aus verfassungsmäßig seien, könne auf das Urteil der Polizeikammer vom 2. Dezember 1896 in Sachen Marcelin Boillat verwiesen werden. In diesem Urteil sei die Bedeutung der Promulgationsverordnung vom 9. April 1862 des Nähern
erörtert worden. Die offizielle Gesetzessammlung, heißt es darin, sei vom Großen Rate am 9. April 1862 genehmigt worden, d. h. vor Einführung des Referendums, und Art. 1 der Pro mulgationsverordnung verleihe ausdrücklich allen in der genannten Sammlung befindlichen Akten Gesetzeskraft. In seiner Rekursbeantwortung schließt sich der Regierungsrat dem Antrage und den Ausführungen der Polizeikammer an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: