Art. 33 BV; Art. 5 Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung; Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten: Ein Kanton darf die Ausübung eines aufgrund eines andern kantonalen Befähigungsausweises zugelassenen Berufes nicht von der Erteilung eines eigenen Patentes abhängig machen und folglich auch keine an das Patent geknüpfte Gebühr erheben. Die bundesrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit geht insoweit der kantonalen Patenthoheit vor. Zulässig bleiben lediglich polizeiliche Kontrollen sowie mäßige Kanzleigebühren, sofern sie die Freizügigkeit nicht vereiteln oder illusorisch machen (consid. 1-3).
Kanton Wallis ausgestellten Befähigungsausweis die Ausübung des Berufs auch im Kanton Bern gestattet werden mußte, ohne daß von ihm die Auswirkung eines bernischen Patentes verlangt werden konnte, so darf ihm auch nicht die Gebühr, von welcher die Erteilung eines solchen nach den im Kanton Bern bestehen den Vorschriften abhängig ist, abgefordert werden. Vielmehr ist er kraft eidgenössischer Vorschrift berechtigt, ohne daß es eines hoheitlichen Aktes der zuständigen Behörde des Kantons Bern bedürfte, seinen Beruf auch hier auszuüben, und erscheint die Auflage einer Patentgebühr, die nur da gefordert werden kann, wo ein Patent wirklich erforderlich ist, als verfassungswidrig. Damit ist nicht gesagt, daß nicht zum Zwecke der Kontrolle die Anmeldung des Rekurrenten bei der bernischen Aufsichtsbe hörde für die Anwälte verlangt werden könne; und ebensowenig ist dadurch der Bezug einer mäßigen Kanzleigebühr ausgeschlossen. Denn selbstverständlich ist der Petent den Vorschriften polizeilicher und fiskalischer Natur des Kantons unterworfen, in dem er seinen Beruf auszuüben gedenkt, sofern dadurch nicht etwa die ver fassungsmäßig garantierte Freizügigkeit illusorisch wird. 3. Für die Ausübung der medizinischen Berufsarten ist diefe Auffassung in der bundesrechtlichen Praxis stets festgehalten worden (vgl. v. Salis, Bundesrecht, Bd. IV, Nr. 1619 bis 1621a, und Geschäftsbericht des Bundesrates pro 1895, B. Bl. 1896, I, S. 882). Allerdings ist die Freizügigkeit der Medizi nalpersonen insofern anders geordnet, als für dieselben ein eidge nössischer Befähigungsausweis besteht, gestützt auf den sie im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zur Ausübung ihres Berufes zugelassen werden müssen. Trotzdem aber ist mit Bezug auf die Erhebung einer Patenttaxe die Frage hier keine andere, als wie bei den übrigen wissenschaftlichen Berufsarten, bei denen den Kantonen die Erteilung eines Befähigungsausweises noch vor behalten ist. Es tritt im letztern Falle lediglich an Stelle des eidgenössischen ein kantonaler Ausweis, dem nach Bundesrecht die gleiche Kraft gegenüber den die freie Berufsausübung hemmen den Vorschriften anderer Kantone zukommt, und es kann des halb auch bei den wissenschaftlichen Berufsarten, für die ein eid genössischer Befähigungsausweis noch nicht besteht, die Freizügigkeit von Kanton zu Kanton durch die Anwendung der Vorschriften über die Patentierung innerhalb des Kantons auf Inhaber von Patenten eines andern nicht erschwert werden, wiewohl zuzugeben ist, daß unter Umständen eine der Billigkeit nicht entsprechende, bessere Behandlung der letztern gegenüber den, um ein eigenes Patent des betreffenden Kantons sich bewerbenden die Folge der gegenwärtigen Ordnung der Dinge sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er klärt.