- Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen
Sarasin, Stähelin Cie.
A. Unterm 10. Oktober 1896 reichte Advokat Dr. Feigenwinter
in Basel namens der Firma Sarasin, Stähelin Cie. daselbst
dem Bundesgerichte einen staatsrechtlichen Rekurs gegen die
Staatssteuer Rekurskommission des Kantons Basellandschaft ein,
worin in thatsächlicher Beziehung angebracht wird: Rekurrentin,
deren zwei persönlich haftende Gesellschafter, A. Stähelin Vischer
und I. Sarasin Schlumberger, in Basel wohnten, sei Eigentümerin
mehrerer Baumwollspinnereien. Der größte Teil derselben mit
einem versteuerbaren Werte von 1,016,880 Mark sei in Haagen,
badischen Amts Lörrach, gelegen. In Baselland betreibe die Firma
in der Neuenwelt, Gemeinde Münchenstein, eine Fabrik von 6000
Spindeln. Für deren Betrieb verwende sie in der Neuenwelt
selbst nur einen Fabrikvorsteher mit einem Bureauangestellten,
während die Hauptleitung des Geschäfts, und zwar sowohl die
technische, als namentlich die kommerzielle, von Bafel aus vor sich
gehe: hier befänden sich ihre Bureaus, würden die Rohprodukte
entgegengenommen, die Fabrikate verladen, und die ganze Buch
haltung besorgt. Bei der Taxation des Vermögens und des Ein
kommens zur Besteuerung habe nun natürlich auf diese Verzwei
gung des Gesamtgeschäftes in drei verschiedene Steuergebiete
Rücksicht genommen werden müssen. So besteuere Baden seit
Jahren von dem Einkommen aus dem daselbst liegenden Geschäfte,
mit Rücksicht darauf, daß dieses technisch ganz von dort aus
geleitet und nur der kaufmännische Teil in Basel abgewickelt
werde, 68%. Hinsichtlich des Geschäftes in der Neuenwelt habe
sich die Rekurrentin für die Steuerperiode 1896 1898 für ein
Einkommen von 14,000 Fr. eingeschätzt. Es sei diese Einschätzung
ein freiwilliges Entgegenkommen gegenüber dem Kanton Basel
land und der Gemeinde Münchenstein gewesen und es habe die
selbe auf einer Durchschnittsberechnung des buchmäßigen Ertrages
des dort befindlichen Geschäftes basiert, indem man angenommen
habe, daß mit Rücksicht auf die Art des Geschäftsbetriebes auf
die Thätigkeit des Hauptgeschäftes in Basel mindestens 40%
des Ertrages aus diesem Geschäft und auf Neuenwelt nur 60%
berechnet werden dürfen. Dieser Ansatz sei nun von der obersten
Jarationsbehörde des Kantons Baselland, der Staatssteuer
Nekurskommission, laut Beschluß vom 3. August 1896 auf
30,000 Fr. erhöht worden, und auf eine Beschwerde hiegegen
der Regierungsrat von Baselland nicht eingetreten. Obschon nun
die Steuerbehörde von Baselstadt es bisher geduldet habe, daß die
Inhaber der Firma in Basel als Einkommen nur den Betrag
versteuern brauchten, der nicht auswärts schon versteuert werde,
so stehe es doch außer Zweifel, daß dieselbe einen Abzug von
30,000 Fr. für in Baselland versteuerbares Einkommen nicht
zugeben werde und mit Recht nicht. Deshalb werde gegen die
beabsichtigte Besteuerung des Einkommens in Baselland gestützt
auf Art. 46 B. V. staatsrechtliche Beschwerde erhoben. In recht
licher Beziehung wird zunächst auf die bundesgerichtlichen Ent
scheide in Sachen Bühler Egg (Amtl. Samml., Bd. I, Nr. 8)
und in Sachen Imhof (Bd. XVI, S. 627), sowie auf Blumer
Morel, Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, S. 416, verwiesen und
sodann bemerkt: Die richtige Lösung der Frage scheine Speiser
in seiner Abhandlung über das Verbot der Doppelbesteuerung
(Zeitschrift für schweiz. Recht, Bd. VI, S. 23/24) zu bieten,
wenn er verlange, daß die Einkommenssteuer durchwegs als
Subjektsteuer behandelt werde. Danach könnte aber vorliegend
eine Einkommenssteuer von dem Geschäfte in Baselland, da sich
dessen Hauptleitung in Basel befinde, und da dessen Hauptleiter
ebenfalls dort wohnen, in ersterm Kantone überhaupt nicht er
hoben werden. Rekurrentin halte immerhin eine Teilung für billig
und angemessen, wie sie denn auch während 3 Jahren anstands
los in Baselland ein Einkommen von 14,000 Fr. versteuert habe.
Allein gegen eine Besteuerung des gesamten Einkommens aus dem
Geschäfte müsse sie auftreten, und zwar entspreche eine Teilung
im Verhältnis von 40 % für Baselstadt zu 60 % für Baselland
den Verhältnissen. Jedenfalls müßten die Teilhaber der Firma
Sarasin, Stähelin Cie. für berechtigt erklärt werden, den in
Baselland zur Versteuerung gelangenden, auf sie fallenden Teil
des gesamten Einkommens in Basel in Abzug zu bringen. Über
dies wird geltend gemacht, daß in den Akten keinerlei objektive
Anhaltspunkte dafür zu finden seien, weshalb das Einkommen
von 14,000 Fr. auf 30,000 Fr. erhöht worden sei, so daß diese
Taxation als willkürliche auch aus dem Gesichtspunkte der Rechts
verweigerung aufzuheben sei. Die Anträge gehen dahin:
- Der Entscheid der basellandschaftlichen Staatssteuer Rekurs
kommission vom 3. August 1896 solle aufgehoben und als rechts
unverbindlich erklärt werden.
- Die basellandschaftlichen Behörden sollen nicht als berechtigt
erklärt werden, das Geschäft der Firma Sarasin, Stähelin Cie.
überhaupt zur Einkommens und Erwerbssteuer heranzuziehen.
- Eventuell soll dieses Einkommen für die nächste Steuer
periode auf 14,000 Fr. festgesetzt werden.
- Ganz eventuell sollen die beiden Inhaber der Firma be
rechtigt erklärt werden, in Basel denjenigen Betrag ihres Ein
kommens weniger zu versteuern, mit welchem sie über 14,000 Fr.
hinaus in Baselland steuerpflichtig erfunden werden.
B. Der Regierungsrat von Baselland bemerkt in seiner Vernehm
lassung zunächst, daß daselbst in den Jahren 1893-1895 von
der Rekurrentin an Erwerbseinkommen nicht 14,000 Fr., sondern
16,000 Fr. versteuert worden seien, und führt dann aus: Daß die
Ansicht, es sei die Rekurrentin in Baselland überhaupt nicht erwerbs
steuerpflichtig, haltlos sei, brauche kaum des ausführlichen nachge
wiesen zu werden. Ein Fabriketablissement, das 90 Arbeiter beschäf
tige und einen eigenen, im Fabrikareal wohnhaften Direktor besitze,
müsse wohl als Zweiggeschäft anerkannt werden. Dann sei aber
auch nach bundesrechtlicher Praxis die Rekurrentin in Bezug auf
den auf dieses Etablissement entfallenden Erwerb in Baselland
steuerpflichtig. Auch von einer Doppelbesteuerung könne nicht die
Rede sein: In Baselland sei nur derjenige Teil des Erwerbes
besteuert worden, der aus dem daselbst gelegenen Etablissemente
fließe. Die Festsetzung der Höhe dieses Erwerbs aber sei Sache
der kantonalen Behörden und könne nicht zum Gegenstand eines
Rekurses an das Bundesgericht gemacht werden. Endlich sei auch
der Vorwurf der Willkürlichkeit unbegründet. Die kantonalen
Taxationsbehörden hätten, und daraus erkläre sich die erhebliche
Differenz im Erwerbsansatze der früheren und der gegenwärtigen
Steuerperiode, bei der letzten Einschätzung die in den letzten
Jahren bezüglich der Besteuerung der sämtlichen Zweignieder
lassungen in Baselland gemachten Erfahrungen zu Nate gezogen
und eine vergleichende Prüfung aller in Betracht fallenden Fak
toren vorgenommen; besonders seien die Zahl der Arbeiter, sowie
die Höhe des im Geschäfte engagierten Brutto und Nettovermö
gens berücksichtigt worden, wobei sich erzeigt habe, daß das Ge
schäft der Rekurrentin das letzte Mal gegenüber andern derartigen
Geschäften erheblich zu niedrig taxiert worden sei, zumal da diesem
Etablissement eine große Wasserkraft steuerfrei zur Verfügung stehe
und somit die Betriebskosten verhältnismäßig gering seien.
C. Der Regierungsrat von Baselstadt ist ebenfalls zur Ein
gabe seiner Bemerkungen eingeladen worden und er hat sich in
einer Zuschrift vom 23. Januar 1897 wesentlich folgendermaßen
vernehmen lassen: Von Baselstadt sei nie bestritten worden, daß
die Inhaber der rekurrierenden Firma in Basel dasjenige Ein
kommen in Abzug bringen können, das aus dem Geschäftsbetrieb
in Baselland fließe. Wenn nun aber Baselland dieses Einkommen
auf 30,000 Fr. schätze, so erscheine diese Taxation angesichts des
geringen Umfanges des Etablissementes in der Neuenwelt und der
gedrückten Lage der schweizerischen Baumwollindustrie unbedingt
als zu hoch, es sei denn, daß die basellandschaftliche Steuerbehörde
dem Hauptgeschäfte in Basel von dem Geschäftsertrage gar keinen
Anteil gönnen wolle, was nicht angehe. Gerecht erscheine die Zu
weisung von 40 % des Gesammteinkommens der Rekurrentin an
den Hauptsitz, und von 60% an die Fabriken in Baden und in
Baselland; und weiter wären nach der Zahl der Spindeln von
letztern 60% 50 dem Geschäfte in Baden und 10 demjenigen in
Baselland zuzuteilen. In einem Nachtrag vom 13. Februar 1897
wird unter Bezugnahme auf den bundesgerichtlichen Entscheid in
Sachen der Industriegesellschaft für Schappe vom 10. Dezember
1896 ausgeführt, es könne nicht angehen, daß bei der Schätzung
des versteuerbaren Einkommens eines in verschiedenen Kantonen
etablierten Industriellen die kantonalen Steuerbehörden in der
Taxation des auf sie fallenden Anteils völlig frei seien, sondern
es müsse denselben das Bundesgericht gegen derartige Taxationen,
wenn die Gesamtsumme derselben das wirkliche Gesamteinkommen
überschreite, seinen Schutz gewähren. Ferner dürfte wohl auch
nachgewiesen werden können, daß man es vorliegend mit einer
eigentlichen Doppelbesteuerung zu thun habe. Denn thatsächlich
bewege sich der Streit nicht darum, ob die basellandschaftliche
Steuerbehörde das aus objektiven Zahlen nachweisbare Geschäfts
einkommen der dortigen Geschäftsniederlassung richtig taxiert habe,
sondern darum, ob dieselbe von dem Gesamteinkommen des Ge
schäfts in gerechter und billiger Weise denjenigen Teil und nur
denjenigen Teil der basellandschaftlichen Steuer unterworfen habe,
der aus der dortigen Zweigniederlassung herrühre, oder ob sie
nicht Einkommen zur Besteuerung heranziehe, das nicht in Basel
land, sondern unter einer andern Steuerhoheit entstanden sei.
D. In Beantwortung der Eingaben des Regierungsrates von
Baselstadt hält derjenige von Baselland daran fest, daß die basel
landschaftlichen Steuerbehörden jeweilen ausschließlich nur auf die
Größe und den Umfang des dortigen Geschäftsbetriebs abgestellt
hätten und daß es ihnen nicht eingefallen sei, das Steuerrecht
von Baselstadt irgendwie zu schmälern. Eventuell tritt der Regie
rungsrat ferner auch dem Vorschlag der Verteilung des Gesamt
einkommens im Verhältnis von 40% für Baselstadt, 50 % für
Baden und 10% für Baselland entgegen. Es wurde dann noch
Aufschluß darüber verlangt, in welcher Weise und in welchem
Maße von den Steuerbehörden von Baselland bei der Einschätzung
der Rekurrentin dem Umstande Rechnung getragen worden sei,
daß das Fabriketablissement in Neuenwelt nicht ein selbständiges,
abgeschlossenes Einkommen erzeuge, sondern daß das Gesamtein
kommen erst durch die vereinigte Thätigkeit der Fabriketablissemente
in Baselland und Baden und der technischen Oberleitung, sowie
insbesondere der den Güterumsatz besorgenden kaufmännischen
Thätigkeit hervorgebracht werde. Hierauf bemerkte der Regierungs
rat von Baselland, daß er nicht in der Lage sei, auf die in dieser
Form gestellte Anfrage genauere Auskunft zu erteilen, und zwar
schon deshalb nicht, weil ihm der Umfang des Etablissementes
in Baden, sowie des speziell kaufmännischen Geschäftes in Basel
nicht bekannt sei, und weil ferner die Rekurrentin noch nie Ge
legenheit geboten habe, an Hand der Geschäftsbücher das Gesamt
einkommen festzustellen. Den Antwortschriften möge nachgetragen
werden, daß eine Verzinsung des in Baselland angelegten Netto
vermögens, das 490,000 Fr. betrage, zu 4% schon eine Summe
von 19,600 Fr. ergebe; würden ferner als Geschäftsgewinn
ver Arbeiter und per Tag nur 50 Rappen angesetzt, so ergebe
sich wiederum ein Betrag von 90 x 300 x 50 oder 13,500 F
zusammen also 33,100 Fr., so daß der Ansatz von 30,000 Fr.
für das Etablissement in Münchenstein offenbar nicht zu hoch ge
griffen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift dem
Kanton Baselland aus dem Gesichtspunkte des Verbots der
Doppelbesteuerung überhaupt das Recht, sie zur Einkommenssteuer
heranzuziehen und stellt unter Ziffer 2 ein entsprechendes Be
gehren. Der Regierungsrat von Baselstadt nimmt diesen Stand
punkt nicht ein, sondern gibt zu, daß die rekurrierende Firma für
einen Teil ihres Gesamterwerbes in Baselland steuerpflichtig
und behauptet nur, daß die Art und Weise der Besteuerung im
letztern Kanton eine von Verfassungs wegen unzulässige Doppel
besteuerung mit sich bringe. In der That kann grundsätzlich dem
Kanton Baselland das Recht der Besteuerung des Einkommens
der Rekurrentin, soweit es heute in Frage steht, d. h. soweit das
selbe aus dem Fabrikationsgeschäft in Baselland herrührt, nicht
abgesprochen werden. Rekurrentin hat in der verflossenen Steuer
perjode stets anstandslos in Baselland Einkommenssteuer bezahlt
und sich auch für die gegenwärtige Periode dort für einen Er
werb von 14,000 Fr. selbst eingeschätzt. Es könnte sich deshalb
schon fragen, ob sie nicht dadurch ihre Steuerpflicht grundsätzlich
anerkannt und das Recht der Beschwerde wegen Unzulässigkeit
der Besteuerung verwirkt habe. Abgesehen aber davon erscheint der
Steueranspruch des Kantons Baselland prinzipiell als begründet.
Es handelt sich um einen in zwei Kantonen sich abwickelnden
Geschäftsbetrieb und zwar befinden sich in beiden ständige Ein
richtungen und Anstalten, die zur Gewinnung des Gesamtein
kommens beitragen, in Baselstadt die Bureaus, von denen aus, wie
behauptet wird, die höhere technische und die gesamte kommerzielle
Leitung des Geschäftes betrieben, sowie namentlich der Ankauf der
Rohstoffe und der Verkauf der Ware besorgt und die Buchhal
tung geführt wird, in Baselland die Fabrik, in der unter Leitung
eines besondern, dort domizilierten Direktors die Umwandlung
Rohstoffe und deren Veredlung in Marktware vor sich geht. In
beiden Kantonen ist die Rekurrentin für den betreffenden Zweig
ihrer Geschäftsthätigkeit der öffentlichen Einrichtungen teilhaftig;
in beiden genießt sie für ihre auf dem Gebiete derselben befind
lichen Betriebsmittel den staatlichen Schutz. Besteht aber darnach
im Kanton Baselland eine unter besonderer Leitung stehende pro
duktive Anlage, so kann bundesrechtlich nichts dagegen eingewendet
werden, daß letzterer Kanton den hierauf sich ergebenden Gewinn
auch zur Steuer heranziehe. Es kann bei derartigen Verhältnissen
vom Standpunkte des interkantonalen Rechtes aus die Ein
kommenssteuer aus einem Gewerbe oder Geschäft nicht als Per
sonalsteuer behandelt werden, so daß nur das Subjekt, dem das
betreffende Einkommen schließlich zufließt, an seinem ordentlichen
Steuerdomizil damit belegt werden könnte; denn dann wäre der
Erwägung, daß die Steuer ein Beitrag an die öffentlichen Be
dürfnisse und eine Art Gegenleistung für die Benutzung der
öffentlichen Einrichtungen sei, keinerlei Rechnung getragen;
Steuerberechtigung wäre von der Frage, wo und wie das Ein
kommen verdient worden ist, unabhängig, und maßgebend wäre
bloß das noch mehr zufällige Moment des Wohnsitzes des Ge
schäftsherrn. Dies würde aber offenbar zu einer unsachgemäßen
und der allgemeinen Rechtsauffassung nicht entsprechenden Bevor
zugung der Centren, in denen die Inhaber der Geschäfte wohnen
oder von denen aus sie die Leitung derselben besorgen, zu Un
gunsten der Gegenden, wo die Fabrikation vor sich geht, führen.
Vielmehr ist daran festzuhalten, daß bei Geschäften, wie das vor
liegende, soweit es sich um die Lösung von Steuerkonflikten zwi
schen verschiedenen Kantonen handelt, zum Bezug der Einkom
menssteuer in gewissem Umfange jeder Kanton befugt ist, in
dessen Gebiet sich ständige Anstalten und Einrichtungen des Ge
schäftes befinden, sofern wenigstens jede für sich und selbständig
einen wesentlichen Teil des Gewerbebetriebes besorgt. Das Begehren
der Rekurrentin unter Ziffer 2 ist darnach abzuweisen.
2. Ist aber auch grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Kan
tons Baselland für den Geschäftsgewinn der Rekurrentin anzu
erkennen, welcher sich aus der auf basellandschaftlichem Gebiet be
findlichen Fabrikanlage ergibt, so muß dann doch anderseits bei
der Ausübung dieser Steuerhoheit darauf Rücksicht genommen
werden, daß in gewissem Umfange die Rekurrentin auch dem
Kanton Baselstadt gegenüber einkommenssteuerpflichtig ist. Basel
stadt hat das Recht, denjenigen Ertrag zur Versteuerung heranzu
ziehen, der dort (durch die kaufmännische und die technische Ober
leitung) gewonnen wird; und Baselland ist nur befugt, den Ge
winn mit Steuern zu belegen, der sich aus der auf dortigem
Gebiete sich vollziehenden Fabrikation ergibt. Unter solchen Um
ständen ist es aber notwendig, daß die Steuerbehörden der betei
ligten Kantone in ihren bezüglichen Steuerentscheiden genau die
Faktoren bezeichnen, auf welche sie ihre Steuerentscheide stützen,
deun nur so wird es möglich, zu prüfen, ob nicht der nämliche
Faktor in zwei Kantonen zur Berechnung des Steuerbetrages
herbeigezogen und dadurch eine bundesrechtlich unzulässige Doppel
besteuerung herbeigeführt worden sei. Dem Entscheide der basel
landschaftlichen Steuerbehörde mangeln nun in dieser Richtung
genügende Angaben über die von ihr in Rechnung gezogenen
Steuerfaktoren, und es wird dadurch eine Lösung der Frage, ob
eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, verunmöglicht. Nach
den Eingaben der Regierung von Baselland ist es sogar wahr
scheinlich, daß dort auch das aus der Oberleitung des Geschäftes
fließende Einkommen, das nur im Kanton Baselstadt steuerpflichtig
ist, mit eingeschätzt worden sei, was nicht angeht. Demgemäß
muß die Einschätzung der Rekurrentin vom 3. August 1896 auf
gehoben werden, wie dies unter Ziffer 1 der Beschwerdeschrift
beantragt wird.
3. Das eventuelle dritte Begehren der Rekurrentin kann nicht
zugesprochen werden, weil das Bundesgericht keineswegs Taxa
tionsbehörde ist, es vielmehr den kantonalen Steuerorganen über
lassen werden muß, auf den angegebenen, verfassungsmäßigen
Grundlagen die Taxation vorzunehmen. Nach dem Entscheid über
die andern Begehren fällt ferner auch das vierte eventuelle als
gegenstandslos dahin. Und was endlich die Beschwerde der Re
kurrentin wegen willkürlicher Einschätzung betrifft, so braucht die
selbe unter den obwaltenden Umständen nicht weiter geprüft zu
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
Demgemäß wird der Entscheid der basellandschaftlichen Staats
steuer Rekurskommission vom 3. August 1896 aufgehoben und
die Sache zu neuer Behandlung an die basellandschaftlichen Steuer
behörden zurückgewiesen. Die Anträge der Rekurrentin unter
Ziffer 2, 3 und 4 werden dagegen abgewiesen.