Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 8. April 1897 in Sachen Eglauf.
A. Konrad Eglauf von Andhausen (Bezirk Weinfelden), wohn
haft in Kümmertshausen (Bezirk Bischofszell), ist durch Beschluß
des Gemeinderates Erlen vom 24. Oktober 1896 aus seiner
Wohnsitzgemeinde, wo er mit seiner Familie seit mehreren
Jahren
niedergelassen ist und wo er auch eine Liegenschaft besitzt, ausge
wiesen worden. Der Beschluß stützt sich in thatsächlicher Beziehung
namentlich darauf, daß Eglauf wegen mehreren Vergehen gericht
lich bestraft worden sei, und in rechtlicher Beziehung auf Art. 45
B. V. Eine Beschwerde an den Regierungsrat wurde unterm
- Januar 1897 abgewiesen, da die Vergehen, die Eglauf begau
gen habe, in ihrer Mehrzahl zu den schweren gezählt werden
müßten, die Voraussetzungen der Ausweisung nach Art. 45, Al. 3
- V. somit vorhanden seien.
- Gegen diesen Entscheid hat namens des Eglauf Fürsprech
Labhart in Romanshorn rechtzeitig den Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen. Er macht geltend, daß die vom Rekurrenten be
gangenen Vergehen nicht als schwere zu qualifizieren seien, oder
daß dann doch nicht die Rede von wiederholten schweren Vergehen
sein könne. Demgemäß wird beantragt, es sei der Gemeinderat
Erlen anzuhalten, dem Rekurrenten auch fernerhin in Kümmerts
hausen Niederlassung zu gewähren. Eventuell wird darum nach
gesucht, daß jedenfalls die Familie des Rekurrenten von der Aus
weisung ausgenommen werde.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau besteht, unter
Hinweisung auf den Bericht der ständerätlichen Kommission in der
Rekurssache Frauenfelder (B. B. von 1883, Bd. IV, S. 742)
darauf, daß hier der Thatbestand der mehrfachen Bestrafung wegen
schwerer Vergehen vorliege und bezeichnet den eventuellen Antrag,
wonach jedenfalls die Familie in Kümmertshausen sollte bleiben
dürfen, als unzweckmäßig, namentlich deshalb, weil die Heimat
gemeinde des Eglauf nur eine halbe Stunde von Kümmertshausen
entfernt liege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ob man es mit schweren Vergehen im Sinne des Art. 45, Al. 3
der Bundesverfassung zu thun habe, beurteilt sich nicht ohne
weiteres danach, ob auf ein Delikt schwere oder leichte Strafen
angedroht seien. Sondern es kommt wesentlich auch darauf an, ob
die Natur des Vergehens oder die Art seiner Begehung auf eine
derart zum Verbrechen geneigte Anlage oder eine so wenig die
Schranken des Rechts achtende Gesinnung schließen lasse, daß die
allgemeine Sicherheit der Mitbürger und die öffentliche Ordnung
innerhalb eines Gemeinwesens beständig bedroht erscheinen. Auch
solche Individuen, die sich mehrfach, an sich nicht schwer bestrafter,
aber doch in ihrer Gesamtheit eine gewisse Gemeingefährlichkeit
offenbarender Delikte schuldig gemacht haben, sollen des Rechts
der freien Niederlassung nicht teilhaftig sein (vergl. Amtl. Samml.,
Bd. XX, S. 733 und ferner von Salis, Bundesrecht II, Nr. 428
und 435). Vorliegend nun ist Rekurrent bestraft worden:
- im Jahre 1880 wegen Körperverletzung im Affekte zu
Geldbuße, eventuell 10 Tagen Gefängnis;
- im Jahre 1883 wegen rechtswidriger Thätlichkeit zu Geld
buße, eventuell 2 Tagen Gefängnis;
- im Jahre 1889 wegen leichtsinnigen Bankerottes, Ungehor
sams gegen amtliche Befehle, Erbrechen von Amtseingaben und
Amtsehrverletzung zu Gefängnis von 2 Monaten;
4. im Jahre 1895 wegen Amtsehrverletzung und gefährlicher
Drohung zu 14 Tagen Gefängnis;
5. im Jahre 1896 wegen Diebstahls zu 3 Tagen Gefängnis;
6. im gleichen Jahre wegen rechtswidriger Thätlichkeit zu drei
Wochen Gefängnis.
Alle diese Bestrafungen zeigen, wenn sie auch an sich nicht be
sonders schwer sind und zum Teil längere Zeit zurückliegen, doch
das Bild eines Menschen, von dem beständig strafbare Einbrüche
in die Rechtsordnung Behörden und Privaten gegenüber befürchtet
werden müssen, und von diesem Gesichtspunkte aus sind die be
treffenden Vergehen unbedenklich als so schwer zu bezeichnen, daß
die administrative Maßnahme der Wegweisung gerechtfertigt er
scheint. Immerhin kann sich diese nur auf den Rekurrenten selbst
beziehen, während die unschuldigen Familienglieder dadurch nicht
betroffen werden dürfen. Wenn einer solchen Scheidung gegenüber
auf die Einheit der Familie hingewiesen werden will, so ist hie
gegen zu bemerken, daß der Rekurrent selbst eventuell das Be
gehren stellt, es möchte jedenfalls seine Familie nicht ausgewiesen
werden, so daß anzunehmen ist, daß er mit einer allfälligen
Trennung einverstanden sei (Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 938).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen, immerhin in der Meinung, daß
sich die Ausweisung auf die Familie des Rekurrenten nicht er
strecken darf.
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