Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 30. Juni 1897 in Sachen Geering.
A. Am 4. April 1897 reichte Frau Elisabeth Geering geb.
Dätwyler, von Hottingen, bei der Polizeidirektion des Kantons
Glarus ein Gesuch um Bewilligung der Niederlassung in der
Gemeinde Mollis ein. Durch Beschluß vom 15. April 1897
wies der Regierungsrat des Kantons Glarus das Gesuch ab
und setzte der Petentin eine kurze Frist zur Regelung ihrer Ver
hältnisse. Der Beschluß wurde im wesentlichen damit begründet,
daß Frau Geering am 27. August 1896 wegen Abtreibung der
Leibesfrucht mit 6 Monaten Gefängnis und 200 Fr. Buße be
straft worden sei, und daß diese Bestrafung, trotzdem dies im
Urteil nicht ausgesprochen sei, den Verlust der bürgerlichen Rechte
und Ehren zur Folge gehabt habe, weshalb ihr nach Art. 45
Lemma 2 der Bundesverfassung die Niederlassung verweigert
werden könne. Auch Lemma 3 dieses Artikels wurde angerufen
und diesbezüglich bemerkt, die Petentin sei nach dem Leumunds
zeugnisse, das sie ihrem Gesuche um Erteilung der Niederlassung
beigelegt habe, schon mehrfach bestraft worden, wovon das eine
Mal jedenfalls wegen eines schweren Verbrechens, und überdies
seien auch schon während ihres frühern Aufenthaltes in Glarus
Klagen wegen Führung ihrer ärztlichen Praxis laut geworden.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Namens der Frau Geering
Advokat Edwin Hauser in Glarus rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Derselbe enthalte, wird behauptet,
eine Verletzung des Art. 45 der B. V. Rekurrentin sei weder
durch Urteil, noch von Gesetzes wegen infolge der Verurteilung
vom 27. August 1896 ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren
beraubt, und es habe ihr deshalb die Niederlassung nicht ver
weigert werden dürfen. Ebensowenig treffe Art. 45 al. 3 B. V.
zu, schon deshalb nicht, weil es sich nicht um den Entzug der
Niederlassung handle, und ferner auch darum nicht, weil Frau
Geering nur ein Mal wegen eines Verbrechens verurteilt wor
den sei.
C. Der Regierungsrat des Kantons Glarus schloß auf Ab
weisung des Rekurses. Nachdem vorausgeschickt worden ist, daß
es sich einzig und allein um die Frage handle, ob Rekurrentin
noch im Vollbesitze ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren sei, oder
ob nicht vielmehr angenommen werden müsse, daß dieselbe im
Sinne von Art. 45 Lemma 2 B. V. infolge strafgerichtlichen
Urteils dieser Rechte verlustig geworden, der Regierungsrat daher
zur Verweigerung der Niederlassung befugt gewesen sei, wird
ausgeführt: Thatsächlich sei zu ergänzen, daß Rekurrentin wäh
rend ihres frühern Aufenthaltes in Glarus bereits einmal wegen
Körperverletzung zu einer Buße verurteilt und ferner im Kanton
Zürich vier Mal wegen Übertretung des zürcherischen Medizinal
gesetzes mit Geldbußen von zusammen 550 Fr. bestraft worden
sei. Der ungünstige Leumund, der hieraus sich ergebe, habe er
schwerend auf das Urteil des Schwurgerichtes von Zürich vom
- August 1896 eingewirkt, das für die vorliegende Frage von
entscheidender Bedeutung sei. Diesbezüglich sei nämlich vorab klar,
daß man es hier mit einem sehr schweren und gemeingefährlichen
Verbrechen zu thun habe, und daß dem Richter die Möglichkei
offen gestanden wäre, einen förmlichen Entzug der bürgerlichen
Rechte und Ehren auszusprechen. Warum nun dies unterblieben
sei, ergebe sich deutlich aus den vom Regierungsrat veranlaßten
Außerungen der Staatsanwaltschaft und des Schwurgerichtes des
Kantons Zürich. Erstere hatte in einer Zuschrift vom 12. April
1897 bemerkt, gegenüber Frauenspersonen werde im Kanton
Zürich eine Einstellung in den bürgerlichen Rechten und Ehren
nicht praktiziert. Und letzteres ließ sich im wesentlichen dahin
vernehmen, im Aktivbürgerrecht habe Frau Geering deshalb nicht
eingestellt werden können, weil Frauen überhaupt nicht Aktiv
bürger seien; es sei anzunehmen, daß Angeklagte männlichen
Geschlechtes, die wegen Abtreibung verurteilt werden, regel
mäßig für eine gewisse Zeitdauer im Aktivbürgerrecht eingestellt
würden. Es frage sich überhaupt, ob im Kanton Zürich eine
Frau bürgerliche Rechte und Ehren genieße. Dies sei zu bejahen,
sofern man darunter den unbescholtenen Ruf verstehe. Eine straf
gerichtliche Aberkennung des guten Rufes finde aber natürlich
niemals statt: Der bescholtene Leumund sei die stillschweigende
Schlußfolgerung aus der Verurteilung zu entehrender Strafe.
Daraus ergebe sich, fährt der Regierungsrat des Kantons Glarus
fort, daß bei gleichem Thatbestand eine Mannsperson der bürger
lichen Rechte und Ehren entkleidet und deshalb des Rechts der
freien Niederlassung beraubt worden wäre; und nun gehe es nicht
an, eine Frauensperson, die sich desselben Verbrechens schuldig
gemacht habe, anders zu behandeln, denn wenn ihr auch die
bürgerlichen Rechte und Ehren nicht ausdrücklich entzogen worden
seien, so habe dies seinen Grund lediglich darin, daß Frauens
personen überhaupt nicht im Besitze des Aktivbürgerrechtes sich
befänden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In der Rekursantwort erklärt der Regierungsrat des Kan
tons Glarus selbst, daß es sich zur Zeit einzig darum handle,
ob Art. 45 Ziff. 2 B. V. vorliegend zutreffe oder nicht. Es
steht also lediglich in Frage, ob der Rekurrentin die Niederlassung
verweigert werden könne, und es ist keineswegs etwa weiter
geltend gemacht worden, daß sich dieselbe an ihrem neuen Aufent
haltsorte bereits derart aufgeführt habe, daß ihr gemäß Art. 45
al. 3 die Niederlassung auch schon wieder entzogen werden
könnte.
- Frägt es sich nun, ob die Rekurrentin infolge eines straf
gerichtlichen Urteils sich nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte
und Ehren befinde, so ist zunächst zu bemerken, daß das zür
cherische Strafgesetzbuch in den 6 und 26 nur von einer
Einstellung oder einem Entzug des Aktivbürgerrechtes spricht,
das in 20 des Strafgesetzbuches dann auch inhaltlich näher
umschrieben wird. Es dürfte jedoch kaum zweifelhaft sein, daß
hier der wesentliche Bestandteil für das ganze gebraucht ist und
daß unter Aktivbürgerrecht überhaupt die bürgerlichen Rechte und
Ehren zu verstehen sind, wozu auch die passive Wahlfähigkeit
(vgl. Art. 18 Ziff. 2 der zürch. Kantonsverfassung) und ge
wisse andere Befugnisse (vgl. z. B. 24 des zürcher. privat
rechtl. Gesetzbuches) gehören. Es kann daher sehr wohl eine
Einstellung oder ein Entzug des Aktivbürgerrechtes auch solchen
Personen gegenüber stattfinden, die sonst schon aus irgend einem
Grunde nicht stimmberechtigt sind; die Maßregel behält auch so
ihre Bedeutung, indem darin die strafrechtliche Aberkennung der
bürgerlichen Ehren und Rechte überhaupt zu erblicken ist. Danach
ist aber nicht abzusehen, weshalb nicht auch Frauen, die aller
dings in den meisten öffentlichen Angelegenheiten nicht als stimm
berechtigt anerkannt sind, im erwähnten Sinne im Aktivbürger
recht sollen eingestellt werden können, ganz abgesehen davon, daß
denselben doch auch in der sog. Weibergemeinde ein Stimmrecht
in einer öffentlichen Angelegenheit zusteht (vgl. Kunz, Das zür
cherische und eidgenössische Aktivbürgerrecht, S. 60). Nun liegt
gegen die Rekurrentin ein strafrichterlicher Ausspruch, wonach sie
der bürgerlichen Rechte und Ehren entkleidet worden wäre, nicht
vor; und da nach zürcherischem Recht diese Folge nicht etwa
von Gesetzeswegen an die Verurteilung wegen bestimmter Vergehen
oder zu bestimmten Strafen geknüpft ist, so fehlt es an der in
Art. 45 al. 2 B. V. aufgestellten Voraussetzung, bei deren Vor
handensein die Niederlassung verweigert werden könnte.
- Hieran ändert der Umstand nichts, daß im Kanton Zürich
Frauen im Aktivbürgerrecht nicht eingestellt zu werden pflegen,
und ein Mann, der sich des nämlichen Vergehens schuldig ge
macht hätte, wahrscheinlich dieses Rechts verlustig erklärt worden
wäre. Denn erstlich ist letzteres nach dem bezüglichen Bericht des
Schwurgerichtes von Zürich doch nicht mit voller Sicherheit an
zunehmen. Und sodann verlangt die Verfassung eben eine aus
drückliche Aberkennung der bürgerlichen Rechte und Ehren, die,
wie gezeigt, im Kanton Zürich auch Frauenspersonen gegenüber
nicht unmöglich und auch nicht gänzlich zwecklos ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der Re
gierungsrat des Kantons Glarus, unter Aufhebung seines
Entscheides vom 15. April 1897, eingeladen, der Rekurrentin
die nachgesuchte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
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