Art. 49 Abs. 6 BV; cult tax versus private real burden; enforcement of church tithe redemptions. The constitutional prohibition concerns only public-law levies for cult purposes and does not extend to fixed private law real burdens attached to land, even if their proceeds benefit a religious office. Whether a cantonal appeal is admissible in enforcement proceedings depends on cantonal procedural law; no denial of justice arises where the authority reasonably treats the matter as a dispute over provisional enforcement of specific arrears rather than over the existence of the underlying burden as such. The beneficiary’s ecclesiastical character is not decisive; the legal nature of the obligation is controlling.
ton Luzern erhoben werde, ausschließlich den Zwecken des römisch katholischen Kultus und speziell der von den Rekurrenten einge forderte Zehnten sei eine Abgabe zu Handen des katholischen Pfarramts Escholzmatt und bilde einen Teil der Benefizialeinkünfte desselben. Die Erwägung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungs richters, daß es sich vorliegend um eine dingliche Last an Liegen schaften handle, sei nach der erwähnten Praxis unstichhaltig. Übrigens werde bestritten, daß der Zehnten im Kanton Luzern eine lediglich privatrechtliche dingliche Last sei; er sei vielmehr eine öffentlich rechtliche, allerdings auf die Liegenschaft gelegte Abgabe, daher eine Steuer im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung. Demgemäß wird beantragt, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben. C. Namens des Pfarramts Escholzmatt trägt A. Vogel Herzog in einer Antwort vom 10. März 1897 auf Abweisung des Re kurses an: Die Berufung auf Art. 49, Abs. 6 B. V. sei des halb verfehlt, weil die fraglichen Zehnten eine auf privatrecht lichem Titel beruhende Reallast seien, die ab dem Grund und Boden geschuldet werde, ohne Rücksicht darauf, wer Eigentümer sei. Der privatrechtliche Charakter der Zehnten ergebe sich auch daraus, daß in fast sämtlichen Kaufbriefen über Liegenschaften unterschieden werde zwischen den eigentlichen Belastungen des Grundstücks, wie Servituten, Reallasten, ec., und andern Abgaben, wie denn auch in den Erwerbsakten der beiden Rekurrenten die Belastung mit Zehnten speziell vorgemerkt sei. Übrigens sei es im Kanton Luzern zulässig, die Zehnten von einem gewissen Be trage in Gülten umzuwandeln, denen ebenfalls privatrechtlicher Charakter innewohne. D. Die Justizkommission des luzernischen Obergerichts be schränkte sich in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 1897 auf eine Widerlegung der gegen sie erhobenen Vorwürfe der Rechtsverweigerung und der Verletzung des Grundsatzes der Rechts gleichheit: Die Berufung auf 64 und 66 des luzern. Civil rechtsverfahrens sei nicht zutreffend, da die Justizkommission mit Rücksicht auf die rein formelle Natur der Rechtsöffnung bei Prü fung der Rekursfähigkeit einzig zu untersuchen gehabt habe, ob die dermalen in Betreibung liegenden Beträge einzeln oder zu fammen 100 Fr. erreichen, was nicht der Fall sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß für die Forderung nur provisorische Rechtsöffnung gewährt worden sei und daß es den Schuldnern freistehe, nach Art. 83 des Betreib. Ges. die Aberkennungsklage zu stellen, so daß auch deshalb von einer Rechtsverweigerung nicht gesprochen werden könne. Wie durch den angefochtenen Ent scheid der Justizkommission der Grundsatz der Rechtsgleichheit ver letzt worden sein solle, sei weder aus der Rekursschrift, noch sonst wie ersichtlich. In einem eingeholten Nachtrag spricht sich die Justizkommission über das Materielle des Rekurses dahin aus, daß ihrer Ansicht nach eine Verletzung des Art. 49, Abs. 6 B. V in den angefochtenen Entscheiden des Gerichtspräsidenten von Escholzmatt nicht liege, weil sich die fraglichen Leistungen nicht als Steuern, sondern als privatrechtliche Reallasten qualifizierten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
matt vom 10. und 9. November 1896 betrifft, so könnte es vor allem aus fragen, ob nicht das Beschwerderecht deshalb ver wirkt sei, weil nicht innert 60 Tagen seit der Anhebung der Be treibung der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen worden ist. Da nämlich das Rechtsöffnungsverfahren wesentlich bezweckt, die Fortsetzung der Betreibung über einen vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag hinweg zu ermöglichen, und da die Voraussetzung zur Erteilung der Rechtsöffnung und die Einwendungen, die da gegen erhoben werden können, im Gesetze (Art. 80 82 Betreib. Ges.) positiv normiert sind, so könnte gesagt werden, daß sich die Kognition des Rechtsöffnungsrichters nur auf diese betreibungs rechtlichen Voraussetzungen und Einwendungen erstrecken könne und daß deshalb Beschwerden darüber, daß durch die Betreibung verfassungsmäßig garantierte Rechte des Betriebenen verletzt wer den, gleich bei Einleitung derselben erhoben werden müssen. Allein auch abgesehen hievon muß der Rekurs als unbegründet abge wiesen werden. Die Rekurrenten haben es unterlassen, über den lrsprung und die rechtlichen Grundlagen der Zehntberechtigung des Pfarramts Escholzmatt gegenüber den in Frage stehenden Liegenschaften nähere Angaben zu machen, und es kann ohne anders doch nicht angenommen werden, daß man es hier auch nach gegenwärtiger Rechtsauffassung mit einer, kraft hoheitlichen Aktes, auf das Grundeigentum gelegten öffentlichen Abgabe zu thun habe. Nach dem, was aus den Akten ersichtlich ist, sind vielmehr die in Frage stehenden Zehnten als fest bestimmte ding liche Lasten zu betrachten, die als Gegenstand privater Berechti gung des Zehntherrn aufgefaßt und die im Liegenschaftsverkehr wie andere auf dem Grundstück ruhende privatrechtliche Lasten be handelt werden. Es ist denn auch kaum zu bezweifeln, daß die Rekurrenten die Zehntverpflichtung als privatrechtliche angesehen haben, wie ferner auch wohl die Belastung bei der Festsetzung des Kaufschillings in Betracht gezogen worden ist (vgl. den bundes gerichtlichen Entscheid in Sachen Rossetti, Amtl. Samml., Bd. XVII S. 214 ff.). Muß aber darnach angenommen werden, daß man es mit einer privatrechtlichen Reallast zu thun habe, so kann gegen die Erhebung derselben Art. 46, Al. 6 B. V., der nur die Heranziehung zu öffentlich rechtlichen Abgaben für Kultuszwecke einer andern Konfession ausschließt, nicht angerufen werden, mögen immerhin die Leistungen zur Bestreitung der Kultus bedürfnisse einer Konfession, der die Pflichtigen nicht angehören, bestimmt sein. Nicht dies ist ausschlaggebend, sondern vielmehr die Natur der Verpflichtungen, während darauf, daß der Be rechtigte eine kirchliche Person oder ein kirchliches Amt ist, nichts ankommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.