Art. 192-197 and 221 O.G.; revision of Federal Court judgments and correction requests in staatsrechtliche matters: revision is admissible only on the statutory grounds and within the strict time limits, which cannot be extended judicially. A party cannot obtain revision by rearguing the merits under the guise of alleged misunderstanding where no decisive factual error or newly discovered evidence is shown. Requests under Art. 197 O.G. relate only to the judgment itself, not to parties' filings; harmless clerical slips are to be corrected by the registry. Where a revision attempt is manifestly futile, costs and an extra-legal indemnity may be imposed.
rt. 15 der Kantonsverfassung sei schon formell entschieden an fechtbar, weil mit der Revision des Art. 15 nicht auch diejenige aller mit dem neuen Artikel im Widerspruch stehenden Bestimmun gen vorgesehen und vorgenommen worden sei; namentlich wäre es unbedingt erforderlich gewesen, daß gleichzeitig mit der erfolgten Annahme des Art. 15 auch die Art. 13 und 43 der Verfassung einer Revision unterzogen worden wären. Da solches nicht geschehen, so seien die Art. 13 und 43 und alle andern Artikel der Verfassung, die nicht speziell revidiert worden, in bisheriger voller Rechtskraft geblieben. Darauf gestützt wird das Begehren gestellt: Art. 15 sei dem Art. 13 und übrigen angerufenen Ar tikeln der Kantonsverfassung als gleichwertig zu betrachten. Ferner beschweren sich die Rekurrenten gegen Dispositiv 3 des Urteils vom 5. November 1896 deshalb, weil sie auf einer Auf hebung des Art. 15 der Kantonsverfassung überhaupt nicht be harrt hätten. Dies sei in ihrer Eingabe vom 24, Oktober 1896 ausdrücklich hervorgehoben worden, und auf die bezügliche Stelle hätten sie den Präsidenten des Bundesgerichts vor der Verhand lung vom 5. November noch speziell aufmerksam gemacht. Aller dings hätten sie verlangt, daß auch der Rekurs vom 15. Dezem ber 1895 seine Erledigung zu finden habe, jedoch nur in dem Sinne, wie dies rechtzeitig angezeigt worden sei, worüber hoffent lich kein Zweifel bestehen könne. Das bezügliche Revisionsbegehren lautet: Es sei Dispositiv 3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 5./6. November 1896 dahin umzuändern: Art. 15 der Kan tonsverfassung sei aus angeführten Gründen mit Art. 13 und übrigen Artikeln der Kantonsverfassung als gleichwertig zu be trachten, sowie auch von der Abweisung der Rekurrenten, be treffend Aufhebung desselben, Umgang zu nehmen. Endlich wer den auch Dispositiv 1 und 2 des Urteils vom 5. November 1896 angefochten: Das Einführungsgesetz zum neuen Art. 15 der Verfassung sei schon vom Landrat, trotz Protest, in verfas sungswidriger Weise an die Landsgemeinde zulässig erklärt wor den. Der dann angenommene Gegenvorschlag aber sei nach Art. 41 litt. a der Kantonsverfassung vollständig unzulässig gewesen. In 8 sei zudem eine Verfassungserläuterung des neuen Art. 15 enthalten, was hier nicht zutreffend sei (Art. 48, Abs. 2 der Kantonsverfassung). Dabei wird auf verschiedene Aktenstücke vom Februar, März und April 1896 verwiesen. Weiter wird das Ein führungsgesetz auch deshalb als formell anfechtbar hingestellt, weil darin keine Bestimmung über die Aufhebung widersprechender Ge setze und Verordnungen enthalten sei. Dann falle aber insbesondere in Betracht, daß das Einführungsgesetz, insbesondere 8 dessel ben, mit Art. 13 der Verfassung im Widerspruch stehe. Dem gemäß wird beantragt, es sei in Abänderung der neu hinzuge kommenen Motive das Dispositiv 1 des Urteils vom 5. No vember 1896 aufzuheben, und ferner: 1. Das hohe Bundes gericht wolle das am 26. April abhin von der h. Landsgemeinde des Kantons Unterwalden nid dem Wald beschlossene Einfüh rungsgesetz zum neuen Art. 15 unserer Kantonsverfassung, so weit es die vor 1. Januar 1883 errichteten Gülten betrifft aufheben. 2. Mit diesem Beschluß fällt dann auch für obbe nannte Hypotheken das Auf und Abkündigungsrecht dahin. Endlich wird darauf hingewiesen, daß im mehrerwähnten bundes gerichtlichen Urteil auf Fol. 16, Zeile 11 statt 12. Oktober es heißen sollte 13. Oktober. Eine dem Revisionsbegehren zur nähern Orientierung beigelegte Eingabe vom gleichen Datum, 11. Januar 1897, beschäftigt sich zunächst mit den Voten der Berichterstatter der eidgenössischen Räte über die Frage der Ge währleistung des neuen Art. 15 der nidwaldenschen Verfassung, und mit einem Schreibfehler, der bei Mitteilung des Dispositivs des Urteils vom 5. November 1896 mituntergelaufen war (als Datum des Rekurses vom 29. Juni war der 22. Juni 1896 genannt worden), verlangt sodann eine klarere Auseinanderhaltung von Dispositiv 2 und 3, kommt weiter darauf zurück, daß die Rekurrenten ihren Antrag auf Aufhebung des Art. 15 der Ver sassung nicht aufrecht erhalten hätten, und daß es mit dem Urteil vom 29. Januar 1896 nicht richtig zugegangen sei, sucht darzu thun, daß der Rekurs Jann und Konsorten von dem Rekurs Lussy und Konsorten wohl zu unterscheiden sei, und schließt mit der Reproduktion einer am 5. November 1896 dem Bundes gerichte eingereichten, die bestehenden Gültverhältnisse betreffenden Zuschrift. Am 18. Januar langte eine weitere, umfangreiche Ein gabe vom 16. Januar ein, in der im Anschluß an die Botschaft
des Regierungsrates des Kantons Nidwalden über das Begehren um Revision der Gültartikel vom 6. März 1893 neuerdings meist rechtshistorische Bemerkungen über die Gültfrage vorgebracht werden. Als Beweismittel wurden, außer der erwähnten regie rungsrätlichen Botschaft, verschiedene Auszüge aus den Verhand lungsprotokollen des Regierungsrates, das Sachenrecht von De schwanden, ein Landratsbeschluß vom 15. Februar 1888, eine Botschaft des Landrates vom 25. September 1895 und Auszüge aus den Gültprotokollen vom 1800 bis 1814 genannt. Am 18./20. Januar 1897 erfolgte eine weitere Eingabe der Rekur renten mit dem Begehren, das Bundesgericht wolle an Hand des Art. 193 und 192, Ziffer 1 und fernere Ziffer des Bundes gesetzes vom 22. November 1850 die Frist zur Eingabe der Revi sionsbegehren von der Zustellung des Urteils (12. Dezember 1896) an gerechnet, auf 3 Monate als gesetzliche Frist erachten, und in der ferner verlangt wird, es sei über die nidwaldenschen Gültprotokolle, da die bezüglichen Angaben der Gegenpartei mit den eigenen Auszügen nicht übereinstimmen, eine Expertise zu ver anstalten. Im übrigen enthält diese Eingabe im wesentlichen Wiederholungen der frühern Behauptungen; neu ist nur die Be rufung auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 22. November 1850, wonach das Gericht einer Partei weder mehreres noch anderes zusprechen darf als sie selbst verlangt, noch weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. C. Der Verfassungsrat des Kantons Nidwalden schließt in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 1897 auf Abweisung des Revisionsbegehrens, unter Kostenfolge für die Impetranten. Die Einwendungen gegen Art. 15 der Verfassung und das Ein führungsgesetz seien nichts neues und durch das Urteil vom 5. November 1896 erledigt. Auf die daherigen Anträge der Re kurrenten sei deshalb nicht zurückzukommen. Das Begehren, es sei Art. 15 als den übrigen Verfassungsartikeln gleichwertig zu er klären, sei neu und könne schon deshalb nicht gutgeheißen werden. Übrigens sei klar, daß die formell gültige Annahme neuer Verfassungsbestimmungen alle entgegenstehenden Vorschriften ipso jure aufhebe. Gegenüber der Behauptung, daß auf der Aufhebung des Art. 15 der Verfassung nicht beharrt worden sei, wird dar auf aufmerksam gemacht, daß mit dem Rekurs vom 29. Juni 1896 thatsächlich nicht nur das Einführungsgesetz, sondern der Verfassungsartikel selbst angefochten wurde. Im übrigen werde, was das Urteil vom 5. November 1896 betrifft, keine einzige neue Thatsache und kein neues Beweismittel angeführt, das zur Revision führen könnte, und zwar weder im Revisionsbegehren selbst, noch in der erläuternden Eingabe, und was die Anfechtung des Entscheides vom 29. Juni 1896 betreffe, so brauche nur auf Art. 183 O. G. verwiesen zu werden. Die Eingabe vom 16. Ja nuar endlich könne, soweit die Revision sich auf Art. 192, Ziff. 1 des Gesetzes vom 12. November 1850 stütze, wegen Verspätung nicht mehr in Berücksichtigung gezogen werden, und Art. 192, Ziff. 2 eodem treffe nicht zu, da das einzige neue Aktenstück, das angeführt werde, die landrätliche Botschaft vom 6. März 1893, damals in jedermanns Hände gekommen sei. D. In einer Replik vom 10. April 1897, ersetzt durch eine berichtigte Replik vom 20. gl. Mts., wird es unternommen, zu folge Untersuch in den Archivprotokollen und weitern Erkundi gungen die Unhaltbarkeit der Einwendungen des Verfassungs rates gründlich zu widerlegen, wobei jedoch im wesentlichen nur bereits gesagtes wiederholt wird. Hervorzuheben ist bloß, daß in dieser Eingabe die Art. 95, 96 und 98 des Organisationsgesetzes 192, 193, 197 und 198 des Bundesgesetzes vom 22. November 1850, sämtlich citiert, daß zur Begründung der Beschwerde wegen Abweisung des Rekurses vom 15. Dezember 1895 speziell die Bestimmungen in Art. 192, Ziff. 1, litt. c und d angerufen werden, und daß sich die Rekurrenten zum Schluß darüber be schweren, daß das Urteil vom 5. November 1896, trotzdem es von der II. Abteilung ausgefällt wurde, doch so laute, als ob es von der 1. Abteilung herrühre, und daß die Motive des Urteils Jann und Genossen wesentlich anders lauten, als diejenigen im Urteil Lussy und Genossen. Beigefügt wird, daß die Datums verschreibung im Urteil vom 5. November 1896 ein verzeihlicher Frrtum sei. Der Replik wurde eine Menge von Akten, teils Aus züge aus den Archivprotokollen von Stans, teils Imprimate und Schriftstücke, die auf die Gültfrage überhaupt und die Revision des Gültenartikels im besondern Bezug haben, beigelegt.
E. In einer Eingabe vom 20. April wird, gestützt auf Art. 197 des Gesetzes vom 22. November 1850, das Ansuchen gestellt, es möchte die Erläuterung und Berichtigung von Schreibfehlern oder Irrtümern in Eingaben der Rekurrenten selbst vorgenommen werden. Zwei später eingelegte Ausstandsbegehren gegen Mit glieder des Bundesgerichts wurden abschlägig beschieden, ebenso vom Präsidenten ein Gesuch um Sistierung des Urteils vom 5. November 1896. Eine letzte Zuschrift vom 4. Mai enthält nichts neues. Nebenbei hatten Rekurrenten unter mehreren Malen auch über die Art, wie der Regierungsrat des Kantons Nid walden nunmehr in der Gültfrage vorgehe, Bericht erstattet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nungsfehler enthalten, so soll das Gericht auf Ansuchen einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung verfügen. 4. Was nun zunächst das Begehren um Revision des Urteils vom 29. Januar 1896 betrifft, so könnte dasselbe nur noch in Behandlung gezogen werden, wenn es sich auf den Revisions grund des Art. 192, Ziff. 3 1. c. stützen würde. Der hier vor gesehene Thatbestand wird nun aber nicht einmal behauptet. Des halb kann auf dieses Begehren wegen Versäumung der Revisions frist nicht eingetreten werden. Übrigens mag bemerkt werden: Gegenüber der Vermutung, es sei am 29. Januar 1896 über haupt kein Entscheid über den damals hängigen Rekurs des N. Lussy und Konsorten ausgefällt worden, wird lediglich auf das Gerichtsprotokoll verwiesen, aus dem den Rekurrenten ein das Urteil über ihren Rekurs enthaltender Auszug zugestellt worden ist. Zu Unrecht sodann berufen sich dieselben für ihre Beschwerde darüber, daß sie vom Verhandlungstermine nicht in Kenntnis ge setzt worden seien, auf die Art. 21 und 51 des Bundesgesetzes vom 22. November 1850. Diese Vorschriften gelten für das Ver fahren in staatsrechtlichen Streitigkeiten überhaupt nicht. Vielmehr trifft dies bezüglich Art. 183 des Bundesgesetzes über die Orga nisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 zu, der be stimmt: Die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts erfolgen in der Regel auf Grundlage eines durch einen Instruk tionsrichter zu leitenden schriftlichen Verfahrens. Ausnahmsweise kann, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe da für vorliegen, das Bundesgericht eine mündliche Schlußverhand lung anordnen. In der Regel hat demgemäß eine Vorladung zu der Verhandlung über derartige Fälle nicht zu erfolgen und unterbleibt ferner auch eine bloße Terminsanzeige. Allerdings hatte die ständerätliche Kommission zum Geschäftsbericht des Bun desgerichts pro 1880 das Postulat gestellt, es sei dasselbe einzu laden, die Tagfahrt für die Entscheidungen staatsrechtlicher Streit fälle den Parteien zur Kenntnis zu bringen oder den letztern die motivierten Erkenntnisse mit möglichster Beförderung zuzustellen. Es war jedoch dieser Antrag nicht zum Beschlusse erhoben wor den, und in seinem Geschäftsbericht pro 1881 hat überdies das Bundesgericht ausdrücklich sich für Beibehaltung des bisherigen Zustandes ausgesprochen (vgl. B. B. von 1882, II, 694), der dann auch seither keine Anderung erfahren hat. Es mag beige fügt werden, daß auch im Revisionsverfahren eine mündliche Ver handlung oder eine Terminsanzeige nach dem Gesetze (Art. 96 O. G.) nur stattfindet, wenn dies das Bundesgericht für ange messen hält. Da hiefür kein Grund vorlag, ist eine Ladung oder Mitteilung des Termins auch hier unterblieben. Ein telegraphisches Gesuch der Rekurrenten, von letzterm in Kenntnis gesetzt zu werden, ist erst nach Ausfällung des Entscheides eingelangt. 5. Was nun die das Urteil vom 5. November 1896 betreffen den Revisionsanträge betrifft, so beschweren sich die Rekurrenten vornehmlich darüber, daß der Rekurs vom 15. Dezember 1895 abgewiesen worden sei, trotzdem sie erklärt hätten, daß darauf nicht beharrt werde. Sie berufen sich dabei (allerdings erst in der Replik) ausdrücklich auf die Bestimmungen in Art. 192, Ziff. 1 litt. c und d des Gesetzes vom 22. November 1850. Überdies scheinen sie die litt. b der Ziff. 1 des genannten Artikels in An spruch nehmen zu wollen, indem sie auch den Art. 4 des er wähnten Gesetzes als verletzt bezeichnen, der den Grundsatz iuder ne eat ultra petita partium ausspricht und wegen dessen Miß achtung nach jener litt. b die Revision anbegehrt werden kann. Alle diese Revisionsgründe treffen jedoch vorliegend nicht zu, weil es an der behaupteten thatsächlichen Voraussetzung mangelt. Nicht nur zielte der Rekurs vom 29. Juni 1896, der allerdings formell nur gegen das Einführungsgesetz zum neuen Art. 15 der Ver fassung gerichtet war, materiell auf eine Aufhebung des letztern selbst, wie sie im Rekurs vom 15. Dezember 1895 anbegehrt war, ab, sondern es wurde auch im spätern Rekurse ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der frühere noch nicht er ledigt sei; ferner haben die Rekurrenten in einer Zuschrift vom 17. August 1896 auf ein Schreiben vom 8. Februar verwiesen, worin mitgeteilt war, daß sie den staatsrechtlichen Rekurs (wor unter nur derjenige vom 15. Dezember 1895 verstanden sein konnte) endgültig zum Entscheide bringen wollten; auch in der Eingabe vom 24. Oktober betonten sie nachdrücklich, daß sie den Rekurs vom 15. Dezember 1895 nicht zurückgezogen hätten und zum Schlusse heißt es: Wir geben uns der angenehmen Hoffnung
hin, es werden unsern Gesuchen entsprochen und laut dieser Ein gabe unser Rekurs vom 15. Dezember 1895 vorerst oder dann unsere beiden Rekurse gemeinsam vom h. Bundesgericht behandelt und beurteilt werden; endlich wurde in einer Eingabe vom 31. Oktober 1896 förmlich der Antrag wiederholt, unsern Re kursgesuchen vom 15. Dezember 1895 und 29. Juni 1896 zu entsprechen und den Verfassungsrat namens des Staates Nid walden zur Kostenbezahlung an uns zu verpflichten. Da nun der Rekurs vom 15. Dezember 1895 sachlich nur ein Begehren enthielt, nämlich das Begehren um Aufhebung des neuen Art. 15 der Verfassung, das durch das Urteil vom 29. Januar 1896 nicht definitiv erledigt, auf das vielmehr nur zur Zeit nicht ein getreten worden war, ist klar, daß nach den erwähnten Vorgängen angenommen werden mußte, es werde nun eine definitive Beurtei lung dieses Rekurses verlangt, und hieran vermag der Satz in der Eingabe vom 24. Oktober 1896: Bei der seit Einreichung des Rekurses vom 15. Dezember 1895 veränderten Sachlage der Gewährleistung des Art. 15, gehen wir von Aufhebung desselben ab, ein Satz, der im Widerspruch steht mit dem ganzen übrigen Verhalten der Rekurrenten, nichts zu ändern, mag immerhin vor der Verhandlung noch speziell auf denselben hingewiesen worden sein. Können sich aber darnach die Rekur renten nicht darüber beschweren, daß das Bundesgericht im Urteil vom 5. November 1896 auch ihren Rekurs vom 15. Dezember 1895 definitiv erledigt hat, so ist auch der mit dieser Beschwerde im Zusammenhang stehende Revisionsantrag, es sei Art. 15 der Verfassung als gleichwertig zu erklären mit Art. 13 und Art. 43, soweit er auf der gleichen Begründung beruht, zu verwerfen. 6. Dieser Antrag, der übrigens im Rekursverfahren nicht ge stellt worden ist, kann aber auch nicht gutgeheißen werden, soweit derselbe auf einer selbständigen materiellen Begründung beruht. Dem Inhalt dieser Begründung nach können diesbezüglich als Revisionsgründe überhaupt nur in Betracht fallen die Bestimmun gen in Ziff. 1, litt. c und in Ziff. 2 des Art. 192 des Gesetzes vom 22. November 1850. Welches nun aber die erheblichen aktenkundigen Thatsachen sein sollen, die gar nicht oder irrtümlich gewürdigt worden sind, wird nicht gesagt und ebenso wenig wird behauptet, daß die Rekurrenten neue Beweismittel entdeckt hätten, deren Beibringung ihnen im frühern Verfahren unmöglich gewesen wäre. Soweit sich die daherigen Anbringen der Rekurrenten nicht in Wiederholungen von schon früher Gesagtem bewegen, wird im Gegenteil nichts geltend gemacht, was nicht auch im frühern Ver fahren hätte vorgebracht werden können, und zwar gilt dies so wohl von den Anbringen über die Entstehungsgeschichte des Art. 15, als von denjenigen über dessen Tragweite mit Bezug auf das bisherige nidwaldensche Gültenrecht und das zeitliche Geltungsgebiet des neuen Verfassungsartikels. Die rechtlichen Ausführungen der Rekurrenten aber, die im Grunde stets darauf hinauslaufen, daß dem neuen Art. 15 der Verfassung rechtliche Virksamkeit nicht beizulegen sei, da er mit Art. 13 und 43 der Verfassung im Widerspruch stehe, sind nicht geeignet, einen andern Entscheid über die Hauptfrage zu rechtfertigen, zumal da sie durch wegs auf einer unrichtigen Auffassung darüber beruhen, was überhaupt das Bundesgericht als Staatsgerichtshof mit Bezug auf den neuen Verfassungsartikel zu prüfen hatte. In der That erschöpfte sich dessen Aufgabe in der Feststellung, daß der neue Verfassungsartikel nicht selbst als verfassungswidrig bezeichnet werden könne, und daß er sich mit gleicher Rechtskraft neben den übrigen Verfassungsbestimmungen in das Verfassungsrecht des Kantons Nidwalden einreihe, während darüber, ob und inwiefern durch den neuen Artikel die bestehenden Verfassungsbestimmungen beschränkt werden, und welche privatrechtlichen Wirkungen derselbe ausübe, nicht zu entscheiden war. 7. Soweit sich das Revisionsbegehren auf die in Dispositiv 1 enthaltene Abweisung des Rekurses vom 29. Juni 1896 bezieht, erscheint dasselbe ebenso haltlos. In Frage kommen können hier wiederum bloß die Revisionsgründe in Ziff. 1, litt. c und Ziff. des Art. 192 des mehrerwähnten Gesetzes. Nun sind aber vom Bundesgericht die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Einfüh rungsgesetzes seiner Zeit erhobenen Einwände sämtlich geprüft worden, und daß dabei Rechtsirrtümer vorgekommen wären, haben die Rekurrenten nicht nachzuweisen vermocht. Was sie sodann neues vorbringen, ist einerseits nicht neues Material im Sinne der angeführten Ziff. 2 des Art. 192, und andrerseits ist alles,
was geltend gemacht wird, betreffend das Zustandekommen des Einführungsgesetzes und betreffend das Fehlen einer Klausel, wo nach entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben werden, durchaus unerheblich für die Frage, welche das Bundesgericht bei Beurtei lung des Rekurses vom 29. Januar 1896 zu beantworten hatte, die Frage nämlich, ob durch dasselbe verfassungsmäßige Rechte der Bürger verletzt worden seien. Für die Antwort auf diese Frage sind auch die angerufenen Beweismittel ohne Bedeutung und was eine Expertise über die eingelegten Akten daran sollte ändern können, ist vollends nicht abzusehen. Wenn schließlich die Rekurrenten dem Bundesgericht daraus einen Vorwurf machen wollen, daß die Motive im Urteil Jann und Konsorten nicht vollständig gleich lauten, wie in dem über ihren Rekurs ausge fällten, so ist hiegegen zu bemerken, daß sie diese Motive doch nicht berühren, wie sie denn auch sonst stets mit Nachdruck be tont haben, daß ihr Vorgehen von demjenigen von Jann und Konsorten wohl zu unterscheiden sei. 8. Der Angriff auf Dispositiv 2 des Urteils vom 5. Novem ber 1896 ist in der Revisionsschrift nicht näher begründet, und es handelt sich daher wohl bloß um eine Rechtsverwahrung, der im Revisionsurteil Aufnahme zu gewähren kein Grund vorliegt, zumal da, wie dies auch schon im angefochtenen Urteile vom 5. November 1896 deutlich ausgesprochen wurde, dem Bundes gerichte als Staatsgerichtshof die Kompetenz abgeht, über die eivilrechtlichen Schadenersatzansprüche, die die Rekurrenten zu haben vermeinen, zu erkennen. 9. Die sogenannten Erläuterungs und Berichtigungsbegehren endlich können, soweit sie sich auf Eingaben der Rekurrenten selbst beziehen, von vorneherein nicht berücksichtigt werden, da sich das in Art. 197 des Gesetzes vom 22. November 1850 vorgesehene Verfahren nur auf die Erläuterung von Urteilen bezieht. Der einzige Fehler sodann, der im angefochtenen Urteile selbst enthalten ist, besteht darin, daß einmal als Datum der Landsgemeinde, an der der neue Art. 15 der Verfassung angenommen wurde, der 12. statt der 13. Oktober genannt wird. Wenn nämlich weiter behauptet wird, nach der Urteilsausfertigung müsse man anneh men, dasselbe rühre von der I. Abteilung her, so ist dies völlig aus der Luft gegriffen. Der wirklich vorhandene Fehler aber eignet sich in keiner Weise zu einem Berichtigungs oder Erläu terungsverfahren vor dem erkennenden Gericht selbst. Solche, den Sinn und die Tragweite nicht im geringsten beeinträchtigende oder auch nur entstellende, offenbar auf einem bloßen Verschrieb be ruhende Irrtümer sind einfach durch die mit der Ausfertigung des Urteils betraute Kanzlei zu berichtigen, und an sie mögen sich daher Rekurrenten in diesem Punkte wenden. 10. Da das Revisionsverfahren, wie es begründet wurde, einen Erfolg von vorneherein nicht haben konnte, und da die Einleitung desselben offenbar auch dazu dienen sollte, den Anschein zu er wecken, daß die Angelegenheit, soweit verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden waren, durch das Urteil vom 5. November 1896 noch nicht endgültig erledigt sei; da ferner die Art und Weise, wie die Rekurrenten verfahren sind, zeigt, daß bei ihnen jedenfalls auch trölerische Tendenzen obwalteten, so rechtfertigt sich nicht nur die Auferlegung einer mit Rücksicht auf den Umfang und die Verworrenheit der Eingaben hoch zu bemessenden Gerichts gebühr und einer außerrechtlichen Entschädigung an die Gegen partei, sondern auch die Verfällung zu einer Ordnungsbuße. Übrigens mag beigefügt werden, daß die Rechtskraft des neuen Art. 15 der Nidwaldner Verfassung und des Einführungsgesetzes dazu niemals suspendiert war, indem die Erhebung des staats rechtlichen Rekurses eine solche Wirkung nicht auszuüben ver mochte, und eine provisorische Sistierungsverfügung im Sinne des Art. 185 O. G. niemals erlassen worden ist. Ebenso wenig hatte die Einreichung des Revisionsbegehrens zur Folge, daß die Rechtskraft des Urteils vom 5. November 1896 suspendiert wor den wäre, und ist auch in dieser Richtung etwas anderes durch besondern Erlaß nicht verfügt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
bundesgerichtliche Urteil vom 5. November 1896 beziehen, werden dieselben als unbegründet abgewiesen. 3. Desgleichen werden die Rekurrenten mit ihren Berichtigungs und Erläuterungsbegehren abgewiesen. 4. Denselben wird gestützt auf Art. 221, Abs. 2 O. G. eine Gerichtsgebühr von 100 Fr. auferlegt. Ferner haben sie gemäß Art. 221, Abs. 3 O. G. für die Schreibgebühren und Kanzlei auslagen, betragend 47 Fr. 50 Cts., aufzukommen. Außerdem haben sie an die Gegenpartei, den Verfassungsrat des Kantons Nidwalden, eine außerrechtliche Entschädigung von 30 Fr. zu leisten (Art. 224 O. G.).