- Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Thoma.
A. Im Dezember 1895 suchte Fridolin Thoma beim Bau
departement des Kantons Baselstadt um die erforderliche Baube
willigung zur Erstellung zweier Häuser und einer Malerwerkstätte
auf seinem an der Ecke der Isteinerstraße und des Mattwegs
in Basel gelegenen Grundstücke, Parzelle Nr. 8392 nach. Das
Baudepartement sowohl, als der Regierungsrat des Kantons
Baselstadt traten auf das Gesuch nicht ein, weil das Grundstück
vermutlich von der badischen Bahn für die Erweiterung ihres
Bahnhofes werde in Anspruch genommen werden und weil eine
Ergänzung des baslerischen Expropriationsgesetzes, die solche Ver
hältnisse zu regeln bestimmt sei, im Wurfe liege. Auf staats
rechtlichen Rekurs des Thoma hin lud jedoch das Bundesgericht
mit Entscheid vom 18. September 1896 (Amtl. Samml., Bd.
II, S. 718) den Regierungsrat des Kantons Baselstadt ein,
das Baubewilligungsgesuch des Rekurrenten unverzüglich materiell
zu behandeln.
B. Inzwischen hatte der Große Rat des Kantons Baselstadt
unterm 11. Juni 1896 die erwähnte Ergänzung des baslerischen
Expropriationsgesetzes vom 15. Juni 1837 beschlossen und danach
letzterm unter anderm als 17 die Bestimmung eingefügt: Der
Regierungsrat wird ermächtigt, in denjenigen Fällen, in welchen
für die Abtretung einer Liegenschaft zum allgemeinen Nutzen
die gesetzlichen Bestimmungen des Kantons oder des Bundes
über zwangsweise Abtretung von Liegenschaften zur Anwendung
kommen können, auch dann, wenn das Expropriationsrecht noch
nicht bewilligt ist, das Bauen oder die Vornahme von Ver
änderungen auf einer Liegenschaft zu verbieten, wenn dadurch
die vorgesehene Durchführung der betreffenden Unternehmung
wesentlich erschwert würde, rc. In den 18 und 19 werden
die Dauer und die Art und Weise der Eintragung und Strei
chung des Bauverbotes im Grundbuch geregelt; und 20 be
stimmt: Die Eigentümer von Liegenschaften, welchen die Aus
führung von Bauten oder die Vornahme von Veränderungen
verboten wird, sind berechtigt, Ersatz für denjenigen Schaden
zu verlangen, welcher ihnen durch das provisorische Bauverbot
erwächst. Die Bestimmungen des 15 dieses Gesetzes betreffend
Haftbarkeit des Staates für Schadenersatz und Sicherung seines
Regresses finden analoge Anwendung. Streitigkeiten über die zu
entrichtende Entschädigung werden nach dem Verfahren in Ex
propriationssachen erledigt. Der Ergänzungsbeschluß erlangt
nach Ablauf der Referendumsfrist mit dem 29. Juli 1896 Ge
setzeskraft. Gestützt auf die 17 20 desselben wurde nun
durch Beschluß des Regierungsrates vom 3. Oktober 1896
Liegenschaft des Fridolin Thoma Parzelle Nr. 8392 auf
Dauer eines Jahres mit Bauverbot belegt. Und unterm 25.
bruar 1897 wies der Große Rat des Kantons Baselstadt eine
gegen die regierungsrätliche Verfügung gerichtete Beschwerde des
selben als unbegründet ab.
C. Dieser Beschluß und das Bauverbot vom 3. Oktober 1896
bilden den Gegenstand eines neuen staatsrechtlichen Rekurses, den
Namens des Fridolin Thoma Advokat Dr. Stöcklin in Basel
unterm 24. April 1897 dem Bundesgerichte eingereicht hat und
der darauf geht, es feien die beiden Schlußnahmen aufzuheben.
Die Begründung ist eine zweifache: Der Ergänzungsbeschluß
vom 11. Juni 1896, wird zunächst geltend gemacht, habe schon
deshalb nicht als Grundlage des Bauverbotes dienen können,
weil für den Entscheid über das Baubewilligungsgesuch einzig
die rechtlichen Vorschriften maßgebend sein können, die gegolten
haben zur Zeit, da dasselbe eingereicht wurde, und weil dem Be
schlusse rückwirkende Kraft nicht beigelegt worden sei. Ferner
wird ausgeführt, es greife der Beschluß vom 11. Juni 1896 in
das Gebiet der Bundesgesetzgebung hinüber, indem derselbe auch
da, wo die zukünftige Expropriation nach dem Bundesgesetze vom
- Mai 1850 vor sich gehen müsse, den Erlaß eines Bauverbotes
vorsehe und damit dieses Gesetz ergänze. Dies stehe dem kantonalen
Gesetzgeber nicht zu, und wo es sich deshalb um ein Grundstück
handle, auf das möglicherweise die eidgenössischen Expropriations
vorschriften zur Anwendung kommen werden, könne ein Bauverbot
nach dem Beschluß vom 11. Juni 1896 nicht erlassen werden.
D. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt trägt in seiner
Vernehmlassung vom 26. Mai 1897 auf Abweisung des Re
kurses an. Den ersten Beschwerdegrund betreffend bemerkt er,
daß ein Gesetz öffentlich rechtlichen Charakters, wenn nichts anderes
darin bestimmt sei, als sofort anwendbar angesehen werden müsse
und daß deshalb der Regierungsrat, ohne den Grundsatz zu ver
letzen, daß Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, vorliegend das
Bauverbot habe erlassen können. In Bezug auf den zweiten
Punkt wird zugegeben, daß das Bauverbot mit Rücksicht auf die
spätere Inanspruchnahme der Liegenschaft Thoma für die Er
weiterung des Bahnhofes der Badischen Bahn erlassen worden
sei. Hiezu sei aber der Regierungsrat befugt gewesen. 17 des
Ergänzungsbeschlusses greife in keiner Weise in das eidgenössische
Expropriationsgesetz ein. Das Expropriationsverfahren werde
nach den Vorschriften des letztern stattfinden, gleichgültig, ob vor
her ein kantonales Bauverbot bestanden habe oder nicht und
gleichgültig, ob dem Rekurrenten auf Grund des Ergänzungs
beschlusses eine Entschädigung für das Verbot zugesprochen wor
den sei; es handle sich um zwei vollständig getrennte Fragen
und es sei nicht abzusehen, warum ein Kanton einem Unter
nehmen, welches das eidgenössische Recht der Expropriation für
die von ihm beschlossenen Landerwerbungen ansprechen kann
nicht schon vorher Schutz gewähren dürfte gegenüber den Vor
kehren von Eigentümern, welche die zweckmäßige Gestaltung dieses
Unternehmens hemmen könnten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bauverbot ist gegen den Rekurrenten erlassen worden,
weil möglicherweise seine Liegenschaft für die Erweiterung des
Bahnhofes der Badischen Bahn in Anspruch genommen werden
wird. Unbestrittenermaßen wird hiebei das Bundesgesetz betreffend
die Verbindlichkeit zur Abtretuug von Privatrechten, vom 1. Mai
1850, zur Anwendung zu kommen haben. Dieses sieht nun eine
Beschränkung, wie sie durch das Bauverbot der Liegenschaft des
Rekurrenten auferlegt worden ist, nicht vor, und auch formell
ist darnach nicht der Regierungsrat des betreffenden Kantons
dazu berufen, provisorische Maßnahmen im Interesse einer zu
künftigen Expropriation zu treffen. Sondern es ist nach Art. 23
leg. cit. der Eigentümer eines in Abtretung fallenden Grund
stückes, und zwar von Gesetzes wegen, in der Verfügung darüber
erst gehindert vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des
Bauplanes, oder bei dem außerordentlichen Verfahren vom Tage
der Mitteilung der Abtretungsforderungen an, während vor diesem
Zeitpunkte nur eine Verpflichtung des Eigentümers besteht, unter
Umständen auf seinem Grundstücke Vermessungen, Aussteckungen
u. s. w. zu dulden (Art. 8). Vom Gesichtspunkte des eidge
nössischen Expropriationsrechtes aus enthält danach das Bau
verbot einen ungerechtfertigten, willkürlichen Eingriff in die
Eigentumsrechte des Rekurrenten, der mit dem auch in der Ver
fassung des Kantons Baselstadt ( 5) aufgestellten Grundsatz
der Unverletzlichkeit des Eigentums in Widerspruch steht und
deshalb aufgehoben werden muß, sofern dasselbe nicht vom Ge
sichtspunkte der kantonalen Gesetzgebung aus aufrecht erhalten
werden kann. In der That nun ist in dem Großratsbeschluß be
treffend Ergänzung des kantonalen Expropriationsgesetzes
Verhängung von Bauverboten über Liegenschaften, die möglicher
weise auf dem Expropriationswege beansprucht werden, auch
olche Fälle vorgesehen, in denen die gesetzlichen Bestimmungen
des Bundes über zwangsweise Abtretung von Liegenschaften
Anwendung kommen können. Letztere Ausdehnung, die in den
Vorschlägen des Regierungsrates und der großrätlichen Kommission
noch nicht enthalten war, kann nun aber nicht als verbindlich
angesehen werden, weil darin ein Übergriff der kantonalen gesetz
gebenden Gewalt in diejenige des eidgenössischen Gesetzgebers liegt.
Der Großratsbeschluß vom 11. Juni 1896 bezweckte nach seinem
Titel und Ingreß eine Ergänzung des baselstädtischen Gesetzes
vom 15. Juni 1837 über Abtretung von Liegenschaften zu all
gemeinem Nutzen, wie dessen Bestimmungen auch äußerlich durch
die Art der Paragraphierung in letzteres eingefügt wurden. Der
Beschluß bildet somit einen Bestandteil des kantonalen Expropria
tionsrechtes. So ist speziell auch die Möglichkeit des Erlasses
eines Bauverbotes lediglich in Aussicht genommen worden im
iteresse der leichtern und billigern Durchführung eines künftigen
Enteignungsverfahrens und beruhte nicht etwa auf allgemein
rechtspolitischen oder baupolizellichen Erwägungen. Eine solche
Maßnahme aber konnte nur anwendbar erklärt werden auf Fälle,
die überhaupt dem kantonalen Expropriationsrechte unterstanden,
und wenn der Große Rat von Baselstadt darüber hinausge
gangen ist und ein Bauverbot auch für solche Fälle als zulässig
erklärt hat, wo es sich um Zwangsenteignung nach eidgenössischem
Recht handelt, so hat er damit in ein Gebiet eingegriffen, in dem
zu legiferieren nicht ihm, sondern dem Bundesgesetzgeber zusteht.
Dieser stellt die Voraussetzungen auf, unter denen Grund und
Bøden Privater für Eisenbahnbauten zwangsweise enteignet werden
können; er ordnet das Verfahren und regelt die Entschädigungs
pflicht; und ihm steht es auch einzig zu, zu bestimmen, welchen Be
schränkungen das Eigentum im Hinblick auf eine mögliche zukünf
tige eidgenössische Expropriation unterliegt. Für das kantonale Recht
bleibt in diesen vom Bunde geordneten Materien kein Raum und
es können durch dasselbe weitergehende vorsorgliche Eigentumsbe
chränkungen auf diesem Gebiete nicht angeordnet werden. Daß
dies nicht angeht, wird durch die praktische Erwägung erhärtet,
daß sonst bei Erlaß eines Bauverbotes die Entschädigung für die
Beschränkung des Eigentums in einem andern Verfahren bestimmt
werden müßte, als diejenige für die eigentliche Expropriation. Es
kann somit auch durch die Verweisung auf den großrätlichen Be
schluß vom 11. Juni 1896 das gegen den Rekurrenten erlassene
Bauverbot nicht aufrecht erhalten werden.
2. Ist aber aus diesem Grunde schon der Rekurs gutzuheißen,
so braucht der andere Beschwerdepunkt betreffend Verletzung der
Normen über das zeitliche Geltungsgebiet der Gesetze nicht näher
geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er
klärt und demgemäß das gegen den Rekurrenten am 3. Oktober
1896 erlassene Bauverbot aufgehoben.
falle