BGE 23 I 581Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I27.05.1896Dismissed
Gottfried Huber sought federal review after Aargau authorities refused to approve his election as parish vicar of Klingnau. He argued that his ecclesiastical competence certificate had nationwide effect under Art. 5 of the transitional provisions to the Federal Constitution and that the Aargau rules and the 1896 Grand Council resolution were unconstitutional. The Federal Supreme Court held that this constitutional guarantee applies only to scientific professions, not to public offices. Because the office was a cantonal public post, the matter concerned eligibility for a cantonal election, which under the judiciary organization act fell to the Federal Council, or ultimately the Federal Assembly. The court therefore rejected the constitutional argument and otherwise declined jurisdiction.
Art. 5 of the transitional provisions to the Federal Constitution; scientific professions and public office eligibility; the guarantee of free movement for scientific professions does not extend to qualification for cantonal public offices. Cantons remain competent to set the requirements for eligibility to public offices, including the recognition or rejection of foreign or out-of-canton competence certificates. Complaints against cantonal elections and passive eligibility are to be decided by the Federal Council, or eventually the Federal Assembly, under Art. 189(4) OG; the Federal Supreme Court lacks jurisdiction even if the complaint alleges violations of federal constitutional norms or examines incidental questions of cantonal law (consid. 2-4).
und Lugano, vom Oktober 1896, daß er die gesetzlichen Prüfun gen zur Erlangung der Kompetenzfähigkeit auf geistliche Pfründen bestanden habe, behauptet Rekurrent, darin liege ein Befähigungs ausweis für die Ausübung seines Berufs, der gemäß Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft anerkannt werden müsse. Er brauche danach eine aargauische Staatsprüfung überhaupt nicht mehr zu bestehen, und auf die Erfordernisse, die hiefür aufgestellt seien, komme es nicht an. Es gehe auch nicht an, zu behaupten, Rekurrent sei zur Ausübung seines Berufes allerdings auch im Kanton Aargau befähigt, aber er sei nach dem aargauischen Gesetze von 18. De zember 1845 und dem Großratsbeschluß vom 27. Mai 1896 nicht wahlfähig. Denn das erwähnte Gesetz habe durch die Bundesver fassung seine Rechtskraft verloren; dasselbe widerstreite dem Grund satz der Rechtsgleichheit, indem es die Jesuitenzöglinge im Gegen satz zu allen andern Studierenden von den Prüfungen ausschließe. Überdies treffe das fragliche Gesetz, was dann des nähern aus geführt wird, sachlich nicht zu, und durch den Großratsbeschluß vom 27. Mai 1896 habe dessen Anwendungsgebiet nicht ausge dehnt werden können, weil dem Großen Rat nicht Gesetzgebungs befugnis zustehe. Jedenfalls habe demselben nicht rückwirkende Kraft auf frühere Verhältnisse Rekurrent habe in den Jahren 1891 1894 in Innsbruck Vorlesungen gehört beigelegt wer den können. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt in einer Vernehmlassung vom 28. Dezember 1896 auf Abweisung des Re kurses an, indem er namentlich geltend macht: Nach Mitgabe des Art. 67 der aarg. Staatsverfassung seien die von den Kirch gemeinden gewählten Seelsorger als öffentliche Beamte zu betrach ten. Auch die Stelle eines Kaplaneiverwesers von Klingnau sei ein öffentliches Amt im Sinne der erwähnten Verfassungsbestim mung. Nun sei die Wahl dieser Beamten an eine bestimmte Vor aussetzung, die Wahlfähigkeit, gebunden, welche nur durch eine staatliche Prüfung erlangt werden könne. Das Recht der Kantone, die Erfordernisse für die Wahlfähigkeit hinsichtlich der kantonalen öffentlichen Amter aufzustellen, sei aber Sache der Kantone, und vorliegend stünden die Gründe, aus denen dem Rekurrenten die Wahlfähigkeit abgesprochen wurde, weder mit Art. 4 B. V., noch mit Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu im Widerspruch. den ausführlichen Erörterungen hierüber wird insbesondere her vorgehoben, daß 1 des Gesetzes vom 18, Dezember 1845 mit dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, wie er in der Praxis ausgelegt worden sei (vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. VI, S. 173 f.), wohl vereinbar sei, da die Stellung eines Seelsorgers in einer Ge meinde eine derartig eigenartige und von derjenigen irgend eines Bürgers oder auch eines andern Beamten derart sich unterschei dende sei, daß auch eine besondere rechtliche Behandlung gerecht fertigt sei; und ferner wird bemerkt, der Umstand, daß die Be hörden in einigen Fällen das erwähnte Gesetz in etwas milderm Sinne ausgelegt hätten, könne eine strengere Handhabung nicht verhindern, zumal nachdem der Große Rat in seinem Beschluß vom 27. Mai 1896 unzweideutig eine solche verlangt habe. Durch diesen Beschluß sei der Große Rat über seine Kompetenzen nicht hinausgegangen, und auch davon könne keine Rede sein, daß der Regierungsrat durch Berufung auf denselben sich einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung der Gesetze schuldig gemacht habe. Auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfas sung sodann könne sich Reknrrent deshalb nicht berufen, weil er, wenn auch sein Beruf zu den wissenschaftlichen Berufsarten ge höre, doch, sofern er denselben in öffentlicher Stellung ausüben wolle, die vom kantonalen Rechte hiefür aufgestellten Erfordernisse erfüllen müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
einer wissenschaftlichen Berufsart im Sinne der fraglichen Ver fassungsbestimmung handelt. Es ist ohne anders klar, daß durch dieselbe lediglich für die freie Ausübung der wissenschaftlichen Be rufsarten in gewissem Sinne Freizügigkeit im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft geschaffen werden wollte, und daß sich die ver fassungsmäßige Garantie nicht auch auf die Befähigung zur Be kleidung staatlicher Stellen erstreckt. In den öffentlich rechtlichen Behörden und Beamtenorganismus der Kantone wollte die Bun desgewalt damit nicht eingreifen, sondern es blieb jenen überlassen, nach ihrem Ermessen diejenigen Erfordernisse aufzustellen, von denen sie die Fähigkeit zur Verwaltung eines öffentlichen Amtes abhängig zu machen für zweckmäßig halten mochten (vergl. hiezu die Entscheide des Bundesrates in Sachen Wildy, Salis, Bundes recht, II, Nr. 717, und des Bundesgerichts in Sachen Brunner, vom 5. Mai 1897). So kann denn auch vom Standpunkte des Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung aus dage gen nichts eingewendet werden, daß ein Kanton, wenn er als Erfor dernis für die Wahlfähigkeit zu einer öffentlichen Stelle die Ab legung einer wissenschaftlichen Prüfung verlangt, hierunter nur seine eigene staatliche Prüfung versteht und diejenige, die der Be werber in einem andern Kantone vielleicht über die nämlichen wissenschaftlichen Disziplinen abgelegt haben mag, nicht gelten läßt. Als öffentliches Amt in diesem Sinne ist nun nach aar gauischem Verfassungsrecht auch die Stelle eines von der Kirch gemeinde zu wählenden Kaplaneiverwesers zu betrachten. Nach dem unter dem Titel Kirchenwesen enthaltenen Art. 67 der Kantons verfassung sind die Kirchgemeinden öffentliche Korporationen, und in der nämlichen Bestimmung ist vorgeschrieben, daß die Seelsor ger von denselben aus den vom Staate als wahlfähig erklärten Geistlichen auf eine vom Gesetze bestimmte Amtsdauer gewählt werden. Man hat es also unzweifelhaft mit einer durch das Staatskirchenrecht geordneten öffentlichen Beamtung zu thun. So nach kann aber davon, daß durch die Nichtgenehmigung der Wahl seitens des Regierungsrates Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung verletzt worden sei, nicht gesprochen werden. 3. Steht aber nicht die Freizügigkeit der wissenschaftlichen Be rufsarten in Frage, sondern vielmehr die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes, so ist dann für die gegen den angefoch tenen regierungsrätlichen Beschluß erhobene Beschwerde nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat, eventuell die Bundesver sammlung kompetent. Während unter der Herrschaft des Bun desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 darüber Zweifel bestehen mochten, ob den politi schen Behörden nicht bloß die Beschwerden betreffend die aktive Wahlfähigkeit und über das Wahlverfahren zugewiesen seien, während solche über die passive Wahlfähigkeit unter die Regel, d. h. in die Kompetenz des Bundesgerichts gefallen wären, ist seit Inkrafttreten des neuen Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 ein Zweifel nicht mehr möglich. Denn es geschah gewiß mit Ab sicht, daß die fragliche Bestimmung in Art. 59, Abs. 2, Ziff. 8 des frühern Gesetzes, wonach als Administrativstreitigkeiten be zeichnet waren die Beschwerden gegen die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen, im neuen Gesetze (Art. 189, Abs. 4) die allgemeinere Fassung erhielt: Ferner hat der Bundesrat oder die Bundesversammlung zu beurteilen: Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale und es kann der Zweck Wahlen und Abstimmungen dieser veränderten Redaktion nur darin erblickt werden, die Mög lichkeit eines zweifachen Beschwerdeweges in der nämlichen Wahl angelegenheit auszuschließen und sämtliche daherige Anstände, somit auch solche über die passive Wählbarkeit, den politischen Behörden zuzuweisen. Es handelt sich dabei ja ebenfalls um eine Beschwerde betreffend eine kantonale Wahl. Und wenn die passive Wahlfähigkeit neben der aktiven, der politischen Stimmberechtigung, nicht besonders erwähnt ist, so findet das seine einfache Erklärung darin, daß eben die meisten Wahlbeschwerden die letztere zum Ge genstand hatten und auch in Zukunft haben werden. Mit dieser Auffassung hat sich übrigens auch der Bundesrat, dem das Bun desgericht gemäß Art. 194, Organis. Ges., die Kompetenzfrage unterbreitet hat, einverstanden erklärt, und sich dabei namentlich auch auf die Botschaft zum neuen Organisationsgesetz (Bundesbl. 1892, II, S. 387 390) berufen. 4. Die Kompetenz zur Beurteilung der entscheidenden Frage, ob Rekurrent für die Stelle eines Kaplaneiverwesers von Kling nau wahlfähig gewesen sei, zieht auch diejenige zur Beurteilung der zu löfenden Präjudizialfrage nach sich. Maßgebend für die
Zuständigkeit ist in derartigen Streitigkeiten einzig das Petitum, das vorliegend darauf geht, daß der Rekurrent als wahlfähig zu erklären und der Beschluß des Regierungsrats, der ihm diese Wahlfähigkeit abspricht, aufzuheben sei, und der Umstand, daß da bei Fragen entschieden werden müssen, die sonst in der Regel in eine andere Kompetenzsphäre fallen, ändert hieran nichts. Dies ergiebt sich klar aus der positiven Bestimmung des Art. 189, Abs. 4, Organis. Ges., wo ausdrücklich gesagt ist, der Bundesrat, bezw. die Bundesversammlung, entscheide über solche Beschwerden auf Grundlage sämtlicher einschlägigen Bestimmungen des kan tonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechts. Es wurde da mit ausgeschlossen, daß je nach dem Anfechtungsgrunde über die nämliche Angelegenheit verschiedene Behörden zu entscheiden hätten; und die politischen Behörden bleiben zur Beurteilung einer Wahl beschwerde überhaupt kompetent, mögen immerhin darin auch solche Normen des Bundesrechts oder des kantonalen Verfassungsrechts als verletzt bezeichnet werden, die im allgemeinen und an sich un ter dem Schutze des Bundesgerichts stehen. So hat denn auch nicht das Bundesgericht, sondern gegebenen Falls der Bundesrat oder die Bundesversammlung zu prüfen und zu entscheiden, ob das Gesetz vom 18. Dezember 1845 und der Großratsbeschluß vom 27. Mai 1896, auf die sich die angefochtene Verfügung des aargauischen Regierungsrates stützt, mit dem Grundsatz der Gleich heit der Bürger vor dem Gesetze sich nicht vertragen, oder ob der Regierungsrat durch Anwendung dieser Erlasse in anderer Weise gegen Bundesrecht oder kantonales Verfassungsrecht verstoßen habe (vgl. hierzu Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXII, S. 373 und Bundesbl. von 1897, I, S. 394 f.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: