- Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Bassi.
A. Am 5. April 1896 starb in Stansstad der aus Gottro
Porlezza (Italien) gebürtige Steinbrecher Giovanni Bassi, unter
Hinterlassung einer Ehefrau Anna Maria, geb. Flüeler und
einer Tochter erster Ehe, die mit Anton Blättler in Hergiswyl ver
ehelicht ist. Laut einem am 28. September 1895 in Porlezza er
richteten notarialischen Testamente hatte Giovanni Bassi für seine
gesamte Verlassenschaft, mit Ausnahme des der Tochter gesetzlich
vorbehaltenen Pflichtteils, seine Ehefrau als Universalerbin (erede
universale) eingesetzt. Dieses Testament wollten die Tochter Frau
Blättler Bassi, bezw. der ihr bestellte Vogt und die Vormund
schaftsbehörde von Hergiswyl nicht anerkennen, und nach fruchtlos
abgelaufenem Vermittlungsvorstand erhob letztere gegen Witwe
Bassi Flüeler unterm 8. Januar 1897 vor dem Kantonsgericht
Nidwalden eine Civilklage mit den Begehren: 1. Das von der
Beklagten vorgelegte Testament sei gerichtlich ungültig zu er
klären; 2. Beklagte sei pflichtig, an die Klägerin, Frau M.
Blättler Bassi aus der Hinterlassenschaft des Joh. Bassi sel.
einen Betrag von 8000 Fr. zu verabfolgen, wogegen Beklagte
als Eigentümerin des gesamten von ihrem Ehemanne hinter
lassenen Guthabens anerkannt wird. Eventuell: Beklagte habe
einen gerichtlich festzusetzenden Betrag an die Klägerin zu ver
abfolgen. Vorbehalten bleibt eine nach zuständigem Gesetz all
fällig der Beklagten zukommende Nutznießung, wofür ein ent
sprechender Betrag kapitalisiert und bei einer Amtsstelle depo
niert werden soll. 3. Die Beklagte habe sämtliche gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten zu bezahlen. Die Klage beruhte
darauf, daß Frau Blättler Bassi nach italienischem und nidwal
denschem Rechte die einzige Erbin des Giovanni Bassi, und daß
das Testament des letztern nach Nidwaldner Recht ungültig sei,
und übrigens in formeller Beziehung auch nicht den bezüglichen
Vorschriften des italienischen Rechtes entspreche. Die Beklagte
antwortete nicht einläßlich dahin, es haben sich die Gerichte des
Kantons Nidwalden in Sachen als nicht kompetent zu erklären.
Es handle sich um einen Streit um die Erbberechtigung am
Nachlasse eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Gemäß
Niederlassungs und Konsularvertrag zwischen der Eidgenossen
schaft und dem Königreich Italien vom 22. Juli 1868 Art. 17
Abs. 3 gehöre aber eine derartige Streitigkeit vor den Richter
des letzten Wohnortes, den der Erblasser in Italien gehabt habe.
Die Gerichte von Nidwalden seien daher zur Beurteilung der
vorliegenden Klage nicht kompetent. Durch Entscheid vom 11. März
1897 verwarf das Kantonsgericht Nidwalden die Inkompetenz
einrede der Beklagten, unter Annahme folgender Gründe: Der
angerufene Art. 17 des schweizerisch italienischen Staatsvertrages
habe einzig Streitigkeiten zwischen Erben eines in der Schweiz
verstorbenen Italieners im Auge; ein solcher Fall sei nicht ge
geben, da die Tochter des Erblassers einzige Intestaterbin desselben
und die Erbqualität der Witwe Bassi nicht ausgewiesen sei.
Ferner sei auch die Frage über die Gültigkeit eines Testamentes
nicht erbrechtlicher Natur und daher der citierte Artikel des Nieder
lassungsvertrages wieder nicht zutreffend.
B. Gegen diesen Entscheid hat Namens der Witwe Bassi Flüeler
Fürsprech Lussi in Stans rechtzeitig den Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen. Es handle sich um einen Streit über die Erb
folge in den Nachlaß eines in der Schweiz verstorbenen Italie
ners, der von einer Testamentserbin und einer gesetzlichen Erbin
angesprochen werde. Ein solcher Streit gehöre aber nach Mitgabe
des mehrerwähnten Staatsvertrages vor die Gerichte des letzten
Wohnortes des Erblassers in Italien und sei auch materiell nach
italienischem Rechte zu beurteilen; und die einfache Bestreitung
der Gültigkeit eines Testamentes könne nicht eine Verschiebung
des Gerichtsstandes bewirken. Demgemäß wird, unter Berufung
auf Art. 175 Lemma 1 Ziff. 3 O. G., Aufhebung des angefoch
tenen kantonsgerichtlichen Urteils beantragt.
C. Namens der Vormundschaftsbehörde von Hergiswyl schließt
Fürsprech V. Blättler daselbst in einer Antwort vom 24. Mai
1897 auf Abweisung des Rekurses. Im Wesentlichen wird zur
Begründung dieses Antrages angebracht, der schweizerisch italienische
Staatsvertrag weise nur Streitigkeiten zwischen Erben dem
heimatlichen Richter zu; Witwe Bassi Flüeler begründe ihre Erb
ansprüche einzig auf ein, auch formell bestrittenes unhaltbares
Testament; sie sei somit nicht Erbin, sondern Legatarin und der
Streit nicht ein solcher zwischen Erben, sondern ein solcher zwi
schen der einzigen Erbin und einer Legatarin. Hätte auch für
Streitigkeiten letzterer Art der heimatliche Richter für zuständig
erklärt werden wollen, so hätte dies im Staatsvertrag ausdrück
lich gesagt werden sollen, wie dies dann in dem kurz nach dem
schweizerisch italienischen abgeschlossenen schweizerisch französischen
Staatsvertrag (Art. 5) geschehen sei. Auch das Bundesgericht
mache diesen Unterschied, wofür auf den Fall Rave (Amtl. Samml.,
Bd. XIV, S. 595) verwiesen wird. Rekurrentin habe übrigens
sowohl in der nichteinläßlichen Antwort, als in der Rekursschrift
die Klage zum Teil anerkannt, indem sie sich der Herausgabe
eines Pflichtteils an Frau Blättler Bassi nicht widersetze. Damit
habe sie sich aber materiell auf die Sache eingelassen. Ferner
falle in Betracht, daß das Testament formell und materiell als
ungültig bestritten werde, daß es sich nur nach Nidwaldner Recht
beurteilen könne, ob dasselbe formell gültig sei, indem nach
Art. 3 Lemma 2 des Staatsvertrages die in der Schweiz nieder
gelassenen Italiener in dieser Richtung den eigenen Landesange
hörigen gleichgestellt seien, und daß hierüber nur die Nidwaldner
Gerichte urteilen könnten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekursbeklagtschaft scheint daraus, daß die Rekurrentin
in ihrer uneinläßlichen Antwort und in der Beschwerdeschrift an
das Bundesgericht das Pflichtteilsrecht der Frau Blättler Bassi
anerkennt, folgern zu wollen, daß sich dieselbe vor den Nidwaldner
Gerichten auf die Sache materiell eingelassen habe. Es ist jedoch
klar, daß sich diese Anerkennung bloß auf das materielle Rechts
verhältnis, und nicht auch auf die prozessualische Frage des Ge
richtsstandes bezieht, hinsichtlich deren die Rekurrentin gleich in
ihrer ersten Prozeßvorkehr den Standpunkt eingenommen hat,
daß die Gerichte von Nidwalden nicht kompetent seien.
- Sie beruft sich hiefür auf Art. 17 Abs. 3 des schweizerisch
italienischen Niederlassungs und Konsularvertrages vom 22. Juli
1868, der lautet: Die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben
eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines
Nachlasses entstehen könnten, sollen vor den Richter des letzten
Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden.
Vorliegend nun sind zweifellos die subjektiven Voraussetzungen
dieser Bestimmung vorhanden: Es handelt sich um den Nachlaß
eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Dagegen wird be
stritten, daß man es objektiv mit einer Streitigkeit zwischen den
Erben desselben zu thun habe, und zwar deshalb, weil unter
letzteren nur die vom Gesetze zu Erben berufenen zu verstehen
seien, nicht aber auch die Legatare, und daß für Streitigkeiten
zwischen eigentlichen Erben und Legataren Art. 17 Abs. 3 des
Staatsvertrages nicht zutreffe. Nun tritt aber die Rekurrentin
nicht als Legatarin, als Singularsuccessorin ihres verstorbenen
Ehemannes auf; sie erhebt gestützt auf das Testament desselben
nicht nur auf einzelne zur Verlassenschaft gehörende Vermögens
stücke, sondern auf den ganzen Nachlaß Anspruch, mit Ausnahme
des Pflichtteils der Frau Blättler Bassi; sie behauptet also eigent
liche Erbin, Universalsuccessorin des Giovanni Bassi zu sein. Es
liegt somit in der That ein Streit zwischen zwei Erbprätendenten
vor, die gestützt auf verschiedene Delationsgründe die Erbschaft
für sich beanspruchen, und es fällt schon deshalb der Einwand
der Rekursbeklagtschaft, der darauf beruht, daß Rekurrentin als
Legatarin die Erbschaft beanspruche, dahin, ganz abgesehen davon
ob rechtlich die Unterscheidung zwischen Streitigkeiten unter Erben
und Streitigkeiten zwischen Erben einerseits, Legataren anderseits,
haltbar wäre. Auch kann nicht etwa gesagt werden, daß Rekur
rentin bloß einen Delationsgrund vorgeschoben habe, um im Ge
nusse des Nachlasses zu bleiben, den sie unrechtmäßiger Weise in
Besitz genommen hätte, und um so ihrem natürlichen Gerichts
stand denjenigen des Staatsvertrages für erbrechtliche Streitig
keitigkeiten zu substituieren. Das Testament, auf das sie sich
beruft, ist vorgelegt worden, und es wird dasselbe von der Re
kursbeklagtschaft nicht etwa deshalb angefochten, weil man es mit
einem fingierten Aktenstücke zu thun habe.
- Die Rekursbetlagtschaft glaubt nun aber ferner, es genüge
schon der Umstand, daß die formelle Gültigkeit des Testamentes
bestritten werde, um den Art. 17 al. 3 des Staatsvertrages als
nicht anwendbar erscheinen zu lassen, weil hierüber nur die Nid
waldner Gerichte urteilen könnten. Sie verweist diesbezüglich zu
nächst auf Art. 3 Abs. 2 des nämlichen Vertrages. Allein diese
Verweisung ist völlig unverständlich, da in der angeführten Be
stimmung lediglich von den kontrahierenden Staaten gegenseitig
der allgemeine Grundsatz der Freizügigkeit für ihre Angehörigen
aufgestellt wird, während eine internationale Gerichtsstandsnorm
darin nicht gefunden werden kann. Maßgebend ist somit auch
für die Beantwortung dieser Einwendung lediglich Art. 17 Abs. 3
des Vertrages. Würde nun aber dieser in der Weise interpretiert,
wie die Rekursbeklagtschaft meint, daß nämlich über die formelle
Gültigkeit des Testamentes des Giovanni Bassi die nidwaldenschen
Gerichte zu entscheiden hätten, so ergäbe sich hieraus schon die
praktisch unhaltbare Konsequenz, daß über die materielle Gültig
keit eines Testaments, insbesondere also über die Frage der
Testierungsbefugnis, ein anderes Gericht zu urteilen hätte, als
über dessen formelle Rechtsbeständigkeit. Für eine solche Scheidung
aber bietet der Text des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte. Freilich
spricht dieser nur von Streitigkeiten bezüglich des Nachlasses
eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Allein in einem
weitern Sinne fallen hierunter auch Streitigkeiten über die for
melle Gültigkeit eines Testamentes, da doch im Grunde auch hier
der Nachlaß, bezw. ein Teil desselben, den Streitgegenstand bildet;
und einer derartigen Interpretation stehen rechtliche Bedenken nicht
entgegen, zumal da die Bestimmung eine Reproduktion der ent
sprechenden Vorschrift in Art. III des damals geltenden schwei
zerisch französischen Staatsvertrages vom 18. Juli 1828 ist, die
nie eine andere Auslegung erfahren und im neuen Vertrage vom
15. Juni 1869 lediglich eine etwas ausführlichere Fassung er
halten hat (vgl. die bundesrätlichen Botschaften zu den beiden
Staatsverträgen, B. B. von 1868, Bd. III, S. 440 unten und
B. B. von 1869, Bd. II, S. 490 unten; ferner Curti, Staats
vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, S. 82 ff.). Im
Falle Rave, den die Rekursbeklagtschaft angeführt hat, stand eine
ganz andere Frage zum Entscheide; auch implicite aber enthält
derselbe nicht das, was daraus gelesen werden will, sondern im
Gegenteil eine Bestätigung dessen, was eben ausgeführt wor
den ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das an
gefochtene Erkenntnis des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom
11. März 1897 aufgehoben.