Jurisdiction in damages action against customs director

BGE 23 I 616Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.12.1850Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Weibel Cie. sued the Basel customs director Fehr for damages alleging negligent official conduct and asked the Federal Court to set the security under the liability act. The Court held that the liability act did not confer exclusive jurisdiction on the Federal Court for the merits of the claim; in the absence of a special federal rule, the defendant had to be sued at his domicile. The Court therefore declined to hear the action on the merits, but still fixed the security deposit at CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 50 O.G.; Art. 43 of the Federal Liability Act of 9 December 1850; jurisdiction over civil claims against federal officials. The Federal Court has jurisdiction in first and last instance only where a federal statute expressly submits the dispute to its exclusive adjudication. A provision empowering the court to fix security for costs does not, by itself, establish jurisdiction over the merits. Such security is not equivalent to ordinary procedural security under Art. 26 CPC; it serves additionally to protect federal officials against frivolous liability actions and may be ordered independently of the court’s competence in the main action. Absent exclusive federal jurisdiction, general forum rules apply.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 17./23. Juni 1897 in Sachen Weibel Cie. gegen Fehr. Gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über die Verantwort lichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. De zember 1850 hat Advokat A. Maunoir in Genf Namens der Firma H. Weibel Cie. in Brüssel gegen Herrn Fehr, Direktor des ersten Zollgebietes in Basel am 2. Juni 1897 beim Bundes gericht eine Schadenersatzklage eingereicht mit den Rechtsbegehren: a. Es sei durch das Bundesgericht in allen Fällen die gemäß Art. 43 des citierten Bundesgesetzes von der Klägerin vorerst für die entspringenden Kosten zu leistende Kaution zu be stimmen. b. Der Beklagte sei zur Bezahlung einer Summe von 3604 Fr. 75 Cts. an die Klägerin zu verurteilen, nebst Zins seit dem
  2. Januar 1897, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung dieses Schadenersatzanspruches beruft sich die Klägerin auf Art. 7 des erwähnten Bundesgesetzes vom 9. De zember 1850 und macht geltend, der Beklagte habe fahrlässiger weise seine Dienstpflicht nicht gehörig erfüllt, und sich so einer in Art. 52 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 vorgesehenen Pflichtverletzung zum Nachteil der Klägerin schuldig gemacht, wofür er derselben schadenersatzpflichtig sei. Nach Vorschrift des Art. 43 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850 habe die Klägerin am 25. Januar 1897 ihre Civilklage vorerst beim Bundesrate angebracht, habe aber durch Zuschrift vom
  3. März d. J. von demselben den Bescheid erhalten, daß der Bundesrat ihrem Begehren keine Folge geben könne, und ihr an heimstelle, ihre Forderungen gegenüber dem Beamten geltend zu machen, dem sie die Verschuldung ihres Schadens zuschreibe. Demnach sei die Klägerin berechtigt, Herrn Fehr auf dem Civil wege zu belangen, und zwar beim Bundesgericht, welches gemäß Art. 50 O. G., in Verbindung mit Art. 43 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850, in der Sache kompetent sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. Da die vorliegende Klage nicht gegen den Bund, sondern gegen einen Privaten gerichtet ist, und auch eine Prorogation an das Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Org. Ges. nicht stattgefunden hat, könnte die Kompetenz desselben, als einzige Civilgerichtsinstanz, nur auf Art. 50 Org. Ges. gegründet werden, wornach das Bundesgericht, außer den im Organisations gesetz selbst normierten Fällen, zur erst und letztinstanzlichen Entscheidung aller derjenigen eivilrechtlichen Streitigkeiten kompe tent ist, welche durch bundesgesetzliche Bestimmungen seiner aus schließlichen Beurteilung unterstellt sind. Die Klägerin ist nun davon ausgegangen, daß gestützt auf Art. 50 O. G. die Kompe tenz des Bundesgerichtes in der That gegeben sei, indem das Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850 die Beurteilung von Civilklagen Privater gegen eidgenössische Beamte wegen gesetz widriger Amtsführung der ausschließlichen Beurteilung des Bundesgerichtes unterstelle. Eine derartige Bestimmung enthält jedoch das angerufene Bundesgesetz nicht. Für die Auffassung der Klägerin könnte höchstens die Vorschrift in Art. 43 dieses Ge setzes als Indizium angerufen werden, daß die bei derartigen Klagen zu leistende Kaution vom Bundesgerichte zu bestimmen ist. Allein die Kompetenz zur Bestimmung dieser Kaution steht mit der Gerichtsstandsfrage keineswegs in so engem Zusammen hang, daß sie die Kompetenz in der Hauptsache zur notwendigen Voraussetzung hätte. Mit der in Art. 43 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850 vorgeschriebenen Kaution ist augen scheinlich nicht die gewöhnliche Prozeßkaution im Sinne des Art. 26 der eidg. C. P. O., über welche allerdings nur das in der Hauptsache kompetente Gericht zu bestimmen hat, gemeint. Denn Art. 43 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850 sta tuiert die Kautionspflicht ganz unabhängig von der größeren oder geringeren Sicherheit, die der jeweilige Kläger für Bezahlung der Prozeßkosten gewährt; es soll also mit der in Art. 43 leg. cit. vorgeschriebenen Kautionsauflage offenbar nicht bloß für diese Sicherheit gesorgt, sondern noch der weitere Zweck verfolgt werden, die eidgenössischen Beamten überhaupt vor unüberlegter, leichtfertiger Belangung aus dem Verantwortlichkeitsgesetz zu schützen; die Obsorge hiefür nun konnte der Gesetzgeber ganz wohl dem Bundesgerichte auch dann übertragen, wenn er die

materielle Entscheidung nicht in dessen ausschließliche Kompeten, legte. Fehlt es aber nach dem Gefagten an einer bundesgesetzlichen Bestimmung, nach welcher die vorliegende Streitigkeit der aus schließlichen Beurteilung des Bundesgerichtes unterstellt wäre, so greifen die allgemeinen Gerichtstandsnormen Platz, kraft welcher der Beklagte für persönliche Ansprüche bei dem Gerichte seines Wohnortes gesucht werden muß. 2. Da der Kläger das Begehren gestellt hat, das Bundes gericht möge auf alle Fälle, also auch für den Fall, daß es sich in der Hauptsache inkompetent erklärt, jetzt schon die in Art. 43 leg. cit. vorgeschriebene Kaution festsetzen, und die Kompetenz hiezu, wie in Erwägung 1 ausgeführt worden ist, dem Bundes gerichte, unabhängig von der Kompetenzfrage rücksichtlich der Hauptsache, zusteht, so ist auch diese Kaution zu bestimmen; die selbe wird auf 800 Fr. angesetzt, und ist bei der Bundesgerichts kanzlei zu leisten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

Schlagwörter

jurisdictionstate liabilityfederal officialsecurity depositforuminadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court had exclusive jurisdiction over the private damages action against the federal official

Extrahierter Entscheid

No exclusive federal jurisdiction existed; absent a special federal rule, the defendant had to be sued at his domicile under the general jurisdiction rules.

Extrahierte Begründung

Art. 43 of the 1850 liability act only supported the court's power to set security and did not itself transfer the merits to the Federal Court. The special deposit requirement served to protect officials from reckless claims, but it did not determine venue for the main action.

Kernrechtsfrage

Whether the court should fix the security deposit required for the action despite declining jurisdiction on the merits

Extrahierter Entscheid

Yes; the court could determine the security independently of competence over the merits and fixed it at CHF 800, payable to the Federal Court chancery.

Extrahierte Begründung

The security under Art. 43 was not merely ordinary procedural security; its purpose justified determination by the Federal Court even if the court lacked jurisdiction on the main claim.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.