Art. 12 Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe; Art. 189 Abs. 2 and 3 OG; civil status register supervision and Federal Court jurisdiction. A refusal to enter a foreign divorce judgment in the civil status registers is not a jurisdictional dispute within the meaning of Art. 189 Abs. 3 OG, but a matter of civil status administration subject to federal supervisory control. The decisive criterion is the object of the request and of the contested measure, not the authority’s reasoning. Where the requested relief concerns only annotation or registration in the civil status registers, the competent remedy lies with the supervisory authorities, ultimately the Federal Council; the Federal Court has no jurisdiction. Even if the decision incidentally touches on the recognition of a divorce decree, this does not convert the matter into a justiciable venue dispute (consid. 1-2).
nichts mehr im Wege stehe. Das Gesuch wurde mit der Be gründung abgewiesen, daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes be treffend Civilstand und Ehe, wie er durch den Bundesrat aus gelegt werde, Ehen von Schweizern nur in der Schweiz und nicht durch ausländische Gerichte geschieden werden können. Gegen die abweisende Verfügung der Justizdirektion von Zürich hat Dr. Weisflog Namens des Bachmann, soweit es die Anmerkung des Scheidungsurteils in den Civilstandsregistern betrifft, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Im Ein gange des Rekurses wird bemerkt, daß derselbe auf Art. 189, Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes rechtspflege gestützt werde. Zur Begründung wird angebracht: Die angefochtene Verfügung widerspreche dem Art. 43 des schwei zerischen Civilstands und Ehegesetzes. In Art. 43, Abs. 2 sei nur gesagt, die Klage kann beim Abgang eines Wohnsitzes in der Schweiz am letzten Wohnort oder dem Heimatort ange bracht werden, nicht aber sie muß angebracht werden øder sie ist anzubringen. Mit dem kann wolle ausgedrückt werden, daß schweizerische Eheleute, welche im Auslande wohnen, sich dieser Gerichtsstände bedienen können, wenn die ausländischen Gerichte ihre Ehescheidungsklagen nicht an die Hand nehmen wollen oder wenn die betreffenden Eheleute es vorziehen, in der Schweiz zu klagen. Für diesen Sinn spreche die Entstehungs geschichte des Art. 43. Die Folge der Fixierung eines exelusiven Gerichtsstandes für solche Ehescheidungsklagen wäre, daß schwei zerische Eheleute im Auslande in dieser Beziehung schlechter ge stellt wären, als die Ausländer in der Schweiz. Übrigens sei schon die Kompetenz des Bundes zur Aufstellung eines aus schließlichen Gerichtsstandes für die in der Schweiz domizilierten Eheleute nicht außer Zweifel, weil es sich um eine prozeßrechtliche Frage handle, deren Regelung den Kantonen zustehe; noch weniger sei die Kompetenz vorhanden, für die im Ausland domi zilierten Ehegatten einen solchen dauernden Gerichtsstand in der Schweiz zu bezeichnen. Ueber die andere Frage sodann, ob Schei dungsurteile ausländischer Gerichte in der Schweiz anerkannt werden müssen, schweige das Bundesgesetz vollständig. Aus diesem Stillschweigen dürfe nicht der Schluß gezogen werden, daß schwei zerische Ehegatten im Auslande ihre Klage nicht beim dortigen Richter anbringen dürfen. Sondern man habe die Regelung dieser Frage, weil sie prozeßrechtlicher Natur sei, den Kantonen über lassen wollen. Es werde zugegeben, daß die kantonalrechtliche Regelung der Frage unter Umständen Schwierigkeiten im Gefolge haben könnte. Das sei aber kein Grund, den Art. 43 in der angefochtenen Weise zu interpretieren. Zum Schlusse wird die Ab handlung von Prof. v. Salis über die streitige Bestimmung (in der Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F., Bd. VIII, S. 45 64) als integrierender Bestandteil des Rekurses erklärt. C. Die Justiz und Polizeidirektion des Kantons Zürich hat auf diesen Rekurs Folgendes erwidert: Nach 14 des zürcheri schen Gesetzes über die Geschäftsordnung des Regierungsrates stehe dem Bachmann gegen die abweisende Verfügung der Justiz direktion der Rekurs an den Regierungsrat offen, und es hätte deshalb zunächst dieses Rechtsmittel ergriffen werden sollen. Sie verlange jedoch nicht Abweisung des Rekurses aus diesem Grunde, weil voraussichtlich der Regierungsrat ihre Stellungnahme sanktio nieren würde und ihr zudem an einem materiellen Entscheide mehr gelegen sei. Die Justizdirektion habe Frau Bachmann zur Auße rung in Sachen veranlaßt und es habe dieselbe zu Protokoll er klärt, daß sie gegen die Scheidung protestiere und Abweisung der Begehren des Dr. Weisflog verlange. Die Justizdirektion ihrer setts müsse an ihrer Verfügung festhalten. Was dieselbe mit dem Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse zu thun habe, vermöge sie nicht einzusehen. Sie verweise auf die Begründung der Verfügung. Insbesondere hebe sie die dort citierte Stelle: Bundesblatt 1894, II, pag. 15, auch hier speziell hervor. Bei so entschiedener Stellungnahme des Bundesrates stehe es ihr nicht zu, zu prüfen, ob diese Auslegung des eidgenössischen Civilstands gesetzes richtig sei, sie habe dieselbe einfach anzuwenden. Würde sie davon abweichen, so würde sie sich der Gefahr aussetzen, daß die Verfügung beim Weiterzug als der Bundespraxis entgegen laufend aufgehoben würde. Sie würde aber durch entsprechenden Bescheid auch Zustände schaffen, die nach verschiedenen Seiten, speziell in heimatrechtlicher Beziehung, Schwierigkeiten bieten würden. Was das zürcherische Recht anbelange, so anerkenne
510 des Rechtspflegegesetzes allerdings unter gewissen Voraus setzungen ausländische Scheidungsurteile betreffend zürcherische Kantonsbürger. In Anbetracht des oben Gesagten habe sie jedoch von einer Prüfung im Sinne dieser Bestimmung Umgang ge nommen und es auch nicht für nötig gefunden, den Fall den zürcherischen Gerichten zur Entscheidung vorzulegen, und zwar um so weniger, als in den Erwägungen eines Beschlusses der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes (abgedruckt in den handelsrechtlichen Entscheidungen 1895, Band XIV, S. 165) folgendes gesagt sei: Erheblich ist vielmehr der Umstand, daß von Seite der höch sten schweizerischen Administrativbehörde in Auslegung des Art. 43 des citierten Bundesgesetzes ausgesprochen wurde, es sei kein ausländisches Gericht kompetent, Ehescheidungsklagen zwischen Schweizerbürgern zu beurteilen (Entscheidung des Schweiz. Bun desrates, B. B. 1888, II, 774). Dieser Rechtssatz steht nicht in Widerspruch mit dem geltenden Bundesrechte und wurde auch vom Bundesgerichte als bei Scheidungsprozessen anwendbar er klärt (Entscheidung i. S. Eheleute Schönlen vom 17. Mai 1889, Band XV, Nr. 21). Soeben gehe noch der zürcherischen Re gierung eine Zuschrift des eidgenössischen Justizdepartementes vom 10. Dezember 1896 zu, welche folgenden Passus enthalte: Wenn es sich dagegen um ausländische Scheidungsurteile über schweizerische Angehörige handelt, so ist deren Anerkennung seitens der schweizerischen Behörden nach dem Gesetze unmöglich. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die Ausführungen in den Geschäftsberichten unseres Departementes pro 1887, 1891 und 1893. Demgemäß beantragt die Justizdirektion Abweisung des Re kurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zürcherischen Justizdirektion auf Art. 43 des Bundesgesetzes be treffend Civilstand und Ehe gestützt wird, also auf diejenige Vor schrift, welche den Gerichtsstand in Ehescheidungssachen festsetzt. Dadurch scheint die Behauptung, daß eine Gerichtsstandsfrage vorliege, eine gewisse Berechtigung zu erhalten. Maßgebend für die Natur des Anstandes und die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist jedoch vorliegend der Gegenstand des gestellten Begehrens und der getroffenen Verfügung, nicht die Motivierung der letztern. Es finden sich allerdings in der Organisation der Bundesrechts pflege Fälle, bei welchen sich die Zulässigkeit des Rekurses an das Bundesgericht u. a. nach dem Umstande bestimmt, ob die Entscheidung auf eidgenössisches oder kantonales Recht gestützt werde. Hier kann also das Motiv der Entscheidung für die Kom petenz von Bedeutung sein. Dieser Gesichtspunkt ist aber kein allgemein durchgreifender und für die Kompetenzausscheidung zwi schen Bundesrat und Bundesgericht nicht zutreffend. Daß hier keine Gerichtsstandsfrage im Sinne von Art. 189, Al. 3 O. G. vorliegt, wie der Rekurrent annimmt, ergibt sich überdies auch aus der Art der rechtlichen Wirkungen, welche die in Frage stehende Verfügung hat. Wird dieselbe bestätigt oder aufgehoben, so folgt daraus nicht der Wegfall oder die Begründung eines bestimmten Gerichtsstandes, sondern einzig und allein die Zu lässigkeit oder Unzulässigkeit einer Vormerkung im Civilstands register. Eine solche Vormerkung hat nun aber nicht die Wir kung, daß sie die betreffenden Rechtsverhältnisse in unabänder licher Weise feststellt. Ebenso wenig hat ihre Ablehnung die Be deutung, daß nunmehr die betreffenden juristischen Thatsachen ihre Existenz oder diejenige rechtliche Bedeutung, welche sie vorher hatten, verlieren würden. Die Beteiligten entbehren einfach der jenigen rechtlichen Hülfe, welche die Civilstandsregistereintragun gen, Auszüge, ec., ihrem Zwecke nach zu leisten berufen sind. Nichts hindert sie aber, die Fragen, welche von den Civilstands behörden nur mit Bezug auf die Civilstandsregister einer vor läufigen Prüfung und Würdigung unterstellt worden sind, vor den Gerichten zum definitiven Austrag zu bringen. Will z. B. der Rekurrent Bachmann sich bei dem ablehnenden Entscheide der Civilstandsbehörden nicht beruhigen, so kann er die Frage, ob das ihn betreffende Scheidungsurteil des Landgerichts Kempten in der Schweiz anzuerkennen sei, immer noch selbständig oder bei Anlaß eines Versuches der Wiederverehelichung im Einspruchsprozeß vor den Gerichten zur Beurteilung bringen. 2. Wollte man entgegen den vorstehenden Erwägungen an nehmen, daß von der Justizdirektion des Kantons Zürich eine Gerichtsstandsfrage entschieden worden sei, so würde dennoch nicht der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht gegeben sein. Hätte die Justizdirektion ihre Verfügung in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Civilstandsbeamten getroffen, so könnte darin eine Kompetenzüberschreitung liegen, da dieser Aufsichts behörde offenbar eine Entscheidung über Gerichtsstandsfragen nicht zukommt. Aber selbst gegen eine solche Verfügung, welche in das Gebiet der richterlichen Behörden und des Bundesgerichtes übergreifen würde, müßte die Remedur der Aufsichtsbehörden bei den obern Instanzen der gleichen Kategorie gesucht werden, also beim Regierungsrat und Bundesrat und nicht beim Bundesgericht. Im vorliegenden Falle ist diese Lösung um so naheliegender, als die Justizdirektion des Kantons Zürich nichts weiter gethan hat, als die Weisungen des Bundesrates zu vollziehen. Läge ein Über griff vor, so würde derselbe dem Bundesrate zur Last fallen, gegen dessen Verfügungen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht gegeben ist. In dieser Beziehung könnte nur ein Kompetenz konflikt die Lösung bringen. Zur Erhebung eines solchen liegen aber zur Zeit für das Bundesgericht keine genügenden Gründe vor. Auch von diesem Standpunkte aus kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.