Art. 4 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 17 BG vom 25. Juni 1891; elterliche Gewalt und Vormundschaft bei Verbringung bevormundeter Kinder in die Heimatgemeinde. Wo neben der Vormundschaft die elterliche Gewalt fortbesteht und für die persönlichen Verhältnisse überwiegt, folgt der rechtliche Wohnsitz der Kinder dem Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt; ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsortes zum Zwecke armenrechtlicher Versorgung bewirkt keinen Übergang der vormundschaftlichen Zuständigkeit auf den neuen Wohnsitz. Ein Zuständigkeitswechsel nach Art. 17 setzt einen Wohnsitzwechsel des Bevormundeten voraus, der bei fortbestehender elterlicher Gewalt nicht eintritt. Die Heimatbehörde kann sich der Herausgabe nur unter Berufung auf Armenpflege widersetzen, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit und die Unfähigkeit der Eltern zur Pflege nachgewiesen sind (consid. 2–3).
mundschaftsgesetzes von Baselstadt vom 23. Februar 1880 trete die Vormundschaft ein über minderjährige, die nicht unter väter licher Gewalt stehen. Das Waifenamt Basel sei daher beim Tode des Vaters Lütolf berechtigt und verpflichtet gewesen, über die minderjährigen Kinder Vormundschaft zu bestellen, und so lange dieselbe nicht in aller Form abgetreten sei, bleibe sie dort bestehen. Im weitern sei nach Art. 4 Lemma 2 und Art. 9 des citierten Bundesgesetzes der Wohnsitz der Kinder Lütolf in Basel, und eine vorübergehende Versorgung in der Heimatgemeinde habe hieran nichts ändern können; die Vormundschaft sei somit in Basel zu führen; es habe die Mutter im Einverständnis mit dem dortigen Vormund den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, und der Heimatgemeinde stünden nur die in Art. 15 und 16 des mehr erwähnten Bundesgesetzes vorgesehenen Rechte zu. Nach der materiell rechtlichen Seite hin werde wiederholt bemerkt, daß so wohl nach Aussage der Vormünder, als nach eigenen Erkundi gungen Frau Häuselmann in ökonomisch bedeutend bessern Ver hältnissen stehe, als zur Zeit der Unterbringung ihrer Kinder in der Heimatgemeinde, und daß sich dieselbe nun in der Lage be finde, für gehörige Pflege und Unterhalt der Kinder in vollem Maße aufzukommen. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern verweist in seiner Vernehmlassung in erster Linie auf den von ihm eingeholten Be richt des Gemeinderates von Dagmersellen, der im wesentlichen ausführt: Die Kinder Lütolf stünden nicht mehr unter elterlicher Gewalt, nachdem die Behörde von Baselstadt sie unter gesetzliche Vormundschaft gestellt und nachdem dieselbe in allseitigem Ein verständnis, ja auf Verlangen der Vormundschaftsbehörde und der Mutter, unter die Fürsorge des heimatlichen Waisenamtes gestellt worden seien. Was dann die vormundschaftliche Gewalt über die Kinder betreffe, so sei vorab zu bemerken, daß sich diese, da die selben kein Vermögen besitzen, in der Fürsorge für die Person der Mündel erschöpfe. Mit der Übergabe der Kinder seien somit auch die vormundschaftlichen Rechte auf die Heimatgemeinde über gegangen. Es habe nicht etwa eine bloß vorübergehende Versor gung derselben in die Heimatgemeinde durch die Vormundschafts behörde von Basel stattgefunden; sondern sie seien von letzterer der erstern in aller Form, und mit den innegehabten Vormund schaftsrechten, zur persönlichen Fürsorge übergeben worden. Eine weitere Abtretung der Vormundschaft sei nicht nötig und nicht möglich. Übrigens sei schon nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die Heimatbehörde von Dagmersellen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Vormundschaft über die Kinder Lütolf auszuüben, nachdem die frühere Vormundschafts behörde den Wohnsitzwechsel der Bevormundeten bewilligt, resp. gewünscht habe. Demnach habe aber auch die Behörde der Heimat gemeinde zu bestimmen, wo die Kinder verpflegt werden sollen, und ob der Mutter irgendwelche Rechte über dieselben bewilligt werden dürften ( 9 des luzernischen Vormundschaftsgesetzes). Nun könnten aber der Mutter solche nicht zugesprochen werden: erstlich sei sie infolge ihrer Wiederverehelichung nicht mehr Bür gerin von Dagmersellen, und zum andern sei dieselbe nicht im Falle, den Kindern eine richtige Erziehung angedeihen zu lassen, so wenig wie ihr Ehemann, wofür darauf verwiesen werde, daß sich die Eheleute Häuselmann anläßlich eines Besuches in Dagmer sellen geradezu schandhaft aufgeführt hätten. Was an der Ver pflegung der Kinder Lütolf in Dagmersellen ausgesetzt werde, sei nichts als Erfindung und Verleumdung, und bei den Eheleuten Häuselmann würden dieselben jedenfalls auch im günstigsten Falle nicht die Pflege erhalten, die denselben dort zu Teil werde. End lich sei zu bemerken, daß die Familie Lütolf im Jahre 1893 aus der heimatlichen Waisenkasse eine Unterstützung erhalten habe, daß aber trotzdem die Kinder den gehörigen Unterhalt und die richtige Pflege nicht erhalten hätten. Dies habe dazu geführt, daß dieselben vom heimatlichen Waisenamte hätten aufgenommen wer den müssen. Zufolgedessen seien sie den Bestimmungen des luzer nischen Armengesetzes unterstellt, welches in 34 dem Gemeinde rate die Befugnis einräume, die Art der Versorgung zu bestim men. Der Regierungsrat des Kantons Luzern fügt diesem Be richte nur bei, er bestreite des entschiedensten, daß die Vormund schaftsbehörde von Baselstadt zur Zeit noch vormundschaftliche Frechte über die Kinder Lütolf, die seit mehr als zwei Jahren in ihrer Heimatgemeinde Dagmersellen in armenamtlicher Pflege sich befinden, ausüben könne, resp. daß in Baselstadt die Vormund
schaft über die Kinder Lütolf noch fortbestehe. Ohne Frage habe diese mit dem Tage, da die Kinder vom heimatlichen Waisenamte übernommen werden mußten, aufgehört. Sei aber dies der Fall, so stehe weder der Vormundschaftsbehörde von Baselstadt, noch der Mutter das Recht zu, zu bestimmen, wo letztere verpflegt werden sollen, vielmehr stehe dieses Recht, gestützt auf 25 bezw. 34 des luzernischen Armengesetzes, der Armenbehörde von Dag mersellen zu. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
scheidendes dafür, daß mit der unter Zustimmung der Mutter erfolgten Verbringung der Kinder nach Dagmersellen etwas weiteres bezweckt worden sei, als die armenrechtliche Versorgung derselben, wozu ja die Heimatgemeinde im Bedürfnisfalle ver pflichtet war. Gerade vom letzteren Standpunkte der Armen genössigkeit aus leitet der Gemeinderat von Dagmersellen einen letzten Einwand gegen das Begehren des Regierungsrates von Bafelstadt her. Es ist nun zuzugeben, daß im Falle der Unter stützungsbedürftigkeit von Kindern, die der elterlichen oder vor mundschaftlichen Gewalt unterstellt sind, die Behörden, denen das Recht und die Pflicht der armenrechtlichen Obsorge für dieselben zusteht, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzgebung über die Art der Verpflegung und den Ort der Unterbringung der Unter stützungsbedürftigen müssen verfügen können, und daß vor dieser Befugnis die Rechte der Inhaber der elterlichen und vormund schaftlichen Gewalt nicht oder doch nicht in vollem Maße werden zur Geltung gebracht werden können. Allein wenn aus diesen Gründen die Verfügung über die Kinder Lütolf von den Be hörden der Heimatgemeinde in Anspruch genommen werden wollte, so hätten sie jedenfalls dartun müssen, daß der Unterstützungs fall vorhanden, bezw. daß die Mutter Lütolf und ihr Ehemann nicht im Stande seien, ohne Zuhülfenahme der öffentlichen Wohl thätigkeit ihre Kinder zu erhalten und zu erziehen. Die That sache, daß vor Jahren amtliche Versorgung der Kinder eintreten mußte, konnte in dieser Beziehung nicht genügen gegenüber der von den baselstädtischen Behörden abgegebenen Versicherung, daß sich die ökonomischen Verhältnisse der Mutter derart gebessert haben, daß sie nunmehr im Stande sei, ihre Pflichten gegenüber den Kindern zu erfüllen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Regierungsrat des Kantons Baselstadt wird sein Be gehren zugesprochen und demgemäß der Regierungsrat des Kan tons Luzern angewiesen, dafür zu sorgen, daß die Kinder Lütolf ihrer Mutter herausgegeben werden.