Art. 112, 115, 50 OR; Art. 56, 59 OG; Art. 882 OR: no contractual or tortious compensation claim arises from municipal works merely because private rights are affected, where the public authority is authorized under cantonal public law to carry out the correction. Contractual liability under Art. 112/115 OR presupposes a contractual relationship governed by the federal code; pre-1883 legal relations are excluded by Art. 882 OR. Tort liability under Art. 50 OR requires an objectively unlawful act; if the measure is legally permitted and no excess of authority or avoidable negligent damage is alleged or proven, the interference is not unlawful. The Federal Court is bound by the cantonal court’s determination of cantonal servitude and neighbor-law questions (consid. 2-4).
Bestimmungen des Nachbar oder Dienstbarkeitenrechts ergeben würde, wofür aber die Bestimmungen des letztern, nicht die jenigen des Obligationenrechts maßgebend seien. Da nun unbe strittenermaßen die Beklagte für die Steinachkorrektion klägerisches Privateigentum nicht in Anspruch genommen habe, könne es sich nur darum handeln, ob ein dem Kläger aus der Durchführung der Korrektion erwachsener Schaden unter dem Gesichtspunkte des Art. 12 und Art. 26 des kantonalen Dienstbarkeitsrechts durch die Beklagte gutzumachen sei. Diese Frage sei zu bejahen, denn es liege nicht im Streite, daß zur klägerischen Liegenschaft seit alter Zeit eine Wasserkraft gehöre, welche bei der Halderschen Mühle über die Steinach und von da in einer dem Kläger zugehörenden und von ihm zu unterhaltenden Leitung, teils auf öffentlichem (beklagtischem) Grund und Boden, teils auf Privatbesitz nach der klägerischen Säge und Teigwaarenfabrik geführt werde und unun terbrochen und ungestört benutzt worden sei. Es sei danach im Sinne des Art. 20 des kantonalen Dienstbarkeitsgesetzes der Erwerb einer Grunddienstbarkeit an der Wasserkraft durch den Kläger aus gewiesen, welche Servitut speziell hinsichtlich der Wuhr bei der Speisethorbrücke am 23. März 1848 von der Beklagten über nommen worden sei. Daraus ergebe sich, daß die Beklagt Sinne des Art. 26 des Dienstbarkeitsgesetzes dem Kläger für den Schaden verantwortlich sei, den derselbe durch die Beeinträchtigung seiner Wasserleitungsrechte in Folge der Steinachkorrektion erlitten habe. Außerdem habe der Kläger gemäß Art. 12 des Dienstbar keitengesetzes Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Korrektion der Lämmlisbrunnstraße erwachsen sei. 2. Die von der Beklagten in erster Linie erhobene Einwendung, daß das Bundesgericht nicht kompetent sei, auf die Berufung ein zutreten, ist unbegründet. Der Kläger hat seine Entschädigungs forderung auf die Art. 112 und 115, sowie auf Art. 50 ff. O. R. gestützt, also einen Anspruch des eidgenössischen Rechtes geltend gemacht. Ebenso ist der gesetzliche Streitwert offenbar gegeben. Das Bundesgericht ist daher gemäß Art. 56 und 59 O. G. zur Beurteilung der vorliegenden Berufung kompetent, insoweit es sich fragt, ob der Klageanspruch aus dem eidgenössischen Rechte begrün det sei, während sich dagegen allerdings der Entscheid der Vor instanz seiner Nachprüfung insoweit entzieht, als derselbe auf der Anwendung des kantonalen Rechtes beruht. Soweit sich also der Kläger zur Begründung seiner Klage neben den Bestimmungen des eidg. Obl. Rechts auf das kantonale Recht berufen hat, oder Fragen des kantonalen Rechts für die Entscheidung des aus dem eidg. O. R. abgeleiteten Entschädigungsanspruchs präjudiziell sind, ist der Entscheid der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich. 3. Indem der Kläger seine Schadenersatzforderung auf Art. 112 und 115 O. N. stützt, macht er geltend, daß in der von der Beklagten durchgeführten Korrektion ihm gegenüber eine Vertrags verletzung liege. Nun hat er aber, wie die Vorinstanz ausdrücklich feststellt, nicht einmal behauptet, daß seit dem 1. Januar 1883, d. h. seit dem Inkrafttreten des schw. Obl. Rechts, zwischen ihm und der Beklagten ein Vertrag abgeschlossen worden sei, kraft dessen der Beklagten ihm gegenüber rücksichtlich der Korrektion der Steinach und der anstoßenden Straßen gewisse Verpflichtungen erwachsen wären. Auf Rechtsverhältnisse aber, die vor jenem Datum begründet worden waren, finden die Bestimmungen des eidg. Obl. Rechts laut Art. 882 dieses Gesetzes keine Anwendung. Aus den angerufenen Art. 112 und 115 O. R. kann daher ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht hergeleitet werden. 4. Die Erhebung einer Klage aus Art. 50 O. R. hat zur Voraussetzung, daß die Beklagte den Kläger widerrechtlich, sei es absichtlich oder fahrlässig geschädigt habe. In erster Linie muß also vorliegen, daß die von der Beklagten durchgeführte Korrektion gegenüber dem Kläger objektiv eine widerrechtliche Handlung in sich schließe. Nun hat die Vorinstanz allerdings erklärt, daß der Kläger durch jene Korrektion einen Eingriff in seine Privatrechtssphäre erlitten habe, indem sie auf Grund des kantonalen Dienstbarkeiten gesetzes eine Verletzung von Grunddienstbarkeits und Nachbar rechten des Klägers annahm, und an diese Entscheidung ist das Bundesgericht, da es sich dabei um die Anwendung des kanto nalen Rechts handelt, gebunden. Allein damit ist die Frage noch nicht entschieden, ob die Beklagte in der Durchführung der Kor rektion widerrechtlich gehandelt habe. Es muß sich vielmehr weiter fragen, inwieweit die Beklagte verpflichtet gewesen sei, jene Privat rechte des Klägers zu respektieren, bezw. ob ihr nicht das Recht zugestanden habe, trotz den entgegenstehenden Privatrechten des Klägers die Korrektion durchzuführen; und nun stellt die Vor
instanz fest, daß der Beklagten auf Grund des kantonalen öffent lichen Rechts in der That die Befugnis zur Durchführung der artiger Korrektionen unter Inanspruchnahme von Privatrechten dritter zustehe. Ist dies aber der Fall, so genügt die Thatsache, daß durch die Korrektion in die Privatrechte des Klägers einge griffen worden ist, nicht, um der Durchführung derselben den Charakter einer widerrechtlichen Handlung beizulegen. Von einer Widerrechtlichkeit könnte vielmehr nur gesprochen werden, sofern die Beklagte sich dabei nicht innerhalb der durch das öffentliche Recht gezogenen Schranken gehalten, z. B. eine etwa erforderliche obrigkeitliche Bewilligung nicht eingeholt hätte, oder sich bei der Ausführung Schädigungen des Klägers hätte zu schulden kommen lassen, die unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten vermieden werden können. Nach dieser Richtung hin ist jedoch gegen die Beklagte nichts vorgebracht worden. Der Kläger hat weder behauptet noch bewiesen, daß von der Beklagten bei der Korrektion unnötige Maßnahmen getroffen worden seien, die eine schädigende Wirkung bezüglich der klägerischen Liegenschaft aus übten, oder daß sie Maßregeln unterlassen habe, die zur Verhütung von Schaden geboten gewesen wären. Hieraus folgt, daß die Schädigungen, die der Kläger durch die fragliche Korrektion erlitten hat, nicht auf eine widerrechtliche Handlung der Beklagten zurück zuführen sind, und es kann sich daher dessen Entschädigungs anspruch nicht auf Art. 50 O. N., sondern nur darauf gründen, daß nach dem maßgebenden kantonalen Recht derartige Eingriffe in die Privatrechtsverhältnisse dritter nicht unbedingt, sondern nur gegen Schadloshaltung gestattet sind. Inwieweit die Entschädigungs forderung des Klägers aus diesem letztern Gesichtspunkt begründet sei, hat die Vorinstanauf Grund des st. gallischen Dienstbarkeits gesetzes untersucht, und zur Überprüfung dieses Entscheides ist das Bundesgericht, da es sich hier ausschließlich um die Anwendung kantonalen Rechts handelt, nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers sowohl als die Anschlußberufung der Beklagten werden als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen in allen Teilen bestätigt.