- Urteil vom 25. Juni 1897 in Sachen
Rund gegen Schneid.
A. Mit Urteil vom 30. März 1897 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zwei Aktien der
schweiz. Gasglühlicht Aktiengesellschaft (Patent Dr. Karl Auer
von Welsbach) zum Nominalwerte von 500 Fr. zu liefern, oder
den Kurswert derselben am Zahlungstage sammt allfällig bereits
ausbezahlten Dividenden zu ersetzen.
- Der Beklagte ist im weitern verpflichtet, dem Kläger von
dem ihm zum Ankauf von 8 Aktien der schweizerischen Gasglüh
licht Aktiengesellschaft einbezahlten Betrag von 4000 Fr. 3000 Fr.
nebst Zins zu 2½ % vom 19. August 1895 an, abzüglich
½8 % Provision, zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Klage
im ganzen Umfange abzuweisen.
C. In der heutigen mündlichen Verhandlung wiederholt der
Vertreter des Beklagten den in der Berufungserklärungsschrift
gestellten Antrag. Eventuell trägt er auf Abweisung der Klage
an, soweit sie die Lieferung von zwei Aktien zum Kurse von
900 Fr. übersteige. Dabei giebt er die Erklärung ab, die vom
Kläger bezahlten 4000 Fr. stehen ihm prinzipiell zur Verfügung,
in der Meinung, daß der Beklagte sie als Faustpfand zurück
behalte, bis die in Wien anhängigen Prozesse zwischen den Par
teien erledigt seien. Ganz eventuell sucht er um nochmalige Ein
vernahme des Zeugen Sterk nach.
Der Vertreter des Klägers beantragt, es sei die Berufung, auch
in den eventuellen Anträgen, als unbegründet abzuweisen. Even
tuell behaftet er den Beklagten bei dessen Erklärung bezüglich der
4000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Sommer 1895 wurde die schweiz. Gasglühlicht Aktien
gesellschaft (Patent Dr. Karl Auer von Welsbach) mit Sitz in Zürich
gegründet und zu deren Direktor der frühere Generalagent der
österreichischen Gasglühlichtgesellschaft, B. Rund in Zürich, ernannt.
Dieser unterhandelte zur Zeit jener Gründung u. a. auch mit
seinem Schwager Dr. med. M. Schneid in Wien behufs Über
nahme einiger Aktien. Aus den Akten ist betreffend dieser Unter
handlungen folgendes als festgestellt zu erachten. Am 18. August
1895 telegraphierte Schneid an Rund: Hinterlege morgen vier
tausend Fr. auf Namen Bernhard Rund auf Aktien zum Nomi
nahwvert. Mit Brief vom selben Tage meldete Rund in Beant
wortung dieses Telegrammes seinem Schwager: Er bedauere, daß
der Wiener Bankverein seine (Schneids) Subskription nicht an
nehmen werde. Die Aktien (1000 Stück zu nominell 500 Fr
werden schon jetzt zu 25%igem Kurse gehandelt. Er selbst
(Rund) habe für sich privatim nur 10 Stück behalten können,
hievon habe er 6 Stück an 3 Zeitungen versprochen, 2 Stück
seinem Reitlehrer, bleiben mir 2 Stück. Diese 2 Stück will ich
Dir reservieren. Notabene, die Aktien sind noch gar nicht gedruckt
und werden es kaum vor 3 Wochen sein. Du siehst, daß ich an
meinem Versprechen nicht ganz vergessen habe. Am 19. August
1895, offenbar vor Empfang dieses Briefes, hatte jedoch Schneid
dem Wiener Bankverein die schriftliche Anweisung gegeben, eine An
schaffung für Bernhard Rund von 4000 Fr. zu machen und ihn,
Schneid, dafür zu belasten. Der Bankverein führte diese Ordre so
fort aus und sandte in weiterer Ausführung des Auftrages an
Rund folgendes Telegramm: Direktor Rund. Zürich. Dr. Schneid
deponierte 4000 Fr. Sendet dagegen Glühlichtaktien an Bank
verein. Mit Briefen vom 20. und 23. August 1895 (die sich bei
den Akten nicht finden) bestätigte Schneid dem Rund, daß er die
Anschaffung von 4000 Fr. für ihn gemacht habe. Hierauf ant
wortete Rund unterm 26. August: Was die Aktien anbelangt,
so habe ich Dir s. Z. in Wien vier Stück in Aussicht gestellt,
Nun, zwei Stück bekommst Du sicher. Wegen mehr kann ich Dir
momentan keine weitere Zusage machen. Ich werde eben wegen
der Aktien wahrscheinlich in 8 10 Tagen nach Wien kom
men müssen und werden wir über die Sache sprechen. Eine
Lieferung der Aktien erfolgte jedoch nie. Laut Bericht des Wiener
Bankvereins vom 15. Februar 1896 an den Advokaten von Dr.
Schneid in Wien, Dr. Klieneberger, sind die 4000 Fr. bis Ende
1895 im Konto des Hrn. Rund verblieben und über dessen
Verlangen mit andern Werten gelegentlich der Schlußabrechnung
an Genannten hinausgegeben worden ; letzteres geschah nach Aus
sage des Bankdirektors Bauer am 15. Januar 1896.
2. Infolge der oben geschilderten Unterhandlungen und Vor
gänge und der Weigerung Runds, Aktien zu liefern, erhob nun
mehr Dr. Schneid im Spätherbst 1895 gegen ihn beim Bezirks
gericht Zürich Civilklage, mittels deren er verlangte: Lieferung
von 4 Aktien zum Nominalwerte von 500 Fr., und Rückzahlung
von 2000 Fr. als Hälfte der dem Beklagten zum Ankaufe von
8 Aktien eingezahlten 4000 Fr., nebst Zins zu 5 % seit der
erfolgten Einzahlung, eventuell für den Fall, daß die Lieferung
der Aktien nicht erfolge oder nicht möglich sei: Zahlung eines
Schadenersatzes von 500 Fr. per Aktie nebst Zins zu 5 % seit
der Anzahlung, sowie der Kursdifferenz. Der Beklagte trug auf
Abweisung sämmtlicher Begehren des Klägers an, indem er (neben
einer heute nicht mehr in Betracht kommenden prozeßhindernden
Einrede) den Standpunkt einnahm, ein Kauf, oder sonst ein rechts
verbindlicher Vertrag, sei zwischen den Parteien nie zu stande gekom
men, vielmehr seien dem Kläger nur unverbindliche, freundschaft
liche Zusicherungen gegeben worden, und habe es am animus obli
gandi gefehlt, da der Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre,
die Aktien zu liefern. Ein Kauf sei insbesondere deshalb nicht
abgeschlossen worden, weil über die Ware und deren Preis nicht
verbindlich verhandelt worden sei, indem gar nicht festgestanden
habe, welches der Nominalwert der Aktien sein werde; auch sei
die Lieferungszeit, die sich hier ebenfalls als essentiale negotii
qualifiziere, nicht festgesetzt worden. Der Antrag auf Abweisung
des Rechtsbegehrens 2 (Rückerstattung der 2000 Fr.) begründete
er mit der Behauptung, er habe die 4000 Fr. nie erhalten; der
Wiener Bankverein, der sie nie für ihn besessen, solle sie dem
Kläger zurückstellen, der sie dort schon längst hätte haben können.
Das Bezirksgericht Zürich nahm den Abschluß eines gültigen
Kaufvertrages, jedoch nur mit Bezug auf 2 Aktien zu 500 Fr.,
gestützt auf die in Erw. 1 angeführten Thatsachen, in Verbindung
mit den von ihm angeordneten Zeugenaussagen als erwiesen an
und wies die Behauptungen des Beklagten betreffend die einbezahlten
4000 Fr. zurück. Die zweite Instanz, an welche der Beklagte
appellierte, trat in ihrem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile der
Auffassung der ersten Instanz betreffend das Zustandekommen
eines gültigen Kaufvertrages bei, immerhin mit der Modifikation
in der Begründung, daß sich schon in den Briefen des Beklagten
vom 18. und 26. August 1895 eine ganz bestimmte Zusage,
2 Aktien liefern zu wollen, finde, und daß der Einwand des Be
klagten, es seien nicht sämtliche essentialia des Kaufes vorhan
den, unstichhaltig sei, indem bezüglich des Preises aus den Akten
hervorgehe, daß die Willensmeinung der Parteien dahin gegangen
sei, die Aktien seien vom Beklagten zu dem Preise zu liefern, den
er selbst für die ihm zugeteilten Titel zu entrichten hatte, und
bezüglich der Lieferungsfrist, daß stillschweigend der Zeitpunkt der
Ausgabe der Aktien vereinbart worden sei. Bezüglich des zweiten
Rechtsbegehrens herrschte vor der zweiten Instanz kein Streit
mehr.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichts, die vom Berufungs
beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde, ist unzweifelhaft gege
ben. Fraglich könnte sie höchstens sein mit Bezug auf das anzu
wendende Recht; allein auch in dieser Hinsicht ist sie offenbar
vorhanden. Der Vertrag der Parteien sofern ein solcher über
haupt zu stande gekommen stellt sich als Kauf dar; Erfül
lungsort für den Beklagten war Zürich, und es ist also nach
bekannten Grundsätzen anzunehmen, daß sich die Parteien dem
dort geltenden Rechte, also dem schweiz. Obl. R., unterwerfen
wollten, sofern nicht eine klare gegenteilige Willensäußerung ihrer
seits vorliegt; letzteres ist keineswegs der Fall, gegenteils haben
sich die Parteien, soweit sie überhaupt bestimmte Gesetze allegier
ten, auf das schweiz. O. R. berufen und hat daher auch die erste
Instanz auf dieses Gesetz abgestellt.
4. In der Sache selbst ist die zu entscheidende Frage: ist zwi
schen den Parteien ein Vertrag zu stande gekommen? Diese Frage
untersteht, als Rechtsfrage, der Prüfung des Bundesgerichts;
Thatfrage, und also von der Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, sofern nicht Aktenwidrigkeit oder Rechtsirrtum
vorliegt, ist nur, welche Erklärungen sich die Parteien abgegeben
und welche Willensmeinung sie dabei gehabt haben. Die Vor
instanz hat nun thatsächlich festgestellt, der Beklagte habe dem
Kläger versprochen, zwei Aktien der schweiz. Gasglühlicht Aktien
gesellschaft zum Nominalwerte im Momente der Emission zu lie
fern. In einer Willenseinigung dieses Inhaltes liegen sämtliche
essentialia eines Kaufvertrages, und die einzige Frage ist daher,
ob der Vertragswille, der Wille, sich rechtlich zu verpflichten, auf
Seite beider Parteien und insbesondere auf Seite des Beklagten
bei Abgabe jenes Versprechens vorhanden war, oder ob nicht ein
bloßes Gefälligkeitsversprechen, welches für den Beklagten unver
bindlich wäre (vergl. Ihering in seinen Jahrbüchern, Bd. XVIII,
S. 94; Windscheid, Pand. 304, Anm. 1; Dernburg, Preuß.
Privatrecht, I. Bd., 11) vorliegt. Diese Frage ist vom Vorder
richter, gestützt insbesondere auf die Briefe des Beklagten vom
18. und 26. August 1895, in ersterm Sinne entschieden worden.
Bei näherer Prüfung der Argumentation der Vorinstanz muß
gewiß gesagt werden, daß jene beiden Briefe an sich nicht einen
absolut zwingenden Schluß auf den Verpflichtungswillen des Be
klagten zulassen; vielmehr können die dort gebrauchten Worte:
Diese 2 Stück will ich Dir reservieren , mein Versprechen
zwei Stück bekommst Du sicher , an sich ebensogut als unverbind
liche Gefälligkeitszusage angesehen werden, namentlich wenn in
Betracht gezogen wird, daß die Parteien mit einander verschwägert
find. Den Aussagen des Zeugen Sterk sodann hat die Vorinstanz
mit Recht keinen großen Wert beigelegt, da er jedenfalls unzu
verlässig ist, schon seiner Jugend wegen, wie auch deshalb, weil
er sein vor Gericht abgegebenes Zeugnis nachher widerrufen
wollte. Die von Advokat Rosenfeld in Wien bezeugte Außerung
des Klägers ihm gegenüber, er habe soeben 4000 Fr. für Bern
hard Rund beim Wiener Bankverein eingezahlt, weil Rund ihm
versprochen habe, ihm schweiz. Aueraktien zum Nominalwverte zu
liefern; er sei nun neugierig, ob Rund, dem er so viel Gefällig
keiten erwiesen habe, sein Versprechen einlösen werde
läßt
Zweifel daran aufkommen, ob der Kläger selbst die Zusagen des
Beklagten als rechtsverbindlich angesehen hat.
Allein trotz dieser angeführten Bedenken sprechen drei Momente
entschieden für das Vorhandensein des rechtsgeschäftlichen Willens
auf beiden Seiten: Zunächst die Einzahlung der 4000 Fr. durch
den Kläger. Mit diesem Akte wurde den zwischen den Parteien bis
anhin vielleicht unverbindlich gepflogenen Unterhandlungen
rechtsgeschäftlicher Charakter verliehen; der Kläger gab durch die
sen Akt und schon durch sein die Einzahlung ankündigendes Tele
gramm vom 18. August zu erkennen, daß er sich nunmehr auf
den Standpunkt, ein Vertrag sei abgeschlossen, begeben habe. Ging
der Beklagte mit dieser Anschauung nicht einig, so hätte er sofort
nach Empfang der die Einzahlung in Aussicht stellenden Depesche
auf dem gleichen Wege, d. h. ebenfalls per Telegramm, den Kläger
an der Einzahlung hindern sollen; darin, daß er dieses nicht gethan,
liegt ein Moment zur Annahme eines rechtsgeschäftlichen Willens
auch auf seiner Seite. Dazu kommt endlich noch die Verfügung
des Beklagten über die einbezahlten 4000 Fr. am 15. Januar
1896; auch dieser Akt läßt darauf schließen, daß er eine Rechts
pflicht zur Leistung des Gegenwertes anerkannt hat, wenn schon dieses
Moment allein zur Annahme des Verpflichtungswillens nicht aus
reichen würde, da der Beklagte mit Brief vom 13. Oktober 1895
den Wiener Bankverein ersuchte, dem Kläger die 4000 Fr. zur
Verfügung zu stellen. Auf letztern Brief (der nur in beglaubig
tem Auszuge aus dem Kopirbuche des Beklagten bei den Akten
liegt) hat die Vorinstanz keinen Bezug genommen, vermutlich des
halb nicht, weil der Kläger bestritten hatte, daß der Wiener Bank
verein ihn erhalten, und ihr ein Beweisverfahren darüber angesichts
der Aktenlage als unerheblich schien. Letzteres ist auch in der That
der Fall; denn Thatsache ist, daß der Wiener Bankverein die
4000 Fr. auch weiterhin für den Beklagten innehatte und daß er,
wie gesagt, am 15. Januar 1896 darüber verfügte, zu einer Zeit,
bevor die Prozesse zwischen den Parteien in Wien ausgebrochen
waren.
Hält man den Inhalt der Briefe vom 18. und 26. August
1895 mit den oben angeführten drei Momenten zusammen, so
folgt daraus, daß die von der Vorinstanz jenen Briefen und kon
sequenterweise dem Parteiwillen gegebene Interpretation weder
aktenwidrig noch rechtsirrtümlich ist. Sonach ist das Vorhanden
sein des Vertragswillens auf beiden Seiten als erwiesen anzu
nehmen, und es muß daher das angefochtene Urteil bestätigt
werden. Das eventuelle Begehren betreffend Lieferung von 2 Ak
tien zum Tageskurse (900 Fr.) fällt, da der Parteiwille dahin
ausgelegt wird, die Parteien haben sich auf Lieferung zum No
minalwerte geeinigt, dahin. Eine nochmalige Einvernahme des
Sterk endlich (welche gemäß Art. 82, Abs. 2, O. G. vor dem
Obergericht, nicht vor dem Bundesgericht stattzufinden hätte),
erscheint nach dem Gesagten als durchaus unerheblich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt und
demgemäß das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 30. März 1897 in allen Teilen bestätigt.