Art. 20, 31 KV Graubünden; equality before the law and arbitrariness in the allocation of communal use rights: A dispute concerning the use of faction property by a municipal citizen resident in another faction is a public-law controversy and falls within the administrative jurisdiction of the cantonal authorities. A prior cantonal act may be treated as an administrative decision rather than as a law where, under cantonal constitutional law, its legal character so requires; that qualification is binding on federal review absent manifest arbitrariness (consid. 1-3). A rejected popular bill does not preclude the competent authority from deciding the individual case according to the applicable law. Federal intervention is possible only if the cantonal decision is arbitrary or contrary to equality before the law; mere disagreement with the interpretation of communal usage rules or private-law property concepts is insufficient (consid. 4).
stand, daß der Beschluß in die kantonale Gesetzessammlung auf genommen worden sei, ändere hieran nichts, indem diese Samm lung nicht nur Kantonsgesetze, sondern vornehmlich auch Sta tuten, Abkommnisse, Schiedssprüche und sonstige wichtigere Dokumente der einzelnen Landesteile enthalte und der fragliche Beschluß gerade in dieser Abteilung untergebracht sei. Auch von den Parteien sei derselbe nicht als Gesetz aufgefaßt worden, wie sich daraus ergebe, daß im Juni 1826 ein Abkommniß ge troffen worden und dabei der Art. 4 des Großratsbeschlusses aufgehoben, und daß im Jahre 1829 ein das gleiche Verhältnis betreffender Vertrag abgeschlossen worden sei. Aber auch die weitere Frage, ob der Großratsbeschluß vom 26. Juni 1819 und die sich anschließenden Verträge noch rechtsbeständig seien, müsse verneint werden, weil dieselben im Widerspruch stünden mit der dermaligen Gesetzgebung des Kantons. Unbestrittener maßen sei der Hof Guscha eine Fraktion der politischen Ge meinde Maienfeld. Die Bürger des erstern seien somit zugleich Bürger der letztern und genössen als solche alle Vorteile des Gemeindebürgerrechtes. Wo ihnen dieser Genuß verweigert oder erschwert werden wolle, müßten sie geschützt werden gemäß den Erwägungen des unterm 22. November 1892 in der Rekurs sache Gartmann gegen Valendas vom Großen Rate getroffenen und vom Bundesgerichte in allen Teilen bestätigten Entscheides, auf welchen verwiesen werde. Dieser Entscheid beruhte auf fol gender ausschlaggebenden Erwägung: Das Fraktionsgut sei öffentliches Eigentum und bilde einen Bestandteil des Gemeinde vermögens. Zum Mitgenuß an demselben werde, da das Bündner Staatsrecht ein Fraktionsbürgerrecht mit bezüglicher Nutzungs berechtigung nicht kenne, sondern letztere an den ihm allein entsprechenden Begriff des Gemeindebürgerrechtes knüpfe, jeder Gemeindebürger ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu der einen oder andern Fraktion in gleicher Weise berechtigt, wie die Fraktionsangehörigen. B. Gegen den ihr am 13. November 1896 mitgeteilten Be schluß des Großen Rates vom 30. Mai 1896 erhob die Stadt gemeinde Maienfeld, vertreten durch den Advokaten Hold in Chur, mit Eingabe vom 11. Januar 1897 den staatsrechtlichen Kekurs beim Bundesgericht. In der Beschwerdeschrift wird bean tragt, es sei derselbe, unter Bestätigung des kleinrätlichen Ent scheides vom 3. Januar 1896, aufzuheben, unter Kostenfolge, und zur Begründung im wesentlichen angebracht: Es handle sich darum, ob entgegen den durch die gegenwärtige bündnerische Kantonsverfassung in keiner Weise geänderten Grundsätzen des bisherigen bündnerischen Staatsrechtes das Korporationsgut ein zelner Gemeindefraktionen nicht mehr als genossenschaftliches Eigentum, wenn auch unter öffentlich rechtlicher Kontrolle stehend, zu betrachten und daher dessen Nutzung nicht ein Ausfluß des Gesamteigentums der Genossen, sondern vom politischen Bürger recht des Ansprechers der betreffenden Gemeinde, gleichviel ob er aus einer andern, an diesem Gute nicht beteiligten Fraktion komme, abhängig sei. In erster Linie nun sei zu bemerken, daß vom Standpunkte des bündnerischen Privatrechts aus von einer solchen Anderung der genossenschaftlichen Nutzung des Korpo rationsgutes einer Fraktion keine Rede sein könne. Solchem Gute komme die Natur von Gesamteigentum der betreffenden Korporation zu ( 77, 88, 214 und 215 des bündnerischen privatrechtlichen Gesetzbuches), und diese Eigenschaft wurzle in der separaten Nutzung des Genossengutes durch die Genossen selbst. Dieses Rechtsverhältnis sei auch durch die bündnerische Verfassung vom 23. Mai 1880 (Art. 44 Abs. 9) ausdrücklich anerkannt worden, indem dort gesagt sei, daß die Ausübung der den Bürgergemeinden und bürgerlichen Korporationen allein zu stehenden Befugnisse und Rechte das Gesetz bestimme. Nur durch ein Gesetz, d. h. einen nach Art. 2 der Verfassung vom Volke angenommenen Erlaß, hätten also die Nutzungsverhältnisse am Fraktionsgut, auf die sich die Einheit der Gemeinden nicht be zogen habe, geändert werden können. Nun sei ein solches Gesetz bis jetzt nicht zu Stande gekommen. Einzig das Niederlassungs gesetz vom Jahre 1875 gebe die Normen an, unter denen jeder aufrecht stehende Schweizerbürger des Mitgenusses am bürger lichen Gute seiner Niederlassungsgemeinde teilhaftig werden könne. Wenn aber hier auch nur die Einwohnung als Bedingung dieser für die Nutzungsberechtigung anerkannt sei und wenn dies auc Angehörigen der einen Gemeindefraktion gegenüber einer andern
der nämlichen Gemeinde gelte, so könne doch daraus nicht ge folgert werden, daß die Nutzung für den einer andern Fraktion angehörenden Gemeindebürger unentgeltlich sein müsse. Letzteres sei weder durch Verfassung noch durch Gesetz geboten und könne nicht anerkannt werden, so lange das Fraktionsgut im Eigentum der Fraktion stehe, wie dies noch Rechtens sei. Erst wenn das Fraktionsgut zu Gesamteigentum der politischen Gemeinde um gewandelt würde, könnte auch eine Anderung der Nutzungsver hältnisse im Sinne des angefochtenen großrätlichen Beschlusses eintreten. Nun sei aber ein hierauf abzielender Gesetzesentwurf, der den Satz aufgestellt habe: Jeder Gemeindebürger, der in einer Fraktion sich niederläßt, ist gleich den Fraktionsangehörigen in Bezug auf den Mitgenuß an dem in der Fraktionsver waltung befindlichen öffentlichen Vermögen, insbesondere an Alpen, Weiden und Wäldern zu behandeln, im Jahre 1890 vom Volke abgelehnt worden. Der damals verworfene Gedanke dürfe nun nicht unter dem Schlagwort der Freizügigkeit durch die Administrativpraxis in das bündnerische Staatsrecht eingeführt werden, zumal da sich der Begriff der Freizügigkeit auf derartige Nutzungsverhältnisse überhaupt nicht beziehe, und jedenfalls dürfe es nicht auf diese Weise einer als juristische Person anerkannten Gemeindefraktion verwehrt werden, ihre genossenschaftlichen Rechte auf dem civilgerichtlichen Wege feststellen zu lassen. Überdies seien die besondern Verhältnisse der Gemeinde Maienfeld in Betracht Entscheid vom 26. Juni 1819, zu ziehen: Der großrätliche durch den das Verhältnis der Stadt Maienfeld zum Hofe Guscha festgestellt worden sei, bilde einen auch in ökonomischer Hinsicht Bestandteil des Hochgerichtes Maienfeld, das auf diesem Gebiete damals autonom gewesen sei; weil diese dem Großen Rate zur Genehmigung habe vorgelegt werden müssen, habe sich derselbe mit der Sache befaßt und sei sein Beschluß in die amtliche Gesetzessammlung des Kantons Graubünden aufgenommen wor den. Nun schließe 2 dieses großrätlichen Beschlusses jede öko nomische Gemeinschaft beider Fraktionen aus, und es habe diese Ordnung der Verhältnisse auch jetzt noch vollen rechtlichen Be stand. Administrative Rekursentscheide vermöchten hieran nichts zu ändern und sei Christian Just auch nicht zu einem derartigen Begehren legitimiert. Jeder administrative Eingriff in dieses offenbar civilrechtliche Verhältniß enthalte einen Eingriff in die richterliche Gewalt und sei deshalb unzulässig. C. In seiner Antwort beantragt Christian Just, vertreten durch Dr. Calonder, Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht, wird zunächst bemerkt, sei zu dessen Be handlung nicht kompetent, weil gar nicht behauptet werde, daß die Nutzung von Gemeinde bezw. Fraktionseigentum und die Büßung für unberechtigte Nutzung durch Verfassungsrecht ge regelt sei und weil dies thatsächlich auch nicht zutreffe. Nicht einmal von einer Gesetzesverletzung könne gesprochen werden, da wie die Rekurrentin selbst ausführe, ein Gesetz über die fragliche Materie nicht bestehe. Speziell sei unter solchen Umständen eine Gesetzesverletzung im Sinne einer materiellen Rechtsverweigerung ausgeschlossen. Ein Übergriff in die gesetzgebende Gewalt sodann liege deshalb nicht vor, weil der Große Rat nur einen einzelnen Fall entschieden habe; dazu sei er aber kompetent gewesen und sei ihm diese Kompetenz im kantonalen Verfahren nicht bestritten worden. Weiterhin sei nicht erwiesen, daß der großrätliche Ent scheid dem bisherigen Rechtszustand nicht entspreche und sich mit dem geltenden bündnerischen Staatsrecht in Widerspruch setze. derselbe habe vielmehr, gemäß dem Niederlassungsgesetze und der seit mehreren Jahren feststehenden großrätlichen Praxis gar nicht anders ausfallen können, wofür insbesondere auf den Ent scheid in Sachen Valendas zu verweisen sei. Insbesondere möge betont werden, daß für den rekurrierten Entscheid der s. Z. ver worfene Gesetzesentwurf nicht maßgebend gewesen sei. Ob der selbe bündnerisches Privatrecht verletze, habe das Bundesgericht nicht zu prüfen; übrigens sei dies unrichtig, da es sich um die Nutzung öffentlichen Gutes handle, bezüglich dessen die Rekurren tin selbst ein staatliches Aufsichtsrecht zugestehe. Was dann die besondere Stellung der Stadt Maienfeld betreffe, so wäre, wenn man die Auffassung der Rekurrentin, daß der großrätliche Be schluß von 1819 ein Bestandteil der Hochgerichtsverfassung ge wesen sei, annehmen wollte, ein Rekurs, der nur wegen Ver letzung der Kantons oder der Bundesverfassung zulässig sei, von vornherein ausgeschlossen. Es könne aber keinem Zweifel
unterliegen, und sei durch den angefochtenen Entscheid in binden der Weise festgestellt, daß jener Beschluß lediglich ein Akt der Administrativjustiz gewesen sei. Daß der Große Rat in die Kompetenz des Civilrichters eingegriffen habe, sei nicht nach gewiesen und unrichtig, da den Vorinstanzen lediglich die öffent lich rechtliche Frage vorgelegen sei, wie das Gemeindegut inner halb einer und derselben Gemeinde mit mehreren Fraktionen zu genießen sei. Hinsichtlich ihrer behaupteten Civilrechte, d. h. des Eigentums am Korporationsgute, könne also Rekurrentin nach wie vor den Civilrichter anrufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
rätlichen Entscheid vom 30. Mai 1896 nur noch begründet er klärt werden, wenn sich dieser als ein mit dem Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz in Widerspruch stehender Willkürakt darstellen würde. Ausdrücklich wird dies zwar nicht einmal behauptet. Allein nur unter diesem Gesichtspunkte können die Beschwerden durch das Bundesgericht gewürdigt werden, daß der Große Rat die Ordnung des Verhältnisses der Fraktionen Matenfeld und Guscha zu einander, wie sie durch den großrät lichen Beschluß vom 26. Juni 1819 und durch spätere Verein barungen festgesetzt worden sei, mißachtet und daß er sich ferner einer Verletzung der Bestimmungen des bündnerischen privat rechtlichen Gesetzbuches über das Korporationseigentum schuldig gemacht habe. Was nun aber zunächst den letztern Beschwerde punkt betrifft, so erweist sich derselbe schon deshalb als hinfällig weil, wie der Rekursbeklagte selbst zugibt, die der Rekurrentin zustehenden Privatrechte an ihrem Korporationsgute durch den angefochtenen Entscheid nicht berührt werden; zudem standen ja überhaupt nicht diese Rechte in Frage, und ist nicht abzusehen, wie dieselben durch den großrätlichen Beschluß, der lediglich öffentlich rechtliche Nutzungsberechtigung des Rekursbeklagten an jenem Gute betraf, verletzt worden sein sollten. Richtig ist so dann, daß sich der Große Rat auch über den Beschluß vom 26. Juni 1819 und die Abkommnisse der Stadt Maienfeld und dem Hof Guscha von 1826 und 1829 hinweggesetzt hat. Allein er begründet dies damit, daß der grundlegende Beschluß von 1819 weder als Bestandteil der Hochgerichtsverfassung, noch als Gesetz, sondern als administrativer Rekursentscheid zu betrachten sei, der vor der veränderten Gesetzgebung des Kantons nicht Stand zu halten vermöge. Die erstere Frage nun gehört aus schließlich dem kantonalen Staatsrechte an; nach diesem einzig entscheidet es sich, ob ein Erlaß als Gesetz, bezw. als Bestand teil der Verfassung eines autonomen Bezirks oder als Verwal tungsakt zu betrachten sei und das Bundesgericht ist deshalb an die Lösung, die der Große Rat dieser Frage hat angedeihen lassen, gebunden, sofern nicht wiederum das kantonale Recht in offensichtlich willkürlicher Weise angewendet worden ist, was je doch vorliegend nicht zutrifft. Kommt aber danach dem Beschluß von 1819 und den spätern Vereinbarungen der Charakter objek tiven Rechtes nicht zu, so kann in einer Mißachtung derselben selbstverständlich eine (materielle) Rechtsverweigerung nicht ge funden werden. Dafür aber endlich, daß das die streitige Frage beherrschende geltende Recht in arbiträrer Weise zu Ungunsten der Rekurrentin gebeugt worden sei, fehlt jeder Nachweis. Aller dings ist der Rechtszustand gesetzgeberisch nicht klar fixiert. Wenn aber die Rekurrentin selbst zugibt, daß nach dem bündnerischen Niederlassungsgesetz die bloße Einwohnung eines Gemeinde genossen die Nutzungsberechtigung an dem Korporationsgut der betreffenden Fraktion begründe, so entzieht sie ihrer Beschwerde selbst die materielle Grundlage. Sie sagt freilich, es könne hieraus nicht gefolgert werden, daß die Nutzungsrechte unentgeltlich den Betreffenden eingeräumt werden müßten. Allein sie hat es unter lassen, anzugeben, worauf sich diese Behauptung stützt, und ohne weiteres kann dieselbe gewiß nicht als zutreffend angenommen werden. Der Rekurs erscheint somit in jeder Beziehung als un begründet (vrgl. übrigens auch die Erwägungen des Entscheides in Sachen Valendas vom 26. Oktober 1893). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.