Causation in accident liability; burden of proof and evidentiary standard: the existence of a causal link between an accident and a disease is a question of fact, reviewable only within the limits of legal error. The plaintiff bears the burden of proving that the damage is attributable to the defendant's operation. A factual presumption arises only where the ordinary course of events points toward the alleged causal link; it does not arise where several equivalent explanations remain plausible. The court need not demand absolute certainty; a high degree of probability may suffice, but the judge must still be convinced on the evidence (consid. 1). Where the cantonal findings are not inconsistent with the record, the Federal Court will not interfere.
führen; ebenso sei bekannt, daß durch traumatische Eingriffe, bei denen tuberkulöse Herde gestört, eröffnet, gerissen oder zerquetscht werden, ein Eintritt von Tuberkelgift in den Kreislauf stattfinden könne, der dann zu einer akut verlaufenden Tuberkulose führe Fälle dieser Art seien nicht gerade selten. Da nun Kläger sechs Jahre vor dem Trauma eine exsudative Brustfellentzündung durch gemacht und diese zweifellos Verwachsungen zwischen Lunge und Brustfell zurückgelassen habe, so könnten diese auch bei einem ein fachen Sturz, ohne Contusion der Brust, zu einer Zerrung, ja auch zu einer Zerreissung der Lunge geführt haben. Wäre des halb die Blutung sosort nach dem Falle eingetreten, so würde die große Wahrscheinlichkeit vorliegen, daß der Sturz die direkte Ur fache derselben gewesen sei, und es hätte auch die darauffolgende Tuberkulose mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Trauma kön nen zurückgeführt werden. Nun sei aber die Blutung erst am dritten Tage nach dem Falle aufgetreten und es habe sich die Tuberkulose nicht auf der rechten, wo die Brustfellentzündung be standen habe, sondern auf der linken Seite entwickelt. Diese Um stände lockerten den Zusammenhang mit dem Trauma beträchtlich und es könnte zur Unterstützung eines solchen höchstens angeführt werden, daß das Allgemeinbefinden nach dem Falle bis zum Ein tritt der Blutung gestört gewesen sei und der Appetit gefehlt habe. Es lasse sich die Sache am ehesten so erklären, daß durch den Fall eingekapselte Tuberkelherde in den Kreislauf gekommen seien, sich dort entwickelt und sich in der gesunden Lunge etabliert haben, wo sie dann zu einer sekundären tuberkulösen Lungenblutung ge führi haben; diese Blutung, wie die folgenden, seien zudem sicher begünstigt worden durch den bestehenden Herzfehler. Unter allen Um ständen sei Kläger durch seine vor der Verletzung bestehenden körper lichen Verhältnisse zu Lungenblutungen disponiert gewesen, und es habe wohl keines bedeutenden Ereignisses bedurft, um eine solche zu provozieren; ob aber das überstandene Trauma oder ob eine in jener Zeit erfolgende Tuberkelinfektion von außen den Anlaß zu der nachfolgenden Schwindsucht gegeben habe, lasse sich mit Sicherheit nicht entscheiden, da die Möglichkeit einer Tuberkelinfektion eine sehr verbreitete sei. Das Basler Appellationsgericht wies, gestützt auf dieses Gutachten, den Kläger mit seiner Klage ab, indem es im wesentlichen ausführte: Im Hinblick auf die für den Unter nehmer sehr strenge Haftpflicht müsse daran festgehalten werden, daß die Schädigung durch den Betrieb außer Zweifel gestellt sei. Dies sei aber hier nicht der Fall. Ein hauptsächliches Moment für die Herstellung des Kausalzusammenhanges zwischen Sturz und Krankheit, die sofortige Blutung, fehle, und damit sei ein sicherer Schluß verwehrt und man sei auf Möglichkeiten ver wiesen, die alle gleichen Anspruch auf Berücksichtigung hätten und dadurch die Gewißheit ausschlössen. B. Gegen dieses Urteil hat namens des Klägers Advokat Dr. Stöcklin den Rekurs an das Bundesgericht erklärt und den Klagantrag wieder aufgenommen, der dahin geht, es seien Be klagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von 4208 Fr. zu bezahlen, unter Kostenfolge. Im heutigen Vorstande wiederholte er diesen Antrag, indem er überdies erklärte, daß an Stelle des seither verstorbenen Klägers seine Erben, nämlich seine Witwe Lydia Georges geb. Doppler und ein Kind Emilie Georges, in den Prozeß eintreten. Advokat Dr. Blanchet trug namens der Beklagten auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des an gefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die entscheidende Frage, ob die Lungenkrankheit des (ursprüng lichen) Klägers auf den Unfall vom 29. Mai 1895 zurückzu führen sei, ist als solche thatsächlicher Natur und es ist daher das Bundesgericht zu einer Überprüfung nicht berufen. Nur wenn dabei die Beweislast unrichtig verteilt oder das Beweis thema in einer mit dem Begriff des Kausalzusammenhangs nicht vereinbaren Weise gefaßt worden wäre, könnte das Bundesgericht eine selbständige Prüfung der maßgebenden Frage eintreten lassen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Im Gegenteil hat mit Recht das Basler Appellatiosgericht vom Kläger den Nachweis dafür verlangt, daß sein Leiden auf den beim Betrieb der Fabrik der Beklagten erlittenen Unfall zurückzuführen sei und es auch abge lehnt, die übrigen Umstände des Falles für geeignet zu erklären, um eine thatsächliche Vermutung für das Bestehen des Kausal zusammenhanges zu begründen. Es ginge dies doch nur da an, wo der gewöhnliche Verlauf der Dinge auf das Bestehen des be
haupteten Kausalzusammenhanges hinweisen würde, nicht aber auch da, wo erfahrungsgemäß für eine bestimmte Folge mehrere gleichwertige Erklärungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es geht ferner die Vorinstanz auch nicht etwa davon aus, daß der Klä ger die Unmöglichkeit einer andern Art der Entstehung der Lun genkrankheit nachgewiesen habe, und überhaupt ist nicht ersichtlich, daß von derselben ein, mit dem Begriffe des Kausalzusammen hanges nicht vereinbarer, zu schwerer Beweis verlangt worden wäre. Wenn nämlich auch im angefochtenen Urteile gesagt ist, es sei nach dem Gutachten die Gewißheit für das Bestehen des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Krankheit ausge schlossen, so ist darunter doch nur die subjektive Gewißheit, die Überzeugung des Richters, zu verstehen, wie ja überhaupt in Prozessen in der Regel von einer durch Beweis zu erstellenden absoluten Gewißheit nicht gesprochen werden kann, und es wollte damit nicht gesagt werden, daß zum Beweise einer That sache nicht auch eine hohe, alle andern Möglichkeiten völlig in den Hintergrund drängende Wahrscheinlichkeit genüge. Es könnte deshalb von dem vorinstanzlichen Urteil nur noch abgegangen werden, wenn die thatsächlichen Annahmen desselben mit den Akten in Widerspruch ständen. Dies trifft aber nicht zu, so daß dasselbe bestätigt werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.