- Urteil vom 2. Juni 1897 in Sachen
Kalk und Cementfabriken Beckenried gegen Calegari.
A. Ferdinando Calegari von Albino,
Provinz Bergamo (Ita
lien), stand im Sommer 1895 bei den Kalk und Cementfabriken
Beckenried mit einem Stundenlohn von 28 Cts., gleich einem
Taglohn von 3 Franken in Arbeit. Am 27. August 1895 wurde
er er war damals 23 Jahre alt das Opfer eines Unfalls:
Er war am Abend fenes Tages in einen unten angezündeten
en hinuntergestiegen, um das oben aufgeschüttete Material zu
verebnen, scheint dort der Einwirkung von Kohlenorydgas ausge
setzt gewesen zu sein und wurde bald nachher als Leiche herauf
geholt.
B. Mit Klage vom 24. September 1896 machte Fürsprech
Blättler in Hergiswyl im Namen des Giuseppe Calegari, des
Vaters des Verunglückten, und seiner Familie gegen die Kalk
und Cementfabriken Beckenried eine Haftpflichtforderung von
4000 Fr. geltend. Zu seiner Legitimation berief er sich auf einen
Auftrag des Regierungsrates von Nidwalden und eine Zuschrift
der italienischen Gesandtschaft in Bern an letztern, worin derselbe
ersucht wurde, sich der Sache des Vaters des Verunglückten, Giu
seppe Calegari, anzunehmen. In der Sache wurde im wesentlichen
geltend gemacht, man habe es mit einem Betriebsunfall zu thun,
für den die Beklagte haftpflichtig sei. Ferdinand Calegari sei als
guter und geschickter Arbeiter und braver Sohn die Hauptstütze
seines Vaters und der ganzen zahlreichen Familie gewesen. Erste
rer sei 68 Jahre alt und nicht erwerbsfähig; die Mutter sei
58 Jahre alt und ebenfalls bedürftig; die andern Familienglieder
seien größtenteils verheiratet und mit Kindern gesegnet; alle seien
arm und besitzen kein Vermögen, wofür im wesentlichen auf Zeug
nisse der Gemeindebehörde von Albino abgestellt werde. Der ver
unglückte Sohn sei zur Unterstützung seiner Familienangehörigen
verpflichtet gewesen. Ein Verschulden desselben liege nicht vor
wohl aber ein solches desjenigen, der mit der Aufsicht und Leitung
der betreffenden Arbeit beauftragt gewesen sei, indem dieser, ein
gewisser Julius Moschen, den Ofen zu früh habe anzünden lassen
und sich trotz der Annahme von Gefahr fortbegeben habe. Die
Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Zunächst focht sie die
Legitimation des klägerischen Anwaltes an. Sodann verneinte sie,
daß der Kläger Giuseppe Calegari der Vater des verunglückten
Ferdinand sei; den bezüglichen klägerischen Urkunden fehle die
Beweiskraft, da sie nicht von der schweizerischen Gesandtschaft in
Rom beglaubigt seien. Nicht bestritten werde, daß Ferdinando
Calegari bei der Beklagten in Arbeit gestanden und am 27. August
1895 tot in einem Ofen aufgefunden worden sei. Es fehle jedoch
an dem Nachweis, daß sich der Unfall beim Betrieb ereignet habe.
Jedenfalls aber sei derselbe auf ein Selbstverschulden des Verun
glückten zurückzuführen, da er zum Verebnen des Materials nicht
in den Ofen hätte hinunterzusteigen brauchen, sondern diese Arbeit
mittels einer Gabel von oben herunter hätte besorgen können.
Bestritten werde, daß die Organe der Fabrik ein Verschulden treffe.
Ferner aber sei nicht dargethan, daß der Verunglückte den Klägern
gegenüber nach dem maßgebenden heimatlichen Rechte unterstützungs
pflichtig gewesen sei, und ebenfalls nicht, was zur Begründung
eines Haftpflichtanspruches weiter erforderlich sei, daß die Hinter
lassenen von dieser Unterstützungspflicht Gebrauch gemacht hätten.
Bestritten werde auch, daß Vater Calegari nicht mehr erwerbs
fähig und unterstützungsbedürftig sei. Derselbe besitze ein eigenes
Heimwesen und lebe mit seiner ganzen Familie in Gemeinschaft,
woraus einzig sich schon ergebe, daß er nicht von einer Unter
stützung seines verunglückten Sohnes abhängig gewesen sei. Es
werde denn auch verneint, daß thatsächlich der Sohn Ferdinand
seine Ersparnisse seinen Eltern geschickt habe zur Unterstützung
derselben und der andern Familienmitglieder. Jedenfalls könnte
Vater Calegari eine Entschädigungspflicht nur für sich und even
tuell seine Frau geltend machen, nicht aber auch für seine voll
jährigen Kinder. Die Höhe der Entschädigung betreffend, sei zu
bemerken, daß Ferdinando Calegari nur im Sommer während etwa
7 Monaten auswärts gearbeitet und dabei etwa 3 X 175
525 Fr. verdient habe, wovon er höchstens 200 Fr. habe erübri
gen können. Es komme aber nicht hierauf, sondern darauf an, zu
welchen Leistungen der Sohn den Eltern gegenüber verpflichtet
gewesen wäre.
ihr Bedürfnis sei nicht höher, als auf 300 Fr.
jährlich anzuschlagen. Die übrigen Kinder seien so gut unter
stützungspflichtig wie der Verunglückte; da sechs solcher Geschwister
seien, treffe es einem derselben bloß 50 Fr. Auf das Durch
schnittsalter des Elternpaares berechnet, entspreche dieser Betrag
einer Rente von 521 Fr. 50 Cts., und es beliefe sich danach der
Anspruch der Kläger, nach Abzug des üblichen Kapitalabstrichs
nur auf 450 Fr.
C. Das Kantonsgericht Nidwalden hieß unterm 20. Januar
1897 die Klage in einem Betrage von 2000 Fr. gut. Die Ge
richtsgebühr mit 52 Fr. 60 legte dasselbe der Beklagten auf und
verurteilte letztere überdies zu einem Beitrag an die außerrecht
lichen Kosten der Klägerschaft von 100 Fr. Nachdem zunächst
gestützt auf die amtliche Bescheinigung der Gemeindebehörde von
Albino, festgestellt worden, daß der klagende Giuseppe Calegari der
Vater des verunglückten Ferdinando sei und daß nach Art. 139
des italienischen Civilgesetzbuches eine Unterstützungspflicht der
Kinder gegen ihre Eltern bestehe, wird ausgeführt, es sei Ferdi
nand Calegari bei der Arbeit verunglückt, und zwar ohne daß
ihm eine Schuld beigemessen werden könne. Allerdings habe der
Vorarbeiter Moschen einmal den Calegari gewarnt, in den Ofen
hinunterzusteigen; diese Warnung beziehe sich jedoch nicht auf den
Abstieg, bei dem das Unglück sich ereignet habe, sondern auf einen
frühern Anlaß. Sodann deponiere der gleiche Moschen, daß bis
zu dem erfolgten Unfall es jeweilen Übung gewesen sei, daß man
zum Verebnen des Materials in den Ofen hinuntergestiegen sei.
Diese Übung sei mit Wissen und ohne Widerspruch seitens der
Fabrikleitung gepflogen worden und schließe ein Verschulden des
Verunglückten aus. Das Maß der Entschädigung betreffend falle
in Betracht, daß man es mit einem mit Gütern nicht gesegneten
Ehepaare zu thun habe, das in der Mitte der 60ger Jahre stehe,
zu deren Unterstützung jedoch weiter auch noch drei ledige Söhne
verpflichtet seien. Auf Appellation der Beklagten hin bestätigte
das Obergericht des Kantons Nidwalden das kantonsgerichtliche
Urteil und legte der Appellantin die Gerichtsgebühr mit 63 Fr.
5 Cts. und eine außergerichtliche Entschädigung an die Kläger
schaft von 17 Fr. auf.
D. Gegen dieses Urteil hat namens der Beklagten Fürsprech
Dr. V. Fischer in Luzern rechtzeitig und formgemäß die Berufung
an das Bundesgericht erklärt. Er stellte in der schriftlichen Beru
fungserklärung und wiederholte im heutigen Vorstande die Begeh
ren, es sei das Klagebegehren gänzlich abzuweisen, eventuell sei
nur ein Betrag von 700 Fr. gutzusprechen, und es seien sämtliche
Kosten der Klägerschaft zu überbinden. Fürsprech Blättler trug
auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Einwand mangelnder Prozeßlegitimation des Fürsprechs
Blättler ist heute nicht mehr aufrecht erhalten worden. Es hätte
auch auf denselben, soweit die kantonalen Instanzen die Legitima
tion, allerdings ohne nähere Begründung, als erstellt angenommen
haben, vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht eingetreten
werden können, da es sich dabei um eine vom kantonalen Rechte
beherrschte prozeßrechtliche Frage handelte. Für die Verhand
lung vor Bundesgericht aber erscheint Fürsprech Blättler unter
obwaltenden Umständen durch die eingelegte Vollmacht hinreichend
legitimiert.
- Die Feststellung, daß der Kläger Giuseppe Calegari der
Vater des verunglückten Ferdinando sei, ist thatsächlicher Natur
und deshalb für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie sich nicht
als aktenwidrig oder als mit eidgenössischem Beweisrecht in Wider
spruch stehend darstellt. Dies trifft jedoch nicht zu. Wenn nämlich
auch die die Identität der Kläger und die Familienverhältnisse des
Verunglückten betreffenden Zeugnisse der Gemeindebehörden von
Albino nicht die Legalisation der schweizerischen Gesandtschaft von
Rom tragen, so steht doch bundesrechtlich nichts im Wege, daß
denselben von den kantonalen Gerichten volle Beweiskraft beige
messen werde. Dieselben weisen nun aber aus, daß der verstor
bene Ferdinando einen Vater, den Kläger Giuseppe Calegari im
Alter von 68 Jahren, eine Mutter, Catterina Ferrari, 58 Jahre
alt, und folgende Geschwister hinterlassen hat:
- Bartolo, 39 Jahre alt,
- Giacomo, 38 Jahre alt, mit Frau und 3 unter 6 Jahre
alten Kindern,
- Andrea, 36 Jahre alt, mit Frau und 4 unter 5 Jahre
alten Kindern,
- Giuseppe, 26 Jahre alt, mit Frau und 4 unter 5 Jahre
alten Kindern,
- Giovanni, 20 Jahre alt, Soldat,
- Maria, 18 Jahre alt.
Es ist somit in dieser Richtung die Legitimation des Klägers,
und zwar auch soweit er für seine übrigen Familienmitglieder
auftritt, erstellt.
- Daß man es mit einem Betriebsunfalle zu thun habe, ist
heute nicht mehr bestritten worden und nach dem Inhalte der
Akten auch nicht zu bezweifeln. Mit Recht wurde auch auf der
Einrede des Selbstverschuldens nicht mehr beharrt. Denn nachdem
die kantonalen Instanzen auf Grund des Zeugnisses des Aufsehers
Moschen festgestellt haben, daß es Übung gewesen sei, zum Zwecke
der Verebnung des Materials in den Ofen hinunterzusteigen und
daß Ferdinando Calegari damals nicht besonders gewarnt wor
den sei, so fehlt für jene Einrede jede thatsächliche Unterlage.
Ob anderseits ein Verschulden eines Aufsehers der Beklagten vor
liege, braucht nicht untersucht zu werden, da es für die Beurtei
lung des Falles gleich bleibt, ob Haftpflicht gemäß Art. 1 oder
gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Brachmonat 1881
angenommen werde.
- Nach Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes steht den
Hinterlassenen eines Getöteten, d. h. den Ehegatten, Kindern bezw.
Großkindern, Eltern bezw. Großeltern und Geschwistern ein An
spruch an die Unternehmung, bei deren Betriebe ein Angehöriger
getötet worden ist, dann zu, wenn letzterer zu ihrem Unterhalte
verpflichtet war. Danach kommt es grundsätzlich nur darauf an,
ob den als Kläger auftretenden Familiengliedern des Verun
glückten ein Recht auf Unterstützung in thesi zustand, während
der Umstand, inwieweit die Alimentationspflicht im Momente des
Todes aktuell war, nur als Faktor bei der Bemessung der Höhe
in Betracht fallen kann (vgl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 415 ff.).
Für die Beantwortung der entscheidenden Frage nun ist das hei
matliche Recht der Familie Calegari, d. h. italienisches Recht maß
gebend. Dieses ordnet in Art. 139 und 141 des bürgerlichen
Gesetzbuches die Alimentationspflicht der Kinder und Geschwister
folgendermaßen, Art. 139: 1 figli sono tenuti a somministrare
gli alimenti ai loro genitori ed agli altri ascendenti che ne
abbiano bisogno , und Art. 141: Alla somministrazione
degli alimenti strettamente necessari hanno diritto anche i
fratelli e le sorelle, quando per un difetto dí corpo o di
mente, o per qualsivoglia altra causa non imputabile a loro
colpa, non se li possano procacciare. Da nun nicht geltend
gemacht ist, daß für die Geschwister des Verunglückten eine der
Bedingungen, welche in Art. 141 für das Eintreten der Unter
stützungspflicht aufgestellt sind, im Zeitpunkte des Todes dessel
ben zugetroffen sei, und da die Möglichkeit, daß in Zukunft
der Unterstützungsfall eintreten möchte, jedenfalls eine sehr ent
fernte war, so kann diesen ein Anspruch auf Ersatz wegen Weg
falls einer nicht bestehenden und in Zukunft kaum eintretenden
Unterstützungsberechtigung nicht zuerkannt werden. Anders verhält
es sich mit den Eltern des Verunglückten. Freilich ist auch hier
der Eintritt der Alimentationspflicht der Kinder von der Bedin
gung abhängig, daß sie sich im Bedürfnisfall befinden. Allein
abgesehen davon, daß, wie bemerkt, auch für den Wegfall einer
noch nicht wirksam gewordenen Unterstützungsberechtigung Ent
schädigung verlangt werden kann, und hier die Möglichkeit des
Wirksamwerdens keineswegs ausgeschlossen oder derart unwahr
scheinlich war, daß sie außer acht gelassen werden dürfte, ist der
Bedürfnisfall nach der Feststellung der Vorinstanzen thatsächlich
schon vorhanden. Daß aber letztere aktenwidrig sei oder auf einer
bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Be
weisergebnisses beruhe, kann nicht gesagt werden. Es ist zwar
diesbezüglich darauf aufmerksam gemacht worden, daß nach den
Zeugnissen der Gemeindebehörden von Albino der Vater Calegari
ein Heimwesen besitze; dies schließt jedoch die in dem nämlichen
Zeugnisse bestätigte Thatsache der Unterstützungsbedürftigkeit der
Eltern keineswegs aus, besonders wenn berücksichtigt wird, daß,
immer nach dem behördlichen Berichte, die ganze Familie Calegari,
mit Ausnahme der Söhne Bartolo und Giovanni, auf dem Heim
wesen lebt und sich von dessen Ertrag ernährt. Grundsätzlich ist
somit der Anspruch der Eltern Calegari begründet.
5. Die Höhe des Aquivalents für die weggefallene Unter
stützungspflicht muß in Fällen, wie der vorliegende, naturgemäß
ex æquo et bono festgesetzt werden. Die Faktoren, die in Betracht
fallen, sind zum Teil so unbestimmt, daß eine exakte Berechnung
nicht möglich ist. Immerhin dürften folgende Annahmen zu einem
billigen Ergebnis führen: Beim Alter und der Gebrechlichkeit des
Vaters Calegari mag die Quote, die er von seinen Kindern zu
verlangen berechtigt war, auf 500 Fr. im Jahre angesetzt werden.
Daran hatte die Tochter weniger als die Söhne, die verheirateten
weniger als die ledigen zu tragen, und so mochte auf den verun
glückten Ferdinando ein Betrag von 125 Fr. fallen. Diesen war
er von seinem Verdienste zu erübrigen auch in der Lage, auch
wenn berücksichtigt wird, daß er im Winter nicht mehr als seinen
Unterhalt verdient haben mag. Auf das Alter der Mutter berech
net, das maßgebend ist, da die Unterstützungspflicht ihr gegenüber
auch beim Vorabsterben des Vaters bestehen bleibt, entspricht jenem
Betrag ein Kapital von etwas über 1300 Fr. Einen Abstrich
für die Kapitalabfindung zu machen, rechtfertigt sich hier nicht,
da für die Eltern Calegari die Ausweisung eines Kapitalbetrages
vor der Zuerkennung einer Rente keinerlei wesentliche Vorteile bietet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird insofern begründet erklärt, als die Entschä
digungssumme, die die Beklagte der Klägerschaft zu bezalen hat,
auf 1350 Fr. herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung
verworfen und hat es beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.