Art. 41 ff. OR (Haftpflichtrecht); Begriff des ersatzfähigen Schadens bei Unfallfolgen: Ein Unfall kann die Erwerbsfähigkeit auch ohne fortbestehende anatomische Veränderung dauernd beeinträchtigen. Massgebend ist nicht allein der medizinisch-anatomische Befund, sondern auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitskraft; hierzu gehören namentlich die durch frühere Verletzung bewirkte Minderbewertung auf dem Arbeitsmarkt und die psychischen Hemmungen des Verletzten (consid. 3). Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie solche Schadensmomente ausser Acht lässt oder zu hoch bewertet; bei der Schadensschätzung ist sodann die vorbestehende Disposition und die sonstige altersbedingte Erwerbseinbusse zu berücksichtigen.
Bruchaustritt gewesen sei, als er noch kein Bruchband getragen habe. Auch die Nachteile des Tragens eines solchen seien nicht zu berücksichtigen, da bei diesem Ergebnis der für das Gericht maßgebenden Expertise das Tragen eines Bruchbandes für den Kläger heute nicht notwendiger sei, als vor dem 23. August 1895. In dieser Beziehung decke sich der vorliegende nicht voll ständig mit dem vom Kläger angerufenen Falle Kempter gegen Fischer Cie. Ein bleibender Nachteil, der einzig eingeklagt sei, sei somit nicht nachgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat namens des Klägers Fürsprech Dr. Hugo Dietschi in Olten rechtzeitig und formgemäß die Be rufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, es sei die Klage in ihrem vollen, eventuell in reduziertem Betrage gutzuheißen, unter Kostenfolge. In der Berufungsschrift wird, unter Verweisung namentlich auf den bereits erwähnten Fall Kempter gegen Fischer Cie., die Feststellung des Obergerichtes, daß der Unfall keine dauernden Nachteile für den Kläger nach sich gezogen habe, als rechtsirrtümlich bezeichnet und ins besondere betont, daß ein Brüchiger auch nach der Heilung in seinen Aussichten auf Anstellung stets gegenüber einem völlig ge sunden im Nachteil sich befinde und auf dem Arbeitsmarkte als minderwertige Arbeitskraft gelte. Die Beklagten trugen durch ihren Anwalt, Fürsprech Adrian von Arx, auf Abweisung des Be rufungsbegehrens an. Der vorliegende unterscheide sich vom Falle Kempter gegen Fischer Cie. darin, daß hier der Bruch nach seinem Austritt, im Gegensatz zu früher, sich jederzeit von selbst gefüllt habe, sobald die Eingeweide nicht durch die Hand oder durch das Bruchband zurückgehalten worden seien, während bei Brunner dies nicht der Fall, der Bruch überhaupt für die Ex perten nicht nachweisbar gewesen sei. Was sodann die Behauptung betreffe, daß die Brüchigen auf dem Arbeitsmarkte minderwertig seien, so stehe dies nicht in ursächlichem Zusammenhang zu der erlittenen Verletzung. Zudem treffe für den Kläger die Voraus setzung eines solchen schädlichen Vorurteils des Publikums nicht zu, da bei ihm ein Bruch objektiv nicht nachweisbar sei. Über haupt gelte jene Volksmeinung nicht so allgemein, wie der Kläger behaupte, und sie würde sich doch wohl auch auf alle auch nur mit einer Bruchanlage behafteten erstrecken. Sicherlich würden die Ausführungen des Obergerichtes die Nachprüfung des Bundes gerichtes sehr wohl ertragen, indem sie weder aktenwidrig seien, noch eidgenössisches Beweisrecht verletzten. Alsdann habe aber als thatsächlich festgestellt zu gelten, daß der Kläger einen Schaden in folge dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erlittten habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hemmend auf dieselbe einwirken, oder daß die Leistungsfähigkeit des durch den Unfall Betroffenen wegen desselben allgemein in den Kreisen, wo er seinen Erwerb findet, als minderwertig be trachtet wird. Erfahrungsgemäß trifft nun jedenfalls das letztere dieser für die Erwerbsmöglichkeit erheblichen Momente bei solchen Arbeitern zu, die einmal an einem Bruche gelitten haben, wenn dieser auch von selbst oder infolge Tragens eines Bruchbandes geheilt und nur die Bruchanlage übrig geblieben ist. Diese haben auf dem Markt der Arbeitskräfte nicht mehr denselben Wert, wie vorher, ihre Erwerbsfähigkeit ist thatsächlich deshalb, weil man weiß, daß sie gebrochen sind, in gewissem Maße beeinträchtigt. Aber auch das erwähnte subjektive Moment wird meist in der artigen Fällen zutreffen, da sich derjenige, der einmal durch einen Bruchaustritt auf eine Bruchanlage aufmerksam gemacht worden ist, so lange wenigstens, als diese noch vorhanden ist, weniger mehr zutraut und auf diese Weise ebenfalls an Erwerbskraft und Tüchtigkeit einbüßt, wie er denn auch nach dem Bruchaustritt vorsichtshalber ein Bruchband wird tragen müssen. Freilich dürfen diese dauernden Folgen des Unfalles nicht zu hoch angeschlagen werden, und ferner ist zu berücksichtigen, daß bei vorhandener Sruchanlage schon vorher stets die Gefahr eines Austrittes vor handen war. Vorliegend fällt überdies in Betracht, daß Kläger ein älterer Mann war und deshalb bald auch aus andern Grün den erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt worden wäre. Ein Betrag von 350 Fr. dürfte bei dieser Sachlage genügen, um den auf den Unfall zurückzuführenden Nachteil auszugleichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird begründet erklärt und demnach das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 30. April 1897 dahin abgeändert, daß die Beklagten, Fischer Schmutziger verurteilt werden, dem Kläger, H. Brunner, eine Entschädigung von 350 Fr. nebst Zins seit dem Tage des Unfalles, 23. August 1895, zu entrichten, und daß ferner die rechtlichen und außer rechtlichen Kosten der kantonalen Instanzen den Beklagten auf erlegt werden.