Art. 334 SchKG; scope of federal supervisory complaint over transitional provisions; the provision does not establish a general remedy against judicial decisions. The transitional clause permits review of the temporal application of the Act only in matters that would otherwise fall within the complaint jurisdiction of Arts. 17-20 SchKG. Decisions of cantonal courts or composition authorities remain outside the competence of the Federal Bankruptcy Chamber. The provision cannot be construed to subject judicial determinations to federal supervisory complaint, as this would create untenable appellate structures and contradict the jurisdictional scheme of the Act (consid. 1-2).
und eines weitern Gläubigers. Auf Beschwerde der Erben Notz hin erklärte das Kantonsgericht des Kantons Schwyz durch Ur teil vom 23. März 1897 den Nachlaßentscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 4. Januar 1897 als aufgehoben und folgenlos mit der Begründung, daß gemäß Art. 330, Abs. 3 des Betreibungs gesetzes Schuldner, deren Vermögen am 1. Januar 1892 einer Konkursliquidation unterworfen gewesen, ein Nachlaßbegehren nur dann einreichen können, wenn das bisherige kantonale Recht ihnen dies gestattete. Dies treffe aber für den Kanton Schwy, nicht zu, da das Recht dieses Kantons den Nachlaßvertrag nicht gekannt habe. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Rechtsagent A. Härtsch in St. Gallen namens der Frau E. Aldinger bei der Schuldbetrei bungs und Konkurskammer des Bundesgerichts, indem er Auf hebung desselben verlangte, und zur Begründung dieses Antrages ausführte: Das Kantonsgericht sei formell nicht berechtigt gewe sen, auf die Beschwerde der Erben Notz einzutreten, da sich diese Beschwerde gegen ein rechtskräftiges Urteil gerichtet habe, das bereits vollzogen gewesen sei. Ferner sei Art. 307 des Betreibungs gesetzes unrichtig interpretiert. Da die Tagfahrt vor Bezirks gericht Gersau in gesetzlicher Weise publiziert worden sei, seien als Parteten nur die Schuldnerin und diejenigen Gläubiger zu be trachten gewesen, welche Einsprache erhoben haben; es ließe sich überhaupt fragen, ob nicht bloß diejenigen Gläubiger, welche schon vor erster Instanz protestiert haben, einen ihnen ungünstigen Ent scheid weiterziehen können. Endlich sei zu Unrecht kantonales Recht zur Anwendung gekommen und speziell sei Art. 330, Absatz 3 des Betreibungsgesetzes nicht richtig angewendet worden. Am 1. Ja nuar 1892 sei der Konkurs Ravier Aldinger beendigt gewesen, Art. 330, Absatz 3 handle aber von denjenigen Vermögen, die am 1. Januar 1892 unter Konkurs oder Pfändung gewesen seien. Schuldner, deren Konkurs vorher liquidiert worden sei, haben nach Bundesrecht Anspruch auf gleiche Behandlung, wie solche, die erst nach dem 1. Januar 1892 in Konkurs geraten seien, und namentlich auch wie die Schuldner anderer Kantone. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
scheidung vertretenen Auffassung durchaus festzuhalten. Daß Art. 334 die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörden und des Bundesrates (der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichtes) mit Bezug auf die Handhabung der transi torischen Bestimmungen des Betreibungsgesetzes gegenüber den in Art. 17 bis 20 ibid. enthaltenen Kompetenzvorschriften ausdeh nen und alle Entscheidungen über solche Streitigkeiten, also auch richterliche Entscheidungen, dem Rekurse an die genannten Auf sichtsbehörden unterwerfen wolle, erscheint in der That als aus geschlossen, wenn die Konsequenzen eines derartigen Instanzenzuges ins Auge gefaßt werden. In dieser Richtung kann einfach auf die Ausführungen in der citierten bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Steiner verwiesen werden, wo hervorgehoben wird, daß alsdann in denjenigen Kantonen, wo die oberste Gerichts behörde gleichzeitig als Aufsichtsbehörde bezeichnet ist, gegen rich terliche Entscheidungen des obersten Gerichtshofes Beschwerde an diesen nämlichen Gerichtshof statthaft wärez daß ferner da, wo eine Abteilung des obersten Gerichtshofes als Aufsichtsbehörde bestellt ist, gegen richterliche Entscheidungen dieses Gerichtshofes bei einer bloßen Abteilung desselben Beschwerde geführt werden könnte, und daß endlich in denjenigen Kantonen, wo die Regie rung als Aufsichtsbehörde funktionirt, die Abnormität sich ergäbe, daß richterliche Entscheidungen des obersten Gerichtshofes der Überprüfung der obersten Verwaltungsbehörde unterstellt wären. rtikel 334 ist vielmehr dahin aufzufassen, daß derselbe ein Beschwerderecht hinsichtlich der Anwendung der transitorischen Be stimmungen des Betreibungsgesetzes nur in denjenigen Fällen statuiert, die gemäß Art. 17 in die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörden und des Bundesrates (der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts) fallen. Dieser Inter pretation kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, daß damit die ganze Bestimmung des Art. 334 als überflüssig er scheine; auch wenn dieselbe sich bloß auf Streitigkeiten über Amts handlungen von Betreibungs und Konkursämtern bezieht, enthält ste doch bezüglich der zeitlichen Anwendung des Betreibungsgesetzes die Besonderheit, daß die hier einschlagenden Rechtsfragen selbst dann zur Entscheidung der genannten Aufsichtsbehörden gebracht werden können, wenn im übrigen, nach den allgemeinen Vorschrif ten des Gesetzes, weil eben der Weg gerichtlicher Klage vorgesehen ist (vergl. z. B. Art. 148 des Betreibungsgesetzes), ein Weiterzug an dieselben ausgeschlossen wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.