- Entscheid vom 18, Mai 1897 in Sachen Würthner.
I. Würthner Gally in Genf ließ Frau Morger Müller in
Basel für eine Forderung von 447 Fr. 65 Cts. betreiben. Der
Zahlungsbefehl blieb unwidersprochen. Auf sein Fortsetzungsbe
gehren erhielt der Gläubiger den Bescheid, die Schuldnerin lebe
mit ihrem Ehemanne in Gütergemeinschaft und könne nicht be
trieben werden ( 10 des ehelichen Güterrechtes von Baselstadt).
Hierüber beschwerte sich Würthner Gally gegen das Betreibungs
amt Basel bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er in that
sächlicher Beziehung geltend machte, Frau Morger, betreibe mit
Zustimmung ihres Ehemannes ein Handelsgeschäft und es rühre
die in Betreibung gesetzte Forderung aus Lieferung von Berufs
artikeln her; in rechtlicher Beziehung wurde namentlich auf den
bundesgerichtlichen
Entscheid in Sachen Neuburger Cie. ver
wiesen (Archiv V, Nr. 65). Die baslerische Aufsichtsbehörde wies
die Beschwerde ab. In ihrem Entscheide wird ausgeführt: Es sei
nicht bestritten, daß Frau Morger mit ihrem Ehemanne in Güter
gemeinschaft lebe. Nach 10 des baselstädtischen Gesetzes be
treffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen vom
- März 1884 nun könne die Ehefrau während der Dauer
der Gütergemeinschaft aus Verpflichtungen, für welche sie per
sönlich haftbar sei, wozu auch die Handelsschulden einer Handels
frau gehörten, nicht direkt belangt, sondern es müsse dafür zuerst
der Ehemann betrieben werden. Diese Bestimmung stehe mit
Art. 35 des Obligationenrechtes nicht im Widerspruch. Die per
sönliche Haftung bedinge nicht notwendigerweise auch die Betreib
barkeit der Ehefrau. Und ebensowenig erfordere der Zweck der
Bestimmung, daß man ihr eine so große Tragweite beimesse.
Durch dieselbe habe lediglich dafür gesorgt werden wollen, daß
die Ehefrau ihr Vermögen nicht dem Zugriff der Gläubiger, die
ihr für ihren Handel oder ihr Gewerbe kreditiert haben, auf
Grund ihrer Weibergutsvorrechte entziehen könne. Zur Erwirkung
dieses Zweckes bedürfe es aber nicht einer Vorschrift, daß die be
treffenden Gläubiger unter allen Umständen gerade aus dem
Frauenvermögen gedeckt werden müssen; vielmehr müsse es ge
nügen, wenn sie dann daraus Deckung erhalten, wenn sie sonst
keine Befriedigung finden, d. h. wenn beim Manne nichts mehr
zu holen ist. In letzterem Falle aber ließen die Güterrechte durch
wegs eine direkte Betreibung der Ehefrau für Schulden, für die
sie persönlich haftet, zu. Endlich sei auch in Berücksichtigung zu
ziehen, daß eine direkte Betreibung der Ehefrau vor Inanspruch
nahme des Mannes in einer Reihe von Kantonen infolge der
güterrechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht zur Befriedigung des
Kreditors führen würde; es sei aber nicht anzunehmen, daß das
Obligationenrecht mit Art. 35 eine in den meisten Fällen aus
sichtslose Betreibungsmöglichkeit habe schaffen wollen. Überhaupt
sei die Frage, ob gegen eine Ehefrau die Exekution durchgeführt
werden könne, naturgemäß eine solche des ehelichen Güterrechtes,
das bestimme, welche Rechte der Ehefrau mit Bezug auf das ehe
liche Vermögen zustehen. Diese Rechte seien nun aber während des
Bestandes des ehelichen Güterstandes nicht immer bestimmbar;
sie würden dies erst bei Auflösung des Güterverhältnisses und in
diesem Falle änderten sie sich dann oft sowohl hinsichtlich Qualität
als Umfang. Es könnten somit auch während der Dauer des
ordentlichen Güterstandes jene Vermögensrechte einen bestimmbaren
und damit exequierbaren Vermögenswert nicht bilden, um so
weniger, als bei Verwertung solcher Ansprüche auch die Pflicht
teilsrechte der Erben geschmälert oder ganz vernichtet würden.
Nun unterstehe die Gesetzgebung über das eheliche Güterrecht nicht
der Kompetenz des Bundes, und es sei nicht anzunehmen, daß
der Bundesgesetzgeber seine Kompetenzen überschritten habe. So
müsse auch der Bestimmung in Art. 47, Abs. 2 des Betreibungs
gesetzes: Für Forderungen, welche aus einem gemäß Art. 34
und 35 des Obligationenrechtes bewilligten Geschäftsbetrieb her
rühren, ist die Betreibung gegen den Schuldner selbst am Orte
des Geschäftsbetriebes zu führen, der Beisatz suppliert worden:
soweit nach kantonalem Rechte eine Betreibung der Ehefrau
überhaupt zuläßig ist. Da letzteres nach dem ehelichen Güter
rechte des Kantons Baselstadt nicht zutreffe, so frage es sich nur
noch, ob das Betreibungsamt berechtigt gewesen sei, die ungesetz
lich angehobene Betreibung zu kassieren, welche Frage aber nach
der bundesrätlichen Praxis (Entscheide in Sachen Gut und
Flückiger, Archiv I, Nr. 8 und II, Nr. 17) zu bejahen sei. Mit
dem vorliegenden Entscheide, wird beigefügt, setze sich die Auf
sichtsbehörde nicht in Widerspruch mit dem Entscheid des Bundes
gerichtes in Sachen Neuburger Cie.; denn dort sei dasselbe
davon ausgegangen, daß im Kanton Aargan eine absolute Regel,
daß eine Ehefrau nicht betrieben werden könne, nicht bestehe,
während eben in Baselstadt eine solche gelte.
II. Gegen diesen Entscheid hat namens des Würthner Gally
Fürsprech Römer in Biel rechtzeitig den Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen. Er stellt den Antrag, es sei in Abänderung
desselben das Betreibungsamt Baselstadt anzuweisen, dem Pfän
dungsbegehren des Rekurrenten gegen Frau Morger Müller
weitere Folge zu geben. Der angefochtene Entscheid verletze, wird
behauptet, eidgenössisches Recht und stehe im Widerspruch mit
dem bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Neuburger Cie.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
- Es ist zuzugeben, daß die Frage, ob eine Ehefrau selb
ständig betrieben werden könne, mit dem ehelichen Güterrechte,
unter dem dieselbe steht, eng zusammenhängt und in der Regel
durch dieses entschieden werden wird. Allein nachdem das schwei
zerische Obligationenrecht die Haftung einer bestimmten Kategorie
von Ehefrauen, der sog. Handelsfrauen, für persönliche Schulden
besonders und unabhängig von dem ehelichen Güterrechte geordnet
hat, so muß es sich doch fragen, ob damit nicht auch die Be
treibungsfähigkeit der Handelsfrauen bundesrechtlich habe festge
stellt werden wollen. Daß damit in das sonst den Kantonen
vorbehaltene Gebiet des ehelichen Güterrechtes eingegriffen würde,
kann einer solchen Auslegung des Art. 35 des Obligationen
rechtes nicht entgegengehalten werden, da die Frage doch auch mit
den in die Kompetenz des Bundes fallenden Materien des Obli
gationen , sowie des Betreibungs und Konkursrechtes zusammen
hängt. Bis zum Erlaß des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs nun hat jene Frage weder in der Gesetzgebung,
noch in der Rechtsprechung oder in der Wissenschaft eine defini
tive Lösung gefunden. Dagegen beruht allerdings Art. 47, Abs. 2
des eben genannten Gesetzes unbestreitbar auf dem Gedanken,
daß eine Handelsfrau für die Schulden, für die sie persönlich
haftet, auch selbständig betrieben werden könne; und es bedarf
die baselstädtische Aufsichtsbehörde, um sich dieser Folgerung zu
entziehen, einer durch nichts angedeuteten und deshalb unzuläs
sigen Ergänzung des Gesetzestextes. Mit Rücksicht hierauf hat
denn auch die Schuldbetreibungs und Konkurskammer bereits in
dem mehrfach erwähnten Falle Neuburger Cie. (Archiv
Nr. 65) dahin entschieden, daß das kantonale eheliche Güterrecht
für die Frage der Betreibungsfähigkeit der Handelsfrau für Ge
schäftsschulden nicht maßgebend sei, daß dasselbe vielmehr in dieser
Richtung durch eidgenössisches Recht durchbrochen werde. Und
wenn dies im genannten Entscheide ausdrücklich auch nur mit
Bezug auf das dargauische eheliche Güterrecht ausgesprochen
worden ist, so geht doch aus dem Zusammenhang der Ent
scheidungsgründe hervor, daß man es mit einem allgemeinen
Satze zu thun hat, der auch für den vorliegenden Fall präju
diziell ist.
- Freilich mag es in einigen Kantonen Schwierigkeiten bieten,
die selbständige Betreibungsfähigkeit der Handelsfrau mit dem
ehelichen Güterrechte, sowie vielleicht auch mit dem damit im Zu
sammenhang stehenden Pflichtteilrechte in Einklang zu bringen.
Namentlich ist es unbefriedigend, daß eine Handelsfrau auch da
betrieben werden kann, wo sie nach dem bestehenden ehelichen
Güterrechte keinerlei eigenes Vermögen besitzt, sondern alles in
der Hand des Ehemannes vereinigt ist. Allein diese praktischen Be
denken vermögen eine andere Beantwortung der zu entscheidenden
Frage nicht zu rechtfertigen. Übrigens kann da, wo Gütergemein
schaft besteht, die letzterwähnte Unzukömmlichkeit, daß eine Be
treibung von vornherein aussichtslos erscheint, weil die betriebene
Ehefrau kein pfändbares Vermögen besitzt, sich nicht bieten, indem
nach Vorschrift des Gesetzes (Art. 35, Absatz 2 des Obligationen
rechtes) für persönliche Schulden der Handelsfrau in einem solchen
Falle das gemeinsame Vermögen haftet und demgemäß auch ge
pfändet werden kann.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erkärt und dem Rekurrenten sein
Rekursbegehren zugesprochen.