Art. 6 and Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1876; Entlassung aus dem Heimat- und Gemeindebürgerrecht trotz möglicher späterer Wiederaufnahme der Ehefrau oder minderjähriger Kinder: Die Entlassung ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 6 erfüllt sind. Ein Einwand kann nicht mit blossen zukünftigen Eventualitäten begründet werden, namentlich nicht mit dem Hinweis auf ein allfälliges Wiederaufnahmebegehren nach Art. 9. Würde man derartige Unsicherheiten berücksichtigen, liefe Art. 6 weitgehend leer (vgl. Erw. im Urteil).