Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 15. Juli 1897 in Sachen
Vormundschaftsbehörde Rumisberg.
Johann Ryf Jausi von Rumisberg, in Birsfelden, war im
Jahre 1894 wegen Trunksucht und Gefährdung seines Vermögens
durch unverständige Handlungen in seiner Wohnsitzgemeinde unter
Vormundschaft gestellt worden. Auf Begehren der Eheleute Ryf
und unter Zustimmung des Gemeinderats Birsfelden und des
Bezirksrats Arlesheim ist diese Vormundschaft durch den Regie
rungsrat von Baselland am 24. März 1897 aufgehoben worden.
Nachdem am 27. März die heimatliche Vormundschaftsbehörde
von Rumisberg von der Entvogtung Kenntnis erhalten hatte, er
hob sie mit Eingabe vom 24./26. Mai 1897 beim Bundes
gerichte dagegen staatsrechtliche Beschwerde, weil dieselbe nur mit
Einwilligung der Behörde des Heimatkantons, die s. Z. auch das
Gesuch um Bevogtung gestellt, habe erfolgen können, und weil
zum mindesten von dem Entvogtungsbegehren der heimatlichen
Vormundschaftsbehörde hätte Mitteilung gemacht werden sollen,
damit letztere Gelegenheit gehabt hätte, das Verlangen zu stellen,
es sei ihr die Vormundschaft abzugeben. Ein solches Begehren sei
nun, nachdem die Bevogtung aufgehoben worden, zwecklos und
könne zu keinem Ziele führen. Durch den angefochtenen Beschluß
sehe sich die Rekurrentin verletzt, da die Gefahr der Verarmung
der in mißlichen ökonomischen Verhältnissen lebenden Familie Ryf
dadurch erhöht werde und da überhaupt die Aufhebung der Vor
mundschaft eine Gefährdung der Interessen derselben bedeute. Dem
gemäß wird beantragt: 1. Es sei der Beschluß des Regierungs
rates des Kantons Basellandschaft vom 24. März 1897 betreffend
Entvogtung des Johann Ryf aufzuheben. 2. Es sei die Vor
mundschaft über Johann Ryf der Vormundschaftsbehörde Rumis
berg abzugeben. 3. Es sei die Gemeinde Birsfelden für allen
Schaden, welcher der Vormundschaftsbehörde Rumisberg aus dem
Verhalten des Gemeinderats Birsfelden entstehen könnte, im Prin
zip verantwortlich zu erklären, unter Kostenfolge. Der Regie
rungsrat des Kantons Basellandschaft und der Gemeinderat von
Birsfelden beantragen Abweisung der Beschwerde: Der Regie
rungsrat macht zunächst geltend, daß eine Streitigkeit zwischen
Heimat und Wohnsitzbehörde eines Bürgers über die in Art. 14
und 15 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter vorgesehenen vormundschaft
lichen Anträge und Begehren der Heimatbehörde zur Zeit nicht
vorliege, da den Behörden des Wohnsitzkantons kein Begehren um
neue Bevogtung und Übertragung der Vormundschaft an die Hei
matbehörden zugegangen sei. Weiter wird geltend gemacht, daß zur
Entvogtung eines in einem andern Kanton niedergelassenen
Schweizerbürgers die Zustimmung der Heimatbehörde nicht er
forderlich sei. Endlich wird auch die Entvogtung sachlich zu recht
fertigen gesucht, wobei die Erklärung abgegeben wird, daß die
Wohnsitzbehörden die Angelegenheit nicht aus dem Auge verlieren
und neuerdings zur Bevogtigung des Ryf schreiten werden, falls
eine Gefährdung seiner Interessen zu befürchten wäre. Der Ge
meinderat von Birsfelden beschäftigt sich in seiner Antwort na
mentlich mit der Vorgeschichte der Entvogtung,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht ersichtlich, welche Rechte der Rekurrentin durch
den Entvogtungsbeschluß des Regierungsrats des Kantons Basel
landschaft verletzt worden sein sollen. Die heimatliche Vormund
schaftsbehörde kann wohl nach Umständen die Bevogtung eines in
einem andern Kanton domizilierten Angehörigen, sowie die Über
tragung der Vormundschaft auf sie selbst verlangen; und sie hat
ferner darauf Anspruch, daß ihr von dem Eintritt und der Auf
hebung der Vormundschaft im Wohnsitzkanton Mitteilung gemacht
werde (Art. 14, 15 und 12 des Bundesgesetzes über die civil
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom
- Juni 1891). Dagegen ist nirgends vorgesehen, daß sie über
eine beabsichtigte Entvogtung zuvor zu begrüßen sei, und es kann
deshalb vorliegend nicht gesagt werden, daß die angefochtene Ver
fügung unter Mißachtung von bundesrechtlich der Rekurrentin
eingeräumten Garantien zu Stande gekommen sei. Der erste An
trag derselben muß daher verworfen werden.
2. Was den zweiten Antrag betrifft, so sind für denselben
ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden. Erstlich
nämlich kann von einer Übertragung der Vormundschaft über
Johann Ryf schon deshalb keine Rede sein, weil zur Zeit im
Wohnsitzkanton keine mehr besteht. Und sodann hätte sich die Re
kurrentin mit einem derartigen Begehren, bezw. mit einem folchen
um Erneuerung der Vormundschaft zunächst an die zuständigen
Behörden des Wohnsitzkantons wenden müssen und erst, wenn sie
von diefen abschlägigen Bescheid erhalten hätte, war ein Konflikt
vorhanden, der zur Lösung dem Bundesgerichte vorgelegt werden
konnte.
3. Auf das dritte Rekursbegehren kann das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof nicht eintreten, da ihm die Kompetenz fehlt,
auch nur grundsätzlich über die civilrechtliche Verantwortlichkeit
einer Behörde für von ihr verursachten Schaden zu erkennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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