Art. 4 and 46 BV; patent fee for restaurant/dining-car operation on trains; equality, treaty protection and double taxation: a cantonal patent charge imposed on the operation of dining cars on rail lines is not unconstitutional merely because the service is mobile and not carried on in fixed premises. The charge is to be characterized as a fee for the special official supervision connected with the licensed business, not as a general tax. Where the Federal Council has already decided on the compatibility of the business with trade and commerce freedom, the Federal Court cannot re-examine the same matter under the guise of equality. A provisional liability of the railway company that enables the foreign operator's business on its line is not arbitrary if justified by the operating relationship and the cantonal enforcement needs (consid. 4-9).
wagen errichtet werden sollte. Aus dem Vertragsinhalte ist hervorzuhen: Art. 15: Der Wirtschaftsbetrieb in den Restaura tionswagen unterliegt den zutreffenden gesetzlichen und polizeili chen Bestimmungen und es ist die Schlafwagengesellschaft für deren Befolgung verantwortlich. Sie hat auch allfällige mit dem Wirtschaftsbetriebe in den Restaurationswagen verbundene öffent liche Steuern und Lasten irgend welcher Art selbst zu tragen. Art. 17: Die Handhabung der Bahnpolizeivorschriften in den Restaurationswagen ist ausschließlich Sache der Bahnbeamten. Die Gotthardbahn bezieht 10 % des Ertrages des Speisewagen betriebes (mit einigen Ausnahmen), und wenn der Jahresertrag per Tag und per Wagen durchschnittlich 160 Fr. übersteigt, überdies 25% des Überschusses (Art. 22). Endlich ist zu erwäh nen, daß die Schlafwagengesellschaft für die ganze Dauer des Vertrages rechtliches Domizil in Luzern zu nehmen hat (Art. 27 Abs. 2). Auf Grund dieses Vertrages betreibt die Schlafwagen gesellschaft den Wirtschaftsbetrieb vom genannten Tage an in Regie. B. Am 10. Juli 1897 faßte der Regierungsrat des Kantons Uri, nachdem er die Direktion der Gotthardbahn eingeladen hatte, für den Betrieb der Wirtschaft auf den kursierenden Schnellzügen um die Erteilung eines Wirtschaftspatentes einzukommen und die Direktion der Gotthardbahn geantwortet hatte, sie habe der Inter nationalen Schlafwagengesellschaft vom Inhalte des bezüglichen Schreibens Kenntnis gegeben, folgenden Beschluß:
das Verbot der Doppelbesteuerung, da die Gesellschaft für die Schweiz in Basel Domizil genommen habe, dort der Sitz der kaufmännischen und technischen Leitung des Schlaf und Speise wagenbetriebes für die Schweiz und damit auch das steuerrecht liche Domizil der Iuternationalen Schlafwagengesellschaft sich be finde; daher dürfe die Internationale Schlafwagengesellschaft in Uri nicht besteuert werden, es wäre denn, daß sie dort eine Zweigniederlassung hätte; dies sei nicht der Fall, und die Verzei gung eines Domizils im Kanton Uri wozu sie übrigens nicht verpflichtet werden könnte vermöchte eine solche nicht zu be gründen. In der Patenttaxe könne in casu auch nicht etwa eine Gebühr erblickt werden; denn als solche seien nur anzusehen be sondere Abgaben an den Staat, die ein Aquivalent für besondere erhöhte Leistungen des Staates an den Einzelnen bilden; dies treffe beim Wirtschaftspatent im allgemeinen zu, da der Staat hier eine vermehrte obrigkeitliche Aufsicht vorzunehmen habe, nicht aber in concreto, da hier diese Aufsicht nicht notwendig, ja geradezu physisch unmöglich sei. D. Einige Tage vor Eingabe des vorliegenden Rekurses an das Bundesgericht hatten die Rekurrenten gegen den nämlichen Beschluß auch an den Bundesrat wegen Verletzung des Art. 31 B. V. rekurriert, indem sie die Anträge stellten: a. daß die Rekursbeklagte nicht berechtigt sei, den Betrieb der Speisewagen auf den Zügen der Gotthardbahn von ihrer Bewilli gung abhängig zu machen b. daß demnach die Rekurrenten nicht gehalten seien, hiefür bei der Rekursbeklagten ein Wirtschaftspatent zu lösen und die geforderte Patenttaxe von 300 Fr. zu bezahlen c. daß die internationale Schlafwagengesellschaft nicht gehalten sei, im Kanton Uri Zweigniederlassung zu nehmen, Domizil zu verzeigen, die Taxation ihres Gewerbes der dortigen Regierung anzugeben und überhaupt eine Erwerbssteuer zu bezahlen. Das Bundesgericht beschloß, den vorliegenden Nekurs bis zur Erledigung des beim Bundesrate eingereichten Rekurses zu suspen dieren. Der Beschluß des Bundesrates, der am 28. Januar 1898 erging, lautet nun:
Beschlusses betrifft die Gottharbahn direkt und persönlich, so daß sie nach Art. 178 Ziff. 2 Organis. Ges., da sie Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes behauptet, zur Beschwerdeführung le gitimiert erscheint. 3. Endlich erscheint auch die Komptenz des Bundesgerichts gegeben, da die Rekurrenten die Verletzung dem Schutze des Bun desgerichts unterstehender verfassungsmäßiger Rechte behaupten. Dagegen wird allerdings zu untersuchen sein, inwieweit nach dem rechtskräftigen bundesrätlichen Entscheide vom 28. Januar 1898 für eine selbständige Prüfung des Bundesgerichtes noch Raum bleibt. 4. Der erste Beschwerdepunkt der Rekurrenten betrifft die Unterstellung der Internationalen Schlafwagengesellschaft unter das urnerische Wirtschaftsgesetz, speziell die Erhebung einer Patent taxe: Diese Maßregel soll Art. 4 B. V., eventuell Art. 46 Abs. 2 eod., sowie Art. 1 des schweizerisch französischen Nieder lassungsvertrages verletzen. Nun ist durch den Beschluß des Bun desrates vom 28. Januar 1898 rechtskräftig entschieden, die Er hebung der Patenttaxe verstoße nach der Art und Weise des von der Internationalen Schlafwagengesellschaft thatsächlich ausgeübten Gewerbebetriebes nicht gegen den Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit. Damit ist aber auch implicite die dem Bundes gericht unterstellte Frage, ob darin eine Verletzung der Rechts gleichheit liege, in verneinendem Sinne entschieden; denn da die Verletzung der Rechtsgleichheit einzig in der Anwendung des Urner Wirtschaftsgesetzes liegen soll, dieser aber nach dem Ent scheide des Bundesrates der Verfassungsgrundsatz der Gewerbe freiheit nicht entgegensteht, kann auch von einer Verletzung der Rechtsgleichheit keine Rede sein. 5. Was sodann die angebliche Verletzung des schweizerisch französischen Niederlassungsvertrages, Art. 1, betrifft, so ist zu nächst unerklärlich, wieso die Rekurrenten behaupten können, dieser Staatsvertrag finde Anwendung, da die Internationale Schlaf wagengesellschaft ihren Hauptsitz in Paris habe, während doch in dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Baselstadt (Eintrag vom 5. Oktober 1897) als Sitz der Gesellschaft Brüssel angegeben ist. In Frage kämen so nach Art. 1 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Belgien vom 4. Juni 1887, in Kraft seit 1. Juni 1888 (Art. 6 des Vertrages und Note dazu), sowie der Handelsvertrag zwischen diesen beiden Staaten vom 3. Juli 1889. Allein eine Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht vorhanden, da durchaus klar ist, daß auch eine schweizerische Gesellschaft, die den Speise wagendienst betreiben wollte, im Kanton Uri mit einer Patent taxe belegt werden dürfte und jedenfalls auch belegt würde, wie auch daraus hervorgeht, daß die Dampfschifffahrtgesellschaft des Vierwaldstättersees für ihren Wirtschaftsbetrieb der Patenttaxe unterworfen ist. Nach den genannten Staatsverträgen haben nun aber die Belgier den gleichen, und nicht einen höhern Schutz zu beanspruchen, wie die Schweizer. 6. Endlich verstößt die Erhebung der Patenttaxe auch nicht gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung. Denn vorab fehlt es an dem Begriff der Steuer: die Patenttaxe stellt sich nicht dar als eine Geldzahlung des Einzelnen, die ihm nach einem allgemeinen Maßstabe auferlegt wird, sondern als Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Staatsgewalt bei der Konzession. Und sodann ist die Doppelbesteuerung durch den Ent scheid des Bundesrates vom 28. Januar 1898 ausgeschlossen. 7. Weiterhin soll die verlangte Domizilverzeigung eine Ver letzung sowohl des Art. 4 B. V., als des Art. 1 des Nieder lassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich enthalten. Allein hierüber steht dem Bundesgericht, nachdem der Entscheid des Bundesrates am 28. Januar 1898 ergangen ist, eine selbstständige Prüfung nicht zu. Denn der Rechtsgrund, aus welchem die Domizilverzeigung verlangt wird, besteht im Ge werbebetrieb der Internationalen Schlafwagengesellschaft auf dem Gebiete des Kantons Uri; sie wird nur gefordert auf Grund des Art. 31 der urnerischen Verfassung vom 6. Mai 1888, der seinerseits die Genehmigung des Bundes nur erhielt unter Vor behalt des Art. 31 B. V. Die Domizilverzeigung hängt sonach mit dem Gewerbebetrieb auf das engste zusammen; alles den Ge werbebetrieb betreffende aber untersteht der Kompetenz des Bundes rates, nicht derjenigen des Bundesgerichts. Übrigens erscheint der Rekurs auch in diesem Punkte durchaus unbegründet, da in keiner
Weise dargethan ist, daß Schweizer, die im Kanton Uri ein ana loges Gewerbe betreiben würden, nicht ebenso zur Domizilverzei gung verhalten würden; gegenteils ist erstellt, daß die Dampf schifffahrtgesellschaft des Vierwaldstättersees in jedem der Ufer kantone, also auch in Uri, hat Domizil verzeigen nüssen. 8. Zu erledigen bleibt noch der Beschwerdepunki der Gotthard bahngesellschaft, ihre Haftbarmachung für die Patenttare verstoße gegen Art. 4 B. V., weil er einen Willkürakt einer Verwaltungs behörde bilde. Auch dieser Beschwerdepunkt muß als unbegründet bezeichnet werden. Die Gotthardbahn ist es, die die Internationale Schlafwagengesellschaft auf das Gebiet des Kantons Uri führt, ihr die Betreibung der Speisewagenwirtschaft auf diesem Gebiete erst möglich macht; sie partizipiert sogar am Ertrage des genann ten Betriebes, steht mit der Internationalen Schlafwagengesell schaft in einem Partizipationsverhältnis; unter diesen Umständen liegt darin, daß sie als Vertreter der Internationalen Schlaf wagengesellschaft haftbar gemacht wird, kein Willkürakt, sondern eine durchaus sachgemäße und den Verhältnissen angepaßte Aus übung der Gebietshoheit, die ihre Analogie in manchen Gesetzen, z. B. in verschiedenen Wirtschaftsgesetzen, in denen der Vermieter, der seine Lokalitäten zum Betrieb einer Wirtschaft vermietet, für die Patenttaxe haftbar gemacht wird, findet. Zudem ist zu be merken, daß die Haftbarmachung der Gotthardbahn nur eine pro visorische ist, und nun muß dem Regierungsrate, als der obersten Verwaltungsbehörde, die Befugnis zum Erlaß derartiger Ver fügungen, die die Ausführung von Gesetzen sichern sollen, gegen über Personen, die seiner Gebietshoheit unterstehen, zuerkannt werden. 9. Nach dem Gesagten ist der Rekurs, als nach allen Rich tungen unbegründet, abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen.