Art. 5 des schaffhausenschen Gesetzes über die direkten Staatssteuern; Eigentümer- bzw. Nutznießerprinzip der Vermögenssteuer. Ein Vermögen kann nur dem Eigentümer oder, bei bestehendem Nießbrauch, dem Nutznießer steuerlich zugerechnet werden. Sondergut minderjähriger Kinder, an dem den Eltern weder Eigentum noch Nießbrauch zusteht, darf weder als Bestandteil des elterlichen Nachlasses noch zur Nachsteuer veranlagt werden. Verwaltungspraxis, Zweckmäßigkeitserwägungen und Nachlassinventarregeln können den klaren Gesetzeswortlaut nicht derogieren; eine offenbar gesetzwidrige Praxis wird durch ihre Handhabung in anderen Kantonen nicht rechtsmäßig. Zur Frage des Existenzminimums und der Steuerbuße ist ohne vorgängigen kantonalen Endentscheid nicht einzutreten (consid. 1-2).
Art. 68 offenbar nur so zu verstehen, daß diese Vorschrift der Einheit der Besteuerung in der Familie da Platz greifen müsse, wo das gesammte Vermögen entweder im Eigentum des Familien hauptes sich befinde oder wenigstens in dessen Nießbrauch stehe. Wo hingegen weder Eigentum noch Nießbrauch dem Familien haupt zustehe, dürfe das Kindervermögen nicht mit dem der Eltern zusammen geworfen werden. Es wird auch darauf beharrt, daß jedes der Kinder Anspruch auf den Abzug des Existenzminimums habe und eventuell darum nachgesucht, daß dieselben für dieses Vermögen nur zur Nachsteuer herangezogen, nicht aber überdies mit einer Steuerbuße belegt werden möchten. D. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhaufen sucht in seiner Vernehmlassung zunächst darzuthun, daß nach den Vor schriften über Nachlaßinventuren und Teilungen die Spargut haben der Kinder unter den Gesammtaktivbestand der Hinterlassen schaft des Bäckermeisters Forster hätten aufgenommen werden müssen, und daß der Regierungsrat zum Erlaß der Verordnung zum Staatssteuergesetz vom 20. März 1885 kompetent gewesen ei. Letztere sei somit für die Steuerpflichtigen verbindlich, soweit sie sich nicht im Widerspruch mit der kantonalen Verfassung und dem Steuergesetz befinde. Nun ergebe sich aus den Art. 68, 71 und 135 der Vollziehungsverordnung, daß das Vermögen der Kinder, und zwar auch das Sondergut derselben, in Verbindung mit dem des Familienhauptes zur Steuer herangezogen werde, und diese Bestimmungen stünden mit keiner gesetzlichen Vorschrift in Widerspruch. Eine Ausscheidung des Sondergutes wäre schwer durchführbar; sie würde zu Vermögensverheimlichungen und zur Umgehung der Progression führen, auch die ganze Steuererhebung erheblich kompliziren. Eine Anzahl anderer Kantone, die über das daselbst in derartigen Fällen befolgte Verfahren befragt worden seien, hätten fast durchwegs dahin geantwortet, daß die Spar gelder der Kinder vom Vater, und zwar gemeinsam mit dem eigenen Vermögen der Eltern, besteuert werden. Übrigens ergäben die beiden Berechnungsarten für die Kinder Forster bloß eine ganz unbedeutende Differenz. Der Regierungsrat wendet sich weiter auch gegen die Prätentionen, daß die Kinder Forster im Falle der Abtrennung ihres Vermögens vom Nachlasse ihres Vaters einzeln Anspruch auf den Abzug des Existenzminimums haben, und daß vorliegend von der Auferlegung einer Steuerbuße Umgang zu nehmen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
pflichtet, und nur da greift eine Ausnahme Platz, wo an einem Vermögen ein Nießbrauch besteht, in welchem Falle der Nutz nießungsberechtigte als steuerpflichtig erklärt ist. Diese Ordnung der Verhältnisse lehnt sich offenbar an die Bestimmung von Art. 59 Abs. 1 der Schaffhauser Verfassung an: Die Steuer pflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats und Gemeindelasten beizutragen. Es widerspricht nun gewiß dem Wortlaut des Art. 5 des Staatssteuergesetzes und damit auch der erwähnten Verfassungs bestimmung, daß jemand mit einer Vermögenssteuer belegt werde, der nicht entweder Eigentümer oder Nießbraucher dieses Ver mögens ist, und es können deshalb die Sparguthaben der Kinder Forster schlechterdings nicht als Bestandteil des Vermögens bezw. des Nachlasses ihres Vaters zur Steuer herangezogen werden. Ob nach den Vorschriften über die Inventur und Teilung eines Nachlasses solches Vermögen ebenfalls in das Inventar aufzu nehmen sei, ist dem gegenüber gleichgültig, und es braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des Regierungsrates von Schaffhausen nicht eingetreten zu werden. Auch ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, daß in anderer Beziehung, nämlich bei der Frage der Steuerbefreiung, nach Art. 68 der Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergesetze, das Vermögen der sämmtlichen Glieder einer Familie als ein einheit liches betrachtet werden mag. Ebensowenig sind die übrigen Ein wendungen des Regierungsrates stichhaltig. Die Erschwerung der Steueranlage und die Gefahr der Steuerverheimlichung bezw. der Umgehung der Vorschriften über die Progression, die mit einem andern als dem bisher befolgten Verfahren verbunden sein sollen, vermögen selbstverständlich ein Abgehen von den gesetzlichen Vor schriften über die Grundlagen der Steuerpflicht nicht zu recht fertigen. Mag sodann immerhin in andern Kantonen im Sinne der Auffassung des Regierungsrates verfahren werden, so ist ein mal nicht dargethan, daß in den betreffenden Kantonen die näm lichen Vorschriften über Steuerpflicht bestehen, und zudem wird eine offenbar gesetzwidrige Praxis nicht dadurch zu einer gesetz mäßigen, daß sie anderswo anstandslos geduldet wird. Gleich gültig ist endlich auch, ob die von den Rekurrenten verlangte Berechnungsart der Nachsteuer eine größere oder eine geringere Differenz gegenüber der von den schaffhausenschen Steuerbehörden angewendeten ergebe, da die Rekurrenten unter allen Umständen ein Recht darauf haben, daß die Steuer formell richtig berechnet und aufgelegt werde. 2. Es muß somit der angefochtene Entscheid des Regierungs rates des Kantons Schaffhausen, weil er sich mit dem klaren Wortlaut des schaffhausenschen Staatssteuergesetzes nicht verträgt aufgehoben und der Regierungsrat eingeladen werden, dafür zu sorgen, daß die Steuernachrechnung unter Absonderung der Spar guthaben der Rekurrenten von dem elterlichen Nachlaß vorge nommen werde. Auf die weitere Frage, ob dabei den Rekurrenten ebenfalls ein Anspruch auf das Existenzminimum zustehe und ob sie nur zur Nachsteuer und nicht auch zur Entrichtung einer Steuerbuße verpflichtet seien, ist zur Zeit nicht einzutreten, da ein definitiver Entscheid einer kantonalen Behörde in dieser Rich tung noch nicht vorliegt. Es ist übrigens klar, daß das Bundes gericht auch in dieser Hinsicht lediglich prüfen könnte, ob ein kantonaler Entscheid mit dem klaren Texte des Gesetzes im Wider spruch stehe und daß, so bald dies nicht der Fall wäre, von vorn herein ein staatsrechtlicher Rekurs aussichtslos wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und den Rekurrenten ihr Antrag zugesprochen.