Art. 22 B.-Ges. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Art. 4, 14, 15, 35 desselben Gesetzes; letzter Wohnsitz Bevormundeter. Für die in interkantonalen Verhältnissen massgebende Bestimmung des letzten Wohnsitzes einer bevormundeten Person ist nicht auf einen gesetzeswidrig fortbestandenen Sitz der bisherigen Vormundschaftsbehörde abzustellen. Ging nach dem Wohnsitzprinzip die Vormundschaft mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes auf den Wohnsitzkanton über, so gilt als Wohnsitz der Sitz der gesetzmässig zuständigen Vormundschaftsbehörde bzw. der Ort, an dem die Vormundschaft hätte geführt werden müssen. Eine blosse Vereinbarung zwischen Behörden vermag die zwingenden Zuständigkeitsregeln des interkantonalen Vormundschaftsrechts nicht zu ändern; der ungesetzliche Verbleib der Vormundschaft im Heimatkanton begründet keine gegenteilige Wohnsitzfiktion (consid. 3).
schaft gestellt. Witwe Unternährer siedelte in der Folge mit ihren beiden Kindern Christina und Karl nach Welschenrohr, Kantons Solothurn, über und verehelichte sich dort im Jahre 1891 mit dem von daselbst gebürtigen Viktor Rippstein. Die Vormund schaft über ihre beiden Kinder blieb jedoch in den Händen der Heimatgemeinde Romoos. Nach dem Inkrafttreten des Bundes gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891, wandte sich die Vor mundschaftsbehörde von Romoos an diejenige von Welschenrohr mit dem Gesuch, es möchte ihr die Ausübung der Vormundschaft über die Kinder Unternährer belassen werden, da denselben in Romoos eine weitere Erbschaft in Aussicht stehe und da Karl Unternährer gemeinsam mit seinem Halbbruder Josef daselbst Liegenschaften besitze, die besser am Orte selbst verwaltet würden. Mit Zuschrift vom 3. Oktober 1892 erklärte die Vormundschafts behörde von Welschenrohr, sie sei damit einverstanden, daß die Vormundschaft über Christian und Karl Unternährer in Romoos weiter geführt werde, und sie trete der dortigen Vormundschafts behörde alle Vormundschaftsrechte über die beiden Kinder ab. B. Am 27. April 1896 ist die Tochter Christina Unternährer in Welschenrohr gestorben. Im Einverständnis mit der Mutter und dem Stiefvater des Kindes erhob nun die Vormundschafts behörde von Welschenrohr gegenüber derjenigen von Romoos den Anspruch, daß ihr das Vermögen der verstorbenen Christina Unternährer ausgeliefert werde, um gemäß solothurnischem Recht unter die Erben verteilt zu werden. Die Vormundschaftsbehörde von Romoos, die hievon durch Vermittlung der beidseitigen Re gierungen Kenntnis erhielt, widersetzte sich diesem Ansinnen, und beschloß ihrerseits, daß die Erbleilung in Romoos nach luzer nischem Rechte vorzunehmen sei. Und auf diesem Standpunkte beharrte die Behörde von Romoos laut Zuschrift des Regierungs rates des Kantons Luzern vom 22. Dezember 1897 auch nachdem mit Schreiben vom 22. Oktober 1897 die Regierung von Solo thurn gegenüber letzterm gegen die Vornahme der Nachlaßteilung der Christina Unternährer an ihrem Heimatorte förmlich Ver wahrung eingelegt hatte, mit dem Beifügen, daß sie nunmehr dem Entscheid des Bundesgerichtes in dieser Angelegenheit ge wärtige. Auf Ansuchen der Vormundschaftsbehörde von Welschen rohr hatte weiterhin der Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Zuschrift vom 9. November 1897 an denjenigen von Luzern das Begehren gestellt, daß ersterer die Vormundschaft über den minderjährigen Karl Unternährer übertragen werde. Auch diesem Begehren wurde von der Vormundschaftsbehörde von Romoos nicht entsprochen, und mit der gleichen Zuschrift an den solo thurnischen Regierungsrat vom 27. Dezember 1897 erklärte der Regierungsrat von Luzern, daß er unter solchen Umständen die Behörde von Romoos nicht anhalten könne, die fragliche Vor mundschaft abzutreten und daß es den solothurnischen Behörden überlassen bleiben müsse, auch diesfalls den Entscheid des Bundes gerichtes anzurufen. C. Mit Klageschrift vom 19. Februar 1898 stellte nun der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gegen denjenigen von Luzern beim Bundesgericht die Begehren: I. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sei gehalten, den Gemeinderat von Romoos zur Aushingabe des Vermögens der verstorbenen Christina Unternährer an die solothurnischen Be hörden zwecks Teilung nach solothurnischem Rechte zu veran lassen. II. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sei gehalten, den Gemeinderat von Romoos zu veranlassen, die ungesetzlich übernommene Vormundschaft über Karl Unternährer wiederum abzutreten. Zur Unterstützung der Begehren wurden folgende rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht: Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter hätte die Vormundschaft über die Kinder Unter nährer auf die Behörde von Welschenrohr übertragen werden sollen. Denn dort habe sich ihr Wohnsitz befunden, weil dieser nach Art. 4 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes durch denjenigen des Inhabers der elterlichen Gewalt bestimmt werde und weil der Mutter nach Art. 147 des solothurnischen Civilgesetzbuches die elterliche Gewalt über ihre Kinder zugestanden sei. Die Voraus setzungen, unter denen nach Art. 15 leg. cit. die Vormundschaft an die Heimatgemeinde abzutreten sei, seien hier nicht vorgelegen,
und deshalb könne auch dem Umstand, daß die Behörde von Welschenrohr zur Fortführung der Vormundschaft in Romoos ihre Zustimmung erteilt habe, keine Bedeutung beigemessen wer den; übrigens habe die Behörde von Romoos an die von Welschen rohr kein motiviertes Begehren im Sinne des angeführten Art. 15 gestellt, in dem behauptet worden wäre, daß die Behörde in Welschenrohr nicht in der Lage sei, die Vormundschaft richtig zu führen. Auch der Umstand, daß von Romoos aus den Eheleuten Rippstein Unternährer ein jährliches Kostgeld für die beiden Kinder Unternährer verabfolgt worden sei, beweise nichts gegen teiliges. Es habe sich nicht um ein eigentliches Kostgeld gehan delt, da ein Kostgeld und Verpflegungsvertrag nicht existiert habe, sondern um Verabfolgung eines Teils des Zinsabflusses ab dem Vermögen der Kinder, als Beitrag an die Erziehungs kosten. Befinde sich aber der Wohnsitz der Kinder Unternährer in Welschenrohr und sei die in Romoos geführte Vormundschaft un gesetzlich, so richte sich gemäß Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die Beerbung der verstorbenen Christina Unter nährer nach solothurnischem Rechte und müsse auch die Vormund schaft über Karl Unternährer an die Behörde von Welschenrohr abgetreten werden. D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beruft sich in seiner Antwort vorab auf eine von der Vormundschaftsbehörde von Romoos eingeholte Vernehmlassung, in der im wesentlichen ausgeführt wird: Gemäß 9 des luzernischen Vormundschafts gesetzes sei die Vormundschaft über die Kinder Unternährer nach dem Tode ihres Vaters in gültiger Weise in Romoos errichtet worden. Auch die Fortführung derselben nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder gelassenen und Aufenthalter sei angesichts der Thatsache, daß sich die Behörde von Welschenrohr damit einverstanden erklärt habe, keine ungesetzliche gewesen. Nach Art. 4 Abs. 3 leg. cit. habe somit Romoos als Wohnsitz der beiden Kinder zu gelten. Es sei unrichtig, daß nach dem Tode des Vaters Unternährer die elterliche Gewalt auf die Mutter übergegangen sei; diese habe sich vielmehr beständig in den Händen der Vormundschaftsbehörde von Romoos befunden, so daß auch gemäß Art. 4 Abs. 2 leg. cit. Romoos als Wohnsitz der Kinder zu betrachten sei. Die Ab lieferung von Erziehungsbeiträgen an die Eheleute Rippstein habe denn auch auf einem eigentlichen Kostgeldvertrag beruht. Dies gehe insbesondere daraus hervor, daß nach 9 letztem Satz des luzernischen Vormundschaftsgesetzes die Mutter Unternährer mit ihrer Widerverehelichung die Nutznießung am Kindsvermögen verloren habe. Nach allem dem sei Romoos der letzte Wohnsitz der Christina Unternährer gewesen, und für ihre Beerbung somit gemäß Art. 22 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1891 luzer nisches Recht maßgebend. Das Gesagte finde auch Anwendung auf die Fortführung der Vormundschaft über Karl Unternährer, wobei zu betonen sei, daß jedenfalls bezüglich der Liegenschaften die Behörde von Romoos die Interessen des Vögtlings besser wahren könne, als die von Welschenrohr. Demgemäß wird auf Abweisung der Begehren des Regierungsrates des Kantons Solo thurn geschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hebt selbstständig bloß hervor, daß zur Zeit des Todes der Christina Unternährer die Vormundschaft über dieselbe unbestrittenermaßen durch die heimatliche Behörde von Romoos ausgeübt worden und daß somit damals Romoos der gesetzliche Wohnsitz der Verstor benen gewesen sei, woraus sich ergebe, daß sich die Erbfolge in deren Nachlaß nach luzernischem Rechte richte, in welcher Rechts auffassung der Regierungsrat durch den Entscheid des Bundes gerichtes in Sachen Häfeli (Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 984 ff.) bestärkt werde. In Übereinstimmung mit der Vormundschafts behörde von Romoos beantragt er Abweisung der Begehren des Regierungsrates von Solothurn, eventuell wenigstens des ersten Begehrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ob für die Erbfolge in das Vermögen der Christina Unter nährer das solothurnische oder das luzernische Recht maßgebend sei, und ob somit die amtliche Nachlaßbehandlung den solothur nischen oder den luzernischen Behörden zukomme, hängt gemäß lrt. 22 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891, auf den beide Parteien sich berufen, und der auch zweifellos die Ent scheidungsnorm bildet, davon ab, ob Welschenrohr oder ob Ro moos als letzter Wohnsitz der Erblasserin zu betrachten sei.
Dafür, daß Welschenrohr der Wohnsitz der Christina Unter nährer gewesen sei, macht der Regierungsrat des Kantons Solo thurn in erster Linie geltend, daß die in Welschenrohr domizilierte Mutter Inhaberin der elterlichen Gewalt über dieselbe gewesen sei und daß nach Art. 4 Abs. 2 des citierten Bundesgesetzes der Wohnsitz der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder durch denjenigen des Inhabers derselben bestimmt werde. Diese Argu mentation wäre richtig, wenn der Frau Unternährer im Zeit punkte des Inkrafttretens des Bundesgesetzes die elterliche Gewalt über die Christina Unternährer zugestanden, oder wenn ihr die selbe seither wieder zugefallen wäre. Dies trifft aber nicht zu. Denn sowohl nach dem Rechte ihres Heimatkantons, als nach dem ihres Wohnsitzkantons hatte Frau Unternährer schon vor dem 1. Juli 1892 die elterliche Gewalt über ihre Kinder ver loren. In Luzern waren gleich nach dem Tode des Ehemannes Unternährer die Kinder gemäß 9 des luz. Vormundschaftsge setzes vom 7. März 1871 unter geordnete Vormundschaft gestellt worden, und wenn auch angenommen werden wollte, daß nach ihrer Übersiedelung nach Welschenrohr Frau Unternährer eine Zeit lang gemäß 147 des solothurnischen Gesetzbuches als In haberin der elterlichen Gewalt zu betrachten gewesen sei, so hat sie dieselbe doch infolge ihrer im Jahr 1891 erfolgten Wiederver ehelichung nach dem seit dem 1. Januar 1892 geltenden 171, Ziff. 2 des Civilgesetzbuches verloren, und zwar gemäß dem von Solothurn und Luzern damals in Vormundschaftssachen aner kannten Heimatprinzip zu Gunsten der heimatlichen, d. h. der Vormundschaftsbehörde von Romoos. Zu Unrecht beruft demnach der Regierungsrat des Kantons Solothurn auf Art. 4, Abs. 2 des Bundesgesetzes, um darzuthun, daß der Wohnsitz der Christina Unternährer in Welschenrohr gewesen und daß ihr Nachlaß deshalb nach solothurnischem Recht und durch die solo thurnischen Behörden zu liquidieren sei.
Allein es muß sich weiter fragen, ob nicht, worauf die Klagpartei ebenfalls hinweist, deshalb der Kanton Solothurn als Wohnsitzkanton der Christina Unternährer zu betrachten sei, weil die Vormundschaft über dieselbe nach dem Inkrafttreten des Bun desgesetzes über die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter auf die Vormundschaftsbehörde von Welschen rohr hätte übertragen werden sollen. Letzteres scheint die Behörde von Romoos selbst zugeben zu wollen, wie denn auch das Ge such, das sie seiner Zeit an diejenige von Welschenrohr stellte, daß ihr die Vormundschaft über die Kinder Unternährer belassen werden möge, nur daraus sich erklärt, daß man auch in Romoos Welschenrohr als die zur Führung der Vormundschaft zunächst berechtigte Gemeinde betrachtete. Diese Auffassung ist denn auch zweifellos richtig. Wenn das Bundesgesetz im Vormundschafts wesen für interkantonale Verhältnisse, abgesehen von einigen be stimmten Ausnahmefällen, ausschließlich das Wohnortsprinzip, entgegen dem Heimatsprinzip, dem vorher die Mehrzahl der Kantone gefolgt war, zur Anerkennung brachte, so wollte es damit auch die bestehenden Vormundschaften treffen, und Recht und Pflicht zur Führung der Vormundschaft ging auch in diesen Fällen mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes in thesi von den Behörden des Heimatkantons auf die des Wohnsitzkantons über. Daß dies der Wille des Gesetzes ist, geht mit aller Klar heit aus dessen Art. 35 hervor, wo dem Bundesrat die Sorge dafür überbunden wurde, daß der Übergang der Vormundschafts verwaltungen auf den Wohnsitzkanton nach Maßgabe des Gesetzes in angemessener Frist vollzogen werde. Daraus ergibt sich, daß in diesen Fällen für die Frage, welches der Wohnsitzkanton einer bevormundeten Person sei, unmöglich Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes maßgebend sein kann, wonach als Wohnsitz Bevormundeter der Sitz der Vormundschaftsbehörde zu gelten hat. Wenn nach dem Gesetz mit dessen Inkrafttreten die bestehenden Vormundschaften gemäß dem allgemein anerkannten Wohnortsprinzip auf die Be hörden des Wohnsitzes übertragen werden mußten, so liegt es auf der Hand, daß als der maßgebende Wohnsitz nicht gemäß jener Vorschrift in Art. 4 Abs. 3 der Sitz der bisherigen, d. h. in der Regel der heimatlichen Vormundschaftsbehörde, angesehen werden kann, da sonst die bestehenden Vormundschaften von Rech tes wegen da hätten verbleiben müssen, wo sie thatsächlich bisher geführt wurden. Sondern es muß bei der Beantwortung der Frage, ob die Übertragung einer von der Heimatbehörde geführten Vormundschaft gesetzlich geboten war, von Art. 4 Abs. 3 ab
gesehen und entweder auf den rein thatsächlichen Wohnort abge stellt, oder gemäß den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gelten den rechtlichen Normen bestimmt werden, wo sich der Wohnsitz eines Bevormundeten in jenem Zeitpunkte befand. Nun wohnte thatsächlich die Christina Unternährer am 1. Juli 1892 bei ihrer Mutter in Welschenrohr. Zu ihrer Übersiedlung hatte ferner, was unbedenklich angenommen werden kann, die heimatliche Vor mundschaftsbehörde ihre Einwilligung erteilt. Nach den allgemeinen für die Bestimmung des Wohnsitzes Bevormundeter in interkanto nalen Konfliktsfällen bisher angewendeten Grundsätzen war danach Solothurn als Wohnsitzkanton der Christina Unternährer zu betrachten. Es gieng deshalb, ob man nun auf das bloß that sächliche Wohnen oder auf den frühern bundesrechtlichen Begriff des Wohnsitzes abstelle, Recht und Pflicht zur Führung der Vor mundschaft über dieselbe mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes auf die Vormundschaftsbehörde von Welschenrohr über. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die heimatliche Vormundschafts behörde für das Kind der Mutter und dem Stiefvater ein Kost geld bezahlte; denn daraus geht noch keineswegs hervor, daß die Christina Unternährer lediglich zum Zwecke armenrechtlicher Ver sorgung außerhalb des Kantons untergebracht gewesen sei, und daß deren Aufenthalt daselbst nicht ein wohnsitzbegründender habe sein können. Hätte aber sonach die Vormundschaft über die Chri stina Unternährer nach dem 1. Juli 1892 der Behörde von Welschenrohr übertragen werden sollen, so konnte sich dieselbe dieses Rechtes und dieser Pflicht nicht durch eine bloße Verein barung mit der heimatlichen Vormundschaftsbehörde entledigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die interkantonale Regelung des Vormundschaftsrechtes sind zwingender Natur. Die Vormund schaftspflege ist ein Zweig der öffentlichen Verwaltung, und die Ausscheidung der Befugnisse unter den Kantonen berührt nicht nur private, sondern auch öffentliche Interessen. Es handelt sich um die Festsetzung der Souveränitätsgrenzen zwischen den Kan tonen auf einem Gebiete, das zum Teil dem öffentlichen Rechte angehört. Durch eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden können deshalb die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft nicht abgeändert werden, und es kann die Wohnsitzbehörde ihre Befugnisse und Pflichten nicht auf diese Weise auf die Heimatgemeinde übertragen. Allerdings kann unter gewissen Voraussetzungen die Heimatgemeinde die Überlassung der Vormundschaft von der Wohnsitzgemeinde verlangen; Art. 14 und 15 des Gesetzes; allein im vorliegenden Falle trafen offensichtlich weder in formeller, noch in materieller Be ziehung diese Voraussetzungen zu, und es ist dies denn auch von Seite der Vormundschaftsbehörde von Romoos gar nicht behauptet worden. Die thatsächliche Belassung der Vormund schaft in Romoos erscheint somit als ungesetzlich und die bezüg liche Vereinbarung als ungeeignet, die Behörde von Welschenrohr ihrer vormundschaftlichen Rechte und Pflichten zu entbinden. Hätte aber danach eine Übertragung der Vormundschaft von Romoos auf Welschenrohr staitfinden sollen, so kann der Um stand, daß diese thatsächlich unterblieben ist, nicht dazu führen, daß nun doch Romoos als Wohnsitz der Christina Unternährer im Sinne dieses Gesetzes zu gelten habe. Art. 4 Abf. 3 kann auch für die Beantwortung der Frage, wo sich nach dem 1. Juli 1892 der Wohnsitz des Kindes befunden habe, von der Behörde von Romoos nicht für sich in Anspruch genommen werden, weil die Vormundschaft daselbst gegen das Gesetz bestand, und weil dieses gewiß nicht an einen ungesetzlichen Zustand eine rechtliche Folge knüpfen und nicht einen dem Gesetze widersprechenden That bestand als Grundlage einer gesetzlichen Fiktion genügen lassen wollte. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des Gesetzes und speziell der Bestimmung in Art. 4 Abs. 3, daß als der für die im Gesetze geregelten interkantonalen Verhältnisse maßgebende Wohnsitz einer Person, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des selben unter der Vormundschaft der Heimatbehörde stand, der Sitz der nach dem Gesetze zuständigen Vormundschafts behörde, d. h. der Behörde des Ortes, wo die Person am 1. Juli 1892 ihren Wohnsitz hatte und wo deshalb von jenem Zeitpunkt an die Vormundschaft hätte geführt werden sollen, be trachtet wird. Sonst könnte einfach dadurch, daß thatsächlich aus irgend welchen Gründen den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Vormundschaft nicht nachgelebt würde, die Anwendung des Gesetzes auf andere Verhältnisse bevormundeter Personen, die es
ohne Zweifel ebenfalls regeln will, umgangen oder illusorisch macht werden. Selbstverständlich aber bleibt gegenüber dem Be vormundeten und den Behörden des Kantons, in dem eine Vor mundschaft dem Gesetze zuwider weitergeführt wird, Recht und Pflicht zur Führung derselben für die heimatliche Behörde bis ir thatsächlichen Übertragung bestehen, wie auch Dritten gegen über diese zur Wahrung der Interessen des Vögtlings berechtigt und verpflichtet bleibt. Dies allein kann aus dem von der Re gierung des Kantons Luzern angerufenen Entscheid des Bundes gerichtes in Sachen Häfeli entnommen werden, während derselbe für die heute zu entscheidende Frage in keiner Weise präjudiziell ist. Nach allem dem erscheint das Begehren des Regierungsrates des Kantons Solothurn um Auslieferung des Nachlasses der Christina Unternährer zum Zwecke der Teilung nach solothurnischem Recht als begründet. 4. Aus dem Gesagten folgt ferner ohne weiteres, daß auch das zweite Begehren betreffend Übertragung der Vormundschaft über Karl Unternährer geschützt werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Regierungsrate des Kantons Solothurn werden die Schlüsse seiner Beschwerde zugesprochen.