- Urteil vom 14. April 1898
in Sachen Witwe Marti Plattner und Konsorten.
Rekurs wegen Entzuges der Vormundschaft. Legitimation.
Voraussetzungen des Entzuges.
- Mit Schlußnahme vom 29. Juni 1897 verfügte der Ge
meinderat Pfaffnau (Kantons Luzern): 1. Die Vormundschaft
über die Kinder des verstorbenen Peter Marti wird der Witwe
Elisabeth Marti Plattner entzogen und dem Waisenamt Pfaffnau
übertragen. 2. Die Kinder Marti sind innert vier Wochen der
Waisenbehörde Pfaffnau zu überbringen, ansonst sie dieselben ab
holen wird, nötigenfalls mit Zuhülfenahme polizeilicher Gewalt.
II. Gegen diese Schlußnahme rekurrierten Witwe Elisabeth
Marti geb. Plattner in Aarau, Heinrich Plattner in Füllins
dorf und Treumund Plattner in Binningen beim Regierungsrat
des Kantons Luzern. Ihr Rekursgesuch ging dahin, es sei die
Behörde von Pfaffnau, in Aufhebung ihrer Schlußnahme, zu
verhalten, die Kinder Marti an ihrem gegenwärtigen Pflegeort
zu belassen und für dieselben Heimatscheine auszustellen.
III. Der Regierungsrat wies den Rekurs als unbegründet ab,
indem er besonders von folgenden Erwägungen ausging: Witwe
Marti biete keine Garantie für die Erziehung der Kinder. Im
Interesse der Kinder selbst sei es dringend geboten, dieselben jedem
direkten und indirekten Einflusse der Mutter gänzlich zu entziehen.
Daß letztere für die Pflegekosten der Kinder aufkommen könne,
sei ebenfalls nicht wahrscheinlich gemacht. Bereits hätten zwei
Kinder vom Waisenamte übernommen werden müssen. Wenn daher
der Gemeinderat in der Voraussicht, die Mutter werde ihren Ver
pflichtungen auf die Dauer nicht nachkommen können, trotz der
der Gemeinde erwachsenden Mehrkosten die Zurückbringung der
Kinder in die Heimatgemeinde verfügt habe, könne diese Ver
fügung, die zweifellos im Interesse einer gesicherten Erziehung
der Kinder selbst liege, nicht aufgehoben werden, sondern sei viel
mehr zu beschützen.
IV. Elisabeth Marti, Heinrich Plattner und Treumund Platt
ner haben gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons
Luzern den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
Sie beantragen, es sei diese Verfügung, sowie diejenige des Ge
meinderates Pfaffnau aufzuheben und es sei der Regierungsrat
des Kantons Luzern pflichtig zu erklären, dafür zu sorgen, daß
den Kindern Marti, soweit dieselben nicht in Armenversorgung in
Pfaffnau untergebracht seien, vom dortigen Gemeinderat Heimat
scheine ausgestellt werden.
Die Rekurrenten führen im wesentlichen aus:
Am 11. April 1897 sei in Oftringen, Kantons Aargau,
Peter Marti von Pfaffnau, Kantons Luzern, gestorben mit
Hinterlassung einer Witwe, der erstgenannten Beschwerdeführerin,
und von sieben minderjährigen Kindern. Schon vor dem Tode
Martis habe der Großvater Heinrich Plattner zwei der Kinder,
Elisabeth und Anna, zu sich genommen. Ein anderes Kind, Gustav,
sei nach dem Hinscheiden des Vaters von dem Onkel Treu
mund Plattner übernommen worden. Die Mutter sei nach einiger
Zeit von Oftringen nach Zofingen gezogen und sei jetzt Bedien
stete im Kantonsspital in Aarau. Zwei Kinder habe mittlerweilen
die Heimatgemeinde Pfaffnau in Auferziehung und Pflegschaft
genommen, so daß Witwe Marti nur noch für zwei Kinder zu
sorgen habe. Auf ein Gesuch der Witwe Marti, für die drei
Kinder in Füllinsdorf und Binningen Heimatscheine auszustellen,
habe der Gemeinderat Pfaffnau den angefochtenen Beschluß ge
faßt. Dieser Beschluß sowohl als der ihn bestätigende Entscheid
des Regierungsrates seien im Widerspruch mit den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter. Da Peter Marti vor seinem Tode
im Kanton Aargau wohnhaft gewesen, so hätten sich die Rechte
der hinterlassenen Witwe mit Bezug auf die Vormundschaft über
die Kinder ganz nach dem aargauischen Rechte gerichtet. Nach
diesem sei sie gesetzliche Vormünderin derselben, eventuell unter
Mithülfe eines Pflegers. Sie unterstehe der Oberaufsicht der aar
gauischen Obervormundschaftsbehörden. Dem Gemeinderath Pfaff
nau komme demnach kein Recht zu, der Mutter die Vormund
schaft über die Kinder zu entziehen. Erst wenn mit Grund be
hauptet werden könnte, die aargauischen Vormundschaftsbehörden
gefährden die persönlichen oder vermögensrechtlichen Interessen der
Kinder Marti oder seien nicht in der Lage, diese Interessen
gehörig zu wahren, oder wenn die Wohnsitzbehörden die Weifun
gen der Heimatgemeinde in Bezug auf die religiöse Erziehung
der Kinder nicht befolgen, könnte die Abgabe der Vormundschaft
an die heimatlichen Behörden verlangt werden. Ein solches Gesuch
sei von der heimatlichen Behörde nie gestellt worden. Von Gefähr
dung der Interessen der Bevormundeten oder der Heimatgemeinde
oder von Unfähigkeit der Wohnsitzbehörden zur Wahrung dieser
Interessen könne speziell bezüglich der beim Großvater und Onkel
untergebrachten Kinder nicht die Rede sein. Diese Kinder seien in
guter Hand und selbst hinsichtlich der religiösen Erziehung werden
die Wünsche der heimatlichen Behörde befolgt. Was die beiden
Kinder betreffe, die vom Gemeinderat von Pfaffnau in Auf
erziehung und Pflege genommen worden, so werden die Rechte
des letztern zur Bestimmung des Ortes der Verpflegung und
Unterbringung nicht bestritten. Anders verhalte es sich mit den
Kindern, bei welchen eine armenrechtliche Verpflegung noch nicht
eingetreten sei. Eventuell müßte Witwe Marti den Schutz des
Bundesgerichtes anrufen, weil bei Entzug der Vormundschafts
rechte nicht der gesetzliche Weg innegehalten und ihr nicht Gelegen
heit gegeben worden sei, sich gegen die Vorwürfe des Gemeinde
rates von Pfaffnau zu verteidigen. Die für die Maßnahme gel
tend gemachten Gründe seien nicht vorhanden. Sie sei einmal für
ein Delikt bestraft worden und habe die Strafe verbüßt. Ihren
Pflichten als Mutter sei sie nach Kräften nachgekommen. In
Folge großen Kindersegens und geringen Verdienstes sei die Fa
milie allerdings arm. Etwas Schlechtes aber könne der Frau in
der Erziehung der Kinder mit Grund nicht vorgeworfen werden.
V. In seiner Rekursantwort hat sich der Regierungsrat des
Kantons Luzern damit begnügt, auf die Motive des angefochtenen
Entscheides und die denselben zu Grunde liegenden Akten, sowie auf
die Vernehmlassung des Gemeinderates von Pfaffnau zu beziehen.
In dieser Vernehmlassung führt der Gemeinderat von Pfaffnau
aus: Es seien die Bestimmungen der 190 und 298 des aar
gauischen bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflichten der Eltern
und Vormünder bezüglich der Erziehung der Kinder in Betracht
zu ziehen. Die gleichen Bestimmungen enthalte 60 des luzer
nischen bürgerlichen Gesetzbuches. Es liege im Interesse der
Heimatgemeinde, daß gegenüber den Kindern Marti diese Bestim
mungen zur Anwendung kommen. Hiefür biete die Mutter Marti
nicht die erforderlichen Garantien. Es fehlen ihr dazu moralische
Eigenschaften, wie auch die nötige ökonomische Situation. Sie
habe sich nicht ohne Grund einen üblen Leumund erworben.
Während der vorliegende Rekurs anhängig gemacht worden, habe
noch ein drittes Kind vom Waisenamte Pfaffnau versorgt werden
müssen. Die drei Kinder seien jeweilen mit der Motivierung dem
Waisenamte überbracht worden, die Mutter habe sich nicht mehr
um dieselben bekümmert und keinen Pflegelohn bezahlt. Diese
Thatsachen hätten das Einschreiten der Vormundschaftsbehörde ge
rechtfertigt oder es ihr sogar zur Pflicht gemacht. Es müsse frei
lich zugegeben werden, daß nach dem Bundesgesetz betreffend die
civilrechtlichen Verhältnisse für die elterliche Gewalt der Witwe
Marti über ihre Kinder das gargauische Gesetz maßgebend gewesen
sei. Nun habe aber der Gemeinderatsvorsteher von Oftringen
sofort nach dem Tode des Marti eine Anzeige an das Waisen
amt Pfaffnau gesandt mit der Erklärung, es sei das Beste, wenn
die Familie Marti aufgelöst und die Kinder verpflegt werden,
da die Mutter nicht im Stande sei, für die Kinder zu sorgen.
Die Behörden von Oftringen hätten sich demnach nicht als Vor
mundschaftsbehörden betrachtet. Auch die Anzeige gemäß Art. 12
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 sei nicht erfolgt, ebenso
keine Wohnsitzwechselanzeige. Art. 15 leg. cit. treffe in dem
Sinne zu, daß die aargauischen Behörden nicht in der Lage seien,
die Interessen der Heimatgemeinde gehörig zu wahren. Einmal sei
in Betracht zu ziehen, daß Witwe Marti, die darauf angewiesen
sei, da und dort Arbeit zu suchen, mit Bezug auf die Erfüllung
er Pflichten nicht gehörig überwacht werden könne. Das ein
zige Mittel, um eine tüchtige Erziehung der Kinder zu erreichen,
sei der Entzug der elterlichen Gewalt und die Unterstellung der
Kinder unter eigentliche Vormundschaft. Die Kinder wohnen gegen
wärtig an verschiedenen Orten. Im Interesse einer einheitlichen
Aufsicht und Erziehung und der Verhinderung gegenseitiger Ent
fremdung liege es, wenn sämtliche Kinder der Gemeinde Pfaffnau
überlassen werden und dem dortigen Waisenamte die Vormund
schaft übertragen werde. Jedenfalls müsse dem Gemeinderate
Pfaffnau das Recht eingeräumt werden, über die Unterbringung
der Kinder zu verfügen, da die Voraussetzungen der armenrecht
lichen Unterstützung gegeben seien, und zwar nicht nur für die
jetzt schon armenrechtlich verpflegten, sondern für alle Kinder.
Für die armenrechtliche Unterstützung trete wieder das Heimats
prinzip in den Vordergrund (Amtl. Samml., XXIII, S. 76).
Nach der luzernischen Gesetzgebung könne der Gemeinderat unter
stützungsbedürftige Familien auflösen. Bei einer solchen Auflösung,
wie sie gegenüber der Familie Marti durch den Beschluß vom
27. Juni 1897 verfügt worden sei, bestimme der Gemeinderat,
ob die Unterstützten bei Pflegeeltern, im Armenhaus oder in einer
andern Anstalt unterzubringen seien. Da Witwe Marti unter
stützungsbedürftig sei, könne sie sich gegen Unterbringung aller
Kinder in Pfaffnau nicht verwahren. Was das beobachtete Ver
fahren bei Entzug der elterlichen Gewalt betreffe, so sei darüber
keine Beschwerde bei den kantonalen Instanzen angebracht wor
den. Die gegen Frau Marti erhobenen Vorwürfe seien gerecht
fertigt. Der Knabe Joseph, geboren 1889, welcher im Dezember
1897 von der Waisenbehörde übernommen wurde, habe bis dahin
weder Schul noch Religionsunterricht erhalten.
VI. Gegenüber den neuen thatsächlichen Anbringen der Ver
nehmlassung haben die Rekurrenten bemerkt: Die Anschuldigun
gen gegenüber Frau Marti seien unbegründet. Frau Marti sei
seit 24. Juni 1897 in der kantonalen Krankenanstalt in Aarau
als Dienstmagd fest angestellt und führe sich gut auf. Es sei
nicht richtig, daß sie sich um die Kinder nicht bekümmere. Der
Knabe Joseph sei deshalb der Armenpflege überbracht worden,
weil der Gemeinderath Pfaffnau ihn reklamierte und mit polizei
licher Abholung drohte. Die Schule habe er nicht besuchen können,
weil er an einem Fußübel litt, das schließlich zur Amputation des
Fußes geführt habe. Die Armenpflege möge überdies den Knaben
Joseph behalten, sofern sie ihn nicht an den Großvater abgeben
wolle, welcher sich bereit erklärt habe, für denselben zu sorgen.
Die Kinder in Pfaffnau seien nicht bei einander, sondern beim
Mindestfordernden verkostgeldet. Den beim Großvater befindlichen
Kindern sei vom Gemeinderate von Füllinsdorf schon am 8. De
zember 1897 in der Person des Onkels Treumund Plattner ein
Vormund bestellt worden. Dieser widersetze sich ebenfalls der Ver
bringung der Kinder nach Pfaffnau.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von den drei Rekurrenten ist nur die Witwe Elisabeth
Marti zum Rekurse legitimiert, während Heinrich Plattner und
Treumund Plattner, die einfach an Stelle der Mutter die Ver
pflegung und Erziehung der Kinder besorgen, sich nicht auf die
Verletzung von Rechten berufen können, die ihnen durch das
Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter zugesichert wären.
Der Behauptung, Treumund Plattner sei am 8. Dezember
1897 durch den Gemeinderat von Füllinsdorf (Baselland) zum
Vormund der bei Heinrich Plattner befindlichen Kinder bestellt
worden, kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Dieses Anbringen ist nicht im Rekurse, sondern erst in der Replik
enthalten und die behauptete Bestellung zum Vormund würde auch
erst aus der Zeit nach Ausfällung des angefochtenen regierungs
rätlichen Entscheides datieren. Übrigens ist nicht ersichtlich, woher
der Gemeinderat von Füllinsdorf die Kompetenz zu dieser Vor
mundsernennung hergeleitet hätte. Nach dem citierten Bundesgesetze
ist als Wohnsitz der in elterlicher Gewalt stehenden Kinder der
jenige des Inhabers der elterlichen Gewalt zu betrachten (Art. 4
Abs. 2). Vorliegend ist der Wohnsitz der Mutter, welche als In
haberin der elterlichen Gewalt erscheint, im Kanton Aargau. In
diesem letztern Kanton und nicht in Baselland befindet sich dem
nach auch ordentlicher Weise der Sitz der Vormundschaft (Art. 10
leg. cit.).
. Was nun die Witwe Marti betrifft, so verstoßen die ange
fochtenen Verfügungen des Regierungsrates des Kantons Luzern
und des Gemeinderates von Pfaffnau zweifellos gegen die Rechts
stellung, welche ihr durch das mehrerwähnte Bundesgesetz eingeräumt
ist. Die Familie Marti war unbestrittenermaßen im Zeitpunkt
des Todes des Ehemannes Marti im Kanton Aargau domiziliert.
In diesem Kanton hat auch Witwe Marti seither ihren Wohnsitz
gehabt. Die elterliche Gewalt und die Vormundschaft über die
Kinder Marti richtete sich somit nach dem aargauischen Rechte,
selbst für diejenigen Kinder, welche von der Mutter außerhalb
des Kantons untergebracht worden waren (Art. 9 Abs. 1 und
Art. 10 leg. cit.). Nach 174 des bürgerlichen Gesetzbuches
für den Kanton Aargau ist Witwe Marti von Gesetzes wegen
Inhaberin der elterlichen Gewalt über ihre Kinder. Glaubte die
heimatliche Gemeindebehörde Grund zu haben, sich über die Aus
übung der elterlichen Gewalt durch die Mutter zu beklagen und
der Witwe Marti die Ausübung dieser Gewalt zu entziehen, so
mußte sie sich hiefür an die zuständigen Vormundschafts und
Aufsichtsbehörden des Kantons Aargau wenden und durfte einen
Entzug nicht von sich aus beschließen. Ebenso war vorzugehen,
falls die heimatlichen Behörden dafür hielten, es liegen Gründe
vor, die Vormundschaft von den Behörden des Wohnortes auf
sie zu übertragen.
3. Daran ändern die vom Gemeinderat vorgebrachten Einwen
dungen nichts.
Die Anzeige des Gemeindeammanns von Oftringen an den
Waisenvogt von Pfaffnau anläßlich des Todes des Ehemannes
Marti hatte offenbar nur auf zu beantragende armenfürsorgliche
Maßnahmen Bezug und schloß nicht ohne weiteres die Übertra
gung der Vormundschaft in sich. Dazu hätte übrigens dem Ge
meindeammann die Zuständigkeit gefehlt, abgesehen davon, daß die
elterliche Gewalt der Mutter einer solchen Anordnung entgegen
gestanden hätte.
Die Unterlassung seitens der Behörden des Wohnortes, denjeni
gen des Heimatkantons von dem Eintritt der Vormundschaft und
von dem Wohnsitzwechsel der Bevormundeten Kenntnis zu geben,
hätten die heimatlichen Behörden höchstens zu einer Beschwerde be
rechtigt, nicht aber ohne weiteres dazu, sich an die Stelle der
Vormundschaftsbehörden des Domizils zu setzen. Übrigens ist die
betreffende Unterlassung in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung nicht angeführt worden.
4. Das Gesagte kann jedoch auf die drei Kinder der Witwe
Marti, welche die Gemeinde Pfaffnau zur armenrechtlichen Ver
sorgung übernommen hat, keine Anwendung finden. Im Falle der
Unterstützungsbedürftigkeit von Kindern, die der elterlichen und
vormundschaftlichen Gewalt unterstellt sind, müssen die Behörden,
denen das Recht und die Pflicht der armenrechtlichen Obsorge für
dieselben zusteht, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzgebung
über die Art der Verpflegung und den Ort der Unterbringung
der Unterstützungsbedürftigen verfügen können; vor dieser Befug
nis werden die Rechte der Inhaber der elterlichen und vormund
schaftlichen Gewalt nicht oder doch nicht im vollem Maße zur
Geltung gebracht werden können (Entscheidung des Bundesgerichtes
vom 11. März 1897 in Sachen Baselstadt, Amtl. Samml.,
XXIII, S. 76). Dadurch wird aber an den Rechten der Witwe
Marti mit Bezug auf die nicht von der öffentlichen Armenpflege
verpflegten Kinder nichts geändert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Schlußnahme des
Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. November 1897
sowie diejenige des Gemeinderates von Pfaffnau vom 29. Juni
1897 werden, soweit sie die Kinder Elisabeth, Anna, Gustav und
Wilhelm Marti betreffen, aufgehoben.