Art. 22 and 27 of the federal act on the civil status of settled persons; retroactivity of compulsory-share rules to completed inter vivos gifts. Gifts made and definitively completed before the entry into force of the federal act are governed, as to their validity and effects vis-à-vis heirs, by the law under which they were executed; the later inheritance statute does not retroactively render them challengeable for infringement of compulsory shares. Retroactive application would require an express provision or compelling reasons derived from the statute's purpose. Vested rights acquired by the donee are protected; compulsory-share rules of the succession law apply only to dispositions still legally open at the relevant transition point (consid. 3-6).
kassierter und nicht abgelieferter Gelder in Anwendung der Art. 22 und 27 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen 2c. nach Nidwaldner Recht ent schieden werden müssen. Die Rekurrenten machen zur Begründung zwei Beschwerde punkte geltend: Die Nichtanwendung der Art. 22 und 27 Bundesges. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse nen 2c., eventuell Verletzung bezw. unrichtige Handhabung Konkordates vom 15. Juli 1822 betreffend Testierfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse (dem bis zum Zeitpunkte seines Außerkraft tretens sowohl Luzern als auch Nidwalden angehörten). Der Kern ihrer Ausführungen läßt sich dahin zusammenfassen: Dem Ab schnitte Erbrecht des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen 2c. liege der Gedanke zu Grunde, ein Recht solle alle auf die Erbfolge bezüglichen Verhältnisse regeln. Es gehe also nicht an, daß die Frage der Verletzung des Pflichtteils durch Schenkungen vom Luzerner Recht, die übrigen Fragen (Erbfolge, Teilung, Liquidation ec.) vom Nidwaldner Recht beherrscht würden. Gemäß dem Zwecke des eitierten Bun desgesetzes, möglichste Rechtseinheit zu erstreben, müsse der Grund satz der Nichtrückwirkung der Gesetze preisgegeben werden; das Bundesgesetz finde auch Anwendung auf solche Schenkungen unter Lebenden, die vor seinem Inkrafttreten vollzogen worden seien dies um so mehr, als diese Schenkungen keine fertigen, in sich abgeschlossenen Rechtsverhältnisse erzeugten, sondern noch über den Tod des Schenkers hinaus Rechtswirkungen äußern; erst im Momente des Todes sei die querela inofficiosæ donationis nata. Daher sei maßgebend das Personalstatut des Schenkers zur Zeit des Todes, d. h. nach Art. 22 und 27 cit. Bundesgesetzes das Recht seines Wohnsitzes. Zum eventuellen Beschwerdepunkt wird bemerkt: Das angeführte Konkordat reguliere keineswegs die Schenkungen unter Lebenden; sie seien nicht etwa den Erb verträgen oder den letztwilligen Verfügungen ohne weiteres gleich zustellen, wie dies die Rekursbeklagten thun wollen. C. Die Rekursbeantwortung trägt auf Abweisung des Re kurses unter Kostenfolge an. Die wesentlichen Sätze der Begrün dung lauten: Unzweifelhaft habe das Bundesgesetz über die civil rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter das Prinzip aufgestellt, daß für die Zeit vom 1. Juli 1892 an das Domizilrecht für die Beerbung ab intestato maßgebend sein solle, allein es liege nicht das mindeste dafür vor, daß der Gesetzgeber die Absicht gehabt habe, in solche Rechtsverhältnisse störend einzu greifen, welche schon vor dem 1. Juli 1892 definitiv und rechts gültig nach Maßgabe des frühern Rechts geordnet gewesen seien. Solche definitive und rechtsgültige Rechtsverhältnisse stellen aber in casu die angefochtenen Schenkungen dar; die Rekursbeklagten haben durch dieselben wohlerworbene Rechte erlangt, in die nun nicht nachträglich eingegriffen werden dürfe. Das bisherige Recht des Kanions Nidwalden habe nun für in Nidwalden wohnende Luzerner mit Bezug auf das Personalstatut das Heimatrecht an wendbar erklärt, und das danach maßgebende Recht des Kantons Luzern anerkenne Schenkungen von Hand zu Hand als unanfecht bar. Von einer Rückwirkung des mehrfach genannten Bundes gesetzes könne nach dem allgemein Geltung beanspruchenden Rechtssatze von der Nichtrückwirkung der Gesetze keine Rede sein, da Gründe höherer sittlicher Ordnung oder schwere Kollisionen hier nicht vorlägen, auch das Bundesgesetz selber, abgesehen von Art. 37, eine Rückwirkung weder im allgemeinen noch für die vorliegende Frage statuiert habe, schließlich das kantonale nid waldensche Privatrecht die Rückwirkung speziell verbiete. Endlich sei das Konkordat von 1822 nicht verletzt: Das Nidwaldner Privatrecht habe die Bürger der andern Kantone in Betreff der persönlichen Fähigkeit ( 5) den Gesetzen des Landes ihrer Her kunft unterworfen und weiter über die Formulierung des Kon kordates von 1822 hinaus laut dem dem letztern unterliegenden Rechtsgedanken Testamente, Ehe und Erbverträge in Hinsicht auf ihren Inhalt den gesetzlichen Vorschriften des Heimatortes unterstellt ( 6), unter die letztwilligen Verfügungen subsumiere Nidwalden aber auch die Schenkungen. Also sei das kantonale, Nidwaldner, Recht maßgebend. D. Bei den Akten liegen folgende Rechtsgutachten: Ein von den Rekurrenten eingezogenes von Professor E. Huber in Bern, das sich betreffend die Anfechtbarkeit der Schenkungen wegen Pflichtteilsverletzung für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen ec.
und damit des Nidwaldner Rechts ausspricht; ein ganz im Sinne
der Rechtsanschauung der Rekursbeklagten, von diesen zu den
Akten gebrachtes, von Professor Meili in Zürich (nebst Nach
tragsgutachten); ein vom Kantonsgericht Nidwalden erhobenes
von Professor Heusler in Basel.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist nach Art. 38 des
Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter und Art. la Ziff. 3 Organis.
Gesetz, sowie Art. 175 Ziff. 3 daselbst gegeben.
2. Der vorliegende staatsrechtliche Rekurs soll die Fragen zur
Entscheidung bringen, ob das Bundesgesetz betreffend die civil
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen 2c., oder das Kon
kordat von 1822 betreffend Testierfähigkeit rc., in casu zur An
wendung gelangen, und welches kantonale Recht nach denselben
maßgebend sei mit Bezug
gung der Erben darstellen
auf die Frage der Verletzung des Pflichtteilsrechts der
Erben.
Von diesen Streitpunkten sind die beiden ersten, unter litt. 3
und b, gegenstandslos, indem die angefochtenen Urteile mit Bezug
auf dieselben die Gesetzgebung von Nidwalden als anwendbar er
klärt und vollständig berücksichtigt haben, so daß dieser Teil der
Entscheidungen mit der Ansicht der Rekurrenten übereinstimmt
und für sie keinen Grund zur Beschwerdeführung abgeben kann.
3. Danach ist nur noch die Frage zu beurteilen: Findet für
die Entscheidung darüber, ob durch die vorliegenden Schenkungen
Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben des Xaver Siegwart sel.
verletzt sind, das genannte Bundesgesetz Anwendung? Unbestritten
ist, daß sich die Erbfolge des Xaver Siegwart, da er nach dem
von Schenkungen unter Lebenden wegen Verletzung von Pflicht teilsrechten ganz ausgeschlossen oder beschränkt. So entzieht das Erbgesetz von St. Gallen, Art. 243, die Schenkungen unter Lebenden, mit Ausnahme der unter Ehegatten stattfindenden, jeder Anfechtung wegen Verkürzung des Pflichtteils; Solothurn, Civilges. B., 62, unterstellt nur diejenigen Schenkungen, die der Erblasser innert der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ge macht hat, der Pflichtteilsklage; Zürich bestimmt in 428 P. G. B.: Die Beschränkung der letztwilligen Verordnungen mit Rücksicht auf den Pflichtteil der Erben kommt für die Schenkun gen unter Lebenden nicht zur Anwendung, und erklärt demnach in 978 nur Schenkungen auf den Todesfall als anfechtbar. Schenkungen unter Lebenden nun, welche von einem Schenkgeber vorgenommen wurden, der hinsichtlich seiner materiellen Dispo sitionsbefugnis unter einer dieser Gesetzgebungen stand, vermögen für den Beschenkten Rechte zu begründen, welche von den Pflicht teilsrechten der Erben vollständig unabhängig sind. Mit dem Vollzuge der Schenkung oder nach einer gewissen Frist tritt der Gegenstand derselben definitiv und mit verbindlicher Wirkung für die Erben aus dem Vermögen des Schenkgebers und aus dem Bereich der erbrechtlichen Beziehungen desselben heraus. Auf der artige Schenkungen findet, sofern sie vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder gelassenen und Aufenthalter vorgenommen oder unanfechtbar ge worden sind, Art. 27 desselben keine Anwendung. Sie bedürfen einer neuen Normierung durch eine neue Gesetzgebung nicht mehr es sind definitiv abgeschlossene Rechtsverhältnisse; in der Anwen dung des Art. 27 l. c. auf sie würde eine Rückwirkung des Ge setzes liegen, welche sich in Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung nur rechtfertigen ließe, wenn andere zwingende aus dem Inhalt oder Zwecke des Gesetzes entnommene Gründe dafür sprechen würden. Derartige Gründe sind jedoch nicht vor handen. Der Zweck der einschlägigen Vorschriften wird durch die Beurteilung dieser Schenkungen nach dem Rechte ihres Zustande kommens nicht beeinträchtigt; der Nachlaß wird nicht mehreren Gesetzgebungen unterstellt, sondern es kann nur das vom Erb lasser definitiv Verschenkte nicht mehr zurückgefordert werden und die Pflichtteilsbestimmungen des die Erbschaft beherrschenden Rechtes finden darauf keine Anwendung. 5. Für die im vorstehenden getroffene Entscheidung spricht auch die Parallele mit der Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Verkürzung der Gläubiger. Dort wie hier folgt die Anfechtbarkeit nicht aus einem dem Rechtsgeschäfte selbst anhaftenden rechtlichen Mangel, wie z. B. bei Zwang, Irrtum, Betrug; vielmehr kolli diert das Recht eines Dritten mit dem durch das Rechtsgeschäft begründeten Recht; dort wie hier ist die Entstehung des An spruches abhängig von dem Eintritt eines spätern Ereignisses, hier dem Tode des Schenkgebers, dort dem Eintritte des Kon kurses oder der Insolvenz des Schuldners; dort wie hier werden die Rechtsverhältnisse, welche sich an dieses Ereignis knüpfen, nach dem Rechte beurteilt, das im Zeitpunkte des Eintritts dieses Ereignisses gilt. Und nun ist die Frage, inwieweit ein neues Anfechtungsgesetz Anwendung findet auf Rechtshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden, in Art. 331 Bundesges. betr. Schuldbetr. u. Konkurs dahin entschieden, daß dies dann der Fall sein solle, wenn die Anfechtbarkeit nach dem frühern, kantonalen, Recht zulässig war, und es auch nach dem neuen Gesetze ist. Diesem Bundesgesetz liegt also der Gedanke zu Grunde, Rechtshandlungen, die zur Zeit ihres Abschlusses recht mäßig waren, nicht rückwirkend zu anfechtbaren zu stempeln (vgl. Weber u. Brüstlein, Komment. z. Schuldbetr. u. Konk. Ges., Art. 331, Anm. 1). In ganz gleicher Weise ist diese Frage entschieden in 9 des Einführungsgesetzes zur deutschen Konkursordnung (vgl. dazu die Motive), sowie in 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Konkurses, vom 21. Juli 1879, und in 52 des österreichischen Gesetzes vom 16. März 1884. Die oben ent wickelte Lösung der Frage betreffend Anwendbarkeit eines neuen Pflichtteilgesetzes steht also auch in Übereinstimmung mit positiven Bestimmungen über ein analoges Rechtsgebilde, insbesondere mit einer Vorschrift des Bundesgesetzgebers selbst. 6. Was nun die in Frage stehenden Schenkungen anbelangt, so gehören dieselben unter die definitiven, der Anfechtung wegen Pflichtteilsverletzung nicht unterliegenden. 565 des luzernischen
C. G. B. bestimmt allerdings: Durch Schenkungsverträge soll niemand über mehr verfügen, als er durch letzte Willensverord nung zu verfügen berechtigt ist ; und 566 fügt betreffend die Reduktion bei: Schenkverträge, durch welche ein Schenker über mehr verfüge, als er zu verfügen berechtigt sei, können nur inso weit rechtlich geltend gemacht werden, als der Betrag der Schen kung seine Befugnis nicht übersteige; es wird jedoch hier weiter bestimmt: bereits vollzogene Schenkungen aber dürfen dessen ungeachtet nicht zurückgefordert werden, können jedoch dem Be schenkten, wenn er ein Erbe des Schenkers ist, bei der Teilung insoweit auf seinen Erbteil angerechnet werden, als der Schenker dabei seine Befugnis überschritten hat. Der luzernische Gesetz geber hat also, soweit es vollzogene Schenkungen betrifft, und solche liegen in casu unbestritten in Frage, nicht nur die weitern Folgerungen aus dem Grundsatz in 565 nicht gezogen, sondern er hat das Gegenteil davon gethan und hat diese Schenkungen jeder Anfechtung entrückt. Die hier statuierte Anrechnungspflicht macht die Schenkungen nicht zu anfechtbaren. Anfechtbarkeit und Anrechnungspflicht gehen von durchaus verschiedenen Gesichts punkten aus. Die Anrechnung stellt die Schenkungen selbst nicht in Frage, sondern sucht, wenn der Beschenkte ein Erbe des Schen kers ist, die Ausgleichung unter den Miterben in anderer Weise unter Aufrechterhaltung der Schenkungen zu bewirken. Im Kom mentar von Schnell, dem Redaktor des bern. Civilgesetzbuches, zu Satz. 726, der 566 des luzernischen C. G. B. wörtlich entnommen ist, werden die Motive dieser singulären Vorschrift folgendermaßen angegeben: Das dingliche Recht auf bereits übergebene Geschenke darf aber in keinem Falle aufgehoben wer den, weil der Beschenkte die Pflichtwidrigkeit der Schenkung nicht gekannt hat, und der Verkehr ungemein erschwert würde. Die in der vorstehenden Erwägung niedergelegte Auffassung des be treffenden Passus des luzernischen Rechts stimmt übrigens mit der konstanten Gerichtspraxis der luzernischen und bernischen Ge richte überein. 7. Nach dem in Erwägung 4 ausgeführten darf daher Art. 27 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter auf diese Schenkungen nicht zur Anwendung gebracht werden. Auf Grund dieser Ansicht und der angeführten luzernischen Gesetzesbestimmungen haben die Nid waldner Gerichte die Klage abgewiesen, freilich mit dem der Klarstellung bedürftigen Nachsatz: Alles nach Maßgabe des 566 luz. C. G. B. , über dessen Sinn sich die Parteien strei ten. Obschon es nicht Sache des Bundesgerichtes ist, sich über die Bedeutung dieses Nachsatzes auszusprechen, mag doch bemerkt werden: Die Auffassung der Rekurrenten, es sei damit die Klage teilweise gutgeheißen, kann nicht als richtig angesehen werden. Die Klage ging nur auf Herausgabe des Geschenkten und im Nachlasse Vermißten, eventuell auf Ersatz des Wertes, und auch nicht eventuell auf Anrechnung des Pflichtteils. Der Sinn des fraglichen Passus ist also offenbar der, die Klage sei abgewiesen, weil 566 des luz. C. G. B. eine Anfechtung oder Rückforde rung vollzogener Schenkungen nicht kenne, dagegen werde den Rekurrenten der Anrechnungsanspruch vorbehalten. 8. Eventuell behaupten die Rekurrenten, es liege eine falsche Anwendung des Konkordates betreffend die Testierfähigkeit 2c. vor, indem dasselbe von Schenkungen nicht spreche. Wie jedoch die drei bei den Akten liegenden Gutachten übereinstimmend aus führen, ist die Frage, inwieweit Schenkungen unter Lebenden wegen Pflichtteilsverletzung angefochten werden können, eine erb rechtliche; das Konkordat kommt daher zur Anwendung; nach diesem aber ist maßgebend das Recht des Heimatortes des Erb lassers. Übrigens könnte das Urteil auch dann, wenn das Kon kordat zu Unrecht angewendet worden wäre, nicht aufgehoben werden. Denn alsdann ist zu sagen, daß es den Nidwaldner Ge richten freistand, in Anwendung des Nidwaldner Rechts das luzernische Recht zur Beurteilung des Falles heranzuziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.