Art. 17 SchKG; Einwand der Unpfändbarkeit oder fehlenden Verwertbarkeit eines gepfändeten Vermögensobjekts ist gegen die Pfändung selbst zu erheben. Unterbleibt die rechtzeitige Anfechtung, so erwächst die Verfügung in Rechtskraft; der Schuldner kann die anschließende Verwertung nicht mehr mit der Begründung angreifen, der Gegenstand sei nicht verwertbar oder habe keinen Verkehrswert. Die Pfändung begründet für den Gläubiger das Recht auf gesetzliche Verwertung. Auf ein Begehren, das ausschließlich auf kantonalem Recht beruht und die Kassation wertlos gewordener Hypothekartitel betrifft, ist durch die Bundesbehörde nicht einzutreten; die Anordnung solcher Entkräftung obliegt den kantonalen Behörden.
halb muß der Schuldner, der glaubt, daß ein Objekt nicht zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemacht werden könne, schon gegen die Pfändung auftreten, und wenn er dies versäumt, so kann er sich der Verwertung als solcher, auf die der Gläubiger durch die unangefochten gebliebene Pfändung ein Recht erlangt hat, nicht mehr widersetzen. Mit Recht haben deshalb die Vor instanzen den Beschwerdeführer schon aus dem Gesichtspunkt der Verspätung abgewiesen, und eine Verletzung des Art. 17 des Betreibungsgesetzes, der allerdings ein Beschwerderecht gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes giebt, aus dem aber auch folgt, daß die Nichtbeachtung der Frist zur Anfechtung einer Verfügung diese, auch wenn sie ursprünglich anfechtbar war, konvalescieren läßt, liegt nicht vor. Auf die Frage, ob die Titel deshalb nicht hätten gepfändet werden sollen, weil sie keinen reellen Wert be sitzen, ist demnach nicht einzutreten, zumal da das Betreibungs gesetz die Verwertung von bestrittenen oder zweifelhaften Forde rungen durchaus nicht ausschließt. Auf das Begehren, wie es gestellt ist, könnte übrigens auch aus dem Grunde nicht einge treten werden, weil dasselbe ausschließlich auf kantonalem Rechte beruht, dessen Anwendung einzig den kantonalen Behörden zu kommt, denen es somit auch einzig zusteht, die Entkräftung wert los gewordener Hypothekartitel zu verfügen; hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.