Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 17. Mai 1898 in Sachen
Burgschmidt.
Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges.; Betrieb einer Pension erscheint nicht als
Beruf im Sinne dieser Gesetzesstelle.
Bei einer für die Firma M. Stöcklin in Luzern gegen Frau
Henriette Burgschmidt in Zürich ausgeführten Pfändung überließ
das Betreibungsamt Zürich IV der Schuldnerin drei vollständige
Betten nebst den dazu gehörenden Lingen, drei tannene Wasch
tische, drei tannene Tische, vier Rohrsessel, die vorhandenen kleinen
Vorhänge, eine Chiffonnière und drei Spiegel als Kompetenz
stücke. Diese Gegenstände dienen zur Ausstattung von drei Zim
mern, die Frau Burgschmidt, eine ältere, gebrechliche Frau, ohne
andere Subsistenzmittel und Erwerbsquellen, ausgemietet hat. Auf
Beschwerde der Gläubigerschaft wies die untere kantonale Auf
sichtsbehörde das Betreibungsamt an, auch die genannten Gegen
stände einzupfänden, und mit Entscheid vom 19. April 1898 be
stätigte die obere kantonale Aufsichtsbehörde diese Anordnung, in
dem sie im Anschluß an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 962 und 1266) ausführte, daß
es sich bei der Pensionshalterei weniger um die Verwertung per
sönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse, als vielmehr um den Be
trieb eines kleinen Unternehmens handle, bei dem das Moment
des Besitzes einer Anzahl von Gegenständen über die Bethätigung
der Eigenthümerin derselben prävaliere. Gegen diesen Entscheid hat
Frau Burgschmidt an das Bundesgericht rekurriert und den An
trag gestellt, es sei derselbe aufzuheben und das Betreibungsamt
Zürich IV anzuweisen, der Rekurrentin die erwähnten Gegenstände
als Kompetenzstücke zu belassen.
In Erwägung:
Der Vorentscheid lehnt sich vollständig an die Regeln an,
welche die bundesrechtliche Praxis hinsichtlich der Abgrenzung des
Anwendungsgebiets von Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes
aufgestellt hat. In der That ist klar, daß nach den durch
Praxis aufgestellten Kriterien der Betrieb einer Pension nicht als
ein Beruf im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung aufgefaßt
und daß das zu diesem Betriebe erforderliche Mobiliar nicht als
durch jene Vorschrift von dem Zugriffe der Gläubiger ausge
schlossen betrachtet werden kann, da es sich eben nicht sowohl um
die Bethätigung bestimmter persönlicher Fertigkeiten oder Kennt
nisse, als vielmehr um die Leitung eines kleinen Unternehmens
handelt, zu dessen Betriebsfonds die fraglichen Möbel gehören.
Die Rekursschrift wendet sich denn auch in der Hauptsache nicht
gegen den Vorentscheid, sondern gegen die demselben zu Grunde
liegende Praxis der Bundesbehörden. Allein hievon abzugehen,
nötigen weder die allgemeinen Ausführungen der Rekursschrift
noch die speziellen Verhältnisse des vorliegenden Falles. Erstere
beruhen auf einer Verkennung der Schranken, die der Wortlaut
des Gesetzes der Anwendung desselben setzt; denn gewiß ist es mit
diesem Wortlaut unverträglich, daß jedem Schuldner alles belassen
werden müsse, dessen er zur wirksamen Ausübung seiner bisheri
gen wirthschaftlichen Thätigkeit bedarf. Es muß hier eine Grenze
gezogen werden, die ohne Abweichung von der Bedeutung des
Gesetzestextes nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch wohl kaum
eine andere sein kann, als die durch die Bundesbehörden gezogene.
Und wenn nun eine bestimmte Thätigkeit, wie diejenige einer
Pensionshalterei, eben nicht unter das Privileg von Art. 92
Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes fällt, so können selbstverständlich
die mißlichen Folgen, die sich bei den besondern Verhältnissen der
betreffenden Person für sie an die Beschlagnahme gewisser Gegen
stände knüpfen, eine Einbeziehung unter jenes Privileg nicht recht
fertigen;
hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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