Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen
Schoch Cie.
Pflicht zur Zahlung der Kosten eines Anfechtungsprozesses; Abgren
zung der Kompetenz der Gerichte und der Verwaltungsbehörden.
Uebergang vom summarischen zum ordentlichen Verfahren. Art. 231
Abs. 2 Betr.-Ges.
I. Im Konkurse des Ernst Schwank, Kupferschmieds in Mollis,
der vom Konkursrichter in das summarische Verfahren gewiesen
worden war, berief das Konkursamt eine Gläubigerversammlung
ein, um über die Anhebung eines Anfechtungsprozesses gegenüber
Kupferschmied Weiß Beschluß zu fassen. Zu der Versammlung
wurde auch die Firma Julius Schoch Cie. in Zürich, die im
Konkurse eine Forderung angemeldet hatte, eingeladen; sie nahm
jedoch daran nicht teil. Gemäß Beschluß der Gläubigerversamm
lung vom 5. November 1897 wurde dann der Anfechtungsprozeß
angehoben; er ging indessen verloren. Da die Konkursaktiven
zur Deckung der Prozeßkosten nicht hinreichten, belastete das Kon
kursamt die Gläubiger mit dem ihren Forderungen entsprechenden
Betreffniß.
II. Als nun das Konkursamt von der Firma Julius Schoch
Cie ihren Anteil an den Prozeßkosten mit 90 Fr. 25 Cts.
einziehen wollte, erhob sie Beschwerde bei den Glarner Aufsichts
behörden, weil eine Gläubigerversammlung überhaupt nicht habe
einberufen werden dürfen (Art. 230 und 231 des Betreibungs
gesetzes) und weil auch sonst die Gläubiger nicht zur Bezahlung
der fraglichen Kosten verhalten werden könnten. Von beiden kan
tonalen Instanzen wurde die Beschwerde als unbegründet abge
wiesen.
III. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
hat die Firma Julius Schoch Cie. den Rekurs erklärt, mit
dem Antrage, es sei zu erklären, daß die Rekurrenten nicht pflich
tig seien, in dem Anfechtungsstreite gegen Kupferschmied Weiß an
entstandenen Konkurs , resp. Prozeß und Anwaltskosten, einen
Beitrag im Verhältnis ihrer angemeldeten Forderung an das
Konkursamt Glarus zu bezahlen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es handelt sich, wie aus den in der Rekursschrift gestellten
Begehren klar hervorgeht, einzig darum, ob die Rekurrenten
pflichtig seien, an die Kosten des Anfechtungsprozesses, den das
Konkursamt infolge Ermächtigung einer Gläubigerversammlung
geführt hat, einen Beitrag zu leisten. Über eine solche Pflicht,
falls sie bestritten wird, urteilsmäßig abzusprechen, steht nun den
Aufsichtsbehörden nicht zu. Dies ist vielmehr Sache der Gerichte.
Die Aufsichtsbehörden können sich höchstens darüber auslassen, ob
vom Standpunkte des Konkursrechtes aus der Konkursbeamte mit
Recht die Forderung geltend mache oder nicht. Hierüber ist zu
bemerken: Wenn auch die Einberufung einer Gläubigerversamm
lung im summarischen Konkursverfahren und der Übergang von
diesem zum ordentlichen Konkursverfahren nicht als ausgeschlossen
betrachtet werden darf und wenn ferner auch in einem solchen
Falle gewiß nicht verlangt werden kann, daß zur Beschlußfassung
über die Anhebung eines Prozesses eine zweite Gläubigerversamm
lung einberufen werde, so war doch der Konkursbeamte gehalten,
bevor er den Beschluß der Gläubigerversammlung ausführte, sich
von den Gläubigern den erforderlichen Kostenvorschuß leisten zu
lassen, wenn die Mittel der Masse zur Deckung der Kosten nicht
hinreichten; es folgt diese Pflicht unmittelbar aus Art. 231, Abs. 2
des Betreibungsgesetzes, wie übrigens auch aus der Natur der Sache.
Dagegen fehlt unter den die öffentlich rechtlichen Befugnisse und
Pflichten und das amtliche Verhältnis des Konkursbeamten zu
den im Konkursverfahren beteiligten Personen regelnden Bestim
mungen des Betreibungsgesetzes eine solche, aus der sich ergäbe,
daß der Beamte, der es unterlassen hat, sich zum voraus für die
Kosten eines Prozesses sicher stellen zu lassen, sich nachträglich an
die Gläubiger halten könne, und zwar auch an solche, die an der
Beschlußfassung über die Prozeßanhebung nicht teilgenommen
haben. Es muß deshalb die Beschwerde der Rekurrenten, die sich
gegen die Geltendmachung einer solchen Forderung richtet, gut
geheißen werden. Immerhin bleibt es dem Beamten vorbehalten,
falls er aus rein civilrechtlichen Gesichtspunkten seine Forderung
ründen zu können glaubt, dieselbe vor den Gerichten einzu
klagen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Beschwerde der
Rekurrenten unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne der
Erwägungen gutgeheißen.
Schlagwörter
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