Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Müller.
Arrest; Frist für Bestreitung des Arrestgrundes, Art. 279 Abs. 2
Betr.-Ges.
Gegen Albert Abt, Lehenmann in Tiefenthal, Hochwald, erließ
die Arrestbehörde Dorneck Thierstein am 22. April 1898 für eine
Forderung des Albin Müller in Bretzwyl, gestützt auf Art. 271,
Ziffer 2 des Betreibungsgesetzes einen Arrestbefehl, und am
- April wurde in Ausführung dieses Befehls eine vom Schuld
ner bei Bendicht Roth in Tiefenthal untergebrachte Kuh ver
arrestiert. Der Arrest wurde, da der Aufenthaltsort des Schuld
ners nicht bekannt war, im Amtsblatt des Kantons Solothurn
vom 14. Mai 1898 publiziert. Mit Zuschrift an das Amts
gericht Dorneck Thierstein, vom 19. Mai 1898, erklärte der
Schuldner Abt, unter Bezugnahme auf die Publikation im Amts
blatt, daß er den Arrestgrund bestreite. Am 5. Juni beschwer
sich derselbe ferner bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Solo
thurn gegen die Verarrestierung der Kuh, weil diese Kompetenz
stück sei. Mit Entscheid vom 21. Juni 1898 schützte die kantonale
Aufsichtsbehörde diese Beschwerde und hob die Verarrestierung der
Kuh auf. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Albin
Müller an das Bundesgericht, indem er namentlich betonte, daß
die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Schuldners
wegen Verspätung nicht hätte eintreten sollen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die öffentliche Bekanntmachung
des Arrestes im vorliegenden Falle die Zustellung an den Schuld
ner habe ersetzen können und ob deshalb die Beschwerdefrist gegen
die Arrestnahme schon von
jener Bekanntmachung an, d. h. am
14. Mai 1898, zu laufen begonnen habe. Denn auch wenn
man diese Frage verneint,
erweist sich die Beschwerde des
Albert Abt als verspätet deshalb, weil der Schuldner jedenfalls am
19. Mai 1898, als er beim Gericht den Arrestgrund bestritt,
von der Arrestnahme Kenntnis hatte und somit jedenfalls von
jetzt an innert zehn Tagen sich hätte beschweren sollen, was nicht
geschehen ist. Hatte aber danach Abt das Beschwerderecht durch
Versäumung der Beschwerdefrist verwirkt, so muß der Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde, die dies nicht beachtet hat und
auf die Beschwerde eingetreten ist, aufgehoben werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß, unter
Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
21. Juni 1898, die Beschwerde des Albert Abt als verspätet
abgewiesen.
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