Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 5. Oktober 1898 in Sachen
Hostettler gegen Probst.
Weder Art. 59 B.-V. noch Art. 64 eod. (resp. das schweiz. Obl.-Recht)
stehen der Provokationsklage und der an die Unterlassung der
Klage geknüpften Präklusion der Verwirkung des Anspruches
entgegen.
A. Frau Anna Hostettler geb. Hug, Rudolfs Ehefrau in
Murten, erließ am 1. Mai 1896 an Franz Ludwig Probst in
Münchenwyler, Kantons Bern, einen Zahlungsbefehl für eine auf
eine Obligation sich stützende Forderung von 1100 Fr. nebst
Zins zu 4 % seit 1. Juli 1894. Der Betriebene schlug Recht
vor und erhob sodann unterm 10. September 1896 gegen Frau
Hostettler vor dem Gerichtspräsidenten von Laupen, gestützt auf
die 312 ff. des bern. Civilprozesses, die Provokationsklage mit
dem Begehren, es sei der Provokatin eine Frist zu setzen, inner
halb welcher sie ihre Klage betreffend die fragliche Forderung
rechtlich geltend zu machen habe, unter der Androhung, daß,
wenn die Klage nicht innert der bestimmten Frist angebracht
werde, der Anspruch erloschen sei. Zu dem von dem Gerichts
präsidenten von Laupen zur Verhandlung über die Provokations
klage anberaumten Termin vom 25. September 1896 erschien
nur der Provokant, und es wurde ihm, nach bewilligtem Rechts
ruf, sein Begehren, unter Festsetzung einer Klagsfrist von sechs
Wochen, zugesprochen. Das Erkenntnis wurde der Provokatin in
förmlicher Weise eröffnet. Frau Hostettler ließ die Klagefrist un
benützt verstreichen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1898 lud sie
sodann Rudolf Probst auf den 20. Mai vor den Gerichtspräsi
denten von Laupen zur Verhandlung und Beurteilung des Begeh
rens, es sei gerichtlich zu erkennen, es sei der mit Zahlungsbefehl
vom 1. Mai 1896 von Frau Hostettler an den Impetranten
erhobene Anspruch abgesehen davon, ob er ursprünglich be
gründet gewesen sei oder nicht erloschen. Zur Verhandlung
erschien die Impetratin, verbeiständet durch einen Delegierten des
Waisenamtes Murten. Sie bestritt die Zuständigkeit des bernischen
Richters, wurde aber mit dieser Einrede abgewiesen, woraufhin sie
sich an der Verhandlung nicht weiter beteiligte. In der Sache
sodann sprach der Richter dem Impetranten sein Begehren zu.
B. Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten von Laupen
erhob Frau Hosteitler unter Berufung auf Art. 59 B. V. den
staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht, den sie im wesent
lichen folgendermaßen begründete: Wenn es auch richtig sei, daß
die bundesrechtliche Praxis die Anbringung einer Provokations
klage beim Richter, der für die Hauptsache zuständig ist, früher
als nicht mit Art. 59 B. V. in Widerspruch stehend bezeichnet
habe, so habe sich doch die Sachlage seit dem Inkrafttreten des
schweiz. Obligationenrechts geändert. Seither werde die Verjährung
von Ansprüchen durch letzteres Recht beherrscht, und die kantona
len Vorschriften über das Erlöschen von Ansprüchen wegen Nicht
geltendmachung innert bestimmter Frist seien im Hinblick auf
Art. 64 B. V. dahingefallen. Der Gläubiger könne nicht gezwun
gen werden, vor Ablauf der Verjährungsfrist seinen Anspruch
geltend zu machen. Es handle sich nicht um eine prozessualische
Verwirkungsfrist, da ja noch kein Prozeß existiere. Überdies sei
der Anspruch, der an den Gläubiger erhoben werde, daß er seine
Forderungen innert bestimmter Frist geltend mache, mit der Fest
stellungsklage auf Nichtbestehen des Anspruchs, die am Wohnort
des Beklagten (d. h. der Gläubigerin) zu erheben wäre, auf gleiche
Linie zu stellen, und es falle derselbe ebenfalls unter Art. 59
B. V. Deshalb wird beantragt, es sei das angefochtene Erkennt
nis aufzuheben und Rudolf Probst mit seinem Anspruch an den
freiburgischen Richter zu verweisen.
C. In der Vernehmlassung wird der Rekurs als unzulässig
erklärt, weil eigentlich Beschwerde geführt werde wegen Verletzung
privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechtes. In der
Sache wird ausgeführt, es sei im vorliegenden Falle nicht dar
gethan, daß das Provokationsverfahren gegen die eidgenössischen
Vorschriften über Verjährung verstoße, und überhaupt habe die
Verfügung des Richters im Provokationsverfahren, daß das
Klagrecht im Falle der Nichteinhaltung einer bestimmten Frist
erlösche, neben den eidgenössischen Vorschriften über Verjährung
sehr wohl Platz, da es sich dort um ein rein prozessuales Insti
tut handle. Da nun die Provokation vor dem in der Hauptsache
zuständigen Richter anzubringen sei und der von Frau Hostettler
erhobene Anspruch an Rudolf Probst vor dem Gerichte von Lau
pen einzuklagen gewesen wäre, so sei dieses auch zur Beurteilung
der Provokationsklage kompetent gewesen. Demgemäß wird bean
tragt, der Rekurs sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit der Provokationsklage wird nicht ein selbständiger
persönlicher Anspruch privatrechtlicher Natur geltend gemacht
sondern es wird dadurch lediglich ein mit dem Hauptprozeß in
Verbindung stehendes Vorverfahren eingeleitet, das den Zweck hat,
den Kläger im Hauptprozeß zur Anhebung seiner Klage innert
bestimmter Frist zu veranlassen. Es handelt sich also um ein
prozessualisches Gesuch, mit dem die negative Feststellungsklage
nur hinsichtlich des Zweckes, nicht aber hinsichtlich der juristischen
Struktur verglichen werden kann, und auf das Art. 59 B. V.
keine Anwendung findet, welches vielmehr, ohne daß bundesrechtlich
dagegen etwas einzuwenden ist, vor dem zur Beurteilung der
Hauptsache zuständigen Richter angebracht werden kann. Die
Anrufung des Art. 59 B. V. im vorliegenden Falle ist danach
eine verfehlte (vgl. Amtl. Samml. der bundesgerichtlichen Ent
scheide, Bd. I, S. 223; Bd. II, S. 413; Bd. VII, S. 492).
- Die Frage der Zuständigkeit für die Provokationsklage ist
durch das Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechts in
keiner Weise berührt worden. Dagegen mag es sich allerdings
fragen, ob bei Ansprüchen, die durch das eidg. Obligationenrecht
beherrscht werden, ein Provokationsverfahren, das bezweckt, die
Geltendmachung des Anspruchs innert einer bestimmten kurzen
Frist zu erzwingen, mit der Folge, daß bei Nichteinhaltung der
Frist der Anspruch als erloschen gelten soll, überhaupt noch zu
lässig sei. Allein, wie das Bundesgericht in Sachen Hug (Amtl.
Samml., Bd. XVIII, S. 4) bereits ausgesprochen hat, stehen die
Bestimmungen des Obligationenrechts über das Erlöschen der
Obligationen, speziell diejenigen über Verjährung, der Aufstellung
von prozessualischen Fristen mit Präklusionsandrohung durch das
kantonale Recht nicht entgegen, da hiermit im Grunde bloß die
Verwirkung des prozessualischen Klagrechts ausgesprochen wird.
Auch aus dem Gesichtspunkte des Art. 64 B. V. kann deshalb
der Rekurs nicht geschützt werden, abgesehen davon, ob nicht diese
Frage auf dem Wege der Berufung oder Kassation zum bundes
gerichtlichen Entscheide hätte gebracht werden sollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
handelnd
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