Art. 59 and Art. 64 BV; provocation action and preclusive time limit for filing suit. The provocation action is a merely procedural preliminary measure serving to compel institution of the main action within a fixed period; it does not constitute an autonomous private-law claim and therefore falls outside Article 59 BV. Cantonal provisions attaching forfeiture to non-compliance with a judicially set filing period are not incompatible with federal law on extinction and prescription, since they affect only the procedural right to sue and not the substantive obligation. The court may thus entertain such a request before the judge competent for the merits (consid. 1-2).
erklärt, weil eigentlich Beschwerde geführt werde wegen Verletzung privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechtes. In der Sache wird ausgeführt, es sei im vorliegenden Falle nicht dar gethan, daß das Provokationsverfahren gegen die eidgenössischen Vorschriften über Verjährung verstoße, und überhaupt habe die Verfügung des Richters im Provokationsverfahren, daß das Klagrecht im Falle der Nichteinhaltung einer bestimmten Frist erlösche, neben den eidgenössischen Vorschriften über Verjährung sehr wohl Platz, da es sich dort um ein rein prozessuales Insti tut handle. Da nun die Provokation vor dem in der Hauptsache zuständigen Richter anzubringen sei und der von Frau Hostettler erhobene Anspruch an Rudolf Probst vor dem Gerichte von Lau pen einzuklagen gewesen wäre, so sei dieses auch zur Beurteilung der Provokationsklage kompetent gewesen. Demgemäß wird bean tragt, der Rekurs sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: